Beschluss
2 Ws 122/17 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei entsprechender medizinischer Indikation steht einem rückenkranken Strafgefangenen aus § 70 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln ein Anspruch auf eine optimierte Schlafunterlage zu.(Rn.6)
2. In Verfahren gemäß §§ 109 ff. StVollzG gilt der Verfügungsgrundsatz. Danach wird der Streitgegenstand durch die Anträge der Verfahrensbeteiligten bestimmt und be-grenzt. Eine eigenmächtige Erweiterung oder Umdeutung des Streitgegenstands durch das Gericht ist nicht zulässig.(Rn.11)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 18./20. Juli 2017 im Tenor hinsichtlich Punkt 1, Satz 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auf dessen Kosten unverzüglich eine mindestens 2,20 m lange und belegbar - etwa durch Tests der Stiftung Warentest oder anderer staatlich anerkannter Prüfinstitute wie etwa des TÜV - nach dem Stand der Technik für den Körper des Antragstellers optimierte Schlafunterlage zur Verfügung zu stellen.
2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
3. Über den weiteren eigenständigen Antrag des Gefangenen, ihm zur Finanzierung der Matratze, die „Nutzung von Überbrückungsgeld zu genehmigen“, hat das Landgericht bislang nicht entschieden.
4. Insoweit aber auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die notwendigen Auslagen des Antragstellers wird die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei entsprechender medizinischer Indikation steht einem rückenkranken Strafgefangenen aus § 70 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln ein Anspruch auf eine optimierte Schlafunterlage zu.(Rn.6) 2. In Verfahren gemäß §§ 109 ff. StVollzG gilt der Verfügungsgrundsatz. Danach wird der Streitgegenstand durch die Anträge der Verfahrensbeteiligten bestimmt und be-grenzt. Eine eigenmächtige Erweiterung oder Umdeutung des Streitgegenstands durch das Gericht ist nicht zulässig.(Rn.11) 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 18./20. Juli 2017 im Tenor hinsichtlich Punkt 1, Satz 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auf dessen Kosten unverzüglich eine mindestens 2,20 m lange und belegbar - etwa durch Tests der Stiftung Warentest oder anderer staatlich anerkannter Prüfinstitute wie etwa des TÜV - nach dem Stand der Technik für den Körper des Antragstellers optimierte Schlafunterlage zur Verfügung zu stellen. 2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. 3. Über den weiteren eigenständigen Antrag des Gefangenen, ihm zur Finanzierung der Matratze, die „Nutzung von Überbrückungsgeld zu genehmigen“, hat das Landgericht bislang nicht entschieden. 4. Insoweit aber auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die notwendigen Auslagen des Antragstellers wird die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Antragsteller verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe … . Er leidet krankheitsbedingt an nächtlichen Rückenschmerzen und beantragte am 21. Juli 2016 bei der Vollzugsanstalt eine „orthopädische Sieben-Zonen-Matratze“ auf eigene Kosten. Am 22. September 2016 beantragte er gegenüber der Strafvollstreckungskammer, die Vollzugsbehörde zu verpflichten, ihm „den Erwerb einer orthopädischen Sieben-Zonen-Matratze, sowie eines Lattenrosts auf eigene Kosten“ unter Heranziehung seines Überbrückungsgeldes zu gewähren. Mit Beschluss vom 18./20. Juli 2017 ordnete die sachverständig beratene Strafvollstreckungskammer an, dass die Vollzugsbehörde dem Antragsteller „unverzüglich eine mindestens 2,20 m lange und belegbar - etwa durch Tests von Stiftung Warentest oder anderer staatlich anerkannter Prüfinstitute, wie etwa des TÜV - nach dem Stand der Technik für den Körper des Antragstellers optimierte Schlafunterlage zur Verfügung zu stellen“ hat, wie zum Beispiel „eine Sieben-Zonen-Kaltschaummatratze mit Lattenrost mit nach Test der Stiftung Warentest guten Liegeeigenschaften“. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen keinen Erfolg. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verpflichtung der Vollzugsbehörde richtet, dem Antragsteller eine optimierte Schlafunterlage zur Verfügung zu stellen. Sie ist weder zur Fortbildung des Rechts, noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Der Einzelfall gibt weder Anlass, Leitsätze bei der Auslegung von Rechtssätzen aufzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 2016 - 2 Ws 55/16 Vollz - mit. weit. Nachweisen), noch droht durch die angefochtene Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 Ws 99/16 Vollz - mit weit. Nachweisen). Es ist obergerichtlich geklärt, dass der Gefangene einen Anspruch auf Krankenbehandlung hat, sofern die Maßnahme notwendig ist, um Krankheitsbeschwerden