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Beschluss

2 Ws 516/13 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:1107.2WS516.13VOLLZ.0A
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Leitsätze
Die Untätigkeitsbeschwerde ist nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 nicht mehr statthaft.(Rn.3)
Tenor
Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Untätigkeitsbeschwerde ist nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 nicht mehr statthaft.(Rn.3) Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt P. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen Verstoßes gegen die Abgabenordnung. Er wendet sich mit seiner Beschwerde vom 13. September 2013 gegen die vermeintliche Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer bezüglich seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 28. März 2013 wegen der Zulassung zu Vollzugslockerungen und zum offenen Vollzug. II. Die von dem Gefangenen erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist schon nicht statthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen. 1. Die früher von Teilen der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur befürwortete Untätigkeitsbeschwerde ist jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 nicht mehr statthaft (vgl. BGH NJW 2013, 385 f.; OLG Hamburg NStZ 2012, 656; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 1 O 4/12 u.a. - juris; OLG München, Beschluss vom 21. März 2013 - 4 VAs 5/13 - juris; OLG Düsseldorf NJW 2012, 1455 f.; OLG Rostock, Beschluss vom 25. Juli 2012 - I Ws 176/12 - juris; OLG Brandenburg MDR 2012, 305; KG, Beschluss vom 15. März 2012 - 8 W 17/12 - juris Meyer-Goßner, StPO 56. aufl. § 304 Rdn. 3). a) Grund für diese neue gesetzliche Regelung des Rechtsschutzes war in erster Linie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser leitete erstmals mit Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 - aus Art. 13 EMRK ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK - der ein Recht auf Rechtsschutz „innerhalb angemessener Frist“ gewährt - durch überlange Gerichtsverfahren ab (vgl. EGMR NJW 2001, 2694). Ein Rechtsbehelf dagegen ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dann wirksam, wenn der Beschwerdeführer mit ihm entweder die Entscheidung des zuständigen Gerichts beschleunigen (präventive Wirkung) oder angemessene Wiedergutmachung für schon eingetretene Verzögerungen erlangen kann (kompensatorische Wirkung). Mit Urteil vom 8. Juni 2006 - 75529/01 - entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass ein effektiver Rechtsbehelf in diesem Sinne zur damaligen Zeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht zur Verfügung stand (vgl. EGMR NJW 2006, 2389). Zwar war als außerordentlicher Rechtsbehelf bei überlanger Verfahrensdauer überwiegend eine Untätigkeitsbeschwerde anerkannt, aber eine gesetzliche Grundlage für eine solche fehlte. Vielmehr wurde die Untätigkeitsbeschwerde richterrechtlich entwickelt, um eine gesetzliche Rechtsschutzlücke zu schließen (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen OLG Frankfurt NJW 2007, 852; KG NJW-RR 2008, 598). b) Um den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an einen wirksamen Rechtsschutz gerecht zu werden, erließ der deutsche Gesetzgeber die §§ 198 ff. GVG und entschied sich hiermit für einen in erster Linie kompensatorischen Rechtsschutz. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG begründet bei einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK auf Rechtsschutz in angemessener Zeit einen verschuldensunabhängigen, staatshaftungsrechtlichen Anspruch auf Ausgleich dadurch entstandener materieller und immaterieller Nachteile. Grundsätzliche Voraussetzung für das Entstehen dieses Anspruchs ist gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG die Erhebung einer Verzögerungsrüge bei dem mit der Sache befassten Gericht. Die Verzögerungsrüge ist ihrem Rechtscharakter nach jedoch kein förmlicher Rechtsbehelf, sondern eine bloße Obliegenheit (vgl. BT-Drucks. 17/3802 S. 16). Zum einen soll sie ein Vorgehen des Betroffenen nach dem Grundsatz des „Dulde und Liquidiere“ ausschließen, zum anderen soll sie präventiven Gesichtspunkten Rechnung tragen, indem sie das Gericht zur Verfahrensförderung veranlasst (vgl. BT-Drucks. 17/3802 S. 16; OLG Hamburg a.a.O.; Kissel/Mayer, GVG 7. Auflage, § 198 Rn. 2; ausführlich zur Neuregelung: Burhoff, HB Ermittlungsverfahren 6. Aufl., Rdn. 3184 ff.). Die §§ 198 ff. GVG erfassen in sachlicher Hinsicht bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Strafsachen, wobei § 199 Abs. 1 GVG die Einbeziehung auch der Strafsachen klarstellt und hierzu zusätzliche Bestimmungen enthält. 2. Bei dem als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsbehelf des Gefangenen vom 13. September 2013 handelt es sich nicht um eine Verzögerungsrüge im dargestellten Sinne, sondern um eine Untätigkeitsbeschwerde. Dies hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers - auf den gerichtlichen Hinweis auf die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung hin - mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 ausdrücklich klargestellt und an seiner abweichenden Auffassung zur Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde festgehalten. Auch die Verbindung der Beschwerde mit einem Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer, der zwangsläufig eine (weitere) Verzögerung des Verfahrens zur Folge hat, zeigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht um eine unmittelbare Veranlassung der Strafvollstreckungskammer zur Verfahrensbeschleunigung geht, sondern er eine Entscheidung des Beschwerdegerichts begehrt. 3. Die vom Gesetzgeber nunmehr normierte Rechtsschutzmöglichkeit lässt indes keinen Raum mehr für die Zulässigkeit einer gesetzlich nicht vorgesehenen, richterrechtlich entwickelten Untätigkeitsbeschwerde (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.; OLG München a.a.O.). Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erschöpft sich nämlich nicht in der Schaffung von Entschädigungsansprüchen, sondern stellt eine umfassende und abschließende Regelung des Rechtschutzes bei überlanger Verfahrensdauer dar (vgl. OLG Hamburg a.a.O.; Althammer/Schäuble NJW 2012, 1, 5). a) Dies ergibt sich zum einen aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzgeber wollte mit der Entschädigungsregelung das Rechtsschutzproblem der überlangen Verfahrensdauer ausdrücklich abschließend lösen, mit der Folge, dass die richterrechtlich entwickelte Untätigkeitsbeschwerde grundsätzlich hinfällig wird. Nach der Intention des Gesetzgebers soll durch die Neuregelung die bisherige Rechtsschutzlücke geschlossen und der Rechtsschutz einheitlich und ausschließlich durch den Anspruch außerhalb des Ausgangsverfahrens gewährt werden (vgl. BT-Drucks. 17/3802 S. 15 f.; KG a.a.O.). Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zunächst angestellte Überlegungen, die Untätigkeitsbeschwerde gesetzlich festzuschreiben, setzten sich nicht durch (vgl. BT-Drucks. 16/7655; Kotz StRR 2012, 207). Eine Regelungslücke als Analogievoraussetzung für die von der Rechtsprechung entwickelte Untätigkeitsbeschwerde besteht somit nicht mehr (vgl. BT-Drucks. 17/3802 S. 16; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG München a.a.O.; KG a.a.O.) Dagegen, dass die richterrechtlich entwickelte Untätigkeitsbeschwerde nach dem Willen des Gesetzgebers neben den §§ 198 ff. GVG Bestand haben soll, spricht weiterhin, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesbegründung darauf hinwies, dass die von der Praxis geschaffenen Rechtsbehelfe nicht der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Rechtsbehelfsklarheit genügen (vgl. BT-Drucks. 17/3802 S. 1, 15 unter Berufung auf BVerfGE 122, 190, 202). Erst recht würde dann ein Nebeneinander einer ungeschriebenen Beschwerdemöglichkeit und des gesetzlich normierten Rechtsschutzes dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsbehelfsklarheit entgegenstehen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). b) Zum anderen ist die Möglichkeit einer Untätigkeitsbeschwerde mit der Zielsetzung der §§ 198 ff. GVG nicht vereinbar. Die präventive Beschleunigung des Verfahrens soll nach dem Willen des Gesetzgebers allein durch die Verzögerungsrüge bewirkt werden können, welche bei dem mit der Sache befassten Gericht zu erheben ist. Eine weitergehende Beschwerdemöglichkeit ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Denn die Vorlage der Akten an das Rechtsmittelgericht würde jedenfalls zu einer weiteren Verzögerung führen (vgl. BT-Drucks. 17/3802 S. 16; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Brandenburg a.a.O.). Die Zulassung einer Untätigkeitsbeschwerde würde somit der Zielsetzung des Gesetzes widersprechen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.). c) Gegen die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde spricht schließlich die Überschrift des siebzehnten Titels des GVG „Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“. Auch daraus folgt, dass durch die neuen Vorschriften nicht lediglich ein zusätzlicher Entschädigungsanspruch geschaffen, sondern eine umfassende und vor allem abschließende Regelung des „Rechtsschutzes“ getroffen werden sollte. Für eine richterrechtlich geschaffene Rechtschutzmöglichkeit ist daneben kein Raum (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.). Darüber hinaus widerspräche es der Gesetzessystematik neben einer detaillierten Regelung des Rechtsschutzes bei überlangen Verfahren für alle Gerichtsbarkeiten im GVG eine ungeschriebene Untätigkeitsbeschwerde mit uneinheitlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der Rechtsprechung der jeweiligen Gerichtsbarkeit zuzulassen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.). Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.