Beschluss
2 Ws 154/15, 2 Ws 154/15 - 141 AR 327/15
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0819.2WS154.15.0A
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an das Verfahren und den Feststellungsbeschluss im Sinne des § 119a StVollzG.(Rn.9)
2. Gegenstand der Prüfung nach § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ist stets nur das Betreuungsangebot, nicht aber dessen Erfolg.(Rn.30)
3. Zu einer vom Sicherungsverwahrten gewünschten chirurgischen Kastration als Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB.(Rn.23)
4. Das Rechtsmittel nach § 119a Abs. 5 StVollzG stellt eine an die Regeln der VwGO angelehnte Beschwerde sui generis dar; die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG gelten für sie nicht.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 3. Juni 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an das Verfahren und den Feststellungsbeschluss im Sinne des § 119a StVollzG.(Rn.9) 2. Gegenstand der Prüfung nach § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ist stets nur das Betreuungsangebot, nicht aber dessen Erfolg.(Rn.30) 3. Zu einer vom Sicherungsverwahrten gewünschten chirurgischen Kastration als Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB.(Rn.23) 4. Das Rechtsmittel nach § 119a Abs. 5 StVollzG stellt eine an die Regeln der VwGO angelehnte Beschwerde sui generis dar; die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG gelten für sie nicht.(Rn.6) Die Beschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 3. Juni 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. A. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 14. April 2003, rechtskräftig seit dem 12. November 2003, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Juli 1999 und vom 25. Oktober 1999 unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten. Zudem wurde durch dasselbe Urteil wegen besonders schwerer Vergewaltigung in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit besonders schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern, in zwei Fällen davon in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchter Nötigung, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und elf Monaten erkannt und die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Zwei Drittel der Strafen waren am 20. Dezember 2012 verbüßt; das Strafende ist auf den 22. Juni 2018 notiert. Anschließend ist die Vollstreckung der angeordneten Sicherungsverwahrung vorgesehen. Mit Beschluss vom 7. November 2014 lehnte die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafen zur Bewährung ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwarf der Senat mit Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 Ws 388/14 –. Mit Beschluss vom 3. Juni 2015 hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – festgestellt, dass die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde seit dem 1. Juni 2013 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten. Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. B. I. Die Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, insbesondere nach § 119a Abs. 5 StVollzG statthaft und rechtzeitig erhoben (§ 119a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). Nach der Intention des Gesetzgebers handelt es sich bei der Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG weder um eine einfache noch um eine sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 304 ff. StPO oder des § 311 StPO, sondern um eine „verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis“, auf die zunächst die besonderen Regelungen in und Bestimmungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und erst ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der StPO zur Anwendung gelangen (BT-Drucks. 17/9874 S. 29; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 125). Anders als bei der Rechtsbeschwerde hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 119a Abs. 5 StVollzG nicht davon ab, dass die Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, da § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG nicht auf § 116 StVollzG verweist (Bachmann in LNNV a.a.O.). II. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1.) Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Die Strafvollstreckungskammer hat die maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten. a) Die (große) Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Berlin war gemäß §§ 110, 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG sachlich und örtlich sowie gemäß § 119a Abs. 4 StVollzG funktionell für die Entscheidung nach § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG zuständig. Die Kammer entscheidet gemäß § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden (§ 119a Abs. 4 StVollzG). b) Die Verfahrensbeteiligten und die Vollstreckungsbehörde sind gemäß § 119a Abs. 6 Satz 2 StVollzG vor der Entscheidung – mündlich – angehört worden. Obgleich nicht formell am Verfahren beteiligt, ist auch die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Denn die gerichtliche Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG zeichnet die vollstreckungsrechtliche Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB nicht unerheblich vor (BT-Drucks. 17/9874 S. 29). c) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen – entsprechend dem Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot des BVerfG – von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen (§ 119a Abs. 6 Satz 1 StVollzG). d) Die Kammer war mit Ablauf des 1. Juni 2015 auch entscheidungsbefugt. Die von Amts wegen zu treffende Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG ist grundsätzlich alle zwei Jahre zu treffen. Für Folgeentscheidungen nach der ersten Überprüfung kann die Kammer im Hinblick auf noch lang andauernden Strafvollzug, insbesondere bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausnahmsweise eine großzügigere Frist von maximal fünf Jahren festsetzen, § 119a Abs. 3 Satz 2 StVollzG. Eine solche Fristverlängerung ist in den Tenor des Beschlusses aufzunehmen (BT-Drucks. 17/9874 S. 28). Gemäß Satz 3 der Vorschrift beginnt die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen. Wurde die Freiheitsstrafe – wie vorliegend – bereits am 1. Juni 2013 vollzogen, bleibt dieser Tag maßgeblich für den Fristbeginn, Art. 316f Abs. 3 Satz 2 EGStGB. e) Der Beschluss hat in seiner Begründung den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammenzustellen (§ 119a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Aus dieser Verweisung, aber auch um der ihnen zukommenden Bindungswirkung gemäß § 119a Abs. 7 StVollzG gerecht werden zu können, folgt ferner, dass (erstinstanzliche) Beschlüsse nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Insoweit gilt nicht anderes als für Beschlüsse im Sinne des § 115 StVollzG (siehe dazu schon Senat NStZ-RR 2013, 189 mit weit. Nachweisen). Die Anforderungen an Beschlüsse nach § 119a StVollzG sind sogar noch strenger. Denn auf die Möglichkeit, wegen der Einzelheiten auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke zu verweisen, aus denen sich der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt, ist wegen der Bindungswirkung der Entscheidung nach § 119a Abs. 7 StVollzG bewusst verzichtet worden (BT-Drucks. 17/9874 S. 29). Eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke ist daher nicht statthaft (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. September 2014 – 1 Ws 91/14 – [juris]). Zu den Darlegungspflichten gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind, in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356). Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist; ggf. ist herauszuarbeiten, welchen Vortrag der Beteiligten und warum die Strafvollstreckungskammer für erheblich und zutreffend gehalten hat (OLG Karlsruhe a.a.O. mit weit. Nachweisen). Zu einer nachvollziehbaren Darstellung des Störungsbildes oder der Defizite, denen mit den Betreuungsmaßnahmen i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB begegnet werden soll, gehört dabei die Wiedergabe des Ergebnisses der umfassenden Behandlungsuntersuchung und der den Überprüfungszeitraum betreffenden Vollzugspläne, die nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Grundlage der Betreuung sind. Dabei wird regelmäßig ein Eingehen auf den Werdegang des Gefangenen einschließlich der Anlassverurteilung und des Vollzugsverlaufs insgesamt geboten sein, soweit dies für die Behandlungsindikation und die therapeutische Planung von Bedeutung ist (OLG Karlsruhe a.a.O.). Soweit nach der Behandlungsuntersuchung und den Vollzugsplänen indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind die Gründe hierfür differenziert zu erläutern. Ebenso ist in diesem Fall darzulegen, ob andere – seien es auch weniger erfolgversprechende – Behandlungsalternativen geprüft wurden (OLG Karlsruhe a.a.O.; StV 2004, 555). Diesen strengen Darlegungs- und Begründungserfordernissen genügt die landgerichtliche Entscheidung vollauf. 2.) Die dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2013 angebotene Betreuung hat – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend festgestellt hat – den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen. a) Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots in der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ausdrückliche Regelungen zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, aber auch gleichzeitig ausdrückliche Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden. Sie dienen sämtlich dem vorrangigen Ziel, die „Gefährlichkeit“ des Sicherungsverwahrten „für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann“ (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 b StGB). An diesem vorrangigen Ziel soll bereits die der Sicherungsverwahrung vorangehende Strafvollstreckung in besonderem Maße orientiert sein. Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen. Die Vorschrift des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB enthält mit der Umschreibung der wesentlichen Grundzüge des Individualisierungs- und Intensivierungsgebots sowie des Motivierungsgebots die zentralen Vorgaben für eine therapiegerichtete Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14). Danach hat der eigentlichen Betreuung zunächst eine umfassende Behandlungsuntersuchung vorauszugehen, auf deren Grundlage ein Vollzugsplan zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben ist. Der Bundesgesetzgeber hat – entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der insoweit beschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes – auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet, sich aber in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14) die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 zu Eigen gemacht (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2014 – 2 Ws 26/14 – [juris]). Zu Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplan führt das Bundesverfassungsgericht dort aus (a.a.O. Rdn. 113): „Spätestens zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung hat unverzüglich eine umfassende, modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung stattzufinden. Dabei sind die individuellen Faktoren, die für die Gefährlichkeit des Untergebrachten maßgeblich sind, eingehend zu analysieren. Auf dieser Grundlage ist ein Vollzugsplan zu erstellen, aus dem sich detailliert ergibt, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßnahmen vorhandene Risikofaktoren minimiert oder durch Stärkung schützender Faktoren kompensiert werden können, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten zu mindern, dadurch Fortschritte in Richtung einer Entlassung zu ermöglichen und dem Untergebrachten eine realistische Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit zu eröffnen. In Betracht zu ziehen sind etwa berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen sowie Maßnahmen zur Ordnung der finanziellen und familiären Verhältnisse und zur Vorbereitung eines geeigneten sozialen Empfangsraums. Der Vollzugsplan ist fortlaufend zu aktualisieren und der Entwicklung des Untergebrachten anzupassen." Die im Vollzugsplan enthaltenen Behandlungsmaßnahmen müssen dabei den weiteren Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB genügen. In lit. a werden dabei die Betreuungsangebote, die den therapeutischen Bereich betreffen, besonders hervorgehoben. Sie müssen individuell und intensiv sowie geeignet sein, die Mitwirkungsbereitschaft des Untergebrachten zu wecken und zu fördern. Soweit standardisierte Angebote nicht erfolgversprechend sind, muss dem Untergebrachten eine individuell zugeschnittene psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung angeboten werden. Nach lit. b der Vorschrift ist Ziel der Betreuungsangebote, die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald beendet werden kann (vgl. Senat NStZ 2014, 273, 274). b) Die Einhaltung der Vorschriften über die notwendige Betreuung und Behandlung des Verurteilten während der der Sicherungsverwahrung vorangehenden