Beschluss
2 Ws 28/18, 2 Ws 28/18 - 161 AR 28/18
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0220.2WS28.18.00
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Leitsätze
Die von der Staatsanwaltschaft in einem Sicherungsverfahren in der Antragsschrift benannte Maßregel bindet das adressierte Gericht nicht. Es ist berechtigt und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch verpflichtet, das Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer anderen Maßregel zu eröffnen.(Rn.26)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2018 aufgehoben, soweit darin die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist.
2. Die Antragsschrift im Sicherungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin vom 21. Juli 2017 wird unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor der 34. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin zur Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren mit folgender Maßgabe zugelassen: Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass statt der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommen kann.
Die Strafkammer wird in der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt sein (§ 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GVG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von der Staatsanwaltschaft in einem Sicherungsverfahren in der Antragsschrift benannte Maßregel bindet das adressierte Gericht nicht. Es ist berechtigt und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch verpflichtet, das Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer anderen Maßregel zu eröffnen.(Rn.26) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2018 aufgehoben, soweit darin die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist. 2. Die Antragsschrift im Sicherungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin vom 21. Juli 2017 wird unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor der 34. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin zur Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren mit folgender Maßgabe zugelassen: Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass statt der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommen kann. Die Strafkammer wird in der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt sein (§ 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GVG). I. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Beschuldigten mit ihrer Antragsschrift vom 21. Juli 2017 zur Last, in Berlin im Zustand der Schuldunfähigkeit durch zwei selbständige Handlungen am 5. Oktober 2016 eine versuchte schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, § 22 StGB) sowie damit zugleich eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und am 23. Dezember 2016 eine Bedrohung (§ 241 StGB) begangen zu haben. Sie beantragt deshalb das Hauptverfahren gemäß §§ 413 ff. StPO zu eröffnen mit dem Ziel, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB unterzubringen. Er soll am 5. Oktober 2016 gegen 15.20 Uhr mittels offener Flamme und Brennspiritus zahlreiche Einrichtungsgegenstände, die er auf dem Balkon seiner damaligen, im 2. Obergeschoss eines fünfstöckigen Wohnhauses in Berlin-Britz gelegenen, Wohnung gestapelt hatte, angezündet haben, weil er sich (in krankheitsbedingter Verkennung der Realität) bedroht fühlte und auf diese Weise sein Leben retten wollte. Hierbei sei ihm bewusst gewesen, dass die Flammen auf das Haus hätten übergreifen können. Das Feuer habe jedoch durch die von Nachbarn alarmierte Polizei rechtzeitig gelöscht werden können, bevor die Haussubstanz eigenständig brannte. Allerdings hätten die Flammen bereits Teile der Hausfassade erfasst, sodass dort Putz abgeplatzt sei. Außerdem hätten die Fensterrahmen des Küchenfensters Verrußungen und eine bräunliche Verfärbung des Kunststoffes aufgewiesen. Am 23. Dezember 2016 gegen 12.45 Uhr habe der Beschuldigte vom Balkon derselben Wohnung in Berlin-Britz einer Nachbarin, die mit ihrer Tochter auf dem Hof ihren Müll entsorgte, zugerufen: „Du scheiß Schlampe. Ich steche dich ab“. Die Betroffene habe diese Ankündigung ernst genommen, weil sie aufgrund vorangegangener Vorfälle mit dem Beschuldigten Angst vor diesem gehabt habe. Der Beschuldigte habe zur Tatzeit im Oktober