Beschluss
(2) 121 Ss 141/15 (51/15)
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0916.2.121SS141.15.51.0A
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Leitsätze
Die Änderung der Prozessordnung zur Vertretung in der Berufungsverhandlung erfasst das Verfahren in der Lage, in der es sich bei Inkrafttreten befindet, greift aber in eine abgeschlossene Prozesslage nicht ein.(Rn.5)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Änderung der Prozessordnung zur Vertretung in der Berufungsverhandlung erfasst das Verfahren in der Lage, in der es sich bei Inkrafttreten befindet, greift aber in eine abgeschlossene Prozesslage nicht ein.(Rn.5) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 18. September 2014 wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. November 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil gemäß §329 Abs.1 StPO a.F. mit der Begründung verworfen, er sei im Termin zur Berufungshauptverhandlung – ungeachtet der ordnungsgemäß bewirkten Ladung – nicht ausreichend entschuldigt ausgeblieben. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt für den Fall, dass sein gleichzeitig gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung verworfen werde. Durch Beschluss des Landgerichts Berlin 27. Juli 2015, rechtskräftig seit dem 14. August 2015, ist der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen worden. Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts durch die fehlerhafte Anwendung des § 329 StPO a.F.. Mit näheren Ausführungen macht der Angeklagte im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe die Berufung trotz seines Ausbleibens nicht gemäß § 329 Abs. 1 StPO a.F. verwerfen dürfen. Vielmehr hätte es ihn in konventionskonformer Auslegung der genannten Vorschrift als durch seine Verteidigerin in zulässiger Weise vertreten ansehen müssen. II. Die in zulässiger Weise eingelegte Revision hat keinen Erfolg. Die Prüfung durch das Revisionsgericht, ob die Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO a.F. für die Verwerfung der Berufung gegeben sind, setzt eine unter Beachtung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobene Verfahrensrüge voraus. Denn bei dem die Berufung des Angeklagten nach der genannten Vorschrift verwerfenden Urteil handelt es sich um ein ausschließlich Verfahrensfragen betreffendes Prozessurteil, das keine Feststellungen zur Schuld- und Straffrage enthält (ständige Rechtsprechung, vgl. KG, Beschluss vom 14. Februar 2014 – [4] 161 Ss 71/14 [106/14] mit weit. Nachweisen). Daher muss die Revision die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen ohne Bezugnahmen und Verweisungen so umfassend und vollständig mitteilen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Angaben prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (vgl. KG a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 344 Rdn. 20ff., jeweils mit weit. Nachweisen). Der Nachprüfung war die bis zum 24. Juli 2015 geltende Fassung des § 329 StPO zugrunde zu legen. Das „Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe“ vom 17. Juli 2015 mit der in § 329 Abs. 1 StPO erweiterten Vertretungsmöglichkeit des Angeklagten in dem Termin zur Berufungshauptverhandlung durch einen "vertretungsbereiten Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht" ist erst am 25. Juli 2015 in Kraft getreten (BGBl. I 1332) und findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Regelungen über eine Rückwirkung enthält das Gesetz nicht. Nach dem Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts, soweit – wie hier – nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zwar auch bereits anhängige Verfahren (vgl. BVerfGE 87, 48; BGHSt 22, 321; BGHSt 26, 288; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. März 2007 – 3 Ws 240/07 –, [juris]; OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 46; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 354a, Rdn. 4). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Rechtsvorschriften, sondern auch für Bestimmungen, welche die Stellung von Verfahrensbeteiligten, ihre Befugnisse und Pflichten betreffen, sowie für Vorschriften über die Vornahme und Wirkungen von Prozesshandlungen (vgl. BGHSt 22, 321, 325). Die Änderung erfasst das Verfahren aber in der Lage, in der es sich bei Inkrafttreten der neuen Vorschrift befindet (vgl. BGHSt 22, 325). Für ein bereits beendetes prozessuales Geschehen gilt eine Verfahrensänderung nicht (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamm NJW 1975, 701, BayObLGSt 1954, 92; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 354a Rdn. 6; Gericke in KK, StPO 7. Aufl., § 355 Rdn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., Einl. Rdn. 203). 1. Die Verfahrensrügen betreffend die Frage der Zulässigkeit der Vertretung des abwesenden Angeklagten durch die hierzu bevollmächtigte und bereite Verteidigerin sind nicht zulässig erhoben worden. a) Der Angeklagte macht mit seiner Revision in erster Linie geltend, das Landgericht habe seine Berufung trotz seines Fernbleibens nicht verwerfen dürfen, da seine schriftlich bevollmächtigte Verteidigerin in der Berufungshauptverhandlung anwesend und zur Vertretung des Angeklagten berechtigt und zur Verteidigung bereit gewesen sei. Sein Anspruch auf ein faires Verfahren und insbesondere auf eine effektive Verteidigung (Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c EMRK) sei dadurch verletzt. Hierzu beruft er sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 (StraFO 2012, 490 ff.). Die von der Revision verlangte Abwesenheitsverhandlung erforderte indes jedenfalls, dass der Verteidiger nicht nur erscheint und sich als vertretungswillig und zur Vertretung des Angeklagten in der Lage meldet, sondern auch – wie in den von der Strafprozessordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen der zulässigen Abwesenheitsvertretung des Angeklagten durch seinen Verteidiger (vgl. § 411 Abs. 2 Satz 1, § 234 StPO) verlangt – mit einer schriftlichen Vertretungsvollmacht des Angeklagten ausgestattet ist und diese vorweist (vgl. OLG Hamm ZfSch 2014, 470; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. September 2013 – 2 (6) Ss 386/13 – [juris]; OLG Düsseldorf StV 2013, 299-301; OLG Celle NStZ 2013, 615-616; KG StRR 2015, 64-65 mit weit. Nachweisen). Dementsprechend sieht auch § 329 StPO in der seit dem 25. Juli 2015 geltenden Fassung vor, dass eine Verwerfung der Berufung des Angeklagten nicht mehr erfolgen darf, wenn statt des Angeklagten ein "vertretungsbereiter Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht" in dem Termin zur Berufungshauptverhandlung erschienen ist. Es gehört deshalb zu einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge der Vortrag, dass sich der (verteidigungs- und) vertretungsbereite Verteidiger auf eine solche, ihm in schriftlicher Form erteilte besondere Vollmacht des abwesenden Angeklagten berufen und diese dem Gericht nachgewiesen hat (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 19. März 2014 – 1 Ss 15/14 – [juris]; OLG Celle NStZ 2013, 615-616; OLG Hamburg OLGSt StPO § 319 Nr 36; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. September 2013 – 2 (6) Ss 386/13 – [juris]; KG StRR 2015, 64-65). Daran fehlt es hier. Nach dem Revisionsvorbringen hat die in der Berufungshauptverhandlung erschienene (Wahl-)Verteidigerin des Angeklagten erklärt, sie sei vertretungswillig und eine für das Berufungsverfahren ausgestellte Vollmacht vom 23. Februar 2015 vorgelegt. Mit dieser Vollmacht hat der Angeklagte seine Verteidigerin jedoch gerade nicht zur Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung ermächtigt. Die Vollmacht gilt nach ihrem (Formular-)Text zwar (auch) für den Fall der Abwesenheit des Angeklagten zur „Vertretung nach § 411 II StPO und mit der ausdrücklichen Ermächtigung auch nach §§ 233 I, 234 StPO". Auf die Vertretung des abwesenden Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung erstreckt sie sich aber nicht, obwohl sie zu einem Zeitpunkt erteilt worden ist, zu dem schon angesichts des Verfahrensstadiums und der erstinstanzlichen Entscheidung klar war, dass die formularmäßig erteilte Vertretungsvollmacht für den Abwesenheitsfall