Strafvollstreckung hat die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119a StVollzG in festgelegten Abständen (vgl. § 119a Abs. 3 StVollzG) von Amts wegen zu überprüfen. Eine Missachtung des § 66c Abs. 2 StGB kann zur Folge haben, dass die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 67c Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Unverhältnismäßigkeit zur Bewährung auszusetzen ist (OLG Celle StraFo 2015, 34-36; Senat NStZ 2014, 273). Sinn und Zweck der frühzeitigen und regelmäßigen gerichtlichen Kontrolle ist es zum einen, entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sicherzustellen, dass schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Gefangenen zu reduzieren. Gleichzeitig bewirkt die Regelung eine Abschichtung der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. An die rechtskräftigen Feststellungen über die – ausreichende oder unzulängliche – Qualität des Betreuungsangebots einschließlich der erforderlichen Maßnahmen sind alle Gerichte für nachfolgende Entscheidungen gebunden, allerdings nur bei nicht wesentlich geänderter Sachlage (§ 119a Abs. 7 StVollzG). Diese bindenden Zwischenentscheidungen schaffen Rechtssicherheit bei den Beteiligten und beugen einer „Überraschung“ bei der erst am Ende des Strafvollzugs zu treffenden Entscheidung vor. Die Vollzugsbehörde kann für einen bestimmten Vollzugszeitraum gerichtlich festgestellte Betreuungsmängel zukünftig abstellen, um so – im Hinblick auf den gesamten Vollzugsverlauf – zu einer noch als ausreichend anzusehenden Betreuung zu gelangen (BT-Drucks. 17/9874 S. 28). c) Unter Anwendung der dargestellten Maßstäbe entsprach die dem Verurteilten seit dem 1. Juni 2013 angebotene Betreuung in der JVA Tegel den Anforderungen in § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB. Im Rahmen der Prüfung, ob die dem Gefangenen im Prüfungszeitraum tatsächlich angebotenen Betreuungsmaßnahmen ausreichend individuell, intensiv und geeignet im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB waren, die Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, sind die der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu Grunde liegenden Feststellungen, die Behandlungsindikation und der bisherige Vollzugsverlauf in den Blick zu nehmen. aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts Berlin im die Sicherungsverwahrung anordnenden Urteil vom 14. April 2003 entwickelte der zum Urteilszeitpunkt sechsundzwanzigjährige Angeklagte beginnend in seiner frühen Jugend eine sexuelle Fixierung auf vorpubertäre Mädchen im Alter von acht bis zehn Jahren. In der Zeit von Juni 1999 bis September 2002 vollzog er – teilweise unter erheblicher Gewaltanwendung – in fünf Fällen mit Mädchen dieser Altersgruppe gegen deren Willen den Beischlaf, in zwei Fällen nahm er dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlungen vor. Die Opferauswahl war zufällig, in allen Fällen handelte es sich um ihm fremde Kinder, die er auf öffentlichem Straßenland ansprach und diese entweder zu abgelegenen Orten lockte oder frühzeitig Gewalt anwendete, um die Tatausführungen zu ermöglichen. Mit dem Sachverständigen B. gelangte das Landgericht zu einer „verheerenden“ Gefahrenprognose. Die bei dem Angeklagten anzutreffende Sexualstruktur der ausschließlichen Fixierung auf präpubertäre Mädchen bestehe grundsätzlich ein Leben lang. Eine Gewähr vor erneuten sexuellen Übergriffen auf Mädchen im Präferenzalter sei nur zu erreichen, wenn der Dynamik des pädophilen Erlebens durch die Nutzung somatischer Therapieoptionen – medikamentöser oder chirurgischer Kastration – entgegengewirkt werde. Ohne Kastration sei eine Änderung der pädosexuellen Ausrichtung des Verurteilten nicht zu erwarten. Die Erfolgschancen einer isolierten Therapie seien gering, da sich nach therapeutischer Erfahrung und den Ergebnissen der Verlaufsforschung in das beim Verurteilten gegebene Präferenzmuster eine alternative sexuelle Ausrichtung nicht einfügen lasse. Nur eine dauerhafte Desexualisierung könne zu einer verbesserten Prognosestellung führen. Wenn sich der Angeklagte allerdings der Kastration unterziehe und auch die begleitende Therapie erfolgreich absolviere, dürfte er gute Aussichten haben, dass die Vollziehung der Sicherungsverwahrung unterbleiben könne. bb) Die am 23. September 2004 durchgeführte Behandlungsuntersuchung nach § 6 StVollzG hat