und Dezember 2016 an einer paranoiden Schizophrenie gelitten, wodurch seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit jeweils aufgehoben gewesen sei. Mit Beschluss vom 22. Januar 2018 hat die 34. große Strafkammer des Landgerichts Berlin die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 30. Januar 2018. II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zulässig (§ 414 Abs. 1, § 210 Abs. 2 StPO) und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, weil es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen fehle, „die einen länger andauernden bzw. überdauernden ‚Zustand‘ des Beschuldigten im Sinne von § 63 StGB“ belegten. Die ursprünglich von dem psychiatrischen Sachverständigen X in seinem (vorläufigen) schriftlichen Gutachten vom 23. Juni 2017 gestellte Diagnose einer Schizophrenie, lasse sich im Hinblick auf die seither mit dem Beschuldigten gemachten Erfahrungen nicht aufrechterhalten. Die Ärzte des Krankenhauses des Maßregelvollzugs (KMV) hätten die Diagnose des Sachverständigen nach der im Zuge der einstweiligen Unterbringung erfolgten Aufnahme des Beschuldigten im KMV (am 16. August 2017) nicht bestätigt, sondern eine Politoxikomanie angenommen. Der Sachverständige X selbst habe seine Diagnose in einer ergänzenden Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 relativiert. Auch die Hausärztin des Beschuldigten sei der Meinung, dass dieser „definitiv“ nicht an einer Schizophrenie leide. Im Übrigen sei auch eine - grundsätzlich denkbare - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht möglich, weil die Staatsanwaltschaft diese in ihrer Antragsschrift nicht beantragt habe und es jedenfalls an einer für beide Maßregeln erforderlichen fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschuldigten fehle. 2. Die in der Entscheidung des Landgerichts zum Ausdruck kommende Einschätzung teilt der Senat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. a) Das Sicherungsverfahren ist zu eröffnen (§§ 413, 414, 203 StPO), wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass für die beantragte Maßregel die Voraussetzungen gegeben sind, das heißt, nach dem Ergebnis der Ermittlungen muss es neben einem „hinreichender Verdacht“, dass der Beschuldigte rechtswidrig den objektiven und subjektiven Tatbestand (mindestens) eines Vergehens oder Verbrechens verwirklicht hat, bei einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat hinreichende Gründe für die Erwartung geben, dass von ihm infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. Gössel/Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 413, Rn. 19). Zwar darf im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher erheblicher Straftaten besteht (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 41 = Beschluss vom 21. Juli 2010 - 5 StR 243/10 -, juris). Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist jedoch bereits gegeben, wenn nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung - hier zu der beantragten Maßregel nach § 63 StGB - mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Hinreichender Verdacht in diesem Sinne bedeutet die Feststellung von Tatsachen, die nach praktischer Erfahrung zu einer Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweisen führen werden. Dabei müssen zwar gewisse Belastungsmomente erwiesen sein, jedoch darf die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den vorhandenen Beweisergebnissen der Hauptverhandlung überlassen bleiben (vgl. BGH StV 2001, 579). Diese Wahrscheinlichkeit ist nach Auffassung des Senats, der in der Beschwerdeinstanz eine eigene Sachentscheidung trifft (vgl. zum Erlass des Eröffnungsbeschlusses nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 309 Rn. 4), gegeben. Der hinreichende Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten steht außer Frage und wird auch vom Landgericht nicht bezweifelt. Der Senat sieht jedoch daneben auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei dem Beschuldigten eine schizophrene Erkrankung vorliegt. Der forensisch erfahrene und seit vielen Jahren mit Schuldfähigkeitsgutachten befasste Sachverständige X (u.a. Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) hat in seinem vorläufigen Gutachten vom 23. Juni 2017 keinen Zweifel an seiner Diagnose gelassen: „Bei Herrn W. liegt tatzeitbezogen eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F20.0) vor, die möglicherweise Infolge des Konsums polvalenter Substanzen in Form von Amphetaminen, Cannabinoiden und Alkohol akut exazerbierte. Bezogen auf den Tatkomplex am 05.10.2016 heißt dies konkret: Die Erkrankung von Herrn W. dominiert das Denken und Erleben von Herrn W. soweit eruierbar seit Anfang des Jahres 2016. Herr W. begann eine Überzeugung zu entwickeln, dass sich seine Nachbarn gegen ihn verschworen haben, um ihn aus seiner Wohnung herauszutreiben.“ Die dazu (scheinbar) im Widerspruch stehende Einschätzung der Ärzte des KMV vom 9. Oktober 2017 - also nach lediglich zweimonatiger Beobachtung während der einstweiligen Unterbringung - ist im Vergleich dazu von geringerem prognostischen Wert. Zunächst einmal handelt es sich bei dem zweieinhalbseitigen Bericht eben nicht um ein „Gutachten“, das den Ansprüchen an solche sachverständigen Äußerungen auch nur annähernd genügt (vgl. dazu mit Nachweis entsprechender Fundstellen BGHSt 49, 347 = Beschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04 -, juris), sondern in erster Linie um einen Verlaufsbericht und in weiten Teilen um die Wiedergabe von Selbsteinschätzungen des Beschuldigten; etwa der, dass er der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie widerspreche und „fest überzeugt (sei), nicht schizophren erkrankt zu sein“. In keiner Weise geht der Bericht auf den von dem Sachverständigen X thematisierten Zusammenhang zwischen dem Konsum psychotroper Substanzen und der Exazerbation einer schizophrenen Psychose ein. Es überrascht auch nicht, dass die Aufnahmediagnose im KMV (nur) auf eine Polytoxikomanie (ICD-10: F19.2) lautete. Schon vor der Festnahme des Beschuldigten am 16. August 2017 - fast ein Jahr nach dem schwerwiegendsten Vorfall im Oktober 2016 - waren die deutlichsten Symptome einer akuten Psychose weitgehend abgeklungen, allerdings bestanden deutlich paranoide Fehleinschätzungen von Ursache und Wirkung des Konfliktes zwischen dem Beschuldigten und seinen Nachbarn fort. Auch der Sachverständige X hatte in seinem Gutachten bereits die Diagnose einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen gestellt, diese jedoch als insgesamt zweitrangig eingestuft. Allerdings spricht das zeitweise Nichtauftreten psychotischer Symptome nicht generell gegen das Vorliegen einer schizophrenen Erkrankung - wie der Sachverständige X in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Oktober 2017, die das Landgericht nur unvollständig zitiert, ausgeführt hat. Vollständig lautet die entscheidende Passage: „Unter der Beobachtung im KMV sind - ohne psychopharmakologische Medikation - bislang keine psychotischen Verhaltensweisen aufgefallen. Dies kann ein Indiz dafür sein, dass die früheren Einschätzungen einer drogeninduzierten Psychose zutreffen und die psychotische Symptomatik eng an den Drogenkonsum gekoppelt ist. Dazu ist aber auszuführen, dass schizophrene Psychosen einen schubweisen Verlauf zeigen und streckenweise auch ohne psychopharmakologische Behandlung keine produktiv-psychotische Symptomatik aufweisen“ (Unterstreichung durch den Senat, soweit vom Landgericht nicht zitiert). Die daneben von der Strafkammer zur Stützung ihrer Ansicht herangezogene Meinung der Hausärztin des Beschuldigten ist für die hier zu treffende Entscheidung - ohne Benennung irgendwelcher Befundtatsachen - nicht von Belang. Der Senat sieht im Übrigen auch - jedenfalls für die Eröffnung des Hauptverfahrens - ausreichende Indizien, für die fortbestehende Gefährlichkeit des Beschuldigten im Sinne der Unterbringungsvoraussetzungen (§§ 61, 63 StGB). Der Sachverständige X hat dazu in seinem Gutachten u.a. das Folgende ausgeführt: „Ungünstig an sich ist der destruktive Charakter des Wahns von Herrn W. Dieser versetzte ihn im Rahmen der Exazerbation bereits in eine panikartige ‚Todesangst‘, die ihn zu der Brandlegung veranlasste. Darüber hinaus war jedoch die erlebte Bedrohung subjektiv so nah, dass sich Herr W. zwei Messer griffbereit legte, um sich gegen die vermeintlichen Angreifer zu wehren, er sich somit zum Handeln gezwungen sah. Ungünstig für die Prognose ist ebenfalls, dass sich die vorliegenden Taten stets im Rahmen der Intoxikation abspielten