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Beschluss

(2) 141 HEs 96/15 (28/15)

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:1230.2.141HES96.15.28.0A
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Leitsätze
1. Soweit die Staatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 GVG die Zuziehung eines zweiten Richter beim Amtsgericht für erforderlich hält, kann sie einen solchen Antrag spätestens bis zum Erlass des Eröffnungsbeschlusses stellen. Die Zuziehung darf das Gericht nach dieser Vorschrift nur mit der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließen; eine spätere Erweiterung des Spruchkörpers ist - jenseits des § 29 Abs. 2 Satz 2 GVG - nicht mehr möglich.(Rn.15) 2. Eine Vorlage nach § 225a StPO vom Schöffengericht an das erweiterte Schöffengericht sieht das Gesetz nicht vor. Denn der letztgenannte Spruchkörper stellt gegenüber dem erstgenannten kein "Gericht höherer Ordnung" dar.(Rn.15)
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 29. Januar 2015 - (352 Gs) 285 Js 4362/12 (358/15) - wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit die Staatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 GVG die Zuziehung eines zweiten Richter beim Amtsgericht für erforderlich hält, kann sie einen solchen Antrag spätestens bis zum Erlass des Eröffnungsbeschlusses stellen. Die Zuziehung darf das Gericht nach dieser Vorschrift nur mit der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließen; eine spätere Erweiterung des Spruchkörpers ist - jenseits des § 29 Abs. 2 Satz 2 GVG - nicht mehr möglich.(Rn.15) 2. Eine Vorlage nach § 225a StPO vom Schöffengericht an das erweiterte Schöffengericht sieht das Gesetz nicht vor. Denn der letztgenannte Spruchkörper stellt gegenüber dem erstgenannten kein "Gericht höherer Ordnung" dar.(Rn.15) Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 29. Januar 2015 - (352 Gs) 285 Js 4362/12 (358/15) - wird aufgehoben. Gegen den Angeklagten wird seit dem 21. Juni 2015 die Untersuchungshaft vollzogen. Grundlage hierfür ist der auf den Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) gestützte Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin - (352 Gs) 285 Js 4362/12 (358/15) - vom 29. Januar 2015. Dieser legt ihm Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, fahrlässige Körperverletzung und versuchte Körperverletzung zu Last. Der Angeklagte soll am 22. August 2012 andere Personen unter anderem mit den Worten „Scheiß Türken, Nutte, Hure“ beschimpft und sich bei der sich anschließenden Festnahme erheblich gewehrt haben, wodurch ein Beamter verletzt worden sein soll. Einen weiteren Beamten soll er in das Gesicht gespuckt und versucht haben, ihn in die Hand zu beißen. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den Haftbefehl, der der Anklageschrift vom 25. Juni 2015 entspricht. Das Amtsgericht hat dem Senat die Akten nach §§ 121,122 StPO vorgelegt, weil es die Haftfortdauer für erforderlich hält. 1. Der dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) ergibt sich aus den im Haftbefehl und in der Anklageschrift genannten Beweismitteln. Gegen den Angeklagten besteht ein weiterer, acht Straftaten umfassender Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten - (XX5 Ls) 223 Js 3199/13 (11/15) -, für den Überhaft notiert ist. Dies ist jedoch für die vorliegende Haftfortdauerprüfung ohne Relevanz. Denn der Prüfung im Verfahren nach §§ 121, 122 StPO unterliegen lediglich diejenigen Taten, derentwegen gegen den Angeklagten die Untersuchungshaft vollzogen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - [5] 1 HEs 177/01 [29-30/01] -). 2. Es besteht Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), die nicht durch mildere Maßnahmen (§ 116 StPO) als den Vollzug der Untersuchungshaft hinreichend gemindert werden kann. 3. Der Haftbefehl unterliegt gleichwohl der Aufhebung, weil das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden ist. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 152, 158; NStZ 2000, 153; Senat Beschlüsse vom 12. Januar 2005 - [5] 1 HEs 195/04 [52/04] - und vom 22. Mai 2003 - [5] 1 HEs 92/03 [26/03] -). Dem trägt § 121 Abs. 1 StPO dadurch Rechnung, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor dem Ergehen eines Urteils über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Die eng auszulegende Vorschrift lässt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate zu (vgl. BVerfGE 36, 264, 271; 20, 45, 50). In Ausgestaltung dieser Grundsätze sollen nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts in Haftsachen, die nicht zu den Schwurgerichtssachen gehören, zwischen dem Eingang der Anklage und dem Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr als vier Monate liegen (vgl. KG, Beschlüsse vom 2. Mai 2003 - [5] 1 HEs 71/03 [23-24/03] -, 20. Juli 2001 - [5] 1 HEs 81/01 [20/01] - und 5. August 1997 - [5] 1 HEs 172/97 [62/97] --). Bereits dieser Zeitraum ist für das hiesige Verfahren ohne erkennbaren Grund um mehr als einen Monat überschritten. b) Mit diesen Erfordernissen lässt sich der dargestellte Verfahrensablauf auch im Übrigen nicht mehr in Einklang bringen. Die über sechsmonatige Untersuchungshaft des Angeklagten und der Umstand, dass das Amtsgericht den Hauptverhandlungsbeginn nicht annäherungsweise zeitlich einzugrenzen vermag, sind unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebotes mit der Rechtsfolgenerwartung im Falle einer Verurteilung des Angeklagten in Beziehung zu setzen. Die danach erforderliche Abwägung des Freiheitsrechts des Angeklagten mit dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse fällt zugunsten des Angeklagten aus. Eine Haftfortdauer stünde zudem angesichts der für das hiesige Verfahren zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zwar sind die an die Zügigkeit der Bearbeitung von Haftsachen zu stellenden Anforderungen bei der ersten Haftprüfung nach § 122 Abs. 1 StPO weniger streng als bei späteren Prüfungen nach § 122 Abs. 4 StPO (vgl. KG StV 1985, 116). Dennoch sind die hier eingetretenen Verzögerungen unter Berücksichtigung der im Haftbefehl enthaltenen Vorwürfe, die allein Vergehen aus dem Bereich der niedrigen bis mittleren Kriminalität betreffen, zu gravierend. Verfahrensverzögerungen durch Ermittlungsorgane und Richter führen zu diesem Zeitpunkt allerdings nur dann zur Aufhebung des Haftbefehls, wenn sie auf gravierenden Fehlern und Versäumnissen beruhen und dadurch ein erheblicher Zeitverlust eingetreten ist (vgl. Senat Beschluss vom 12. Januar 2005 - [5] 1 HEs 195/04 [52/04] -). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist eine Fortdauer der Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen, da es zu erheblichem und vor allem vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist. Dazu das Folgende: Das Verfahren ist von der Staatsanwaltschaft zügig betrieben worden, denn diese hat bereits einige Tage nach der Festnahme des Beschuldigten Anklage erhoben. Das Amtsgericht hat die Anklage am 3. August 2015 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zugelassen - (XX8 Ds) 285 Js 4362/12 (94/15) -. Der Beginn der Hauptverhandlung war bereits für den 28. September 2015 geplant. Erst als sich der zuständige Richter der Abteilung 295 telefonisch bei dem zuständigen Richter (der Abteilung XX8) meldete und erklärte, dass ihm die Verkündung seines Haftbefehls in dem Parallelverfahren (s.o.) nicht gelungen sei und der Angeklagte behauptet habe, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein und den Eindruck erwecke, dass eine Unterbringung in Betracht komme, hob der Richter der Abteilung