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Beschluss

2 Ws 472/13, 2 Ws 472/13 - 141 AR 512/13

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:1104.2WS472.13.0A
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Leitsätze
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Erledigterklärung der Maßregel nach § 64 StGB und die (deklaratorische) Anordnung des Vollzuges der Restfreiheitsstrafe ist nach §§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft.(Rn.3) 2. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nicht erst dann abzubrechen, wenn sie sich als zweifelsfrei aussichtslos erwiesen hat.(Rn.5) 3. Ihr weiterer Vollzug wird bereits unzulässig, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung im Maßregelvollzug nicht mehr erkennbar ist.(Rn.5)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 15. August 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwaltes A. als Pflichtverteidiger ist gegenstandslos.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Erledigterklärung der Maßregel nach § 64 StGB und die (deklaratorische) Anordnung des Vollzuges der Restfreiheitsstrafe ist nach §§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft.(Rn.3) 2. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nicht erst dann abzubrechen, wenn sie sich als zweifelsfrei aussichtslos erwiesen hat.(Rn.5) 3. Ihr weiterer Vollzug wird bereits unzulässig, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung im Maßregelvollzug nicht mehr erkennbar ist.(Rn.5) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 15. August 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwaltes A. als Pflichtverteidiger ist gegenstandslos. Das Landgericht Berlin - (540) 234 Js 4285/11 Ks (16/11) - verurteilte den Beschwerdeführer am 6. März 2012, rechtskräftig seit dem 29. August 2012, wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Maßregel wurde - im Anschluss an die vorherige einstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers in dem Zeitraum ab 6. März 2012 - seit dem 29. August 2012 vollzogen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - die Maßregel für erledigt erklärt, den Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet und es abgelehnt, die von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht ausnahmsweise entfallen zu lassen oder ihre Höchstdauer abzukürzen. Ferner hat sie den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt und ihm näher bezeichnete Weisungen erteilt. 1. Die sofortige Beschwerde, die sich erkennbar nur gegen die Erledigterklärung der Maßregel und die - deklaratorische (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 Ws 354/13 -) - Anordnung des Vollzuges der Restfreiheitsstrafe richtet, ist zulässig (§§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO), hat jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg. a) Nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB (i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007, BGBl. I S. 1327, 1328) erklärt das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB nicht mehr vorliegen. Bei der Entscheidung hierüber hat das Gericht kein Ermessen. Die Maßregel darf von Verfassungs wegen nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Erwartung eines Behandlungserfolges keine hinreichende Aussicht hierfür mehr besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 573/08 -; OLG Hamm NStZ 2009, 39). Dies bedeutet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erst dann abzubrechen ist, wenn sie sich als zweifelsfrei aussichtslos erwiesen hat, sondern dass ihr weiterer Vollzug bereits unzulässig wird, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung im Maßregelvollzug nicht mehr erkennbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. September 2011 - 2 Ws 233/11 - und 11. Februar 2011 - 2 Ws 1/11 - m.w.N.). Eine Maßregel nach § 64 StGB behält ihre auf Resozialisierung hinzielende Zweckrichtung nur so lange, als die therapeutischen Bemühungen in absehbarer Zeit einen Erfolg möglich erscheinen lassen. Scheitert dieser Zweck, was im Wege einer Prognose auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage festzustellen ist, so ist die Maßregel für erledigt zu erklären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 573/08 -; OLG Hamm a.a.O.; Senat a.a.O.). Dies ist auch im Interesse des Untergebrachten zu beachten; denn die Fortdauer des Vollzuges der Maßregel ist aufgrund ihrer beschränkten Anrechenbarkeit (§ 67 Abs. 4 Satz 1 StGB) geeignet, in Addition mit Freiheitsstrafe die gesamte Dauer der Freiheitsentziehung zu verlängern. Sie verletzt das Freiheitsrecht des Verurteilten unabhängig von dessen Wünschen und Vorlieben, wenn sie mangels einer konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht mehr geeignet ist, den Schutz der Allgemeinheit zu bewirken (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 138). Ob das Scheitern auf Gründe zurückzuführen ist, die in der Person des Untergebrachten liegen, bleibt nach der Neufassung des § 67d Abs. 5 StGB ohne Belang (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. September 2011 - 2 Ws 233/11 - und 11. Februar 2011 - 2 Ws 1/11 -). Die Vollstreckungsgerichte haben aber auch sorgfältig zu prüfen. ob der Versuch, den Untergebrachten von seiner Sucht zu heilen, tatsächlich fehlgeschlagen ist oder ob es sich nur um eine zu überwindende Krise in seiner Entwicklung handelt. Es obliegt ihnen bei Entscheidungen nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB insbesondere, die Berichte und Stellungnahmen der Therapeuten in der Einrichtung des Maßregelvollzuges einer kritischen Würdigung zu unterziehen und zu prüfen, ob sie eine ausreichende Erkenntnisgrundlage für einen Behandlungsabbruch vermitteln. Dabei darf auch der Umstand nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass zwischen durch richterliche Entscheidung untergebrachten Patienten und ihren Therapeuten gelegentliche Spannungen auftreten, die geeignet sein können, sich auf den Inhalt der Stellungnahme und die ärztliche Prognose auszuwirken (OLG Zweibrücken NStZ-RR 2003, 157; Senat a.a.O. m.w.N.). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war es hier geboten, die Unterbringung zu beenden. Ausweislich der Stellungnahmen des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 18. März 2013 und 3. Juni 2013 gestaltete sich der Therapieverlauf wechselhaft und auch kritisch. Zwar konnte erreicht werden, dass der Untergebrachte die Einsicht in seine Alkoholabhängigkeit und sein Wissen über die Verhinderung von Rückfällen vertiefen konnte und dass er durchgängig alkoholabstinent blieb. Die behandelnden Ärzte bescheinigten ihm auch einen im Laufe der Entwöhnungsbehandlung gewachsenen Abstinenzwillen. Sie legten jedoch zugleich nachvollziehbar dar, dass weitergehende Behandlungserfolge mit den im Krankenhaus des Maßregelvollzugs zur Verfügung stehenden Mitteln nicht zu erreichen, die dortigen therapeutischen Möglichkeiten vielmehr ausgereizt sind. Übereinstimmend damit gelangte der Sachverständige Dr. med. F. in seinem kriminalprognostischen Gutachten zu der Einschätzung, dass der Untergebrachte zwar vom bisherigen Therapieprozess insoweit profitiert habe, als eine längere Abstinenzphase von ihm als positiv erlebt worden sei und ihn in seiner Motivation, auch künftig keinen Alkohol zu trinken, bestärkt habe. Jedoch seien weitere Behandlungsfortschritte, etwa verbunden mit Vollzugslockerungen, angesichts des bisherigen Verlaufes der Maßregelvollstreckung und der diesen prägenden Persönlichkeitsdefizite derzeit nicht vorstellbar. Der Senat teilt nach eingehender Prüfung die Einschätzung des Sachverständigen und der behandelnden Ärzte, dass eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung im Maßregelvollzug nicht mehr erkennbar ist. Zwar konnten durch die Behandlung gewisse Fortschritte erzielt werden. Ein vollständiger Behandlungserfolg, bei dem die Unterbringung in analoger Anwendung des § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB - mit der Folge, dass nachfolgend keine Führungsaufsicht einträte (vgl. OLG München NStZ-RR 2013, 261) - für erledigt zu erklären wäre (vgl. OLG Karlsruhe JZ 2005, 285; Senat NStZ 2001, 166 und Beschluss vom 4. November 1997 - 5 Ws 447/97 - juris; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 67d Rdn. 14; Fischer, StGB 60. Aufl., § 67c Rdn. 7), konnte jedoch nicht erzielt werden. Ein solcher setzt voraus, dass der Verurteilte von seiner Alkoholsucht geheilt ist, der zur Anordnung der Maßregel führende krankhafte Zustand also nach klarer fachgutachterlicher Aussage nicht mehr vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. November 1997 - 5 Ws 447/97 - juris; vgl. ferner OLG München a.a.O. und OLG Karlsruhe a.a.O.: stabile Suchtmittelabstinenz). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weitere - über das bisher Erreichte hinausgehende - Behandlungsfortschritte sind auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Der Sachverständige Dr. F. hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass dem Suchtverhalten des Verurteilten Persönlichkeitsdefizite - insbesondere eine erhöhte narzisstische Kränkbarkeit und eine Neigung zu impulshaften, gewalttätigen Reaktionen auf Enttäuschung und zur depressiven Erlebnisverarbeitung - zugrunde liegen, die mitverursachend für seine Gewalttaten sind und zugleich der erfolgreichen Fortführung der Behandlung, insbesondere im Rahmen von Lockerungen, entgegenstehen. Er hat ferner in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten des Krankenhauses des Maßregelvollzugs dargelegt, dass eine erfolgreiche Aufarbeitung dieser Defizite mit den Mitteln des Maßregelvollzuges nicht zu erwarten ist. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat nach eigener kritischer Prüfung an. c) Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es belegt vielmehr, dass ein verfestigtes Abstinenzverhalten noch nicht erreicht werden konnte. Konkrete Gründe, weshalb die Fortführung der Behandlung im Maßregelvollzug - entgegen der Einschätzung der behandelnden Ärzte und des Sachverständigen Dr. F. - für erfolgversprechend erachtet wird, benennt der Beschwerdeführer nicht. Seine abschließend geäußerte Auffassung, es sei unverhältnismäßig, die Erledigung auf die drei Vorfälle zu stützen, in denen er „nicht situationsgerecht reagiert“ habe, teilt der Senat nicht. Entgegen den bagatellisierenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung handelt es sich bei den vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs mitgeteilten besonderen Vorkommnissen um gravierende Vorfälle, bei denen der Untergebrachte äußerst aggressiv auftrat, Mitarbeiter beschimpfte und bedrohte und in einem Fall einem Patienten mit einem Handschuh ins Gesicht schlug. 2. Der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwaltes A. als Pflichtverteidiger ist gegenstandslos. Rechtsanwalt A. ist dem Beschwerdeführer bereits am 11. Juli 2013 durch den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer beigeordnet worden. Diese Beiordnung gilt für den gesamten Verfahrensabschnitt bis zur Rechtskraft der abschließenden Entscheidung (vgl. OLG Düsseldorf StraFo 2011, 371; OLG Zweibrücken StraFo 2010, 216; OLG München StraFo 2009, 527; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 252; Senat NStZ-RR 2002, 63; Beschluss vom 31. Juli 2007 - 2 Ws 320/07 -; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 140 Rdn. 33a). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.