zu lindern (vgl. zu § 58 StVollzG: Senat, Beschluss vom 27. April 2012 - 2 Ws 168/12 -). Daran hat sich durch das Inkrafttreten des StVollzG Bln nichts Maßgebliches geändert (vgl. § 70 StVollzG Bln: Senat, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 2 Ws 67/17 -). Nach dem orthopädischen Sachverständigengutachten von Dr. med. S. vom 7. Mai 2017 leidet der Antragsteller unter einer degenerativen Veränderung mit Strukturschäden an der Wirbelsäule und kleinen Wirbelgelenken der Lendenwirbelsäule. Zur Linderung der daraus resultierenden Rückenbeschwerden ist eine optimierte Schlafunterlage, insbesondere eine Sieben-Zonen-Kaltschaummatratze mit Lattenrost, medizinisch indiziert. Bereits zuvor bestätigte der Anstaltsarzt die medizinische Behandlungsbedürftigkeit des Rückenleidens und verfolgte zuletzt eine medikamentöse Schmerztherapie. Angesichts dessen steht dem Antragsteller schon aus § 70 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln ein Anspruch des Antragstellers auf die von ihm begehrte Schlafunterlage zu. Danach kann es offen bleiben, ob es sich hierbei zudem um ein „medizinisches Hilfsmittel“ im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln handelt. 2. Die Rechtsbeschwerde wäre aus den genannten Erwägungen insoweit auch unbegründet. Der Antragsteller hat - wie unter II. 1. dargestellt - einen aus § 70 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln resultierenden Leistungsanspruch auf eine optimierte Schlafunterlage. Die von der Vollzugsbehörde erhobenen Sicherheitsbedenken stehen dem nicht entgegen. Die Matratze kann mit Überzügen gegen ein Verstecken von Gegenständen in den Zwischenräumen gesichert werden. Eine Kontrolle auf versteckte Gegenstände ist möglich. Der erhöhte Aufwand hat sich den Belangen der Gesundheitssorge zugunsten des Antragstellers unterzuordnen, zudem sich dieser noch lange in der Obhut der Vollzugsanstalt befinden wird. Dem Brandschutz kann durch die Auswahl einer schwer entflammbaren Matratze genüge getan werden. Soweit die Vollzugsanstalt erstmals mit der Rechtsbeschwerde Einwendungen gegen den vom Gefangenen gewünschten Matratzentyp erhebt, handelt es sich um beschlussfremdes Vorbringen. Ein solches Nachschieben von neuen Tatsachen oder Beweismitteln - so wie hier - ist im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 119 Rdn. 3 mit weit. Nachweisen). Im Übrigen hat das Landgericht den einen Matratzentyp nur als ein Beispiel aufgeführt, mit dem der Anspruch des Antragstellers erfüllt werden kann. III. 1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde - auch - gegen die Kostentragungspflicht für die medizinische Leistung richtet, ist sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer hat unter Verletzung des Verfügungsgrundsatzes ihren gesetzlichen Entscheidungsspielraum überschritten. 2. In diesem Umfang ist die Rechtsbeschwerde auch begründet und der Beschluss der Strafvollstreckungskammer wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung aufzuheben. Im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz gilt der Verfügungsgrundsatz. Durch das im Antrag auf Entscheidung vorgebrachte Begehren um Rechtsschutz wird der Streitgegenstand mit bindender Wirkung für das Gericht und die anderen Verfahrensbeteiligten bestimmt und begrenzt. Eine eigenmächtige Erweiterung oder Umdeutung des Streitgegenstands durch die Strafvollstreckungskammer ist unzulässig (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30. März 2015 - 2 Ws 16/15 Vollz - [juris]; Senat, Beschluss vom 29. September 2014 - 2 Ws 324/14 Vollz - [juris]; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 115 Rdn. 1, jeweils mit weit. Nachweisen). Diese Grundsätze blieben bei der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer unberücksichtigt. Der Antragsteller hat in seinen Anträgen vom 21. Juli 2016 und 22. September 2016 ausdrücklich die Verpflichtung der Vollzugsbehörde begehrt, ihm eine optimierte Schlafunterlage „auf eigene Kosten zu gewähren“. Eine Überbürdung dieser Kosten auf die Vollzugsbehörde ist dem Wortlaut der Anträge nicht zu entnehmen und angesichts des eindeutigen Wortlauts auch nicht im Wege der Auslegung des Antragsvorbringens zu ermitteln. Der angefochtene Beschluss war daher in diesem Punkt aufzuheben und wie tenoriert zu fassen (§ 119 Abs. 4 Sätze 1, 2 StVollzG). 3. Hingegen hat die Strafvollstreckungskammer hinsichtlich des weiteren eigenständigen Antrages des Gefangenen, ihm für den Erwerb der Matratze etc. „die Nutzung von Überbrückungsgeld“ (heute Eingliederungsgeld gemäß § 68 Abs. 2 StVollzG Bln) „zu genehmigen“, noch keine Entscheidung getroffen. Der Senat verweist sie daher insoweit aber auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück.