OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 101/17, 2 Ws 101/17 - 161 AR 149/17

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0718.2WS101.17.0A
7Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im Vollstreckungshilfeverfahren kann weder das ausländische Strafmaß nach deutschem Strafzumessungsrecht angepasst, noch die im Ausland erlittene Haft abweichend von der tatsächlichen Vollzugsdauer angerechnet werden. Hierfür fehlt es im Exequaturverfahren an einer gesetzlichen Grundlage.(Rn.7)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 16. Juni 2017 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Vollstreckungshilfeverfahren kann weder das ausländische Strafmaß nach deutschem Strafzumessungsrecht angepasst, noch die im Ausland erlittene Haft abweichend von der tatsächlichen Vollzugsdauer angerechnet werden. Hierfür fehlt es im Exequaturverfahren an einer gesetzlichen Grundlage.(Rn.7) Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 16. Juni 2017 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Beschwerdeführerin wurde am 10. September 2014 durch den Obergerichtshof in Madrid, in der Fassung des (Revisions-) Urteils des obersten Gerichtshofes in Madrid vom 16. Juni 2015, rechtskräftig wegen erschwerten Betruges und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten, wegen Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und wegen illegaler Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Am 23. September 2016 hat das Landgericht Berlin die Vollstreckung der Strafen für zulässig erklärt, die Strafen auf sechs Jahre und zehn Monate, fünf Jahre und zwei Jahren und drei Monate festgesetzt und angeordnet, dass die in Spanien seit dem 8. Juni 2012 vollzogene Untersuchungshaft und die anschließende Strafhaft auf die Strafen angerechnet werden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Juni 2017 wies die Strafvollstreckungskammer die von der Beschwerdeführerin begehrte Anrechnung der in Spanien vollstreckten Strafe im Verhältnis von 1:2 zurück. II. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Verurteilten ist statthaft (§§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht festgestellt, dass es für die begehrte Anrechnungsentscheidung an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. a) Durch die Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren kann eine zugrunde liegende Verurteilung im Vollstreckungsverfahren nicht in Frage gestellt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. April 2012 – 2 Ws 78/12 – und 7. Juni 2007 – 2 Ws 361/07 –). Dies gilt auch im Vollstreckungshilfeverfahren für ausländische Urteile. Es mag insofern dahin stehen, ob es seitens der Beschwerdeführerin für ihr Vorbringen an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn Art. 3 Abs. 1 Buchstabe d des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (BGBl. 1991, II S. 1007, 1008, 1010) setzt in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 die freiwillige Zustimmung der Verurteilten „im vollen Bewusstsein der rechtlichen Folgen“ für die Überstellung voraus. Gerade durch diese rechtlichen Folgen sieht sich die Beschwerdeführerin nunmehr in ihren Rechten verletzt. Jedenfalls ist ihre Beschwerde unbegründet. Denn gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG ist für die nach deutschem Recht festzusetzende Strafe die Höhe der ausländischen Sanktion verbindlich. Eine Anpassung des Strafmaßes nach deutschem Strafzumessungsrecht ist nicht möglich (vgl. Senat, Beschluss vom 2. August 2013 – 2 Ws 385/13 –). Auf der Grundlage von § 54 Abs. 4 Satz 1 IRG hat das Landgericht am 23. September 2016 für die Beschwerdeführerin über die Anrechnung der bereits im Ausland erlittenen Haft entschieden. Die darüber hinaus begehrte Anrechnung in einem bestimmten Maßstab scheidet hingegen – unabhängig davon, ob es sich um Untersuchungshaft oder Strafhaft handelt – aus. Dies folgt aus der Natur des Exequaturverfahrens, mit dem kein eigenes Strafverfahren durchgeführt, sondern lediglich ein ausländisches unterstützt wird (vgl. Senat, a.a.O.). Es ist auch nicht Sinn der Vollstreckungshilfe, im Ausland verurteilten und inhaftierten deutschen Staatsangehörigen Nachteile zu ersparen, die ihnen aus der Vollstreckung ausländischer, von der deutschen Rechtspraxis abweichender Urteile erwachsen können (vgl. OLG München StV 1997, 372, 373). Das ausländische Urteil wird weder im Hinblick auf seine tatsächlichen Feststellungen und seine rechtliche Würdigung, noch in Bezug auf die Strafzumessung überprüft. Die Übernahme der Vollstreckung begründet keine Befugnis eines Gerichtes der Bundesrepublik Deutschland, dass der Vollstreckung zugrundeliegende ausländische Erkenntnis zu ändern (vgl. KG, Beschluss vom 3. August 2006 – 5 Ws 443/06 –; OLG Düsseldorf JMBl 1991, 284). Dem entspricht die Regelung in Art. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen in Verbindung mit Art. 10 dieses Übereinkommens, das für Spanien am 1. Juli 1985 in Kraft getreten ist (BGBl. 1991 II, S. 1007, 1011; 1992 II, S. 98, 107). Danach ist im Falle der Fortsetzung der Vollstreckung der Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden sind, gebunden. Eine Entscheidung über einen Anrechnungsmaßstab wäre ein solcher unzulässiger Eingriff in das ausländische Urteil. Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Beschwerdeführerin weder mit ihren Einwendungen über die ausländische Strafhöhe durchdringen, noch eröffnet das Vollstreckungshilfeverfahren die Anrechnung im Ausland verbüßter Haft in einem bestimmten Verhältnis. b) Auch scheidet § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB als Rechtsgrundlage für das erstrebte Anrechnungsverhältnis aus. Nach dieser Vorschrift kann durch das erkennende Gericht ausländische Haft durch einen Ausspruch in dem Urteilstenor angerechnet werden (vgl. Fischer, StGB 64. Aufl., § 51 Rdn. 18). Sie setzt eine Verurteilung durch ein deutsches Gericht voraus. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Im Vollstreckungshilfeverfahren für ein ausländisches Urteil ist diese Vorschrift nach einhelliger Auffassung nicht anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf VRS 80, 477, 480; KG, a.a.O.). c) Die obergerichtlich entwickelten Grundsätze zum Härteausgleich verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Vornahme eines Härteausgleichs ist immer dann geboten, wenn sich für den Angeklagten aus der Nichtberücksichtigung einer Vorverurteilung bei der Bemessung einer Gesamtstrafe eine unbillige Härte ergibt und die Summe der Strafen andernfalls nicht schuldangemessen wäre. Dasselbe gilt für eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht. In jedem Fall setzt ein Härteausgleich voraus, dass aus Anlass einer (neuen) Verurteilung durch ein deutsches Gericht eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB an sich möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2014 – 1 StR 299/14 – [juris]; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 432/09 – [juris] Senat, Beschluss vom 10. Juli 2012 – 2 Ws 283/12 –). Hieran fehlt es vorliegend, weil die Beschwerdeführerin ausschließlich in Spanien verurteilt wurde. d) Eine erhöhte Anrechnungsquote ergibt sich auch nicht aus § 450a StPO, denn die Verurteilte hat sich lediglich in deutscher Auslieferungshaft für das spanische Strafverfahren befunden und dieser Zeitraum fand bei der Strafzeitberechnung Berücksichtigung. Spanische Auslieferungshaft hat sie nicht verbüßt. Nach alldem war es sowohl ausgeschlossen, die in Spanien verbüßte Haft in einem bestimmten Verhältnis anzurechnen, noch überhaupt die ausländische Strafhöhe zu überprüfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.