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Beschluss

2 Ws 11/15 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0216.2WS11.15VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Zur Beteiligung der Vollzugskonferenz bei der Aufstellung des Vollzugsplanes.(Rn.17) 2. Ist ein Gefangener wegen eines von mehreren Personen begangenen Tatgeschehens (hier u.a. i.S.d. §§ 224, 227, 231 StGB) verurteilt worden, darf Grundlage für die ihn betreffende Vollzugsplanung nur der ihm zurechenbare Tatbeitrag und Taterfolg sein.(Rn.22) 3. Ein Gefangener kann für den offenen Vollzug auch dann schon geeignet sein, wenn noch nicht sämtliche für die Eignung relevanten Eigenschaften erfüllt sind.(Rn.30) 4. Strafverfahren, die nach dem Opportunitätsprinzip eingestellt wurden, dürfen bei der Vollzugsplanung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.(Rn.32) 5. Allgemeine Strafzwecke, wie Schuldschwere, Sühne und Vergeltung sind allein für das Erkenntnisverfahren von Bedeutung nicht aber für die Gestaltung des nachfolgenden Strafvollzuges.(Rn.36)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen werden der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 14. November 2014 und der für den Gefangenen erstellte Vollzugsplan vom 18./24. Juni 2014 aufgehoben. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin wird verpflichtet, unverzüglich – nach Durchführung einer neuerlichen Konferenz – für den Gefangenen einen neuen Vollzugsplan zu erstellen. Die Kosten des Verfahrens und die dem Gefangenen in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse Berlin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Beteiligung der Vollzugskonferenz bei der Aufstellung des Vollzugsplanes.(Rn.17) 2. Ist ein Gefangener wegen eines von mehreren Personen begangenen Tatgeschehens (hier u.a. i.S.d. §§ 224, 227, 231 StGB) verurteilt worden, darf Grundlage für die ihn betreffende Vollzugsplanung nur der ihm zurechenbare Tatbeitrag und Taterfolg sein.(Rn.22) 3. Ein Gefangener kann für den offenen Vollzug auch dann schon geeignet sein, wenn noch nicht sämtliche für die Eignung relevanten Eigenschaften erfüllt sind.(Rn.30) 4. Strafverfahren, die nach dem Opportunitätsprinzip eingestellt wurden, dürfen bei der Vollzugsplanung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.(Rn.32) 5. Allgemeine Strafzwecke, wie Schuldschwere, Sühne und Vergeltung sind allein für das Erkenntnisverfahren von Bedeutung nicht aber für die Gestaltung des nachfolgenden Strafvollzuges.(Rn.36) Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen werden der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 14. November 2014 und der für den Gefangenen erstellte Vollzugsplan vom 18./24. Juni 2014 aufgehoben. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin wird verpflichtet, unverzüglich – nach Durchführung einer neuerlichen Konferenz – für den Gefangenen einen neuen Vollzugsplan zu erstellen. Die Kosten des Verfahrens und die dem Gefangenen in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse Berlin auferlegt. Der Gefangene verbüßt zur Zeit eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei aus dem Urteil … vom 15. August 2013. Gegenstand des Urteils ist eine gewalttätige Auseinandersetzung vom …2012 …, die u.a. zum Tod eines Menschen führte. Der Gefangene ist Erstverbüßer und Erstbestrafter. Nach der Tat vom …Oktober 2012 war er zunächst aus Deutschland geflohen und hatte sich für einen Monat in Y aufgehalten, kehrte dann aber zurück. Er wandte sich sodann an die Strafverfolgungsbehörden und befand sich bis zum ….2013 in Untersuchungshaft. Nach seiner Verurteilung hat er sich im Juni 2014 zum Strafantritt in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin gestellt. Dort wurde unter Einbeziehung des Psychologischen Dienstes am 18. Juni 2014 in Verbindung mit dem Protokoll zur Vollzugsplankonferenz vom 24. Juni 2014 die Einweisung des Gefangenen in den geschlossenen Vollzug beschlossen. Seinen dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Gefangene die Rechtsbeschwerde erhoben. I. Seiner Verurteilung liegt ein Geschehen zugrunde, das im Vollzugsplan u.a. wie folgt wiedergegeben wird: Am ….2012 … kam es infolge von Gewalteinwirkungen aus der Gruppe der Angeklagten gegen den Kopf oder einen durch Gewalt verursachten Sturz … zu massiven Hirnblutungen bei diesem. Am nächsten Morgen wurde sein Hirntod festgestellt. Der Zeuge und Nebenkläger erlitt im Rahmen derselben Auseinandersetzung durch Gewalteinwirkungen einen Jochbeinbruch links, einen geschlossenen Bruch des linken Augenhöhlenbodens und der linken Handwurzel sowie zahlreiche Prellungen am gesamten Körper. Zum Ablauf der Auseinandersetzung heißt es dort: Laut Urteil … hat A gemeinsam mit einigen Verwandten bzw. Bekannten eine Party … besucht. Als sich die Gesellschaft - zum Teil in angetrunkenem Zustand - am ….2012 … auf den Heimweg machen wollte, stießen sie auf dem Weg … auf eine Gruppe junger - und ebenfalls erheblich angetrunkener - Männer. Eines der späteren Opfer trug einen anderen jungen Mann …, da dieser zum Laufen nicht mehr in der Lage war. Bei dem zufälligen Aufeinandertreffen der beiden Gruppen versuchte der Träger seines Bekannten gerade, diesen vorübergehend auf einen Stuhl … zu setzen. Hier schob einer der Haupttäter der zweiten Gruppe einfach den Stuhl beiseite, um so ein „Absetzen" des Betrunkenen zu vereiteln. Das spätere Opfer sprach den Mann der anderen Gruppe dann auf den Sinn seiner „Aktion" an. Dieser schlug unmittelbar zu und verletzte den jungen Mann schwer. Es entspannte sich eine Schlägerei, in deren Verlauf das am Boden liegende Opfer so viele Tritte und Schläge gegen Kopf und Körper erhielt, dass er schließlich an deren Folgen verstarb. Der „Träger" des betrunkenen Mannes versuchte einen Schlag gegen den Haupttäter und wurde von A mit einem gezielten Schlag ins Gesicht zu Boden gebracht. Anschließend erhielt auch er eine Reihe von Schlägen und Tritten, konnte sich aber mit den Händen noch leidlich schützen. Im Vollzugsplan wird zur Straftatauseinandersetzung die Einschätzung des Psychologischen Dienstes vom 16. Juni 2014 wiedergegeben, in der unter anderem ausgeführt wird: „Bei der Betrachtung des Nachtatverhaltens fallen der ‚erste Fluchtreflex‘ und die anschließende Rückkehr ‚zur Verantwortung‘ auf. (….) Er übernahm dann auch die Verantwortung und ist an einer Straftataufarbeitung sehr interessiert (…..)“. Darunter befindet sich ein handschriftlicher Vermerk „wird nicht aufrecht erhalten“, sowie der Verweis auf das Protokoll vom 24. Juni 2014. In der Einschätzung des Psychologischen Dienstes zur Flucht- und Missbrauchsgefahr wird im wesentlichen ausgeführt, dass diese unter Berücksichtigung der Flucht und der anschließenden Selbstgestellung gering sei, da die Rückkehr von einer echten Verantwortungsübernahme zeuge und er keine Versuche unternommen habe, seine Verantwortung zu leugnen. Wörtlich heißt es sodann: „Was die Zulassung zu Lockerungen betrifft, so gibt es keine Anzeichen für eine unmittelbare Missbrauchs- oder Fluchtgefahr. Eine entsprechende Lockerungserprobung vorausgesetzt, spricht nichts gegen eine zügige Lockerungsgewährung“. Auch hier findet sich ein handschriftlicher Vermerk „wird gem. Ergebnis VPK nicht aufrecht erhalten“, ebenfalls unter Verweis auf das Protokoll vom 24. Juni 2014. In dem Protokoll zur Vollzugsplankonferenz vom 24. Juni 2014 wird demgegenüber sowohl Flucht- als auch Missbrauchsgefahr bejaht. Dort heißt es: Fluchtgefahr: Bereits aus dem Umstand, dass der Gefangene nach der Tat unter dem familiären Druck, er solle sich der Polizei stellen stattdessen zunächst … floh, um sich der Strafverfolgung zu entziehen, lässt sich ableiten, dass er in belastenden Situationen unüberlegt handelt, selbst wenn er letztlich nach einem Monat wieder nach Deutschland zurückkehrte und sich anschließend freiwillig stellte. Er befand