Beschluss
2 Ws 445/13, 2 Ws 445/13 - 141 AR 477/13
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0913.2WS445.13.0A
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Leitsätze
1. Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB tritt auch dann ein, wenn der Verurteilte nach der Entlassung aus dem Vollzug seinen Wohnsitz im Ausland begründet.(Rn.14)
2. Von einer vorherigen mündlichen Anhörung eines bereits ausgewiesenen Verurteilten kann abgesehen werden, wenn dieser keinerlei Schritte für eine legale Wiedereinreise unternommen hat, um am Anhörungstermin teilnehmen zu können.(Rn.7)
Tenor
Die sofortige Beschwerde und die (einfache) Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 20. Juni 2013 werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB tritt auch dann ein, wenn der Verurteilte nach der Entlassung aus dem Vollzug seinen Wohnsitz im Ausland begründet.(Rn.14) 2. Von einer vorherigen mündlichen Anhörung eines bereits ausgewiesenen Verurteilten kann abgesehen werden, wenn dieser keinerlei Schritte für eine legale Wiedereinreise unternommen hat, um am Anhörungstermin teilnehmen zu können.(Rn.7) Die sofortige Beschwerde und die (einfache) Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 20. Juni 2013 werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Der Beschwerdeführer verbüßte zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Tegel eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. August 2005 (rechtskräftig seit dem 10. November 2006) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Er hatte von Mitte 2002 bis kurz nach Ostern 2003 vier Transportfahrten mit einem dazu besonders präparierten Sattelzug von Südeuropa durch Deutschland nach Dänemark bzw. Berlin durchgeführt und dabei zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmtes Haschisch jeweils im dreistelligen Kilogrammbereich geschmuggelt. Unter Anrechnung der in Irland erlittenen Auslieferungshaft (Anrechnungsmaßstab 1:1) waren zwei Drittel der Strafe am 2. April 2010 vollstreckt, das Strafende war auf den 2. August 2012 notiert. Der Beschwerdeführer wurde unter Berücksichtigung gemäß § 43 StVollzG anzurechnender Zeiten am 23. Juli 2012 nach Vollverbüßung entlassen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt, in der hiesigen Sache die Führungsaufsicht entfallen zu lassen oder ihre Dauer abzukürzen. Sie hat den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt, ihn angewiesen, sich einmal monatlich bei diesem zu den von diesem oder der Führungsaufsichtsstelle nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeitpunkten zu melden, jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen sowie sich für den Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden. Gegen diesen Beschluss richten sich die einheitlich als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel des Verurteilten vom 23. August 2013, die hinsichtlich der Ablehnung des Entfallens der Führungsaufsicht als rechtzeitig eingegangene sofortige Beschwerde (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 300 StPO) anzusehen und im Übrigen als (einfache) Beschwerde (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1, 300 StPO) zu behandeln sind. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer war an einer Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil sie den Verurteilten nicht mündlich angehört hat, obwohl dies nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend vorgeschrieben ist und keine der in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO vorgesehenen Ausnahmen vorliegt. Von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten kann auch dann abgesehen werden, wenn sie - wie hier - unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu seiner Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz befürchten zu müssen (vgl. OLG Bamberg, StV 2011, 421; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 339; OLG Köln, StV 2009, 261; OLG Karlsruhe, StV 2005, 677; OLG Düsseldorf, StV 2000, 382; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 454 Rdn. 24). Die Anhörung kann auch nicht durch ein ersuchtes Gericht erfolgen, denn