Beschluss
2 Ws 190/16, 2 Ws 190/16 - 121 AR 17/16
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:0801.2WS190.16.0A
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Leitsätze
1. Zur Konzentrationsregelung in § 162 Abs. 1 Sätze 1, 2 StPO.(Rn.9)
2. Die Zulässigkeitsprüfung des Amtsgerichts gemäß § 162 Abs. 2 StPO ist darauf beschränkt, ob die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde generell zuständig ist, Prozesshindernisse bestehen, die formellen sowie materiellen Voraussetzungen der beantragten Maßnahme vorliegen und kein Ausnahmefall i.S.d Abs. 3 besteht.(Rn.10)
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. Juni 2016 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Konzentrationsregelung in § 162 Abs. 1 Sätze 1, 2 StPO.(Rn.9) 2. Die Zulässigkeitsprüfung des Amtsgerichts gemäß § 162 Abs. 2 StPO ist darauf beschränkt, ob die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde generell zuständig ist, Prozesshindernisse bestehen, die formellen sowie materiellen Voraussetzungen der beantragten Maßnahme vorliegen und kein Ausnahmefall i.S.d Abs. 3 besteht.(Rn.10) Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. Juni 2016 wird verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Gegen den Beschuldigten ist ein Strafverfahren wegen (besonders) schweren Raubes, Betruges und Verabredens zur Begehung von Verbrechen anhängig. Der Beschuldigte soll in der Zeit von Ende März 2005 bis zum 23. Januar 2006 zwei gemeinschaftliche (besonders) schwere Raubtaten zum Nachteil der Geschädigten B., A. und S., in drei Fällen jeweils gemeinschaftlich handelnd einen gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zum Nachteil der Geschädigten H. und Bö. begangen und sich in zwei Fällen zur Begehung eines Verbrechens, nämlich eines gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs, verabredet haben. Hierzu soll er sich zuvor mit den ehemalig Mitbeschuldigten und teils gesondert verfolgten N,. T., V. und anderen unbekannten Personen zusammengeschlossen haben, um u.a. deutsche Staatsangehörige im sogenannten „Rig-Deal-Verfahren“ um erhebliche Geldbeträge zu betrügen oder den Personen unter Anwendung von Gewalt Geld zu entwenden. In Umsetzung dieses Plans sollen der Beschuldigte und seine Mittäter so vorgegangen sein, dass sie telefonischen Kontakt zu den möglichen Geschädigten, die Immobilien oder andere erhebliche Wertsachen (z.B. Flugzeuge) zum Kauf anboten, in Deutschland aufnahmen und ein Kaufinteresse vorspiegelten. Die Verkäufer wurden nach Mailand gelockt, um dort die Vertragsverhandlungen anzubahnen, wobei zugleich ein Geldwechselgeschäft von Euro gegen Schweizer Franken vorgeschlagen worden sein soll. Den mutmaßlichen Geschädigten soll hierbei ein Gewinn durch einen über dem Tageskurs liegenden Tauschkurs versprochen worden sein. Um Vertrauen zu schaffen, sollen der Beschuldigte und seine Mittäter bei diesen Anbahnungsgesprächen regelmäßig einen mit Schweizer Franken gefüllter Koffer gezeigt haben. Zur Durchführung der vorbesprochenen Geschäfte sollen sich dann der Beschuldigte und seine Mittäter in jeweils wechselnder Beteiligung mit den Verkäufern erneut in Italien getroffen haben. Letzteren sollen die jeweils mitgebrachten hohen Geldbeträge mittels Täuschung oder unter Gewaltanwendung, in einem Fall unter Verwendung einer Waffe, weggenommen worden sein. In einigen Fällen erhielten die nach Italien Angereisten im Tausch einen höheren Geldbetrag in Schweizer Franken. Allerdings soll es sich bei den Geldscheinen ganz überwiegend um Falschgeld gehandelt haben. Da in zwei Fällen die mutmaßlichen Opfer Bedenken an der Zuverlässigkeit ihrer Gesprächspartner bekommen und die Durchführung der Geschäfte abgelehnt haben sollen, verblieb es insoweit bei dem Vorwurf der Verbrechensverabredung. Wegen dieser möglichen Taten hat das Amtsgericht Tiergarten in Berlin gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl am 7. Dezember 2005 - 351 Gs 5017/05 - erlassen, der durch weitere Beschlüsse vom 16. Dezember 2005 - 351 Gs 5177/05 - und vom 6. September 2011 - 353 Gs 4691/11 - ergänzt und erweitert wurde. Zunächst wurde der Beschuldigte aufgrund eines beantragten europäischen Haftbefehls vom 9. Dezember 2005, dem nur der Haftbefehl vom 7. Dezember 2005 mit dem Raubvorwurf zum Nachteil der mutmaßlichen Opfer B. und A. zugrunde lag, am 16. Dezember 2005 in Italien vorläufig festgenommen. Am 19. Dezember 2005 wurde er wieder auf freien Fuß gesetzt. Die italienischen Behörden übernahmen hinsichtlich dieses Tatvorwurfs die Strafverfolgung, stellten das Verfahren aber mangels ausreichender Beweise nach Art. 408 c.c.p. ein. Eine weitere Festnahme erfolgte am 9. März 2016 aufgrund eines neuen europäischen Haftbefehls vom 5. Februar 2016, der nunmehr alle hier gegenständlichen Tatvorwürfe umfasste. Der Beschuldigte wurde durch die italienischen Behörden am 11. März 2016 haftverschont, die Auslieferung am 25. Mai 2016 abgelehnt. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten hat das Landgericht Berlin mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte weitere Beschwerde eingelegt und macht insbesondere geltend, dass der Haftbefehl wegen Unzuständigkeit des Amtsgerichts Tiergarten zum Erlass eines Haftbefehls aufzuheben sei. II. Das Rechtsmittel des Beschuldigten ist als weitere Beschwerde gemäß §§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO zulässig. Unerheblich ist in dem Zusammenhang, dass der angegriffene Haftbefehl derzeit nicht vollzogen wird. Denn mit der Beschwerde nach § 310 Abs. 1 StPO soll der Bestand eines Haftbefehls als Titel für die Verhaftung überprüft werden. Auf den konkreten Vollzug kommt es nicht an (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 310 Rdn. 7 mit weit. Nachweisen). Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten war für den Erlass des Haftbefehls und der Ergänzungsbeschlüsse nach § 162 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO zuständig. Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft neben weiteren Untersuchungshandlungen auch den Erlass eines Haftbefehls bei dem Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Hierdurch soll eine Kompetenzbündelung zur Beschleunigung der Ermittlungen und zum besseren Schutz der Betroffenen erreicht werden (vgl. BGH MMR 2008, 534; Griesbaum in: KK, StPO 7. Aufl. § 162 Rdn. 1 und 10; Wohlers/Albrecht in: SK, StPO 5. Aufl. § 162 Rdn. 20). Soweit die Staatsanwaltschaft neben anderen Untersuchungshandlungen den Erlass eines Haftbefehls beim Amtsgericht beantragt, kann es zwischen den nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO und § 125 StPO zuständigen Gerichten wählen (vgl. Kölbel in: MK-StPO § 162 Rdn. 13 und 14; Wohlers/Albrecht in: SK a.a.O. § 162 Rdn. 21; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 162 Rdn. 10; Griesbaum in: KK a.a.O. § 162 Rdn. 10). Da die Staatsanwaltschaft Berlin neben dem Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten am 6. Dezember 2005 weitere Ermittlungshandlungen, nämlich die Überwachung der Telekommunikation von mehreren Anschlüssen, die vom Beschuldigten und zwei weiterer Mittäter genutzt wurden beantragt hat, begründet sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin. Jedenfalls wäre der Haftbefehl allein wegen einer behaupteten Unzuständigkeit nicht aufzuheben (§ 20 StPO). Entgegen der vertretenen Auffassung in der Beschwerde ist das Gericht auch nicht nach § 162 Abs. 2 StPO verpflichtet, seine eigene Zuständigkeit zusätzlich nach Maßgabe der §§ 7 ff, 125 StPO zu prüfen. Die Rechtmäßigkeitsprüfung i.S.d. § 162 Abs. 2 StPO unterliegt nämlich engen Grenzen, da die Staatsanwaltschaft Herrin des Ermittlungsverfahren ist (vgl. Kölbel in: MK-StPO a.a.O. § 162 Rdn. 14). Das Gericht ist daher an die gestellten Anträge grundsätzlich gebunden und darf nur prüfen, ob eine Zuständigkeit nach § 162 Abs. 1 besteht, insbesondere keine Ausnahme nach § 162 Abs. 3 StPO besteht, die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde generell zuständig ist, keine Prozesshindernisse bestehen, die einem Tätigwerden der Staatsanwaltschaft an sich im Wege stehen und die formellen und materiellen Voraussetzungen der beantragten Maßnahme vorliegen (vgl. Wohlers/Albrecht in: SK-StPO a.a.O. § 162 Rdn. 23 bis 26; Kölbel in: MK-StPO a.a.O. § 162 Rdn. 22 bis 24). Im Ermittlungsverfahren darf das Gericht hierbei ferner nicht prüfen, ob für das Tätigwerden der Staatsanwaltschaft eine örtliche Zuständigkeit besteht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 143 GVG Rdn. 1). Auch unter Berücksichtigung diese Prüfungsmaßstabes durfte das Amtsgericht Tiergarten den Haftbefehl erlassen. Im Übrigen ist auf das Folgende hinzuweisen: Das deutsche Strafrecht findet über § 7 StGB auf die möglichen Taten Anwendung, da sie sich gegen deutsche Staatsangehörige richten und in Italien ebenfalls unter Strafe stehen. Es liegt auch kein Fall der verbotenen Doppelverfolgung vor (vgl. Art 54 SDÜ). Zwar haben die italienischen Behörden das