XX8 den Hauptverhandlungstermin auf und übersandte die Akten gemäß Absprache zur Prüfung der Übernahme dem Richter der Abteilung XX5. Am 25. September 2015 übernahm der Richter der Abteilung XX5 das hiesige Verfahren und verfügte die Übersetzung der Anklageschrift. Am 15. Oktober 2015 eröffnete er bezüglich der weiteren Anklageschrift vom 17. Juli 2015 das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht (ohne Beiziehung eines zweiten Richters) und ließ die Anklageschrift zur Hauptverhandlung zu. Am selben Tag ordnete er die Untersuchung des Angeklagten mit Blick auf die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sowie eine etwaige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an (§ 63 StGB). Doppelakten wurden zunächst nicht erstellt, vielmehr wurden die Originalakten dem Sachverständigen übersandt. Dieser gab die Akten am 24. November 2015 zurück. Das Gutachten lag am 4. Dezember 2015 vor. Daraus geht hervor, dass eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aus der Sicht des Sachverständigen nicht in Betracht kommt. c) Diese Behandlung des Verfahrens erfolgte schon bis dahin verzögert und erweckt den Eindruck, als sei das Verfahren von der Abteilung XX5 allein mit dem Ziel übernommen worden, es insgesamt abzugeben. Eine inhaltliche Förderung des Verfahrens erfolgte, wenn überhaupt, nur schleppend. Schon der Begutachtungsbeschluss erging erst am 15. Oktober 2015, damit also drei Wochen nach Übernahme des Verfahrens, obwohl die - aus Sicht des Amtsgerichts - maßgeblichen Anknüpfungstatsachen, nämlich das Verhalten des Angeklagten im Haftverkündungstermin vom 18. September 2015, dem Amtsgericht aus eigener Anschauung längst bekannt waren. Ebenso wenig entsprach auch die nachfolgende Verfahrensführung der in Haftsachen geltenden Beschleunigungsmaxime. So übersandte das Amtsgericht am 8. Dezember 2015 die Akten der Staatsanwaltschaft mit der Bitte, nunmehr einen Antrag im Sinne des § 29 Abs. 2 GVG zu stellen, damit die Akten dann dem erweiterten Schöffengericht zugeleitet werden könnten. Eine Übernahme des Verfahrens durch das erweiterte Schöffengericht war in diesem Verfahrensstadium aber schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Denn die Hinzuziehung eines zweiten Richters hätte - wenn überhaupt - ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO schon „bei Eröffnung des Hauptverfahrens“ erfolgen müssen. Danach ist die Zuziehung eines weiteren Richters nicht mehr möglich (vgl. Gittermann in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 29 GVG Rdn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 29 GVG Rdn. 5). Eine andere Vorgehensweise widerspräche nicht nur dem Wortlaut der Vorschrift; sie wäre auch mit dem Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Satz 2 GG) nicht in Einklang zu bringen. Ungeachtet dessen war eine Vorlage und Übernahme des Verfahrens nach Eröffnung des Hauptverfahrens, mithin gemäß § 225a StPO, auch deshalb ausgeschlossen, da das erweiterte Schöffengericht gegenüber dem Schöffengericht kein „Gericht höherer Ordnung“ ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 1 Rdn. 2 und § 29 GVG Rdn. 2; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 209 Rdn. 12). Darauf hatte der Senat hat am 23. Dezember 2015 sowohl die Geschäftsstelle des Amtsgerichts als auch die Staatsanwaltschaft und am 28. Dezember 2015 zudem den (dann wieder anwesenden) Richter der Abteilung XX5 vorsorglich hingewiesen. Auf Nachfrage des Senats, ob angesichts dessen mit einer alsbaldigen Hauptverhandlung der Abteilung gerechnet werden könne, gab letzterer an, keinerlei Angaben zu einem Hauptverhandlungstermin machen zu können; eine zeitnahe Verhandlung sei jedenfalls nicht möglich. Nach alledem war die Aufhebung des Haftbefehls vom 29. Januar 2015 unumgänglich.