diese Einschätzungen bestätigt. Bei dem Beschwerdeführer bestehe eine heterosexuelle Pädophilie bei hoher sexueller Appetenz und mit der Bereitschaft, zur Durchsetzung seiner sexuellen Interessen eine Traumatisierung der Opfer in Kauf zu nehmen. Der Beschwerdeführer zeige zwar eine hohe Behandlungsmotivation. Gleichwohl erscheine es kaum aussichtsreich, dass er allein durch therapeutische Maßnahmen eine ausreichende Handlungskontrollfähigkeit erreiche, die die Gefahr schwerster Sexualstraftaten mindern könnte. Soweit der Beschwerdeführer entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen B. eine Triebreduktion durch medikamentöse oder chirurgische Kastration anstrebe, sei es sinnvoll, eine psychotherapeutisch begleitete Antiandrogenbehandlung einzuleiten. Sowohl der Effekt auf der Verhaltensebene (Phantasietätigkeit), die Verträglichkeit, als auch die Persönlichkeitsveränderungen sollten in einer begleitenden Psychotherapie dokumentiert und bearbeitet werden. cc) Dieser Empfehlung folgend wurde der Beschwerdeführer in die SothA verlegt und im Dezember 2004 eine antiandrogene Medikation mit dem langfristigen Ziel der chirurgischen Kastration eingeleitet. Als problematisch erwies sich, dass der Beschwerdeführer sich ausschließlich auf die Medikation als „Allheilmittel“ fokussierte und der Psychotherapie nur eine periphere Rolle zubilligte. Die aufeinander abgestimmte Behandlungsplanung medikamentöser und psychotherapeutischer Intervention schlug fehl, da der Beschwerdeführer in der psychotherapeutischen Behandlung die eingeleitete Medikation über ein Jahr lang verschwieg. Die gleichzeitig einsetzende antiandrogene und aufdeckende Psychotherapie erwies sich als kontraproduktiv. Zwar war in Folge der medikamentösen Behandlung die Motivation des Beschwerdeführers, über seine Sexualität zu sprechen, hoch, jedoch wurden weiterhin gegebene deviante sexuelle Phantasien sowie Nebenwirkungen der Medikamente in Form von depressiven Verstimmungen durch den Beschwerdeführer verschwiegen, um keinen Zweifel an der erhofften Wirksamkeit der medikamentösen Behandlung aufkommen zu lassen. Die in der Therapie anvisierte Übernahme von internaler Kontrolle, Entwicklung von Hemm- und Schutzfaktoren konnte dagegen nicht entwickelt werden. Im September 2007 wurde der Beschwerdeführer wieder in den geschlossenen Vollzug und am 28. März 2013 in den behandlungsorientierten Bereich für Sicherungsverwahrte der JVA Tegel verlegt. dd) Im prüfungsrelevanten Zeitraum ab dem 1. Juni 2013 wurden dem Beschwerdeführer durchgängig psychotherapeutische sowie sozialtherapeutische Gespräche angeboten. Zur Minderung der den Beschwerdeführer stark beeinträchtigenden Nebenwirkungen der fortgesetzten antiandrogenen Behandlung wurden ihm zudem ergotherapeutische Behandlungen angeboten. Im August 2013 brach der Beschwerdeführer die antiandrogene Behandlung auf Grund starker Nebenwirkungen ab. Während der Beschwerdeführer die Gespräche mit dem Sozialdienst und die angebotene Ergotherapie zumindest teilweise wahrnahm, lehnte er die ihm angebotenen psychotherapeutischen Gespräche nach Durchführung von nur fünf Zeitstunden in der Zeit von August bis Dezember 2013 aber ab. Am 9. September 2014 führte der Beschwerdeführer ein weiteres psychotherapeutisches Einzelgespräch, wandte sich jedoch gegen eine Fortführung der Behandlung. Erst nach einem Therapeutenwechsel im Februar 2015 ließ sich der Beschwerdeführer auf die Gespräche mit der nunmehr für ihn zuständigen Therapeutin ein und führt die Gespräche bislang fort. Auch die dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich für die Durchführung einer chirurgischen Kastration angebotene Unterstützung genügt den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB. Im Hinblick auf die schweren körperlichen und seelischen Folgen eines solchen Eingriffs hat sich die Anstalt zu Recht auf eine den Beschwerdeführer allein beratende Unterstützung beschränkt. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 4. Juni 2015 äußerte, die Anstalt habe dafür Sorge zu tragen, dass „etwas passiert“, irrt er. Es obliegt dem Beschwerdeführer selbst, sich zur Durchführung der Kastration an die Berliner Ärztekammer zu wenden. Im hiesigen Verfahren kann daher offen bleiben, ob eine ohne therapeutische Unterstützung durchgeführte Kastration medizinisch und psychologisch überhaupt sinnvoll ist und ob sie allein geeignet sein kann, die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ausreichend zu mindern. Soweit die Beschwerde die angebotene Behandlung als nicht „vollumfänglich“ in Frage stellt, ist der Vortrag weitgehend ohne Substanz. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die ihm im Prüfungszeitraum angebotene psychotherapeutische Behandlung nahezu durchgängig bis zum Februar 2015 verweigerte, bleibt unklar, welche Behandlungsangebote Seitens der PTB gefehlt haben sollen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus das Angebot einer „Therapie in Haus 38“ vermisst, übersieht er, dass sich die Anforderungen an die dem Strafgefangenen anzubietende Betreuung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ausschließlich an den Inhalten der Betreuung orientieren. Ein Anspruch auf einen bestimmten Therapieort besteht dagegen nicht. Schließlich sind für die Prüfung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Tatzeiten der der Sicherungsverwahrung zu Grunde liegenden Taten nicht unmittelbar relevant. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe erst nach September 1999 sexuelle Übergriffe verübt, ist jedoch zudem falsch. Nach den Feststellungen des Landgerichts Berlin im die Sicherungsverwahrung anordnenden Urteil vom 14. April 2003 hat der Beschwerdeführer die erste Tat – Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und mit vorsätzlicher Körperverletzung – zum Nachteil der S. bereits am 9. Juni 1999 begangen. 3.) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Gegenstand der Überprüfung nach § 119a Abs. 1 StVollzG stets nur das Angebot im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist. Für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich ist dagegen der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme des Angebots des Gefangenen (BT-Drs. 17/9874 S. 28). Unabhängig davon wird es für den Beschwerdeführer künftig – ungeachtet des für die Justizvollzugsanstalt geltenden Motivierungsgebotes – ganz entscheidend darauf ankommen, ob er sich als vereinbarungsfähig erweist und die im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer geäußerte Bereitschaft zur Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung umsetzt und sich auch für die weiteren therapeutischen Angebote öffnet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 2013 – 2 Ws 446/13 – [juris], 23. September 2013 – 2 Ws 438/13 –, 4. September 2013 – 2 Ws 327, 333/13 – und 28. März 2013 – 2 Ws 85/13 –). Denn die fehlende Therapiebereitschaft oder -fähigkeit bei fortbestehender Gefährlichkeit des Verurteilten stehen dem späteren Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht entgegen. Hierzu heißt es in der amtlichen Begründung des Gesetzes zur bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BT-Drs. 17/9874 S. 15): „Aus den Geboten, dem Untergebrachten fortlaufend eine individuelle und intensive Betreuung anzubieten und ihn zur Inanspruchnahme dieser Angebote zu motivieren, folgt im Umkehrschluss, dass die Einrichtung keine Gewähr dafür übernehmen muss, dass diese Angebote vom Untergebrachten auch tatsächlich angenommen werden. Denn auch in Zukunft wird es Untergebrachte geben, die sich trotz dieser Maßnahmen auf Dauer als therapieunwillig erweisen. Sie können auch zukünftig aus ihrer dauerhaften Therapieunwilligkeit nicht etwa den Anspruch ableiten, trotz fortbestehender Gefährlichkeit nicht länger in Sicherungsverwahrung untergebracht zu werden. (…) Das Gleiche gilt für Personen, die sich trotz der genannten Therapieangebote und Motivierungsversuche auf Dauer – beispielsweise auf Grund beschränkter intellektueller Fähigkeiten – als im Ergebnis nicht therapiefähig erweisen. Auch hier bleibt es trotz der zukünftigen Therapieausrichtung der Sicherungsverwahrung dabei, dass für sie letztlich nichts anderes gilt als bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, wonach fehlende Heilungs- bzw. Besserungsaussichten bei fortbestehender Gefährlichkeit der Unterbringung nicht entgegenstehen (...)." Der Beschwerdeführer sollte deshalb schon in seinem eigenen Interesse zukünftig eine Verweigerung angeratener Therapiemaßnahmen überdenken. Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung wird er auf diese Weise absehbar nicht erreichen können. 4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.