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Beschluss

2 Ws 123/14 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0618.2WS123.14VOLLZ.0A
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Leitsätze
Zum Recht eines Sicherungsverwahrten auf Einbringung eines Computers.(Rn.16)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 17. Februar 2014 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Untätigkeitsklage richtet. Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung - auch über die insoweit entstandenen Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Recht eines Sicherungsverwahrten auf Einbringung eines Computers.(Rn.16) Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 17. Februar 2014 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Untätigkeitsklage richtet. Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung - auch über die insoweit entstandenen Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Beschwerdeführer befindet sich als Sicherungsverwahrter in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt Tegel. Mit seinem am 5. November 2013 als Vornahme- und zugleich Verpflichtungsantrag gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 109 Abs. 1, 113 StVollzG) begehrte er, die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt Tegel auszusprechen, ihm die Einbringung eines handelsüblichen Computers nebst Zubehör und die uneingeschränkte Nutzung des Internets zu genehmigen. Zugleich beantragte er, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Beiordnungsantrag mit Beschluss vom 17. Februar 2014 (als unbegründet) zurückgewiesen. Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen. Er sieht durch die Entscheidung unter anderem seine Grundrechte aus Art. 2, 3, 5 und 12 GG sowie mehrere Bestimmungen des SVVollzG Bln verletzt. II. Die form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Sie hat mit der Sachrüge auch zum Teil Erfolg. 1. Soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Untätigkeitsklage richtet, ist sie allerdings unbegründet und war deshalb insoweit auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO) zu verwerfen. Die Strafvollstreckungskammer hat den Vornahmeantrag zu Recht zurückgewiesen, da die Justizvollzugsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2013 ausweislich der hierzu getroffenen Feststellungen bereits am 31. August 2013 mündlich (ablehnend) beschieden hat. Selbst nach dem Vortrag des Beschwerdeführers hat die Anstalt dessen Begehren mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 (nochmals) abgelehnt. 2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig und begründet. a) Eine Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (zu diesem Zulässigkeitsgrund vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1993, 116; NStE Nr. 3 zu § 116 StVollzG = NStZ 1988, 480; OLG Schleswig SchlHA 2002, 180; OLG Saarbrücken ZfStrVo 2004, 119; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 116 Rdn. 3; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 116 Rdn. 4 mit weit. Nachweisen), jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt (vgl. OLG Hamm NJW 1978, 553; Senat ZfStrVo 2002, 248; Beschlüsse vom 7. November 2007 - 2/5 Ws 130/06 Vollz - und 27. September 2006 - 5 Ws 35/06 Vollz -) oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. Senat ZfStrVo 2004, 307 = NStZ-RR 2004, 255; Beschlüsse vom 3. Juni 2011 - 2 Ws 18/11 Vollz -, 12. November 2008 - 2 Ws 512/08 Vollz - und 7. Oktober 2003 - 5 Ws 439/03 Vollz -). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich die Anforderungen erfüllen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz - juris; NStZ-RR 2004, 255). In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Strafvollstreckungskammer eine eigene Sachverhaltsdarstellung grundsätzlich nicht durch die Bezugnahme auf (streitiges) Parteivorbringen ersparen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz - juris). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht; die in ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind so unvollständig und die rechtlichen Erwägungen so unzureichend, dass sie keine ausreichende Grundlage für die dem Senat obliegende Prüfung bieten, ob die Strafvollstreckungskammer die hier in Betracht kommenden Rechtsnormen richtig angewendet hat (§ 116 Abs. 2 StVollzG). Es fehlt bereits an der Feststellung eines unstreitigen Sachverhalts; der Beschluss vermengt unstreitiges Geschehen und (streitigen) Parteivortrag. Er gibt zudem den Inhalt der von dem Beschwerdeführer gestellten Anträge nur unvollständig bzw. unzutreffend wieder; dadurch, dass er das ursprüngliche, lediglich auf die Einbringung eines Computers gerichtete Begehren des Beschwerdeführers nicht mitteilt, wird aus ihm der Streitgegenstand nicht hinreichend deutlich und die Strafvollstreckungskammer verliert aus dem Blick, dass es sich bei der später beantragten Genehmigung der unbeschränkten Internetnutzung um eine vermutlich unzulässige Antragserweiterung handelt. Die Kammer unterlässt zudem - wenn auch vor dem Hintergrund der von ihr vertretenen Rechtsauffassung konsequent - die Mitteilung für die Entscheidung wesentlicher Umstände (dazu nachfolgend 3.). b) Aus den vorstehend genannten Gründen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt zugleich auch deren Begründetheit. Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - und 16. Juli 2009 - 2 Ws 171/09 Vollz -; Calliess/Müller-Dietz, § 119 StVollzG Rdn. 6). Der angefochtene Beschluss war daher insoweit aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die Sache ist aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht spruchreif. Der Senat verweist sie daher - auch zur Entscheidung über die insoweit entstandenen Kosten der Rechtsbeschwerde - nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Die Voraussetzungen für den Besitz und die Nutzung von Computern sind in Berlin für Sicherungsverwahrte und Strafgefangene in ähnlicher Weise geregelt, so dass bei der Auslegung der hier maßgeblichen §§ 53, 56 SVVollzG Bln die zu § 70 StVollzG bestehenden Rechtsgrundsätze berücksichtigt werden können, sofern der Vollzug der Sicherungsverwahrung keine Besonderheiten aufweist. Nach beiden Bestimmungen ist der Besitz bzw. die Zulassung von Computern ausgeschlossen, wenn diese das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würden (so § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG) bzw. sie geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden (so § 56 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit § 53 Satz 2 SVVollzG Bln). Ist eine solche Gefahr auszuschließen, „darf“ der Gefangene Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen bzw. „können“ in der Sicherungsverwahrung andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik zugelassen werden. a) In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 70 StVollzG, welcher den Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung bei Strafgefangenen regelt, und der in Berlin bis zum Inkrafttreten des SVVollzG Bln für die Sicherungsverwahrung entsprechend galt (vgl. § 130 StVollzG), und zu § 119 Abs. 3 StPO a.F., welcher die Auferlegung von Beschränkungen im Rahmen der Untersuchungshaft zum Gegenstand hatte, ist anerkannt, dass von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10 - juris; StV 1997, 199; OLG Frankfurt bei Matzke NStZ 2000, 466; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; NJW 1989, 2637; OLG Bamberg bei Bungert NStZ 1995, 434; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. September 2009 - 3 Vollz (Ws) 48/09 - juris). Auch der Senat hatte dies bereits wiederholt - auch für den Maßregelvollzug und die Untersuchungshaft - entschieden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 - 2 Ws 260/10 Vollz -, 15. Juni 2007 - 2 Ws 252/07 Vollz und 317/07 Vollz -, 30. April 2007 - 2 Ws 296/07 Vollz -, 14. März 2007 - 2/5 Ws 498/06 Vollz -, 8. Juni 2005 - 5 Ws 171/05 Vollz - [= ZfStrVo 2005, 297]; 17. September 2004 - 5 Ws 424/04 Vollz -, 28. Juni 2002 - 5 Ws 301/02 - [= ZfStrVo 2003, 117] und 2. Mai 2001 - 5 Ws 210/01 Vollz -). Nach seinem technischen Aufbau ist ein Computer dazu geeignet und bestimmt, Daten auf elektronischem Wege zu verarbeiten und auf vielfältige Weise (wie etwa mit Hilfe von externen Speichern, Bluetooth, Übermittlung per Mobilfunknetz) zu übertragen. Er ermöglicht damit zum