Beschluss
2 Ws 596/13 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0210.2WS596.13VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Auch bei Sicherungsverwahrten rechtfertigt die möglicherweise verzögerte Erstellung des Vollzugsplans für sich genommen nicht dessen Aufhebung und die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Neubescheidung.(Rn.6)
2. Das Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz ist in seinem Anwendungsbereich - Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Einrichtungen der Landesjustizverwaltung (Berlin) - seit dem 1. Juni 2013 an die Stelle der im Strafvollzugsgesetz des Bundes zu dieser Materie enthaltenen Regelungen getreten.(Rn.12)
3. Die Durchführung der Vollzugsplankonferenz richtet sich daher nicht mehr nach § 159 StVollzG, sondern nach § 8 SVVollzG.(Rn.9)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 28. Oktober 2013 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei Sicherungsverwahrten rechtfertigt die möglicherweise verzögerte Erstellung des Vollzugsplans für sich genommen nicht dessen Aufhebung und die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Neubescheidung.(Rn.6) 2. Das Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz ist in seinem Anwendungsbereich - Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Einrichtungen der Landesjustizverwaltung (Berlin) - seit dem 1. Juni 2013 an die Stelle der im Strafvollzugsgesetz des Bundes zu dieser Materie enthaltenen Regelungen getreten.(Rn.12) 3. Die Durchführung der Vollzugsplankonferenz richtet sich daher nicht mehr nach § 159 StVollzG, sondern nach § 8 SVVollzG.(Rn.9) Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 28. Oktober 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gegen den Beschwerdeführer wird nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren seit dem 4. April 2011 in der Justizvollzugsanstalt Tegel die Sicherungsverwahrung vollzogen. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - den Antrag des Verwahrten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollzugsplanfortschreibung vom 22. August 2013 als unzulässig und seinen Antrag auf Aufhebung der Vollzugsplanfortschreibung vom 19. September 2013 und Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Verwahrte mit seiner form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) eingelegten, allein auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde. 1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Fortsetzungsfeststellungsantrags richtet, ist es bereits unzulässig, da es nicht die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 in Verb. mit § 130 StVollzG erfüllt. Es ist obergerichtlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Maßnahme erledigt hat (vgl. Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 115 StVollzG Rdn. 9 mit Rechtsprechungsnachweisen) und unter welchen Umständen ein Feststellungsinteresse gegeben ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. Juni 2012 - 2 Ws 200/12 Vollz -, 6. September 2010 - 2 Ws 474/10 Vollz -, 9. Dezember 2009 - 2/5 Ws 189/05 Vollz - und 20. Juli 2007 - 2 Ws 216/07 Vollz -; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 115 Rdn. 12 f. und Arloth, § 115 StVollzG Rdn. 8, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser insoweit nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 63). 2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Verpflichtungsantrags richtet, ist sie zur Fortbildung des Rechts (§ 116 Abs. 1 in Verb. mit § 130 StVollzG) zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Keiner Entscheidung bedarf vorliegend allerdings die Frage, welche Fristen für die Aufstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans und dessen Fortschreibung bei Sicherungsverwahrten gelten, die sich - wie der Beschwerdeführer - bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin (Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - SVVollzG Bln) am 1. Juni 2013 bereits im Vollzug der Sicherungsverwahrung befanden. Denn eine möglicherweise verzögerte Erstellung des Vollzugsplans rechtfertigt - wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat - für sich genommen nicht dessen Aufhebung und die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Neubescheidung, da hierdurch die geltend gemachte Rechtsverletzung perpetuiert würde, und kann daher auch nicht Gegenstand eines Verfahrens über einen Verpflichtungsantrag sein. Ein allein auf den verspäteten Erlass einer Maßnahme gestützter Verpflichtungs- oder Vornahmeantrag wäre nicht statthaft; denn seine Zulässigkeit setzt gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG voraus, dass eine vom Antragsteller begehrte Maßnahme abgelehnt oder (bislang) unterlassen worden ist (vgl. Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 6. Aufl., § 109 Rdn. 29, 30). Dies war hier schon bei Anbringung des Verpflichtungsantrags am 7. Oktober 2013 nicht mehr der Fall, da die Vollzugsplanfortschreibung am 19. September 2013 erstellt worden war. Der Einzelfall gibt jedoch Anlass, zu den Anforderungen an die Vollzugsplankonferenz und an den Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans nach der seit dem 1. Juni 2013 geltenden Rechtslage Stellung zu nehmen, die - soweit ersichtlich - noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung waren. b) Die Rechtsbeschwerde erweist sich als unbegründet, da die angefochtene Entscheidung im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lässt. aa) Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzugeben, dass sich die Durchführung der Vollzugsplankonferenz im Bereich der Sicherungsverwahrung nicht mehr - wie die Strafvollstreckungskammer angenommen hat - nach § 159 StVollzG, sondern nach § 8 SVVollzG Bln richtet. § 159 StVollzG war zwar nach früherer Rechtslage - ungeachtet der fehlenden Erwähnung in § 130 StVollzG - im Vollzug der Sicherungsverwahrung unmittelbar anwendbar (vgl. Senat StraFo 2010, 510; grundlegend Senat, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 2 Ws 163/07 Vollz -). Dies gilt im Land Berlin jedoch nicht mehr seit dem Inkrafttreten des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes am 1. Juni 2013, das der Landesgesetzgeber zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 326 ff.) und zur Konkretisierung der in § 66c Abs. 1 StGB n.F. enthaltenen Leitlinien des Bundes (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14) erlassen hat (vgl. AbgHaus von Berlin, Drucks. 17/0689 S. 3 f.; Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 446/13 -). Die Materie des Strafvollzugs, zu dem auch der Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung gehört (vgl. Kunig in von Münch/Kunig, GG 6. Aufl., Art. 74 Rdn. 15; Oeter in von Mangoldt/Klein/Starck, GG II, Art. 74 Rdn. 21), ist im Rahmen der Föderalismusreform vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) aus der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG a.F.) herausgenommen worden und fällt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG nunmehr in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (vgl. Sannwald in Schmidt-Bleibtreu, GG 12. Aufl., Art. 74 Rdn. 4, 23, 37; Stettner in Dreier, GG 2. Aufl., Bd. II, Supplementum 2007, Art. 74 Rdn. 25). Für das am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Strafvollzugsgesetz gilt die Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG (vgl. Maiwald in Schmidt-Bleibtreu, GG 12. Aufl., Art. 125a Rdn. 2; Sannwald a.a.O., Art. 74 Rdn. 37). Diese ordnet an, dass Bundesrecht, das nach neuer Verfassungslage kompetenzwidrig wäre, unbefristet im Rang von Bundesrecht fortgilt, jedoch durch Landesrecht ersetzt werden kann (vgl. Maiwald a.a.O., Rdn. 6 f.; Stettner a.a.O., Bd. III, Art. 125a Rdn. 6), wobei „Ersetzen“ ausweislich der Entstehungsgeschichte nicht die Änderung einzelner Vorschriften bedeutet, die teilweise Ersetzung eines abgrenzbaren Teilbereichs einer Materie jedoch zulässig ist (vgl. - jeweils eingehend und mit weit. Nachweisen - Wolff in von Mangoldt/Klein/Starck, GG III, Art. 125a Rdn. 25 ff.; Stettner a.a.O., Art. 125a Rdn. 3, 9). Macht der Landesgesetzgeber von der ihm eingeräumten Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, so endet die Fortgeltung des Bundesrechts mit der Ersetzung durch Landesrecht (vgl. Wolff a.a.O., Art. 125a Rdn. 24). Hieraus folgt, dass das Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz in seinem in § 1 definierten Anwendungsbereich - Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Einrichtungen der Landesjustizverwaltung (Berlin) - seit dem 1. Juni 2013 an die Stelle der im Strafvollzugsgesetz des Bundes zu dieser Materie enthaltenen Regelungen getreten ist. Für den konkreten Fall ergibt sich hieraus, dass § 159 StVollzG nicht mehr gilt und an seiner Stelle § 8 Abs. 5 bis Abs. 7 SVVollzG Bln anzuwenden ist. bb) Die Nichtberücksichtigung des § 8 SVVollzG Bln hat sich hier im Ergebnis jedoch nicht ausgewirkt. Die Strafvollstreckungskammer hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Vollzugsplankonferenz vom 19. September 2013 unter Beteiligung der an der Behandlung maßgeblich beteiligten Personen … stattgefunden hat. Damit ist nicht nur den Anforderungen des - von der Strafvollstreckungskammer irrtümlich angewendeten - § 159 StVollzG, sondern auch dem richtigerweise anzuwendenden § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG Bln genügt, der vorsieht, dass eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchzuführen ist. Darüber hinaus hat der Verurteilte ausweislich der Beschlussgründe selbst zeitweise an der Konferenz teilgenommen, so dass die in das Ermessen der Anstalt gestellte - im angefochtenen Beschluss nicht geprüfte - Beteiligungskompetenz nach § 8 Abs. 5 Satz 5 SVVollzG Bln im konkreten Fall von der Justizvollzugsanstalt berücksichtigt worden ist. Diesbezügliche Beanstandungen trägt auch die Rechtsbeschwerde nicht vor. Inwieweit die Beteiligung an der Eingliederung mitwirkender Personen außerhalb des Vollzugs (§ 8 Abs. 6 Satz 2 SVVollzG Bln) im gegenwärtigen Vollzugsstadium, in dem noch nicht einmal die Phase der Planung zur Vorbereitung der Eingliederung nach § 9 Abs. 3 SVVollzG Bln begonnen hat, in Betracht gekommen wäre, ist nicht ersichtlich und geht auch aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Diese erschöpft sich vielmehr in dem unsubstantiierten Vortrag, dass „der Versuch einer Beteiligung weiterer Personen im Sinne von § 8 Abs. 6 SVVollzG Bln ... nicht einmal ansatzweise unternommen“ worden sei. Für die Beteiligung des künftig zuständigen Bewährungshelfers (§ 8 Abs. 7 SVVollzG Bln) an der Vollzugsplankonferenz war ersichtlich kein Raum. cc) Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Vollzugsplanfortschreibung ist die Strafvollstreckungskammer zutreffend davon ausgegangen, dass diese § 9 SVVollzG Bln genügen muss. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung ist insoweit nicht erkennbar. dd) Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen deckt die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht auf. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.