sich sodann … in U-Haft. Der psychologische Dienst hat innerhalb der VPK angegeben, dass der Inhaftierte in der Tatsituation unter dem Eindruck der Situation und dem Druck der Gruppe seine frühere Zurückhaltung in Prügeleien aufgab und aktiv mitwirkte. Dies zeugt vom Vorliegen einer deutlichen Beeinflussbarkeit durch situative und gruppendynamische Prozesse. Auch in der JVA OVB wäre der Inhaftierte ggf. negativen Beeinflussungen durch Andere oder belastenden Situationen ausgesetzt. Ob er bereits jetzt schon so reflektiert ist, sich in belastenden Situationen nicht wieder zu entziehen, ist nicht hinreichend einschätzbar. Missbrauchsgefahr: Die vorgenannten Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den Bereich des möglichen Missbrauchs. Die Straftataufarbeitung hat überdies noch nicht den erforderlichen Stand erreicht, um Missbrauchsbefürchtungen auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Den Angaben der zuständigen Gruppenleiterin sowie des explorierenden Psychologen innerhalb der VPK am 18.06.2014 zufolge zeigt sich der Inhaftierte zwar durch den bisherigen Verlauf des Prozesses und die erlittene Untersuchungshaft beeindruckt und er hat auch durch seine Selbststellung gegenüber der Polizei nachgewiesen, dass er über die Grundbereitschaft zur Verantwortungsübernahme verfügt. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass die vom Inhaftierten gezeigte Opferperspektive bzw. Opferempathie noch deutlich vertiefungswürdig ist und seine Betroffenheit über die Tat insbesondere auch die infolge der Tat eingetretene Trennung von seiner Freundin und die massive „Verfolgung" durch die Medien geprägt sind. So habe er damals die Wohnung kaum noch verlassen und seine Familie sei mit ihm … umgezogen. So vermochte er die ihn betreffenden Auswirkungen der Tat plastisch und detailliert zu beschreiben, während die Schilderung der Opferebene sich eher in floskelartigen Bekundungen erschöpfte. In der Straftatauseinandersetzung des Inhaftierten scheint sich insofern bislang weniger das Opfer, denn seine eigene Betroffenheit zu manifestieren. Die Einschätzung der Straftatauseinandersetzung bei dem Inhaftierten als prognostisch „eher günstig" (vgl. BHU, S. 5, 6 sowie Stellungnahme PsychD) wird daher nicht geteilt. Bereits in der Stellungnahme des PsychD wird dargestellt, dass der Inhaftierte zur Tat eine emotionale Distanz aufweise (dort Seite 11). Auch wenn der Inhaftierte die Tat nicht leugnet, hat eine wirkliche Straftatauseinandersetzung nach hiesiger Einschätzung noch nicht begonnen. Die künftige Straftataufarbeitung wird im Sinne einer Rückfallvermeidung insbesondere hier ansetzen müssen. Schließlich – so die Vollzugsplankonferenz weiter – werde auch die (Vor-) Beurteilung der Kriminalitätsentwicklung und der Legalprognose als eher günstig nicht vollumfänglich geteilt. Auch wenn der Gefangene mit seiner Tat erst relativ spät straffällig auffällig geworden sei, was im Regelfall eher günstig einzuschätzen sei, so imponiere die Tatbegehung mit ihrer massiven Gewaltbereitschaft, dem krassen Missverhältnis zwischen Ursache und Tatgeschehen und insbesondere den fatalen Tatfolgen. Festzuhalten sei jedenfalls, dass die im offenen Vollzug vorgehaltenen Maßnahmen inhaltlich nicht in dem erforderlichen Umfang geeignet seien, die Problemlage adäquat anzugehen, da eine tiefergehende Einwirkung auf den Inhaftierten nötig sein werde, als dies in einer Gesprächsgruppe geleistet werden könne. Selbst wenn man der Annahme folgen würde, dass Flucht- und Missbrauchsbefürchtungen schon jetzt vertretbar gering wären, wäre es vertretbar, den Inhaftierten im geschlossenen Vollzug unterzubringen, da dort eine bessere Behandlungsmöglichkeit bestehe, ein adäquates langfristiges Risikomanagement mit dem Inhaftierten zu erarbeiten (§ 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG). Im Übrigen können auch anerkannte Strafzwecke wie Schuldausgleich, Sühne für begangenes Unrecht, sowie positive und negative Generalprävention die Nichtaufnahme im offenen Vollzug rechtfertigen. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs. 1 Alt. 2 StVollzG). Denn die Maßnahme der Vollzugsbehörde beruht ersichtlich auf einem zu engen Verständnis der gesetzlichen Voraussetzungen der § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 StVollzG. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer bewegte sich die Vollzugsbehörde damit auch nicht mehr in einem ihr überantworteten Beurteilungsspielraum. Angesichts der fehlerhaften Rechtsansicht kann eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu Arloth, StVollzG 3. Aufl. § 116 Rdn. 3). 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist allerdings das – gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare – Aufstellungsverfahren nicht zu beanstanden. § 159 StVollzG wurde durch die Beteiligung der Vollzugskonferenz eingehalten (vgl. Senat NStZ 1995, 360). Auch wenn die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit durch den sukzessiv dokumentierten Entscheidungsprozess erschwert ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Dokumente vom 18. und 24. Juni 2014 noch hinreichend deutlich, dass diese zusammen den Vollzugsplan bilden. Aus der zeitlichen Abfolge der Schriftstücke lässt sich zudem schlussfolgern, dass die augenfälligen Widersprüche zwischen beiden Schriftstücken, die offenbar auf eine vollzugsinterne konträre Diskussion über den Verbleib des Gefangenen im offenen Vollzug zurückzuführen ist (vgl. dazu auch BA Seite 14), zugunsten der Festlegungen im Protokoll vom 24. Juni 2014 aufgelöst worden sind. b) Der angegriffene Vollzugsplan ist jedoch rechtswidrig, soweit darin die Unterbringung des Gefangenen im offenen Vollzug und Vollzugslockerungen abgelehnt worden sind. Die Strafvollstreckungskammer hat zwar zu Recht angenommen, dass bei der Prüfung, ob ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt (§ 10 Abs. 1 StVollzG) und ob im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr vorliegt (§ 11 Abs. 2 StVollzG), der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320 – juris Rdn. 8 ff.; OLG Hamburg StV 2005, 564; NStZ 1990, 606; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179; Senat StV 2010, 644; NStZ 2006, 695, 696; Beschluss vom 23. August 2013 – 2 Ws 312/13 Vollz –; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 11 StVollzG Rdn. 15 ff.). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. BGHSt 30, 320 – juris Rdn. 11; OLG Saarbrücken ZfStrVo 2001, 246; Senat NStZ 2006, 695; Beschluss vom 23. August 2013 – 2 Ws 312/13 Vollz –). Schließlich ist auch die gerichtliche Nachprüfung des von der Vollzugsbehörde gefundenen konkreten Ergebnisses der Planung aufgrund des ihr zustehenden Ermessens (vgl. Senat ZfStrVO 1984, 370 und Beschluss vom 6. Februar 2006 – 5 Ws 573/05 Vollz-) nur eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich überprüfbar. Doch auch eingedenk dessen kann der Vollzugsplan keinen Bestand haben. Zum einen sind darin Bewertungen zum Tatgeschehen enthalten, die den tatrichterlichen Feststellungen widersprechen (siehe dazu nachfolgend aa). Zum anderen liegt der Entscheidung ein mit den gesetzlichen Grundlagen nicht in Einklang zu bringendes Verständnis der „Eignung“ im Sinne der § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 StVollzG zugrunde (siehe dazu nachfolgend bb). aa) Im Protokoll der Vollzugsplankonferenz wird die fehlende Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug u.a. darauf gestützt, dass „vor dem Hintergrund des Anlassdelikts mit massiven Tatfolgen für das Opfer“ sowie den Angaben des Gefangenen seine Persönlichkeit noch nicht abschließend ausreichend einschätzbar sei (Seite 1 des Protokolls). Bei der Beurteilung der Legalprognose wird ferner darauf hingewiesen, dass „die Tatbegehung (Anlassdelikt) mit ihrer massiven Gewaltbereitschaft, dem krassen Missverhältnis zwischen Ursache (Anlass) und Tatgeschehen und insbesondere den fatalen Tatfolgen“ imponiere (Seite 3 des Protokolls); im Anschluss daran wird schließlich darauf hingewiesen, dass der Gefangene „mit einem fatalen Gewaltexzess“ in Erscheinung getreten sei (Seite 4 des Protokolls). Da im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG dem Rechtsbeschwerdegericht der Blick in die Akten verwehrt ist, kann es seine Prüfung allerdings nur auf Grundlage der Tatsachen vornehmen, die im angefochtenen Beschluss enthalten sind oder auf die in zulässiger Weise nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG verwiesen worden ist. Da die Strafvollstreckungskammer nicht auf das Urteil … Bezug genommen hat, darf der Senat mithin nur die im angefochtenen Beschluss selbst wiedergegebenen Angaben zum Tatgeschehen berücksichtigen. Hiernach war der Tatbeitrag des Beschwerdeführers darauf beschränkt, dass er einen Begleiter des Opfers „mit einem gezieltem Schlag ins Gesicht zu Boden gebracht hat“ (BA Seite 5). Feststellungen dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die Tatbeiträge anderer Beteiligter gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet worden sind, lassen sich dem Beschluss hingegen ebenso wenig entnehmen wie etwaige durch den Schlag verursachte Verletzungen. Insoweit fehlt es schon an tatsächlichen Grundlagen für die Annahme eines ihm zurechenbaren „fatalen Gewaltexzesses“ mit zumal „massiven“ und „fatalen Tatfolgen“ und einer (auch) daraus gefolgerten Missbrauchsgefahr. Aber auch wenn dem Beschwerdeführer das Vorgehen seiner Begleiter zugerechnet worden sein sollte, was naheliegend erscheint und wofür die landgerichtliche Verurteilung u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung (mutmaßlich nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) spricht, ist ihm jedenfalls persönlich nicht die schuldhafte Verursachung der zweifelsohne „massiven“ und „fatalen Tatfolge“, nämlich der Tod des Opfers zugeschrieben worden. Denn dann hätte er wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts (§§ 211, 212 StGB) oder aber zumindest wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) verurteilt werden müssen. Dies ist aber nicht geschehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus seiner tateinheitlichen Verurteilung wegen „Beteiligung an einer Schlägerei“, da die in § 231 Abs. 1 StGB beschriebene Folge (der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung) allein eine objektive Strafbarkeitsbedingung ist (vgl. Fischer, StGB 62. Aufl., § 231 Rdn. 5). Sie setzt anders als die vorgenannten Bestimmungen kein – hinsichtlich der Folge – persönlich vorwerfbares Handeln voraus. Sie bietet dann jedoch auch keinen genügenden Anhalt für die Annahme einer – sich aus einer über die Beteiligung an einer Schlägerei hinausgehenden – individuellen Gefährlichkeit. Eben davon ist die Vollzugsbehörde aber im Rahmen der Missbrauchsprognose ausgegangen. bb) Ein weiterer Rechtsfehler des Vollzugsplans als auch des angefochtenen Beschlusses liegt darin, dass beide von einem zu engen Verständnis der Tatbestandsvoraussetzungen in § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 StVollzG ausgegangen sind. Im Einzelnen: Die Eignung eines Gefangenen im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist grundlegend von seiner Persönlichkeit abhängig. Es sind aber auch sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotive sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2013 – 2 Ws (Vollz) 148/13 –, juris; Senat, Beschluss vom 13. Mai 2011 – 2 Ws 120/11 Vollz mit weit. Nachweisen). Der Gefangene muss, soweit es die Unterbringung im offenen Vollzug betrifft, zudem die Bereitschaft zu einem Leben in sozialer Verantwortung (§ 2 StVollzG) mitbringen und willens sein, sich in ein System einordnen zu lassen, das auch auf der Selbstdisziplin und dem Verantwortungsbewusstsein des Gefangenen beruht (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 