Beschluss
(2) 161 Ss 220/15 (63/15)
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:1019.2.161SS220.15.63.0A
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Leitsätze
Zur Abgrenzung von Mittäterschaft zur Beihilfe beim Betrug (hier abgewandelter "Enkel-Trick").(Rn.7)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 13. Mai 2015
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt wird,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung von Mittäterschaft zur Beihilfe beim Betrug (hier abgewandelter "Enkel-Trick").(Rn.7) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 13. Mai 2015 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt wird, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. I. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 13. Mai 2015 wegen „gemeinschaftlichen Betruges“ zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet beantragt. II. Die in zulässiger Weise eingelegte Revision ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch wegen einer täterschaftlichen Beteiligung am Betrug nicht. Sie begründen lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe (§ 27 StGB) zum Betrug (§ 263 StGB). 1. Das Amtsgericht hat zur Sache im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: „Am 14.2.2012 gegen 11.00 Uhr erhielt der damals 80 Jahre alte Geschädigte E. in seiner Wohnung … einen Anruf. Es meldete sich eine ihm nicht bekannte männliche Person, die sich als 'Rechtsanwalt M.‘ vorstellte und ihm mitteilte, dass er, der Geschädigte, mit einer ‚Win-AG‘ einen Vertrag abgeschlossen hätte. Der Geschädigte sei aufgefordert worden, einen Betrag von 2.450,00 Euro (richtig: 2.800,00 Euro [sic]) zu zahlen, damit seine Daten gelöscht werden könnten. Die Überweisung sollte an einen Herrn D. [den Angeklagten] bis zwölf Uhr erfolgen. Eingezahlt werden sollte der Betrag über das Geldtransferunternehmen W. Bank. Dem Geschädigten ist vorgegaukelt worden, dass die Sache nur außergerichtlich geklärt werden könnte. Der Geschädigte war durch diesen Anruf derart überrumpelt, dass er sich zu Gegenfragen nicht in der Lage sah. Ihm wurde der Eindruck vermittelt, bei Nichtzahlung müsse er vor Gericht. Aus Angst vor möglichen Konsequenzen einer Nichtzahlung begab sich der Geschädigte zu seiner Postbankfiliale …. Dort wies er unter der Geldtransferkontrollnummer … die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 2.800,00 Euro zugunsten des Angeklagten … an. Noch am selben Tage nach Eingang der Überweisung erschien bei der Reisebank die von der W. Bank betrieben wird, der Angeklagte und wies sich durch Vorlage seines Personalausweises als dieser aus und erhielt den Geldbetrag des Geschädigten ausgehändigt. Der betreffende Mitarbeiter der Reisebank hielt die Personalangaben, die ausstellende Behörde, die Anschrift des Angeklagten und die Gültigkeitsdauer des Personalausweises schriftlich fest. Das Geld behielt der Angeklagte entweder für sich oder, was wahrscheinlicher ist, reichte es an diejenigen Personen weiter, die ihn veranlasst hatten, die Geldabholung vorzunehmen und die ihn mit seinem Namen dem Geschädigten als Geldempfänger angegeben hatten.“ Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, dass sich der Angeklagte, der im Vorbereitungsstadium angesprochen worden war, ob er bereit wäre, Geld das ihm per W. Bank überwiesen werden würde, entgegenzunehmen und an den/die Haupttäter selbst oder dessen/deren Beauftragten weiterzureichen, dazu bereit erklärt hat. 2. Die getroffenen Feststellungen reichen für die Annahme einer Mittäterschaft des Angeklagten nicht aus. Mittäterschaft setzt die Leistung eines durch einen gemeinsamen Tatplan festgelegten Beitrags zur Tatbestandsverwirklichung voraus (vgl. Heine/Weißer in: Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 25 Rdn. 62). Ein wesentlicher Tatbeitrag während des Ausführungsstadiums der Tat begründet regelmäßig den Vorwurf (mit-) täterschaftlicher Beteiligung, während Beiträge von untergeordneter Bedeutung als Beihilfe zu bewerten sind (vgl. BGH StraFo 2009, 344). Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Beitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass dieser als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 2007, 531). Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein; Durchführung und Ausgang der Tat müssen somit zumindest aus der subjektiven Sicht des Tatbeteiligten maßgeblich auch von seinem Willen abhängen. Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005, 228; BGH StraFo 2009, 344). Hinzu kommt, dass (sukzessive) Mittäterschaft nach Vollendung des Betruges, eher fernliegt (vgl. BGH wistra 2001, 378, offen gelassen von BGH wistra 2007, 258; Perron in: Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 263 Rdn. 180: „nicht mehr möglich“). Der festgestellte Tatbeitrag des Angeklagten beschränkt sich hier auf seine im (straflosen) Vorfeld der Tat geäußerte Bereitschaft, das per W. Bank angewiesene Geld in Empfang zu nehmen und die Umsetzung dieser Bereitschaft nach Vollendung des Betruges. Der Betrug war mit der Belastung des Kontos des Geschädigten vollendet, denn für die Vollendung reicht es, dass der Vermögensschaden eingetreten ist; nicht erforderlich ist, dass auch der angestrebte Vermögensvorteil erlangt wird (vgl. BGH MDR 1984, 508, 509 = BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 – 3 StR 278/83 – [juris]). Beihilfe kommt insbesondere bei untergeordneten Unterstützungshandlungen (bis zur Beendigung der Tat) in Betracht, z.B. wenn der Angeklagte eine betrügerisch erlangte Geldsumme in Kenntnis der Umstände an den Täter weiterleitet (vgl. BGH wistra 2000, 459 = BGH, Urteil vom 14. Juli 2000 – 3 StR 454/99 – [juris]). In Ermangelung weiterer Feststellungen zur subjektiven Tatseite – insbesondere zur Einbindung des Angeklagten in die Tatplanung und zur Beteiligung an der Tatbeute – liegt in dem festgestellten objektiven Tatbeitrag des Angeklagten (nur) ein ausreichendes Indiz für einen vorsätzlich fördernden Beitrag zur Erlangung der Tatbeute durch den/die Haupttäter. Wenngleich nicht feststeht, ob der Angeklagte in die Details der Tat eingeweiht war, sprechen die festgestellten Umstände seiner Beteiligung doch dafür, dass er (auch) eine betrügerische Erlangung des überwiesenen Betrages zumindest billigend in Kauf genommen hat. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung noch tragfähige Feststellungen für einen mittäterschaftlich begangenen Betrug getroffen werden können und hat deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte, der den Tatvorwurf pauschal bestritten hat, sich gegen den Vorwurf einer gehilfenschaftlichen Beteiligung anders hätte verteidigen können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 354 Rdn. 16). 3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).