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Beschluss

2 Ws 362/14, 2 Ws 362/14 - 141 AR 542/14

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:1119.2WS362.14.0A
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Leitsätze
Der Hinweis des Vollstreckungsgerichts, von einem Bewährungswiderruf gegenwärtig abzusehen, begründet keinen Vertrauenstatbestand und steht einem Widerruf nicht entgegen, wenn er ersichtlich auf der rechtsirrigen Annahme beruhte, die neuerliche Verurteilung sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen.(Rn.12)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 16. September 2014 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Hinweis des Vollstreckungsgerichts, von einem Bewährungswiderruf gegenwärtig abzusehen, begründet keinen Vertrauenstatbestand und steht einem Widerruf nicht entgegen, wenn er ersichtlich auf der rechtsirrigen Annahme beruhte, die neuerliche Verurteilung sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen.(Rn.12) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 16. September 2014 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer am 17. November 2005 wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. … Mit Beschluss vom 10. Juli 2008 hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe ab dem 17. Juli 2008, etwa einem Monat nach Verbüßung der Hälfte der Strafe, gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit hat das Landgericht auf drei Jahre festgesetzt. Der Beschluss ist seit dem 19. Juli 2008 rechtskräftig. … Während des Laufes dieser Bewährungszeit ist der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden. Das Landgericht Bochum verurteilte u.a. ihn am 19. Mai 2011 und zwar „wegen gewerbsmäßigen Betruges in 22 Fällen, wobei es in 3 Fällen bei einem Versuch verblieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten“. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof am 20. Dezember 2012 – 4 StR 55/12 – das Urteil aufgehoben, dabei aber die vom Landgericht zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen – mit Ausnahme der Fälle 18, 25 und 28 – aufrechterhalten, „weil das Landgericht bei der Ablehnung eines Bandenbetruges gemäß § 263 Abs. 5 StGB von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist“ (UA S. 24). Auf die Revision des Beschwerdeführers wurde das Urteil – mit Ausnahme der Fälle 11 und 22 – im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, „weil das Landgericht eine Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 StGB nicht erwogen hat“ (UA S. 16). Da die den Beschwerdeführer betreffenden Revisionen im Übrigen verworfen wurden, sind die Schuldsprüche zu den Fällen 11 sowie 22 sowie die zu den übrigen Tatvorwürfen getroffenen Feststellungen in Rechtskraft erwachsen. In der neuerlichen Hauptverhandlung hat das Landgericht Bochum – nach Einstellung dreier Fälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO – den Beschwerdeführer am 14. April 2014 wegen „banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 17 Fällen und aufgrund des Urteils … vom 19.05.2011 des Betruges in zwei Fällen“ für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Eine Entscheidung über die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil eingelegte Revision steht – soweit ersichtlich – noch aus. Angesichts der bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche aus dem Urteil vom 19. Mai 2011 (dort Fälle 11 und 22; s. o.) hat die Strafvollstreckungskammer die Strafaussetzung widerrufen. II. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1) Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sind gegeben. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Bewährungszeit erneut Straftaten begangen und dadurch gezeigt, dass sich die der Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung, er werde sich gesetzestreu verhalten, nicht erfüllt hat. a) Die neuen Taten sind als Widerrufsgrund geeignet. Dazu genügt zunächst, dass der Verurteilte innerhalb des in § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB beschriebenen Zeitraums eine oder mehrere neue Straftaten begangen hat (Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 56f Rdn. 6). Zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Straftaten, einschlägige ebenso wie nicht einschlägige (bei letztgenannten muss es sich indes um eine Straftat von einigem Gewicht handeln, vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2013 – 2 Ws 405/13 – mit weit. Nachweisen), vorsätzliche und fahrlässige (vgl. Senat, StRR 2014, 353), lediglich mit Geldstrafe geahndete (vgl. Senat, StRR 2014, 192) wie auch im Ausland begangene Taten (vgl. Senat StraFo 2014, 431 mit weit. Nachweisen). Die neuerlichen vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten stellen sich als Fortsetzung der im Jahr 2005 abgeurteilten Taten dar; sie liegen mit den im hiesigen Verfahren festgestellten Taten „auf einer Linie“. … Die vom Landgericht Bochum getroffenen Feststellungen stellen eine verlässliche Grundlage für den Widerruf dar. Zwar wurde dessen Urteil vom 19. Mai 2011 teilweise vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden und gegen das neuerliche Urteil des Landgerichts vom 14. April 2014 wiederum Revision eingelegt, über die – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden ist. Doch sind ausweislich der Entscheidung des Revisionsgerichts die – mit Ausnahme der zu den Fällen 18, 25 und 28 getroffenen – vom Landgericht Bochum getroffenen umfangreichen Feststellungen hiervon unberührt und damit