10 StVollzG Rdn. 6). Er muss ein Mindestmaß an Gemeinschaftsfähigkeit und Verträglichkeit mitbringen, gewillt sein, sich in die soziale Gemeinschaft des offenen Vollzugs einzugliedern, dem Wechselspiel zwischen Haft und Freiheit gewachsen sein (vgl. Lindner in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 6. Aufl., § 10 Rdn. 10), gegenüber Behandlungskonzepten aufgeschlossen sein und das Bewusstsein haben, sich selbst aktiv bemühen zu müssen (vgl. Senat a.a.O.). Eine solche Eignung ist bereits dann zu verneinen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde (Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 10 Rdn. 6). Dabei muss eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr positiv festgestellt werden. Es reicht nicht aus, dass eine derartige Gefahr nicht sicher ausgeschlossen werden kann (OLG Hamburg StraFo 2007, 390 mit weit. Nachweisen). Diesen Anforderungen wird die Begründung des Vollzugsplans nicht gerecht. Die Annahme einer Flucht- und Missbrauchsgefahr in dem hier angefochtenen Vollzugsplan entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage. Zudem bleiben maßgebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt. Die Fluchtgefahr stützt die Vollzugsbehörde zum einen darauf, dass der Beschwerdeführer nach der Tat … geflohen sei und sich dort einen Monat aufgehalten habe; dies zeige, dass er in belastenden Situationen unüberlegt handle. Zum anderen geht sie bei dem Gefangenen angesichts seiner Tatbegehung von einer deutlichen Beeinflussbarkeit durch situative und gruppendynamische Prozesse aus. Die der Annahme der Fluchtgefahr zugrundeliegenden Schlussfolgerungen, der Gefangene handle unüberlegt und sei deutlich beeinflussbar, werden durch die zugrundeliegenden Tatsachen nicht hinreichend gestützt. Dies folgt schon daraus, dass in nicht nachvollziehbarer Weise aus singulären Verhaltensweisen des Gefangenen auf für ihn wesenstypische Persönlichkeits- und Charakterzüge geschlossen wird. Dabei weist die Justizvollzugsanstalt schon selbst auf seine Rückkehr und seine Selbststellung, mithin Gesichtspunkte hin, die sehr viel mehr auf ein verantwortungsvolles und rational gesteuertes Verhalten hindeuten. Eben dafür spricht zudem, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur … in Kenntnis der ihm drohenden Untersuchungshaft dem Erkenntnisverfahren gestellt hat, sondern auch – trotz der zwischenzeitlichen Erfahrung von … Untersuchungshaft – der Ladung zum Strafantritt „ohne Wenn und Aber“ gefolgt ist. Damit steht in Einklang, dass er während seines sechzehntägigen Aufenthalts in der Anstalt des offenen Vollzuges (…) auch keinerlei Anstrengungen unternommen hat, sich dem Strafvollzug zu entziehen. Keine nachvollziehbare Berücksichtigung hat schließlich auch der Umstand gefunden, dass im Sommer 2014 der zu verbüßende Strafrest von etwa zwei Jahren nicht mehr übermäßig lang war und keinen besonderen Fluchtanreiz bot, zumal bei ihm als „Ersttäter“ die Chancen für eine vorzeitige Entlassung grundsätzlich besser sind als bei einer Person, die schon zum wiederholten Male Strafhaft verbüßt (vgl. Senat Beschluss vom 17. Februar 2014 – 2 Ws 23/14 – mit weit. Nachweisen). Ebenso wenig nachvollziehbar ist auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung für das Vorliegen einer Missbrauchsgefahr. Insoweit führt die Vollzugsbehörde an, dass die Straftataufarbeitung noch nicht den erforderlichen Stand erreicht habe, um Missbrauchsbefürchtungen auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Zwar verfüge der Gefangene über eine Grundbereitschaft zur Verantwortungsübernahme, doch sei die von ihm gezeigte Opferperspektive und -empathie noch deutlich vertiefungswürdig. Zwar leugne der Inhaftierte die Tat nicht, doch habe eine „wirkliche Straftataufarbeitung“ noch nicht begonnen. Die Ausführungen lassen befürchten, dass die Vollzugsbehörde an das Kriterium der Eignung zu strenge Anforderungen gestellt hat, weil