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Beschluss

2 Ws 5/16, 2 Ws 5/16 - 141 AR 612/15

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0106.2WS5.16.0A
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Leitsätze
Wurde einem Verurteilten erlaubt, einen angeordneten Verfall und Verfahrenskosten in vergleichsweise niedrigen Teilbeträgen zu zahlen, so begründet auch die sich daraus ergebende lange Laufzeit der Vollstreckung kein Erschwernis für die Wiedereingliederung.(Rn.9)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. November 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wurde einem Verurteilten erlaubt, einen angeordneten Verfall und Verfahrenskosten in vergleichsweise niedrigen Teilbeträgen zu zahlen, so begründet auch die sich daraus ergebende lange Laufzeit der Vollstreckung kein Erschwernis für die Wiedereingliederung.(Rn.9) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. November 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 1. November 2011 - rechtskräftig seit dem 20. Juni 2012 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Von weiteren Vorwürfen hat es ihn freigesprochen. Zudem ordnete es gegen ihn den Verfall gemäß § 73d, § 73a StGB i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 2, § 29a BtMG von 40.000 Euro an und legte ihm im Umfang seiner Verurteilung die Verfahrenskosten auf. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte vor dem 16. März 2010 gemeinsam mit einem anderen Mittäter beschlossen, gewinnbringende Geschäfte mit Betäubungsmitteln, wie etwa Kokain, Amphetaminen und Marihuana durchzuführen und dies dann auch umgesetzt (UA S. 10, 49). Durch die Geschäfte mit über 20 Abnehmern hätten die beiden Angeklagten einen Umsatz von wenigstens 628.348 Euro und einen Gewinn von wenigstens 151.023 Euro erzielt (UA S. 45). Zugunsten des Angeklagten hatte das Landgericht den Verfall jedoch nur in besagter Höhe angeordnet. Auf seinen Antrag hat die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten mit Schreiben vom 14. August 2013 gestattet, den angeordneten Verfall (s.o.) und die Verfahrenskosten (8.488,57 Euro) in monatlichen Raten von zunächst 50, später 70 Euro zu leisten. Auf Grundlage dessen hatte der Verurteilte auf die Gesamtsumme von 47.138,57 Euro bis zum 1. September 2015 insgesamt 1.350 Euro gezahlt. Mit Antrag vom 22. September 2015 hatte der Verurteilte beantragt, gemäß §§ 459d Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 459g Abs. 2 StPO die Verfallsanordnung und die Verfahrenskosten nicht weiter zu vollstrecken. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er als Gesellschafter und Geschäftsführer gerade eine GmbH aufbaue. Die offenen Gerichtskosten und die Verfallsordnung schwebten als „Damoklesschwert“ über ihm. Seine Geschäftspartner seien nicht bereit, in die Gesellschaft zu investieren, weil die Sorge bestünde, dass Geschäftsanteile gepfändet werden würden. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 19. November 2015, zugestellt am 25. November 2015, abgelehnt. Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 26. und 27. November 2015 die sofortige Beschwerde eingelegt und begründet. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 459d Abs. 1 Nr. 1, § 459g Abs. 2, § 462 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO), insbesondere auch fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft u.a. wie folgt Stellung genommen: „Die Anordnung, dass die Vollstreckung einer Geldstrafe oder einer solchen gleichgestellten Nebenfolge sowie der Verfahrenskosten ganz oder teilweise unterbleibt, korrigiert die Entscheidung des erkennenden Gerichts, um auf diese Weise für die Resozialisierung bedeutsamen Umständen Rechnung zu tragen. Die Anordnung nach § 459 d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO setzt voraus, dass Wiedereingliederungsschwierigkeiten aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände zu erwarten sind, die das Tatgericht nicht berücksichtigen konnte (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015,150; KG, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 2 Ws 498/10 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 459 d Rn. 4). Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht auch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; KG, Beschlüsse vom 18. März 2013 - 2 Ws 102/13 -, 25. Oktober 2010 - 2 Ws 498/10 - und 14. Februar 2002 - 5 Ws 64-66/02 -; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., Rn. 6). Nach diesen Maßstäben ist hier für eine Anordnung nach § 459 d StPO kein Raum. Der Beschwerdeführer, der selbst nicht Betäubungsmittel konsumiert, ist wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Er hat durch die organisierte und aufwändige Begehungsweise nicht nur ein erhebliches Maß an krimineller Energie gezeigt, sondern durch den Verkauf des Rauschgifts auch die Gesundheit zahlloser Konsumenten aus persönlicher Bereicherungssucht gefährdet. Allein aus diesem Grund gebietet das öffentliche Interesse nicht ein Absehen von der Strafvollstreckung, sondern deren Durchführung. Die von ihm nun eingewendete, nur befürchtete Gefährdung seines lediglich erhofften unternehmerischen Erfolges verwirklicht nur allgemeines - und darüber hinaus selbst eingegangenes - Geschäftsrisiko, allenfalls ein natürliches Lebensrisiko, stellt aber für sich keine ernsthafte Gefährdung seiner Wiedereingliederung dar.“ Diesen überzeugenden Ausführungen tritt der Senat bei. Hinzu kommt, dass der gegenwärtigen Lebenssituation und den Wünschen des Verurteilten durch die bewilligte Ratenzahlung ohnehin schon großzügig Rechnung getragen worden ist. So ist daran zu erinnern, dass nach § 2 Abs. 1 StrVollstrO „im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege“ „die richterliche Entscheidung mit Nachdruck und Beschleunigung zu vollstrecken“ ist. Es kann offenbleiben, ob dies angesichts eines beizutreibenden Gesamtrestbetrages von 47.138,57 Euro durch die Bewilligung von Monatsraten in Höhe von 70 Euro und eines auf Grundlage dessen errechneten Restzahlungszeitraumes von mehr als 56 Jahren (Fälligkeit der Letztrate mithin im Jahr 2072) hier noch gewährleistet ist. Durch eine solche Vollstreckung wird die „Wiedereingliederung des Verurteilten“ im Sinne des § 459d Abs. 1 StPO jedenfalls aber nicht „erschwert“. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.