einen einen schlechthin nicht mehr kontrollierbaren Datenaustausch aus der Anstalt heraus in die Außenwelt. Zum anderen besteht schon bei Vorhandensein von nur zwei Geräten in einer Vollzugsanstalt - selbst, wenn sie sich in unterschiedlichen räumlichen Bereichen befinden - die nahe liegende und auch durch Kontrollen nicht auszuräumende Gefahr unerlaubter interner Übermittlung von Daten und Nachrichten mannigfacher Art. Ein derartiger Informationsfluss würde aber allgemein die Sicherheit der Anstalt konkret gefährden, da auf diese Weise insbesondere auch Kenntnisse über die Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt ausgetauscht werden können. Ein verschleierter Datenaustausch könnte so etwa dazu benutzt werden, Fluchtpläne oder Fluchtmöglichkeiten an Dritte weiterzugeben. Dies gilt insbesondere in Anstalten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko wie der Justizvollzugsanstalt Tegel. Darüber hinaus bietet ein nicht kontrollierbarer Datenaustausch auch die nahe liegende Möglichkeit, innerhalb der Anstalt oder aus ihr heraus Straftaten zu begehen. Obergerichtlich geklärt ist auch, dass bereits die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit ein Recht auf dessen Besitz ausschließen kann, ohne dass in der Person des Gefangenen oder Verwahrten Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10 - juris; Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 2 Ws 260/10 Vollz -). Gerade angesichts der gemeinschaftlichen Unterbringung besteht die nahe liegenden Gefahr, dass - für sich genommen - zuverlässige Gefangene von Mitgefangenen unter Druck gesetzt werden, ihnen die missbräuchliche Benutzung zu gestatten (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 156, juris). b) Anerkannt ist im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes jedoch auch, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es erfordern kann, Computer unter besonderen Umständen zuzulassen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung gebieten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 - 2 Ws 260/10 Vollz - und 8. Juni 2005 - 5 Ws 171/05 Vollz - [= ZfStrVo 2005, 297]). Solche können nach den Gegebenheiten des Einzelfalls vor allem in einer beruflichen oder schulischen Aus- oder Weiterbildung zu sehen sein, sofern die Computernutzung dafür unabdingbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juni 2005 - 5 Ws 171/05 Vollz - [= ZfStrVo 2005, 297]). Wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil der Gefangene ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt, kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren (vgl. BVerfG NJW 2003, 2447; NStZ 1994, 453; Senat, Beschluss vom 16. März 2004 - 5 Ws 113/04 Vollz - [zum Besitz einer Spielkonsole]). c) Diese Maßstäbe können auch bei der Auslegung und Anwendung des SVVollzG Bln berücksichtigt werden, sofern dem nicht Besonderheiten der Sicherungsverwahrung entgegenstehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) darauf hingewiesen, dass die Sicherungsverwahrung im Hinblick auf das dem Betroffenen mit ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegte „Sonderopfer“ überhaupt nur dann zu rechtfertigen ist, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden (vgl. BVerfG a.a.O., bei juris Rdn. 101). Die Gestaltung des äußeren Vollzugsrahmens hat dem spezialpräventiven Charakter der Sicherungsverwahrung Rechnung zu tragen und muss einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen. Das Leben im Maßregelvollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen. Es muss sichergestellt sein, dass ausreichende Personalkapazitäten zur Verfügung stehen, um die Anforderungen eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung praktisch zu erfüllen (BVerfG a.a.O., bei juris Rdn. 115). In Kenntnis dessen hat der Berliner Landesgesetzgeber davon abgesehen, den Sicherungsverwahrten ein unbedingtes Recht auf Besitz und Nutzung von Computern zuzugestehen. Vielmehr hat er dieses, wie bereits oben ausgeführt, in mehrfacher Weise begrenzt. Dies ist mit dem Abstandsgebot vereinbar, denn jenes gebietet nicht zwingend, Sicherungsverwahrte auch in Bezug auf eine Computernutzung zu