sie bereits vor der Aufnahme in den offenen Vollzug einen weit fortgeschrittenen Umdenkungsprozess des Gefangenen selbst voraussetzt. Dabei bleibt zudem unberücksichtigt, dass sämtliche für die Eignung relevanten Eigenschaften nicht schon zum Zeitpunkt der Verlegung vollständig erfüllt sein müssen. Vielmehr soll der offene Vollzug zum Erlernen der erforderlichen Fähigkeiten selbst noch beitragen (vgl. OLG Koblenz NStZ 1981, 275; Senat Beschluss vom 13. Mai 2011 – 2 Ws 120/11 Vollz; Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl. § 10 Rdn 6). Zudem lässt sich der hier angewendete Prüfungsmaßstab nicht mit dem gesetzlichen Leitbild des offenen Vollzuges als Regelvollzugsform (vgl. dazu BVerfGK 12, 210; KG StV 2002, 36; Beschluss vom 30. Dezember 2010 – 2 Ws 632/10 Vollz; jeweils mit weit. Nachweisen) in Einklang bringen. Denn die weit überwiegende Mehrzahl der Strafgefangenen würde diese strengen Voraussetzungen nicht erfüllen können. Ihnen wäre der Zugang zu einer Anstalt des offenen Vollzuges grundsätzlich verwehrt. Zudem erschöpft sich die Begründung der angegriffenen Entscheidung weitgehend in Leerformeln. Einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Umständen hätte es aber schon deshalb bedurft, weil sich die Vollzugsplankonferenz mit ihrer Entscheidung in Widerspruch setzte zu den eingehenden und gut nachvollziehbaren Ausführungen der psychologischen Stellungnahme vom 16. Juni 2014 einerseits und den Ausführungen der Gruppenleiterin vom 18. Juni 2014 andererseits. Danach erschließt sich insgesamt das Bild eines jungen, sozial integrierten Mannes, der nach der Tat zunächst geflohen ist und sich dann aber der Strafverfolgung gestellt und seine Tat nicht geleugnet hat. Zudem wird daraus deutlich, dass er an einer Straftataufarbeitung interessiert und gewillt ist, sein Leben zu ändern. Demgegenüber beschränkt sich das Protokoll zur Vollzugsplanfortschreibung vom 24. Juni 2014 überwiegend auf die schlichte Negierung früherer Untersuchungsergebnisse, die einseitige Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte (s.o.) und floskelhafte Wendungen. So erschließt sich etwa nicht, wo der Unterschied zwischen der dem Gefangenen zugestandenen „Grundbereitschaft zur Verantwortungsübernahme“ und der noch fehlenden vertieften „Opferperspektive und -empathie“ liegen soll; ebenso unklar bleibt auch, wie sich eine Straftataufarbeitung von einer „wirklichen Straftataufarbeitung“ unterscheidet. Vorsorglich weist der Senat zudem darauf hin, dass die Ausführungen zum bisherigen strafrechtlichen Vorleben ebenfalls nicht bedenkenfrei sind. So ist in diesem Zusammenhang im Protokoll vom 18. Juni 2014 (so etwa Seite 2, 10) von einer Eintragung gem. § 45 JGG oder von einer Ermittlung wegen einer Urkundenfälschung die Rede. Mag die schlichte Erwähnung von Verfahrenseinstellungen noch hinnehmbar sein, gilt dies für die nachfolgende Darstellung im Protokoll vom 24. Juni 2014 nicht mehr. Dort wird das Vorleben des Inhaftierten (in strafrechtlicher Hinsicht) als ohne „wesentliche“ Vorauffälligkeiten oder mit „minimaler strafrechtlicher Vorbelastung“ beschrieben. Insoweit ist anzumerken, dass derartige Hinweise und Formulierungen zu eingestellten Strafverfahren mit der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Unschuldsvermutung (vgl. dazu BVerfG 74, 358, 371) nicht in Einklang zu bringen sind. Denn sie sind zumindest geeignet, den bisherigen, bis zur Begehung der Tat … in strafrechtlicher Hinsicht unauffälligen Lebenswandel des Gefangenen jedenfalls in ein schlechteres Licht zu rücken. c) Auch die (weiteren) Hilfserwägungen in dem Protokoll vom 24. Juni 2014 tragen die Einweisung in den geschlossenen Vollzug nicht. Sollte die erneut durchzuführende Vollzugsplankonferenz zu dem Ergebnis kommen, dass keine Flucht- und Missbrauchsgefahr besteht, wird zu berücksichtigen sein, dass eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG deshalb nur dann geboten