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Beschluss

2 Ws 415/13, 2 Ws 415/13 - 141 AR 429/13

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0904.2WS415.13.0A
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Leitsätze
Die Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO gilt nicht für Anhörungstermine der Strafvollstreckungskammer.(Rn.6)
Tenor
Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 18. Juli 2013 werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO gilt nicht für Anhörungstermine der Strafvollstreckungskammer.(Rn.6) Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 18. Juli 2013 werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist, soweit es sich auf die Erledigterklärung der Maßregel und die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bezieht, als (zulässige) sofortige Beschwerde (§ 463 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 311 Abs. 2 StPO) und - soweit es sich auf die Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht bezieht - als einfache Beschwerde (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu behandeln (§ 300 StPO). Beide Rechtsmittel haben aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Soweit der Beschwerdeführer die Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs nunmehr pauschal als „falsch" bezeichnet, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Behauptung bereits zu seinem eigenen Vortrag im Anhörungstermin, in dem er seine Aggressivität und einen Teil der Regelverstöße einräumte, in Widerspruch. Im Übrigen macht sich der Senat die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss zu Eigen. Der Vortrag, dass der Beschwerdeführer der polnischen Sprache nur unzureichend folgen und sich in dieser Sprache auch nicht ausreichend verständlich machen könne, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Anhörungstermin keine diesbezüglichen Probleme geltend gemacht hat, hat er sich - wie die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat - während der Anhörung selbst neben der deutschen auch der polnischen Sprache bedient. Auch aus dem Bericht des Krankenhauses des Maßregelvollzugs geht hervor, dass der Beschwerdeführer polnisch, russisch und gebrochen deutsch spricht. Demgegenüber gibt es keinerlei Hinweise auf Lettisch als Muttersprache, zumal der Beschwerdeführer im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren vielfach widersprüchliche Angaben zu seinem Lebenslauf und seinem Herkunftsland gemacht hat. Demnach hat der Anhörungstermin - soweit die Hinzuziehung eines Dolmetschers überhaupt erforderlich war - unter Mitwirkung eines Dolmetschers für eine dem Verurteilten verständliche Sprache im Sinne des Art. 6 Abs. 3 lit. a MRK stattgefunden (zum Erfordernis der Hinzuziehung eines geeigneten Dolmetschers vgl. OLG Koblenz StV 2001, 304; LG Kassel StraFo 2013, 130). Der Vortrag, dass der Beschwerdeführer die Ladung erst einen Tag vor dem Anhörungstermin erhalten habe, ist anhand der Akte nicht nachzuvollziehen. Die Ladung ist jedenfalls dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs bereits am 8. Juli 2013 - zehn Tage vor dem anberaumten Anhörungstermin - per Telefax übermittelt worden. Unabhängig davon gäbe eine kurzfristige Ladung, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, im vorliegenden Fall keinen Anlass zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Die Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO gilt nur für die Hauptverhandlung. Die Strafvollstreckungskammer braucht sie nicht einzuhalten (vgl. BVerfG StV 1994, 552; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2004, 155; Senat, Beschlüsse vom 6. August 2007 - 2 Ws 397-398/07 - und 31. Juli 2007 - 2 Ws 454-455/07 -; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 454 Rdn. 34). Zudem führt die Nichteinhaltung der Ladungsfrist für die Hauptverhandlung nur zu dem Recht des Angeklagten, deren Aussetzung zu verlangen (§ 217 Abs. 2 StPO; vgl. Senat a.a.O.). Einen Antrag auf Terminsverlegung hat der Beschwerdeführer indes nicht gestellt. Es ist schließlich auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bei der mündlichen Anhörung des Beistandes eines (Wahl-)Verteidigers hätte bedienen wollen und das Gericht darauf nicht ausreichend - etwa durch eine Terminsverschiebung - Rücksicht genommen hätte (dazu vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. August 2007 - 2 Ws 397-398/07 - und 31. Juli 2007 - 2 Ws 454-455/07 -, jeweils mit weit. Nachweisen; vgl. ferner BVerfG StV 1994, 552; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2004, 155; OLG Brandenburg StraFo 2009, 250). Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer musste sich auch nicht von sich aus um die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kümmern, weil kein Fall einer notwendigen Verteidigung gegeben war. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 12. November 2008 - 2 Ws 518/08 - die Ladung am Vortag des Anhörungstermins als zu kurzfristig bezeichnet hat, betraf dies - anders als hier - einen Fall, in dem der Verurteilte am Tag der Anhörung weitere, teils kollidierende Termine hatte und aus diesem Grund dem gerichtlichen Anhörungstermin fernblieb (zum Fall des Fernbleibens vgl. auch OLG Karlsruhe Justiz 1994, 65). Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.