für das weitere Verfahren bindend. Gleiches gilt zudem für die Schuldsprüche zu den Fällen 11 und 22 (Tatzeiten 17. Mai und 12. September 2009). Die übrigen Schuldsprüche sind allein auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben worden, da das Landgericht Bochum den Angeklagten zwar jeweils wegen Betruges verurteilt hat, aber „bei der Ablehnung des Bandenbetruges gemäß § 263 Abs. 5 StGB von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist“ (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 StR 55/12 –, S. 24). b) Mildere Maßnahmen als der Widerruf (§ 56f Abs. 2 StGB) reichen nicht aus. Sie wären nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts nur dann eine angemessene Reaktion auf das erneute Versagen des Verurteilten, wenn objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass dieser künftig ein straffreies Leben führen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 5 Ws 215/06 – [juris] mit weit. Nachweisen). Die günstige Prognose setzt dabei mehr voraus als den Willen, sich künftig straffrei zu führen. Es muss auch die Fähigkeit belegt sein, diesen Willen in die Tat umzusetzen. Diese Befähigung hat sich auf Tatsachen zu stützen; sie darf nicht unterstellt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2010 – 2 Ws 74/10 – mit weit. Nachweisen). Dabei ist von Bedeutung, dass der Widerruf nicht der Ahndung des Bewährungsbruchs dient, sondern dass auf der Grundlage der aktuellen Lebenssituation prognostisch bewertet werden muss, ob der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung geändert hat oder mit einer solchen Änderung aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen höchst wahrscheinlich zu rechnen ist (vgl. Senat a.a.O. mit weit. Nachweisen). An derartigen Tatsachen fehlt es hier. … 2) Der Ablauf der Bewährungszeit am 18. Juli 2011 hindert den Widerruf der Strafaussetzung nicht. Der Widerruf ist nicht an bestimmte Fristen gebunden. Die Regelung des § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB findet keine entsprechende Anwendung. Maßgeblich ist, wie lange der Verurteilte nach den Umständen des Einzelfalls mit dem Widerruf rechnen musste; unzulässig ist er erst, wenn Gründe der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entgegenstehen (vgl. z.B. Senat, Beschlüsse vom 7. Juni 2013 – 2 Ws 276/13 – und vom 12. Februar 2007 – 2 Ws 98/07 – [juris]). Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil der Verurteilte wiederholt, unter anderem mit Schreiben vom 16. August 2011, 4. März 2013 und zuletzt noch mit Schreiben vom 30. Juni 2014 auf die weiterhin bestehende Widerrufsmöglichkeit hingewiesen worden ist. Ein Widerruf zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht ferner nicht entgegen, dass das Landgericht im Schreiben vom 4. März 2013 mitgeteilt hat, dass vor einer Entscheidung über den Widerrufsantrag der „rechtkräftige Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht Bochum abgewartet“ werden solle. Denn dies erfolgte ersichtlich in der rechtsirrigen Annahme, dass angesichts der aufhebenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (noch) keine tatsächliche Grundlage für eine Widerrufsentscheidung bestünde, mithin nach wie vor die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK für den Beschwerdeführer streite und einen Widerruf der Bewährung verbiete. Dabei wurde ganz offenkundig übersehen, dass die Feststellungen des Landgerichts Bochum weitgehend Bestand hatten und zudem die Schuldsprüche wegen Betruges in den Fällen 11 und 22 bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Dies wird im Übrigen auch durch den Vermerk vom 18. September 2014 bestätigt, in dem die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer darauf hinweist, dass sie bislang „übersehen“ habe, dass der Schuldspruch in zwei Fällen „bereits nach dem BGH-Urteil rechtskräftig ist“. Dass ein sachlicher Grund für ein weiteres Zuwarten seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht bestand, war auch dem Verteidiger bewusst. Denn im Schriftsatz vom 15. September 2014 weist er zu Recht darauf hin, dass es aufgrund der bekannten Rechtskraft des Schuldspruchs „keinen Anlass“ gegeben habe, die letzten knapp zwei Jahre den Widerruf, wollte man ihn denn tatsächlich vollziehen, „unbearbeitet zu lassen“. Der ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruhende Hinweis des Landgerichts konnte daher keinen Vertrauenstatbestand begründen. Darauf hatte sich im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst nicht berufen, als er am 16. Juli 2014 die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer aufsuchte und allein vielerlei andere aus seiner Sicht gegen einen Widerruf sprechende Punkte vorbrachte. Hinzu kommt, dass die vom Landgericht getroffenen Feststellungen seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bindend und die beiden Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Ein weiteres Abwarten würde an eben diesen Umständen nichts ändern (können). Sie sind (auch) für das Widerrufsverfahren festgeschrieben. Anhaltspunkte, die an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Ein schützenswertes Vertrauen, dass bei – mit Blick auf den Widerrufsgrund – identischer Tatsachengrundlage über den Widerruf der Bewährung nicht heute, sondern erst nach vollständigem Abschluss des Bochumer Verfahrens entschieden werden dürfe, konnte daher nicht entstehen, zumal die ursprüngliche Bewährungszeit schon vor mehr als drei Jahren abgelaufen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.