privilegieren; ausreichend ist grundsätzlich eine allgemeine Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug, die sich insbesondere auf die Kernbereiche Behandlung, Betreuung und Motivation erstreckt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 2012 - 1 Vollz (Ws) 300/12 - juris; Senat, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 2 Ws 599/13 -). Das Bundesverfassungsgericht hat zudem nochmals klargestellt, dass eine Anpassung der Lebensverhältnisse im Maßregelvollzug an diejenigen in Freiheit nur zu erfolgen hat, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen; es hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr eine Ungleichbehandlung grundsätzlich zu rechtfertigen vermag. Rechtsgrundlage für die Zulassung von Computern in der Sicherungsverwahrung ist nunmehr § 56 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit Satz 1 und § 53 Satz 2 SVVollzG Bln und nicht - wie von der Justizvollzugsanstalt und der Strafvollstreckungskammer angenommen - § 51 SVVollzG Bln. Danach können andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik zugelassen werden, wenn nicht Gründe des § 53 Satz 2 SVVollzG Bln entgegenstehen. Nach § 53 Satz 2 SVVollzG Bln sind solche Geräte ausgeschlossen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, insbesondere die Übersichtlichkeit des Zimmers, oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte mit dieser Regelung die Zulassung anderer Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik in das Ermessen der Einrichtung gestellt werden (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin Drucks. 17/0689 S. 86). Bei Schaffung der Vorschrift des § 53 Satz 2 SVVollzG Bln ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Gegenstände, die nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand kontrolliert werden können, in der Regel geeignet seien werden, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung zu gefährden (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin Drucks. 17/0689 S. 85). Bestimmt der Gesetzgeber in solcher Weise den Inhalt eines Rechts, so handelt es sich nicht um Eingriffe in ein Freiheitsrecht, die, sofern sie zur Abwendung von Gefahren gesetzlich zugelassen sind, mangels besonderer gesetzlicher Bestimmung konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung zur Voraussetzung haben müssen (vgl. BVerfG NStZ-RR 1996, 252; NStZ 1994, 453 [jeweils zur Nutzung einer Speicherschreibmaschine durch einen Strafgefangenen]; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 156). Allerdings unterliegen Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelung dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Daraus folgt, dass die einem Gegenstand generell-abstrakt zukommende Eignung, in einer die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdenden Weise eingesetzt zu werden, in Beziehung zu den der Anstalt zu Gebote stehenden und von ihr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht auch angewendeten Kontrollmittel gesetzt werden müssen. Ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Anstalt zu erwartenden Kontrolle, dass von dem Besitz, der Überlassung oder der Nutzung des Gegenstands keine nennenswerten Gefährdung ihrer Sicherheit oder Ordnung ausgehen kann, so ist die Versagung der Besitzerlaubnis nicht erforderlich, der Gefährdung zu begegnen; sie stellt sich als unverhältnismäßig dar (vgl. BVerfG a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.). Dies gilt für die Sicherungsverwahrung erst recht. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bedarf es nach Auffassung des Senats in Bezug auf die Frage, ob Gründe des § 53 Satz 2 SVVollzG Bln einer Zulassung von Computern entgegenstehen, einer stärker auf den Einzellfall bezogenen Abwägung der (Sicherheits-)Belange der Anstalt mit den Interessen des Verwahrten. In diese Abwägung sind die mit der Nutzung von Computern einhergehenden - erheblichen - Gefahren und der zu ihrer Reduzierung erforderliche Kontrollaufwand einzustellen. Mehr als bisher wird dabei jedoch zu berücksichtigen sein, dass der Staat von Verfassungs wegen gehalten ist, für eine im Hinblick auf die freiheitsorientierte Ausrichtung der Sicherungsverwahrung