Verfahren hinsichtlich der mutmaßlichen Geschädigten B. und A. übernommen, aber mangels Beweisen eingestellt. Ein Urteil erfolgte nicht, sodass eine Weiterverfolgung zulässig ist. 2. Es liegen ferner die weiteren Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 und 2 StPO vor. a) Der Beschuldigte ist der in dem Haftbefehl und in dem ergänzenden Beschluss aufgeführten Taten dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht beruht insbesondere auf den Angaben der Zeugen …. Außerdem hat die Mittäterin und Schwester des Beschuldigten T. die Tat zum Nachteil des Zeugen K. eingeräumt und in dem Zusammenhang den Beschuldigten in erheblichem Maße belastet. Mehrere Zeugen haben auf Wahllichtbildvorlagen den unter Aliasnamen handelnden Beschuldigten wiedererkannt. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Wiedererkennen auf den Wahllichtbildvorlagen habe keinen Beweiswert, da einige Zeugen Bilder des Beschuldigten vorab in einer Öffentlichkeitsfahndung im Fernsehen zum Thema „Rip-Deal-Kriminalität“ gesehen hätten, greift nicht. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, welche Bilder im Rahmen der Öffentlichkeitsfahndung eingesetzt wurden. Zum anderen wäre selbst bei einem wiederholten Wiedererkennen der Beweiswert nur vermindert, aber keineswegs aufgehoben. Schließlich verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beweismittel in einer Gesamtschau zu werten sind. Der dringende Tatverdacht stützt sich neben den Aussagen und dem Wiedererkennen im Rahmen von Wahllichtbildvorlagen auf weitere Beweismittel. So konnten im Fall zum Nachteil des möglichen Geschädigten Bö. Fingerabdruckspuren des Beschuldigten auf den übergebenen Falschgeldnoten festgestellt werden. Fingerabdrucksspuren des Beschuldigten konnten auch im Fall H. sichergestellt und zugeordnet werden. Der Beschuldigte und seine Mittäter benutzten wiederholt dieselben Fax- und Handynummern, dieselben Firmenembleme und Aliasnamen. Auch die jeweilige Vorgehensweise bei den Anbahnungsgeschäften ist gleichbleibend. Da in allen Fällen der Beschuldigte in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit mindestens zwei Personen vorgegangen sein soll und eine Vielzahl von gleichgelagerten Taten verwirklicht haben soll, ist der dringende Tatverdacht für ein gewerbsmäßiges und bandenmäßiges Handeln ebenfalls gegeben, zumal sehr hohe Geldbeträge erlangt worden sein sollen. Soweit es hierbei in den Fällen K. und D. nicht zur Geldübergabe gekommen sein soll, sind die Voraussetzungen des § 30 StGB nach Aktenlage anzunehmen. Es besteht nämlich der dringende Tatverdacht, dass auch in diesen beiden Fällen der Beschuldigte aufgrund der Bandenabrede entweder durch Täuschung oder (gewaltsame) Wegnahme und unter Mitwirkung anderer Bandenmitglieder beim zweiten Treffen die vereinbarten Geldbeträge erlangen sollte. Im Übrigen macht sich der Senat die weiterhin zutreffenden und detaillierten Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 3. Juni 2016 zu eigen. b) Es besteht der Haftgrund Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Beschuldigte hat aufgrund der Vielzahl der Taten, der organisierten Vorgehensweise, der Höhe der entstandenen Schäden und der erkennbar erheblichen kriminellen Energie mit einer hohen, fluchtanreizbietenden und unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. Er hat sich dem Verfahren entzogen, indem er in Kenntnis der laufenden Ermittlungen seinen damaligen Wohnort in Frechen aufgegeben und sich mit seiner Familie nach Italien abgesetzt hat. Da die Tätergruppe international tätig ist und durch die Taten erhebliche Geldbeträge erlangt hat, kann sich der Beschuldigte auch jederzeit in weitere Länder absetzen und dem Verfahren weiter entziehen. Dieser fluchtanreizbietenden Rechtsfolgenerwartung stehen in der Gesamtschau keine hinreichenden, den Fluchtanreiz hemmenden Umstände entgegen. Er hat keinen festen Wohnsitz in Deutschland. Zwar lebt seine Schwester in F., jedoch hat er bereits seit Jahren lediglich telefonischen Kontakt oder trifft sie bei der Begehung der mutmaßlichen Taten in Italien und anderenorts. Einer legalen Arbeit ist er in Deutschland nicht nachgekommen, ein Arbeitsverhältnis besteht nicht. Weitere soziale Kontakte in Deutschland bestehen nicht. c) Die Anordnung der Untersuchungshaft ist verhältnismäßig, weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft nach § 116 Abs. 1 StPO sind zur Sicherung des Verfahrens nicht geeignet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.