nicht greifen würde. Angesichts der weit reichenden Folgen, die die Vertretung des abwesenden Angeklagten durch den Verteidiger in der Hauptverhandlung für ersteren haben kann – schon weil er sich an den inhaltlichen Erklärungen des letzteren festhalten lassen muss, als wenn es seine eigenen wären –, muss die schriftlich vom Angeklagten erteilte Vertretungsvollmacht ausdrücklich die (Abwesenheits-)Vertretung in der Berufungshauptverhandlung erfassen, damit von einer zulässigen Vertretung im Sinne des § 329 Abs. 1 StPO a.F. überhaupt ausgegangen werden kann (vgl. KG StRR 2015, 64-65). Auf eine solche Vollmacht hat sich die Verteidigerin nach dem Revisionsvortrag nicht berufen und sie dem Gericht nicht nachgewiesen. Einen Verfahrensfehler belegende Tatsachen sind damit nicht vorgetragen, die Rüge unzulässig. b) Die Verfahrensrüge wäre auch nicht begründet gewesen, da die Verfahrensweise des Landgerichts der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Gesetzeslage entspricht. Die Annahme des Vorliegens der Vorraussetzungen des § 329 Abs. 1 StPO a.F. – Ausbleiben des Angeklagten ohne genügende Entschuldigung – durch die Kammer wird von der Revision nicht beanstandet. Ein Ausnahmefall, in dem eine Vertretung des Angeklagten nach den Vorschriften der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Prozessordnung zulässig ist, lag nicht vor. Das Gericht hatte die Berufung daher gemäß § 329 Abs. 1 StPO a.F. zu verwerfen, unabhängig davon, ob ein verteidigungsbereiter Rechtsanwalt mit schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend war oder nicht. Eine den Anwendungsbereich des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO a.F. in derartigen Fällen einschränkende, im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 (StraFO 2012, 490 ff.) konventionsfreundliche Auslegung kommt im Hinblick auf den nicht auslegungsfähigen Wortlaut und der aus Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG folgenden Bindung der Gerichte an die geltenden Gesetze nicht in Betracht (vgl. OLG Brandenburg StraFo 2015, 70; Hans. OLG Bremen StV 2014, 211-213; OLG Braunschweig, Beschluss vom 19. März 2014 – 1 Ss 15/14 – [juris]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 StO 2/13 – [juris]; StV 2013, 299-301; OLG München StV 2013, 301-302; OLG Celle NStZ 2013, 615-616; Hans. OLG Hamburg OLGSt StPO § 329 Nr 6; Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – [2] 121 Ss 166/14 [32/14]). Der innerstaatliche Rang der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht nach Art. 59 Abs. 2 GG dem eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307-332). Sie eröffnet den Gerichten keine Verwerfungskompetenz für eindeutig entgegenstehende Gesetze (vgl. BGHSt 56, 73-94). 2. Auch die Rüge, die Verwerfung der Berufung ohne vorherige Entscheidung über den von der Verteidigung gestellten Antrag auf Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stelle eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO dar, ist nicht zulässig erhoben. Wird als Beschränkung der Verteidigung die rechtsfehlerhafte Nichtbescheidung eines Antrags der Verteidigung beanstandet, so ist die konkret-kausale Beziehung zwischen diesem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt darzutun. Hierzu verhält sich die Revisionsbegründung nicht. Allein die Behauptung, der Verteidigung sei hierdurch die Möglichkeit genommen worden, weitere Anträge „wie etwa einen Aussetzungsantrag nach § 228 I StPO oder Unterbrechungsantrag nach § 229 StPO“ zu stellen, genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ohne vollständige Mitteilung des Inhalts der in Aussicht genommenen Anträge nicht. 3. Auf die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge kann das angefochtene Verwerfungsurteil, das als Prozessurteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO keinen sachlich-rechtlichen Inhalt hat, nur darauf überprüft werden, ob seinem Erlass fehlende Verfahrensvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse entgegen gestanden haben. Dies wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.