ausreichende Personalausstattung der Anstalt Sorge zu tragen. Es wird deshalb regelmäßig nicht mehr zulässig sein, die Einbringung eines Computers (auch) deshalb zu untersagen, weil dessen Gehäuse als Versteck für verbotene Gegenstände dienen kann; der daraus resultierenden Missbrauchsmöglichkeit wird vielmehr durch Kontrollen und Verplombung zu begegnen sein, zumal es sich hierbei nicht um aufwändige Maßnahmen handelt, für die eine nicht ohne weiteres zu erlangende technische Qualifikation erforderlich ist. Den Risiken der Computernutzung sind die für deren Notwendigkeit von dem Verwahrten geltend gemachten Gründe gegenüberzustellen. Diese müssen von besonderem Gewicht sein. In Betracht kommt - wie bisher - namentlich das ernsthaft und nachhaltig verfolgte Interesse des Verwahrten an schulischer oder beruflicher Aus- oder Weiterbildung. Auch zu berücksichtigen sein wird jedoch, dass die Befähigung zum Umgang mit Computertechnologie und deren Nutzung heute vielfach Voraussetzung für die Teilhabe gesellschaftlichen Leben ist. Ein freiheitsorientierter Vollzug der Sicherungsverwahrung erfordert es daher, dass sich der Untergebrachte zumindest mit dieser Technik vertraut machen kann. Dies setzt nach Auffassung des Senats allerdings nicht zwingend den Besitz eines eigenen Computers voraus. Vielmehr kann dies etwa auch durch die Einräumung der Möglichkeit der (überwachten) Nutzung eines Computers in einem Gemeinschaftsraum gewährleistet werden. Der Zutritt zu einem solchen Bereich kann unter anderem von der Zuverlässigkeit eines Sicherungsverwahrten abhängig gemacht werden. Zum Vorhandensein entsprechender Angebote werden daher Feststellungen zu treffen sein. Abwägungsrelevant und deshalb erörterungsbedürftig ist zudem, in welchem Umfang der Verwahrte sonst Zugang zu Medien(-inhalten) hat. Im Rahmen der Abwägung wird schließlich auch die Person des Verwahrten stärker in den Blick zu nehmen sein. Bereits bisher war anerkannt, dass unabhängig von einer abstrakten Gefahr eine konkrete, individuell aus der Person des Gefangenen folgende Gefahr - auch eine solche für das Vollzugsziel - die Besitzversagung rechtfertigen kann (vgl. OLG Zweibrücken ZfStrVo 1981, 124; Senat, Beschluss vom 22. August 2005 - 5 Ws 283/05 Vollz - [zum Besitz eines DVD-Spielers]). Die Anstalt durfte bei der Entscheidung zudem auch schon in der Vergangenheit persönliche Gründe wie das Wohlverhalten des Untergebrachten berücksichtigen; denn bei einem Untergebrachten, dem sie vertrauen kann, ist der Kontrollaufwand geringer (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 5 Ws 259/01 Vollz - [zum Besitz eines Computers bzw. einer elektronischen Schreibmaschine im Krankenhaus des Maßregelvollzugs]). Dies gilt auch weiterhin und macht es erforderlich, dass sich die Anstalt im Rahmen der Abwägung mit der Persönlichkeit des Sicherungsverwahrten und dem bisherigen Vollzugsverlauf auseinandersetzt. d) Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen erscheint die vom Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel unter dem 5. Dezember 2013 erlassene Hausverfügung Nr. 13/2013 zur Regelung der Genehmigung von Laptops für Gefangene und Sicherungsverwahrte rechtlich schon deshalb bedenklich, weil sie nicht erkennbar zwischen Gefangenen und Sicherungsverwahrten differenziert. Wie bereits oben ausgeführt, gebietet das Abstandsgebot zwar nicht, Sicherungsverwahrte gerade in Bezug auf eine Computernutzung zu privilegieren. Erforderlich dürfte jedoch zumindest die Darlegung der Gründe für eine Gleichbehandlung in diesem Bereich sein. Mit § 51 SVVollzG stützt sich die Hausverfügung - wie bereits oben ausgeführt - zudem auf die falsche Rechtsgrundlage. e) Im Rahmen der erneuten Entscheidung wird die Strafvollstreckungskammer ferner zu prüfen haben, ob sich der Beschwerdeführer mit seinem Begehren der unbeschränkten Nutzung des Internets zunächst an die Justizvollzugsanstalt gewandt hat. Sollte er dies nicht getan haben, wäre der darauf gerichtete Antrag gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG schon unzulässig. Andernfalls wäre unter anderem zu klären, ob die Aufsichtsbehörde die Internetnutzung gemäß § 37 SVVollzG Bln zugelassen hat.