ist, „wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist“. Diese Vorschrift erweitert die rechtlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 StVollzG für die Unterbringung im geschlossenen Vollzug (vgl. Senat NStZ 1993, 100). Sie ist aus behandlerischen Gründen nur zulässig, wenn sie unerlässlich ist, um die Fähigkeit des Verurteilten zu verbessern, nach seiner Entlassung in die Freiheit nicht wieder rückfällig zu werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine bestimmte Behandlung notwendig ist und diese nur im geschlossenen Vollzug durchgeführt werden kann (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2001, 318; Senat, Beschluss vom 30. Dezember 2010 – 2 Ws 632/10 Vollz –). Im Vollzugsplan wird dazu lediglich ausgeführt, der Inhaftierte sei zunächst im geschlossenen Vollzug unterzubringen, „weil dort die Behandlungsmöglichkeiten besser geeignet sind, ein adäquates langfristiges Risikomanagement … zu erarbeiten“. Diese Begründung genügt nicht den vorgenannten Anforderungen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Tat vom … nie straffällig geworden ist, wird schon nicht deutlich, warum bei ihm zur Erreichung der in § 2 StVollzG aufgeführten Ziele nicht die allgemeinen Behandlungsmethoden des offenen Strafvollzuges genügen sollen. Dies gilt insbesondere für tataufarbeitende Gespräche, die entweder im offenen Vollzug selbst oder aber mit Hilfe externer Institutionen geführt werden können. Ebenso wenig erschließt sich vorliegend die Notwendigkeit eines sonst auf Wiederholungs- und Intensivtäter zugeschnittenen, zumal auch noch „langfristigen Risikomanagements“. d) Schließlich hat das Landgericht schon zu Recht darauf hingewiesen, dass – anders als im Vollzugsplan angenommen – allgemeine Strafzwecke, wie Schuldausgleich und Schuldschwere, Sühne und Vergeltung keine Kriterien für die Gestaltung des Vollzuges sind. Die genannten Strafzwecke sind allein für die Verhängung und Bemessung der Strafe von Bedeutung. Etwas anderes gilt dann aber für den nachfolgenden Strafvollzug. Nach § 2 StVollzG dient der Vollzug ausschließlich der Resozialisierung (§ 2 Satz 1 StVollzG) sowie dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (§ 2 Satz 2 StVollzG). Der Gesetzgeber hat damit in verbindlicher Weise eine Beschränkung des Vollzugszieles der Resozialisierung vorgenommen (vgl. BT-Drucks 7/3998, Seite 5 f.). Für eine Berücksichtigung der Schwere der Schuld ist in diesem Verfahrensstadium kein Raum mehr (vgl. BVerfG NJW 2004, 739, 746; OLG Frankfurt NStZ 2002, 53; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 2 Rdn. 8; Laubenthal, Strafvollzug 6. Aufl., Rdn. 175 ff.; abweichend Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 10 Rdn. 11). Nachdem im Erkenntnisverfahren das erkennende Gericht über die Schuld- und Straffrage abschließend entschieden hat, ist es der Vollzugsbehörde verwehrt, bei der Ausgestaltung des Vollzuges eine nachträgliche Strafzumessung zu betreiben (BVerfG a.a.O.). Eben darauf läuft die angefochtene Entscheidung der Justizvollzugsanstalt aber hinaus. e) Die ergänzende Begründung der Vollzugsbehörde vom 28. Januar 2015 konnte den dargelegten Mangel nicht heilen. Genügt die Begründung einer Ermessensentscheidung nicht den Anforderungen, die das Gesetz an sie stellt, darf sie im gerichtlichen Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG nicht mehr nachgeschoben werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 63; Senat, Beschluss vom 6. Februar 2006 – 5 Ws 573/05 Vollz). 3. Nach § 119 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVollzG hebt der Senat daher den angefochtenen Beschluss und die für den Gefangenen erstellte Vollzugsplanfortschreibung auf und verpflichtet den Anstaltsleiter, auf der Grundlage einer neuerlichen Vollzugsplankonferenz den Vollzugsplan entsprechend den dargelegten Begründungsanforderungen fortzuschreiben. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO.