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Beschluss

2 Ws 18/16, 2 Ws 18/16 - 141 AR 47/16

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0209.2WS18.16.0A
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Leitsätze
1. Im Kontrollverfahren gemäß § 119a StVollzG trifft die Vollzugsbehörde eine besondere Mitwirkungspflicht. Sie ist insbesondere zur Abgabe einer eigenständigen Schilderung des Vollzugsverlaufs inklusive des Betreuungsangebots verpflichtet. Die bloße Übersendung der Gefangenenpersonalakte oder Kopien hieraus genügt nicht.(Rn.9) 2. Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 116 ff. StVollzG ist das Oberlandesgericht im Verfahren über eine Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG zu einer umfassenden Prüfung des Verfahrensstoffs auch in tatsächlicher Hinsicht und zu einer eigenen Sachentscheidung berechtigt.(Rn.31)
Tenor
Die Beschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt A. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23. November 2015 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Strafgefangenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Kontrollverfahren gemäß § 119a StVollzG trifft die Vollzugsbehörde eine besondere Mitwirkungspflicht. Sie ist insbesondere zur Abgabe einer eigenständigen Schilderung des Vollzugsverlaufs inklusive des Betreuungsangebots verpflichtet. Die bloße Übersendung der Gefangenenpersonalakte oder Kopien hieraus genügt nicht.(Rn.9) 2. Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 116 ff. StVollzG ist das Oberlandesgericht im Verfahren über eine Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG zu einer umfassenden Prüfung des Verfahrensstoffs auch in tatsächlicher Hinsicht und zu einer eigenen Sachentscheidung berechtigt.(Rn.31) Die Beschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt A. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23. November 2015 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Strafgefangenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. A. Das Landgericht Berlin verurteilte den - insbesondere wegen Sexualdelikten schon mehrfach vorbestraften - Beschwerdegegner am 12. Februar 2010 wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen, zum Teil in Tateinheit mit Sexualdelikten, vorsätzlicher Körperverletzung u.a., wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren. Zugleich ordnete es die Sicherungsverwahrung an. Opfer der vom Verurteilten begangenen Straftaten waren ihm unbekannte Frauen im Alter zwischen 17 und 66 Jahren, die er auf deren Nachhauseweg überfiel und dabei zum Teil schwer misshandelte. Zur Zeit verbüßt der Verurteilte die Strafe. Der Beginn der Sicherungsverwahrung ist für den 25. Februar 2020 notiert. Mit Beschluss vom 23. November 2015 hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - festgestellt, dass die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde „seit Oktober 2014“ angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat; hingegen habe die „in der Zeit vom 1. Juni 2013 bis Oktober 2014“ angebotene Betreuung diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Gegen letztere Feststellung hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt A. mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2015 „Rechtsbeschwerde“ eingelegt. B. I. Die Beschwerde der Vollzugsbehörde ist zulässig, insbesondere nach § 119a Abs. 5 StVollzG statthaft und rechtzeitig erhoben. Die Entscheidung ist dem Leiter der Justizvollzugsanstalt A. am 4. Dezember 2015 zugestellt worden. Dessen Schriftsatz vom 30. Dezember 2015 ist binnen der Monatsfrist des §119a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, nämlich am 4. Januar 2016, beim Landgericht eingegangen. Letztlich unschädlich ist, dass die Vollzugsbehörde ihr Rechtsmittel als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnet hat. Denn tatsächlich wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der §§ 109, 115 StVollzG, sondern - wie sich aus dem dargestellten Verfahrensablauf ergibt - gegen die landgerichtliche Entscheidung vom 23. November 2015, mithin einen Feststellungsbeschluss im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG. Statthaftes Rechtsmittel gegen den landgerichtlichen Beschluss ist nicht die Rechtsbeschwerde, sondern die in § 119 Abs. 5 StVollzG gesondert geregelte Beschwerde. Dabei handelt es sich weder um eine einfache noch um eine sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 304 ff. StPO oder des § 311 StPO, sondern um eine „verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis“, auf die zunächst die besonderen Regelungen in und Bestimmungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und erst ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der StPO zur Anwendung gelangen (BT-Drucks. 17/9874 S. 29; Senat, StraFo 2015, 434; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 125). Anders als bei der Rechtsbeschwerde hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 119a Abs. 5 StVollzG nicht davon ab, dass die Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, da § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG nicht auf § 116 StVollzG verweist (Senat a.a.O.). II. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Darstellung des Vollzugsablaufs im Beschluss des Landgerichts genügt den strengen gesetzlichen Anforderungen. Nach § 119a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ist in der gerichtlichen Entscheidung der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammenzustellen. Aus dieser Verweisung, aber auch um der ihnen zukommenden Bindungswirkung gemäß § 119a Abs. 7 StVollzG gerecht werden zu können, folgt ferner, dass Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer nach § 119a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StVollzG den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt; insoweit gilt nichts anderes als für Beschlüsse im Sinne des § 115 StVollzG. Abweichend von Beschlüssen gemäß §§ 109, 115 StVollzG ist eine Verweisung auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes oder auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht möglich. Denn der Gesetzgeber nimmt in § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG bewusst nicht auf § 115 Abs. 3 Sätze 3 und 4 StVollzG Bezug (Senat, StraFo 2015, 434 mit weit. Nachweisen). Zu einer solch umfassenden Darstellung ist die Strafvollstreckungskammer regelmäßig erst dann in der Lage, wenn die zuständige Vollzugsbehörde, in Berlin die Justizvollzugsanstalt A., die dafür maßgeblichen Tatsachen vollständig und strukturiert dem Gericht mitgeteilt hat. Dazu zählen zunächst Angaben zur Anlasstat sowie zum wesentlichen Vollzugverlauf. Zudem sind die bei der Behandlungsuntersuchung und den nachfolgenden Untersuchungen erhobenen Befunde zusammenfassend zu beschreiben. Ferner bedarf es der genauen Aufstellung der dem Verurteilten angebotenen und der tatsächlich durchgeführten Behandlungsmaßnahmen (inkl. Angaben zum Beginn sowie zur Häufigkeit); soweit geplante Maßnahmen nicht durchgeführt wurden, sind die Gründe dafür ebenfalls mitzuteilen. Obwohl die Vorsitzende mit Schreiben vom 17. September 2015 bereits umfassend dargelegt hatte, welche Informationen für die vom Landgericht zu treffende Entscheidung erforderlich sind, hat sich die Vollzugsbehörde zunächst auf die Übersendung eines halbseitigen Schreibens nebst Kopien aus der Gefangenpersonalakte (u.a. Protokoll der Behandlungsuntersuchung, Vollzugsplanfortschreibungen, Vollstreckungsblatt und einzelne Vermerke) beschränkt. Damit ist sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht ersichtlich nicht nachgekommen. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einem Konvolut ihm übersandter zudem zu anderen Zwecken erstellter Schriftstücke einer Gefangenenpersonalakte eben die Informationen herauszufiltern, die für die Entscheidung nach § 119a StVollzG von Bedeutung sind. Vielmehr bedarf es einer eigenständigen, am Regelungszweck der Vorschrift orientierten strukturierten Darstellung durch die Vollzugsanstalt. Erst auf die (nochmals) detailliert vorgetragene Anforderung der Vorsitzenden im Schreiben vom 9. Oktober 2015 ging beim Landgericht einen Monat später eine fünf Seiten umfassende ergänzende Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ein, in der für die Entscheidung nach § 119a StVollzG maßgebliche weitere Informationen enthalten waren. Erst auf Grundlage dessen und nach Anhörung des Verurteilten am 23. November 2015 war die Strafvollstreckungskammer in der Lage, die ihr überantwortete Entscheidung nach § 119a Abs. 1 bis 4 StVollzG zu treffen. 2. In dem angefochtenen Beschluss ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die dem Beschwerdegegner angebotene Behandlung ab Oktober 2014 vollumfänglich den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 entsprach, während dies davor - also in der Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 30. September 2014 - nicht der Fall war. Zum Prüfungsmaßstab, zu der den Verurteilten betreffenden Diagnose und zum Vollzugsverlauf jedoch zunächst das Folgende: a) Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots in der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungs-gerichts aus dessen Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ausdrückliche Regelungen zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, aber auch gleichzeitig ausdrückliche Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden. Sie dienen sämtlich dem vorrangigen Ziel, die „Gefährlichkeit“ des Sicherungsverwahrten „für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann“ (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 b StGB). An diesem vorrangigen Ziel soll bereits die der Sicherungsverwahrung vorangehende Strafvollstreckung in besonderem Maße orientiert sein. Nach §66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen. Maßgebliche Ursache für die Begehung der abgeurteilten Straftaten und die fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten ist eine bei ihm bestehende dissoziale Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-10 F60.42, die nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts indes nicht ein solches Gewicht hatte, dass schon von einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB auszugehen war (UA S. 73 bis 75). Die Störung war ausweislich der Urteilsfeststellungen u.a. geprägt durch das „Unbeteiligtsein gegenüber Gefühlen anderer“, den „Mangel an Empathie“ und darüber hinaus auch durch einen „eigentümlichen Mangel an Angst“, die „sehr geringe Frustrationstoleranz“, das „Unvermögen zum Beibehalten einer längerfristigen Beziehung“ und die „Reizbarkeit in Form der niedrigen Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten“ (UA S. 74). Die beschriebene Diagnose wurde im Bericht über die Behandlungsuntersuchung der JVA B. vom 4. Juni 2012 bestätigt, ein Behandlungsbedarf festgestellt, von der Empfehlung einer Überweisung in die SothA aber abgesehen wegen fehlender Änderungsmotivation, fehlender Änderungsfähigkeit und aus weiteren Gründen (Bl. 164). Der Verurteilte wurde sodann im November 2012 in die JVA A. überführt. Dort befand er sich zunächst in den Teilanstalten I und III, bevor er am 24. Juli 2013 in die Teilanstalt VI überführt wurde. Er blieb in dieser Teilanstalt bis zum 14. Mai 2014 (und nicht wie es im landgerichtlichen Beschluss heißt, bis zum 14. Mai 2015) und wurde dann in die Teilanstalt V verlegt, wo er sich noch heute befindet. b) Zu den Behandlungsangeboten im Sinne des § 66c Abs. 1 StGB in der Zeit von Juni 2013 bis September 2014 weist die Beschwerdeführerin auf folgendes hin: (1) Es hätten etwa alle drei Wochen Gespräche mit dem Sozialdienst stattgefunden; darin seien disziplinarische Auffälligkeiten thematisiert worden; in den Gesprächen hätten aber auch aussagekräftige Hinweise auf die Persönlichkeitsproblematik des Inhaftierten gefunden werden können; zudem hätten die Gespräche aber auch der Motivierung des Gefangenen an Basisbehandlungsangeboten gedient. (2) Ein Antrag bei der Psychotherapeutischen Beratungs- und Behandlungsstelle der JVA A. (PTB) sei im November 2013 gestellt worden. (3) Der Gefangene sei als Hausarbeiter in der TA VI eingesetzt worden, was (auch) seiner Stabilisierung gedient habe. (4) Mit Unterstützung des Sozialdienstes habe sich der Gefangene um die Teilnahme an der beruflichen Qualifizierungsmaßnahme „Lagerlogistik“ beworben; die Maßnahme selbst habe am 21. Mai 2014 begonnen. Ab Oktober 2014 sei es zu weiteren Behandlungen/ Behandlungsangeboten gekommen: (5) Alle zwei Wochen seien therapeutische Gespräche bei der Psychotherapeutischen Beratungs- und Behandlungsstelle der JVA A. (PTB) geführt worden. (6) Bei Bedarf hätten Gespräche mit dem Psychologischen Dienst stattgefunden. (7) Von November 2014 bis Januar 2015 habe der Gefangene an zwölf (von zwölf) Sitzungen der Gruppe „Soziale Kompetenzen“ teilgenommen. (8) Von Januar bis Mai 2015 habe er die Gruppe Anti-Gewalt-Training besucht. (9) Ab Ende Januar 2015 habe er an zweiwöchentlichen Treffen der „Suchtgruppe“ teilgenommen. c) Die Strafvollstreckungskammer ist im Ergebnis zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behandlung von Juni 2013 bis September 2014 nicht (vollständig) den Erfordernissen des § 66c Abs. 1 StGB entsprach, während dies danach der Fall war. Sicherlich waren die zunächst angebotenen Behandlungen grundsätzlich sinnvoll, letztlich aber nicht genügend, um den bei dem Verurteilten festgestellten spezifischen Persönlichkeitsdefiziten (im genügenden Maße) zu begegnen. Vielmehr handelte es sich bei dem Einsatz als Hausarbeiter, bei den Gesprächen mit dem Sozialdienst und der Vorbereitung einer beruflichen Qualifikation allein um „Standardmaßnahmen“ im Strafvollzug, die - jenseits des besonderen Behandlungsauftrags des § 66c StGB - auch allen anderen Gefangenen zugutekommen (können), gegen die keine Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Vielmehr bedarf es über die im Vollzug übliche Behandlung hinaus nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB einer „individuellen und intensiven“, sowie „psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung“. Der Antrag bei der Psychotherapeutischen Beratungs- und Behandlungsstelle der JVA A. (PTB) hat zwar eine solche Behandlung zum Ziel gehabt. Tatsächlich ist der Antrag auf Aufnahme in die PTB jedoch erst im November 2013 gestellt worden und erfolgte eine Anbindung an die PTB erst im 0ktober 2014, mithin 16 Monate nach Inkrafttreten der Vorschrift. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum die die weiteren Behandlungen (7), (8) und (9) erst zu diesem Zeitpunkt oder später erfolgten. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Feststellung der Strafvollstreckungskammer, der Verurteilte sei erst am 14. Mai 2015 in die TA V überführt worden, tatsächlich sei dies jedoch schon ein Jahr früher geschehen, trifft dies zu. Dies folgt aus der Beschwerdebegründung und dem weiteren Akteninhalt, insbesondere der Vollzugsplanfortschreibung vom 29. Juli 2015 (dort Seite 16). Dieser Fehler hat sich auf das Ergebnis der Entscheidung aber nicht ausgewirkt. Denn das Landgericht hat jedenfalls die hier maßgeblichen einzelnen Behandlungsangebote zeitlich und auch sonst zutreffend beschrieben. 3. Unabhängig davon war der Senat als Beschwerdegericht an die vom Landgericht getroffene Feststellung auch nicht gebunden. Zwar ist das Oberlandesgericht in Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG im Allgemeinen auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt, mit der Folge, dass die Verfahrensbeteiligten dann keine neuen Tatsachen mehr vortragen können und der Senat an die tatsächlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer gebunden ist (vgl. Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 119 Rdn. 1; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 110; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 119 Rdn. 3). Dies ergibt sich aus der revisionsähnlichen Ausgestaltung des Verfahrens und insbesondere §119 Abs. 2 StVollzG, der ersichtlich der revisionsrechtlichen Regelung in § 352 Abs. 1 StPO nachgebildet ist. Etwas anderes gilt jedoch für die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Verfahren gemäß § 119a StVollzG (so auch: OLG Hamm, Beschluss vom 26. November 2015 - III-1 Vollz (Ws) 525/15 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 9. September 2015 - 1 Ws 353/15 (StrVollz) -, juris; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 126 und Peglau, jurisPR-StrafR 21/2015 Anm. 4). Gegen die uneingeschränkte Anwendbarkeit der Grundsätze des Rechtsbeschwerdeverfahrens spricht schon, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, pauschal auf die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (§§ 116 ff. StVollzG) zu verweisen, sondern in § 119 Abs. 5 StVollzG ein eigenständiges Rechtsmittel geschaffen hat, welches er in den Motiven ausdrücklich als „verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis“ beschreibt (BT-Drucks. 17/9874 S. 29). Für diese Beschwerde gelten zwar, wie sich aus der Verweisung in § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG ergibt, einzelne Bestimmungen über die Rechtsbeschwerde. Dabei wird auch auf § 119 StVollzG Bezug genommen; die Bezugnahme betrifft aber nur dessen Abs. 1 und 5. Hingegen erfolgt bewusst keine Verweisung auf die für die Rechtsbeschwerde charakteristischen Regelungen in den weiteren Absätzen des § 119 StVollzG. Insbesondere die fehlende Bezugnahme auf dessen Abs. 2 lässt darauf schließen, dass das Beschwerdegericht im Verfahren nach § 119a StVollzG nicht auf die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Tatsachen beschränkt ist, sondern nach den jedenfalls über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ergänzend anwendbaren Vorschriften der StPO (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 29), insbesondere also § 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 StPO befugt ist, selbst zu ermitteln und eigene Feststellungen zu treffen (so auch OLG Hamm, OLG Celle und Bachmann a.a.O.). Nur ein solches Ergebnis steht schließlich auch in Einklang mit dem für Entscheidungen gemäß § 67c StGB geltenden allgemeinen Prüfungsmaßstab des Oberlandesgericht als Beschwerdegericht. Dort ist das Oberlandesgericht gemäß § 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 StPO zu einer umfassenden Prüfung des Verfahrensstoffs auch in tatsächlicher Hinsicht berechtigt. Es wäre indes ungereimt und systemwidrig, wenn das Rechtsmittelgericht die (die spätere Entscheidung des § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB lediglich vorbereitenden) Beschlüsse gemäß § 119a StVollzG allein auf Rechtsfehler hin, dagegen die spätere Entscheidung des Landgerichts nach § 67c Abs. 1 StGB (jenseits der Bindungswirkung des § 119a Abs. 7 StVollzG) nach allgemeinen Beschwerdegrundsätzen, also vollumfänglich überprüfen dürfte. 4. Klarstellend weist der Senat zudem auf das Folgende hin: Soweit das Landgericht die Unterbrechung der Behandlung wegen der vom Gefangenen „selbstverschuldeten“ Aufenthalte auf „der Abschirmstation für Dealer“ für § 119a Abs. 1 StVollzG als nicht maßgeblich ansieht (BA Seite 14), tritt der Senat dieser Bewertung im konkreten Einzelfall bei. Insoweit gilt letztlich nichts anderes, als wenn der Gefangene ein Behandlungsangebot ausgeschlagen hätte. Entgegen den zumindest missverständlichen Ausführungen der Strafvollstreckungskammer (vgl. BA Seite 10) beschränkte sich der dortige Aufenthalt aber auf die Zeit vom 8. Mai bis zum 24. Juni 2015 (vgl. dazu auch Seite 2 der Beschwerdebegründung). Soweit die Strafvollstreckungskammer am Ende des Beschlusses ausführt (BA Seite 15), der Vollzugsverlauf habe in der Zeit „vom 15. Juni 2013 bis Oktober 2014“ nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, handelt es sich offenkundig um einen Übertragungsfehler. Richtig ist dagegen der im Beschlusstenor des Landgerichts mit den Worten „vom 1. Juni 2013 bis Oktober 2014“ festgestellte Zeitraum. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.