und dass der zur Tatzeit wirksame Einfluss der Substanzen auf einem nachweislich süchtigen Bindungsmuster beruht. Zwar ist wie dargelegt auch ein Krankheitsschub aufgrund anderer Stressoren möglich, die Wahrscheinlichkeit, dass es bei Herrn W. unter erneutem Substanzkonsum auch erneut zu einer Exazerbation kommt, ist jedoch aufgrund der dargelegten Informationen als sehr hoch einzuschätzen. Gleichzeitig ist trotz der nun abgeschlossenen Behandlung ein erneuter Konsumrückfall zu befürchten. Laut eigener Aussage hat Herr W. bereits zwei Langzeitbehandlungen abgeschlossen, dennoch konsumierte er in den vergangenen Jahren stets weiter. Selbst in der angekündigten Untersuchungssituation im amtsgerichtlichen Betreuungsverfahren imponierte Herr W. intoxikiert. Schizophren Erkrankte mit Substanzkonsum sind akut gefährlicher als Schizophrene ohne Substanzkonsum. Darüber hinaus ist Herr W. nicht in der Lage, ein für sich stimmiges Krankheitskonzept zu integrieren, wehrt darüber hinaus jede kritische Infragestellung des Geschilderten vehement ab.“ b) Dessen ungeachtet, hätte die Strafkammer auch unter Berücksichtigung ihrer abweichenden tatsächlichen Bewertung des Ermittlungsergebnisses das Sicherungsverfahren eröffnen müssen. Zwar trifft es zu, dass die Staatsanwaltschaft das Sicherungsverfahren ausweislich ihrer Antragsschrift mit dem Ziel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus führt, dies hindert das adressierte Gericht jedoch nicht zu einer abweichenden Bewertung zu kommen und das Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer anderen Maßregel zu eröffnen. § 414 Abs. 1 StPO erklärt die Vorschriften über das Strafverfahren für sinngemäß auf das Sicherungsverfahren anwendbar. Dies betrifft auch die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 203 ff. StPO). § 206 StPO stellt ausdrücklich klar, dass das Gericht im Zwischenverfahren nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden ist. Gleiches gilt für die tatsächliche Würdigung des Ermittlungsergebnisses (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 206 Rn. 1). Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht für das Sicherungsverfahren gelten soll, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Aus § 265 Abs. 2 StPO lässt sich schlussfolgern, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass im laufenden Verfahren eine (andere) Maßregel verhängt werden kann, deren Voraussetzungen im Zwischenverfahren noch nicht erkannt worden sind. Auch Sinn und Zweck des § 414 StPO sprechen nicht gegen diese Auslegung. Die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Benennung der von ihr erstrebten Maßregel, soll lediglich dem Beschuldigten möglichst frühzeitig signalisieren mit welchen rechtlichen Konsequenzen er wegen seines Handelns zu rechnen hat, damit er seine Verteidigung darauf einstellen kann, nicht jedoch das Gericht daran hindern, eine eigenständige Bewertung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen (vgl.Gössel/Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 414 Rn. 17; Maur/KK-StPO, 7. Aufl., StPO § 414 Rn. 7). Sollte sich mithin die Annahme der Strafkammer, bei den in der Vergangenheit unstreitig bereits mehrfach beobachteten psychotischen Zuständen des Beschuldigten handele es sich um drogen- oder alkoholinduzierte Psychosen und nicht um solche aus dem schizophrenen Formenkreis, im Zuge der Hauptverhandlung als zutreffend erweisen, müsste sie - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anordnen. Grundsätzlich gilt das Oben zur fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschuldigten Ausgeführte im Hinblick auf die offenbar seit der Kindheit bestehende vielschichtige Suchtproblematik auch im Rahmen des § 64 StGB. Ob die Vollstreckung einer nach umfassender Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gegebenenfalls anzuordnenden Maßregel (im Sinne von § 63 oder § 64 StGB) im Hinblick auf die zwischenzeitlich erkennbare Besserung des Zustandes des Beschuldigten gemäß § 67b Abs. 1 StGB zugleich zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wird die Strafkammer dann in jedem Falle zu prüfen haben. III. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war in diesem, das Verfahren nicht abschließenden Beschluss nicht veranlasst.