der Zweck der nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO angeordneten Anhörung ist es, dem zur Entscheidung berufenen Gericht einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von dem Verurteilten zu verschaffen. Die ausländerrechtlichen Voraussetzungen einer Einreise hat allein der Verurteilte und nicht die Strafvollstreckungskammer oder der Senat zu klären (vgl. OLG Bamberg a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). Dass der Beschwerdeführer entsprechende Schritte unternommen hat oder dazu bereit ist, lässt sich seinem Schreiben vom 12. Juni 2013 nicht entnehmen. Dieses belegt jedoch, dass er die Ladung zum Anhörungstermin erhalten und damit Kenntnis von der bevorstehenden Entscheidung über die kraft Gesetzes eingetretene Führungsaufsicht sowie Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Strafvollstreckungskammer hat daher ohne Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs entschieden. Auch der in der Beschwerdebegründung gerügte Umstand, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft vom 10. Juli 2012 bislang ohne gerichtliche Entscheidung geblieben ist, hindert eine Entscheidung nicht, da sich dieser Antrag durch die vollständige Verbüßung der Freiheitsstrafe und die Entlassung des Verurteilten am 23. Juli 2012 erledigt hat. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft sowohl zu den Voraussetzungen des Eintritts der Führungsaufsicht als auch zu der Nichtabkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht und zu den erteilten Weisungen ausgeführt: „Die Voraussetzungen für den Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB lagen vor. Der Verurteilte hat eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren vollständig verbüßt. Nach dem Willen des Gesetzgebers tritt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB die Führungsaufsicht regelmäßig und automatisch ein. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 2009 - 2 Ws 41/09 -): Einerseits soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in der Freiheit zurechtzufinden, weil er der besonderen Hilfe regelmäßig bedarf, andererseits indiziert die vollständige Vollstreckung der in § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Freiheitsstrafen die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters. Aus diesem Grunde handelt es sich auch nicht um eine verfassungswidrige Doppelbestrafung (vgl. BVerfGE 55, 28 = NStZ 1981, 21). Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 283-LS; KG, Beschlüsse vom 29. August 2005 - 5 Ws 435/05 - und 10. Juli 2000 - 5 Ws 493/00 -; std. Rspr.) anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. OLG Frankfurt am Main aaO; OLG Düsseldorf StV 1995, 539; Senat aaO). Diese Grundsätze wirken sich auch auf die Dauer der Führungsaufsicht aus. So hat nach Mitteilung der Justizvollzugsanstalt Tegel der Verurteilte weder seine Verurteilung, noch seine Inhaftierung akzeptiert. In der Strafhaft hat er sich falsch und ungerecht behandelt gefühlt. Eine Straftataufarbeitung hat nicht stattgefunden. Seinen Lebensmittelpunkt sah er abwechselnd in Irland oder in Deutschland. Die Justizvollzugsanstalt Tegel prognostizierte daher für ihn eine ungünstige Legalprognose. Er beging die Straftaten zur finanziellen Bereicherung, obwohl soziale Kompetenzen vorhanden waren. Nach Verschonung von der Untersuchungshaft im August 2008 floh er nach Irland. Mit einer Abschiebung nach Strafverbüßung war er nicht einverstanden. Die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Entscheidung über die Führungsaufsicht ist auch nicht etwa deshalb unrichtig, weil der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach der Entlassung aus dem Strafvollzug (zwangsweise) nach Irland verlegt hat. Die durch einen Auslandswohnsitz begründete Ungewissheit über die tatsächliche Möglichkeit, die Führungsaufsicht durchzuführen, rechtfertigt es nicht, die Maßnahme von vornherein entfallen zu lassen oder deren Höchstdauer auch nur abzukürzen (vgl. KG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2001 - 5 Ws 672/01 -; 3. Juni 2004 - 5 Ws 279/04 -; 25. Januar 2007 - 2 Ws 44/07 - und vom 27. März 2009 - 2 Ws 41/09 -). Denn nach der zwingenden gesetzlichen Vorschrift tritt die Führungsaufsicht „mit der Entlassung aus dem Strafvollzug" (§ 68f Abs. 1 Satz 1 StGB) mit der regelmäßigen Höchstdauer ein. Das gilt nur dann nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird (§ 68f Abs. 1 Satz 2 StGB). Andere Hinderungsgründe für das Eintreten der Führungsaufsicht und deren Gestaltung gibt es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht. Die Führungsaufsicht beschränkt sich auf den Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs und führt auch für denjenigen, der - zumal als nichtdeutscher Staatsangehöriger - im Ausland seinen Wohnsitz begründet hat, zu keinen Verpflichtungen. Lediglich für den Fall der Rückkehr des unter Führungsaufsicht Stehenden in die Bundesrepublik Deutschland ist sichergestellt, dass die Führungsaufsicht - solange ihre Höchstdauer noch nicht abgelaufen ist - wieder eintritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 1999 - 2 BvR 2259/98 -). Es ist somit keine gesetzliche Voraussetzung der Führungsaufsicht, dass die verurteilte Person einen Wohnsitz im Inland hat (vgl. OLG München I, Beschluss vom 8. März 2013, - 1 Ws 84-88/13 -, juris). Auch die Beschwerde ist ebenfalls unbegründet. Die Nichtabkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB) und die Anordnungen nach §§ 68a Abs. 1, 68b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7, 8 und 9 StGB unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gesetzwidrig ist die getroffene Anordnung, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 2009 - 2 Ws 41/09 -). Das Ermessen der Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung, ob bzw. in welcher Form bei einem Auslandswohnsitz eine Führungsaufsichtsweisung erteilt wird, ist wegen der Schwierigkeit, die Einhaltung der Weisung zu überwachen, keineswegs gleichsam auf null reduziert, sodass bei Auslandswohnsitz des unter Führungsaufsicht Stehenden nicht schon aus diesem Grund von einer Weisungserteilung abzusehen wäre, wenn die Weisung an sich verhältnismäßig, zumutbar und geeignet ist, den Verurteilten von erneuter Strafbarkeit in Deutschland nachhaltig abzuhalten (vgl. OLG München I, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 1 Ws 278/12 -, juris). Nur das absehbar frühere Eintreten einer günstigen Prognose kann es rechtfertigen, die Höchstdauer der Führungsaufsicht von vornherein zu verkürzen. Anhaltspunkte hierfür gibt es, insbesondere auch wegen mangelnder Straftataufarbeitung, bei dem Beschwerdeführer nicht.“ Diese Ausführungen geben sowohl die Senatsrechtsprechung als auch die übrige Sach- und Rechtslage zutreffend wieder. Der Senat schließt sich ihnen deshalb an und bemerkt lediglich ergänzend: Den getroffenen Anordnungen steht auch nicht entgegen, dass die Strafvollstreckungskammer erst elf Monate nach der Haftentlassung entschieden hat. Zwar soll die Vollstreckungsbehörde drei Monate vor der Entlassung des Verurteilten die Vorlage der Akten an das Gericht in die Wege leiten (§ 54a Abs. 2 Satz 1 StVollstrO), damit es über die Führungsaufsicht entscheiden kann. Die Einhaltung der Frist ist aber keine zwingende Verfahrensvoraussetzung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 5 Ws 76/02 -juris - mit weit. Nachweisen). Denn § 54a StVollstrO enthält nur eine Ordnungsvorschrift (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1984, 428). Unterbleibt die Entscheidung versehentlich, so kann sie später nachgeholt werden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; Senat a.a.O. mit weit. Nachweisen). Ist zwischen der Entlassung und der Entscheidung des Gerichts ein längerer Zeitraum vergangen, so bedarf allerdings im Regelfall die Gestaltung der Führungsaufsicht einer sorgfältigen Prüfung, weil der Proband in Freiheit gezeigt haben kann, dass er ihrer nicht bedarf (vgl. Senat a.a.O.). Derartige Erkenntnisse liegen hier in Bezug auf den Beschwerdeführer, der sich seit seiner Entlassung in Irland aufhält, nicht vor. Zweifel an einer günstigen Prognose gehen zu Lasten des Verurteilten (vgl. Senat a.a.O.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.