Beschluss
2 Ws 220/18 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:1123.2WS220.18.00
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Leitsätze
1. Bei der Verlegung eines Gefangenen abweichend vom Strafvollstreckungsplan handelt es sich um eine Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzuges, wenn der Gefangene im Zuständigkeitsbereich der die Ablehnung aussprechenden obersten Vollzugsbehörde einsitzt. Gegen solche Maßnahmen im Vollzug gegen Erwachsene ist gemäß § 109 StVollzG der Rechtsweg zu den Strafvollstreckungskammern statthaft.(Rn.7)
Hingegen ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet, wenn die oberste Vollzugsbehörde desjenigen Bundeslandes, in das der Gefangene verlegt zu werden begehrt, die erforderliche Zustimmung nicht erteilt.(Rn.8)
2. Die vorgenannten Grundsätze gelten auch dann, wenn der Gefangene nicht eine (endgültige) Verlegung, sondern lediglich eine (befristete) Überstellung in die Anstalt eines anderen Bundeslandes begehrt.(Rn.9)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 11. September 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Antrag, eine vom Strafgefangenen begehrte „Besuchsdurchführung“ mit seiner in Berlin wohnenden Rechtsanwältin ... „durchzuführen“ auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen wird.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Verlegung eines Gefangenen abweichend vom Strafvollstreckungsplan handelt es sich um eine Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzuges, wenn der Gefangene im Zuständigkeitsbereich der die Ablehnung aussprechenden obersten Vollzugsbehörde einsitzt. Gegen solche Maßnahmen im Vollzug gegen Erwachsene ist gemäß § 109 StVollzG der Rechtsweg zu den Strafvollstreckungskammern statthaft.(Rn.7) Hingegen ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet, wenn die oberste Vollzugsbehörde desjenigen Bundeslandes, in das der Gefangene verlegt zu werden begehrt, die erforderliche Zustimmung nicht erteilt.(Rn.8) 2. Die vorgenannten Grundsätze gelten auch dann, wenn der Gefangene nicht eine (endgültige) Verlegung, sondern lediglich eine (befristete) Überstellung in die Anstalt eines anderen Bundeslandes begehrt.(Rn.9) Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 11. September 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Antrag, eine vom Strafgefangenen begehrte „Besuchsdurchführung“ mit seiner in Berlin wohnenden Rechtsanwältin ... „durchzuführen“ auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen wird. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... wird zurückgewiesen. I. Der Strafgefangene verbüßt zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Tonna (Thüringen) mehrere Freiheitsstrafen - so auch aus einem Urteil des Landgerichts Erfurt aus dem Jahre 2015 wegen versuchten Totschlags und anderem. Im Anschluss daran sind noch eine Ersatzfreiheitsstrafe und der Vollzug von Sicherungsverwahrung notiert. Der Strafgefangene hat am 7. März 2018 bei der Justizvollzugsanstalt Tonna eine Überstellung in die Justizvollzugsanstalt Tegel beantragt, um dort seine Rechtsanwältin ... - welche in Berlin geschäftsansässig ist - als Besucherin empfangen zu können. Die Justizvollzugsanstalt Tonna fragte sodann bei der Justizvollzugsanstalt Tegel an, ob eine befristete Aufnahme des Gefangenen möglich sei. Diese teilte mit Schreiben vom 14. März 2018 der Justizvollzugsanstalt Tonna mit, dass einer Besuchsüberstellung wegen des hohen Belegungsstandes in Tegel derzeit grundsätzlich nicht zugestimmt werde könne. Eine Ausnahme wäre nur dann möglich, wenn besondere Gründe geltend gemacht würden, bei deren Vorliegen eine ablehnende Entscheidung eine besondere Härte darstellen würde. Eine förmliche Bescheidung des Strafgefangenen durch die Justizvollzugsanstalt Tonna oder die Justizvollzugsanstalt Tegel trägt dieser nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Mit einem an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gerichtetem Schreiben vom 26. März 2018 hatte der Gefangene zunächst den „Erlass einer einstw. Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG“ beantragt, mit dem die Justizvollzugsanstalt Tegel „angewiesen“ werden sollte, die „Besuchsdurchführung“ mit seiner Rechtsanwältin, „für den Zeitraum (15. KW 2018), zu gewährleisten“. Mit Beschluss vom 1. Juni 2018 - 587 StVK 28/18 - hat das Landgericht Berlin (Strafvollstreckungskammer) den Antrag zurückgewiesen, da „die von der Vollzugsbehörde mitgeteilten Gründe für die Ablehnung der Besuchsüberstellung nicht zu beanstanden“ seien. Der Strafgefangene hat sodann mit einem - ausweislich des Briefkopfes - zunächst an das Landgericht Erfurt gerichteten aber - so die Adresse auf dem Briefumschlag - an das Landgericht Berlin versandten Schreiben vom 11. Juni 2018 eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache nach § 109 StVollzG sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... beantragt und seinen Antrag „gegen die JVA Tegel, den Leiter“ gerichtet. Nach Anhörung der Justizvollzugsanstalt Tegel hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - die Anträge des Strafgefangenen mit Beschluss vom 11. September 2018 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese, am 17. September 2018 zugestellte Entscheidung wendet sich der Strafgefangene mit seiner Rechtsbeschwerde. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Der Senat hält es für geboten, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 Fall 1 StVollzG). 2. Mit seinem bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin eingereichtem Antrag begehrt der Antragsteller letztlich das Land Berlin zu verpflichten, seiner Überstellung in die Justizvollzugsanstalt Tegel zuzustimmen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wäre zur Bescheidung nur dann berufen gewesen, wenn der Beschwerdeführer den Erlass einer abgelehnten Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit „auf dem Gebiet des Strafvollzuges“ im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG beantragt hätte. Dies war indes nicht der Fall. Tatsächlich betrifft das Begehren den Erlass eines Justizverwaltungsaktes im Sinne des §§ 23 ff. EGGVG; darüber hätte indes nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zuständige Oberlandesgericht entscheiden müssen. Dies ergibt sich aus Folgendem: a) Bei der Verlegung eines Gefangenen abweichend vom Strafvollstreckungsplan nach § 8 StVollzG handelt es sich um eine Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzuges, wenn der Gefangene im Zuständigkeitsbereich der die Ablehnung aussprechenden obersten Vollzugsbehörde einsitzt. Gegen solche Maßnahmen im Vollzug gegen Erwachsene ist gemäß § 109 StVollzG der Rechtsweg zu den Strafvollstreckungskammern eröffnet. Die Vorschrift regelt umfassend den gerichtlichen Rechtsschutz für den Bereich des Strafvollzuges und damit für die Rechtsbeziehungen, die sich zwischen dem Staat und dem Gefangenen auf Grund des StVollzG ergeben. Das gilt im Fall der Verlegung unabhängig davon, ob der Gefangene innerhalb desselben Bundeslandes oder - wie hier - in ein anderes Bundesland verlegt zu werden begehrt (vgl. Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 179; Thüringer OLG, Beschluss vom 23. Februar 2005 - 1 VAs 1/05 - bei juris). Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist hingegen dann eröffnet, wenn die oberste Vollzugsbehörde desjenigen Bundeslandes, in das der Gefangene verlegt zu werden begehrt, die nach § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Diese Entscheidung stellt keine Maßnahme im Vollzug der Strafe, sondern einen Justizverwaltungsakt anderer Art auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, mithin eine Justizverwaltungssache dar (vgl. KG, Beschluss vom 12. März 2018 - 5 VAs 29/17-; KG, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 4 VAs 47/06 - juris; so auch BGH NStZ-RR 2002, 26; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 2 VAs 16/15 -, juris; OLG Stuttgart NStZ 1997, 103; OLG Rostock StraFo 2000, 33; OLG Hamm ZfStrVo 2002, 315 und Beschluss vom 06. Mai 2008 - 1 VAs 26/08 - juris; OLG Schleswig NStZ 2007, 324 und NStZ 2008, 126; Thür. OLG NStZ 2009, 156; OLG Naumburg, Beschluss vom 27. September 2012 - 1 VAs 436/12- juris). Das ergibt sich bereits daraus, dass die Strafe in dem um Aufnahme ersuchten Bundesland (noch) nicht vollstreckt wird (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.). b) Vorstehendes gilt für die vom Beschwerdeführer begehrte Überstellung von Thüringen nach Berlin gleichermaßen. Die Überstellung unterscheidet sich von der Verlegung allein dadurch, dass der Aufenthalt in der empfangenden Anstalt nicht bis zum Strafende andauert, sondern nur vorübergehend erfolgt. Im Übrigen handelt es sich wie bei der Verlegung um eine dreipolige Beziehung, nämlich zwischen dem Gefangenen einerseits und zwei voneinander unabhängigen staatlichen Hoheitsträgern andererseits. 3. Eine Verweisung an einen anderen (nach der Geschäftsverteilung für Anträge nach den §§ 23 ff. EGGVG zuständigen) Strafsenat des Kammergerichts gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG kam schon deshalb nicht in Betracht, da die beteiligten Gerichte alle Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind, mithin zu ein- und demselben „Rechtsweg“ zählen. Zwar gebietet der Sinn und Zweck der §§ 17 ff. GVG - zur Umsetzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes - in einer solchen Konstellation grundsätzlich auch die (entsprechende) Anwendung dieser Normen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1981 - 2 BvR 1258/79 -, BVerfGE 57, 9 = NJW 1981, 1154; BGH, Beschluss vom 23. März 2005 - 2 ARs 16/05 -, juris = BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1). Denn die ratio der §§ 17 ff. GVG, negative und positive Kompetenzkonflikte zu vermeiden (vgl. Böttcher in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 17b GVG Rn. 1), gilt auch dann. Doch scheitert eine solche Analogie jedenfalls an § 17a Abs. 5 GVG. Diese Regelung untersagt den Rechtsmittelgerichten (nochmals) zu prüfen, ob der beschrittene (und schon erstinstanzlich vollständig durchschrittene) Rechtsweg zulässig ist (zu hier nicht einschlägigen Ausnahmen vgl. etwa OLG Jena, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 1 Ws 271/09 -, juris mwN). Vielmehr hat das (eigentlich unzuständige) Obergericht zur Gewährung eines möglichst raschen und damit effektiven Rechtsschutzes über das Rechtsmittel dann selbst zu entscheiden. 4. Diese abweichende gerichtliche Zuständigkeit ändert aber nichts an der Rechtsnatur des ursprünglichen Antrags. Somit hat der Strafsenat auf die Rechtsbeschwerde (§§ 117 ff. StVollzG) hin, die Zulässigkeit - mit Ausnahme der Zuständigkeit des Gerichts - und Begründetheit des gestellten Antrags nach Maßgabe der §§ 23 ff. EGGVG und nicht etwa nach den Regelungen des StVollzG Bund oder des StVollzG Berlin zu beurteilen. Diese dem Senat überantwortete Prüfung ergibt, dass der verfahrensgegenständliche Antrag von Beginn an unzulässig war. Denn eine „Maßnahme“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG setzt u.a. ein hoheitliches Handeln voraus, das unmittelbare Rechtswirkungen nach außen entfaltet (vgl. Böttcher in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 45 mwN). Nichts anderes würde im Übrigen für eine Prüfung nach Maßgabe der §§ 109 ff. StVollzG gelten, die den §§ 23 ff. EGGVG nachgebildet sind (vgl. Böttcher aaO Rn. 43). Eine solche unmittelbare Rechtswirkung nach außen ist vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr erschöpfte sich die Mitteilung der Justizvollzugsanstalt Tegel im Schreiben vom 14. März 2018 schon darin, dass einer Besuchsüberstellung wegen des hohen Belegungsstandes in Tegel derzeit grundsätzlich nicht zugestimmt werde könne; Ausnahmen seien in besonderen Härtefällen denkbar. Dabei handelte es sich um eine bloße verwaltungsinterne Mitteilung von einer Justizvollzugsanstalt an eine andere und war nicht an den Beschwerdeführer gerichtet; ihr fehlte damit die erforderliche Außenwirkung. Hinzu kommt, dass sich die Justizvollzugsanstalt durch die Mitteilung nicht abschließend festgelegt hatte, sondern ausdrücklich betont hat, dass Ausnahmen in besonderen Härtefällen denkbar seien. Ungeachtet dessen hätte über einen Antrag die oberste Vollzugsbehörde Berlins (also die Senatsverwaltung für Justiz; Verbraucherschutz und Antidiskriminierung) befinden müssen (siehe dazu § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO). Erst deren Ablehnung hätte - ungeachtet der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen - tauglicher Gegenstand eines Antrages nach § 23 EGGVG sein können. 5. Angesichts der Unbegründetheit der Rechtsbeschwerde war der Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückzuweisen. 6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG iVm § 473 Abs. 1 StPO.