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Beschluss

2 Ws 121/13, 2 Ws 121/13 - 141 AR 122/13

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0321.2WS121.13.0A
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Leitsätze
Erkennender Richter ist derjenige, der dazu berufen ist, in der Hauptverhandlung mitzuwirken. Er ist es im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO auch dann, wenn er gemäß § 27 StPO berufen ist, an einer Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter mitzuwirken, der an der Hauptverhandlung teilnimmt.(Rn.2)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin verurteilte den Angeklagten am 16. Februar 2012 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70 Euro. Gegen dieses Urteil hat er rechtzeitig Berufung eingelegt und seit dem 31. Januar 2013 findet die Berufungshauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer statt. Mit Beschluss vom 6. Februar 2013 verwarf der geschäftsplanmäßige Vertreter – der Vorsitzende Richter am Landgericht Y – das gegen die als Vorsitzende in der Hauptverhandlung tätige Richterin am Landgericht X gerichtete Befangenheitsgesuch. Am 19. Februar 2013 lehnte der Angeklagte deshalb sowohl den Vorsitzenden Richter am Landgericht Y als auch die Richterin am Landgericht X erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Februar 2013 verwarf das Landgericht Berlin – in der Besetzung mit der Richterin am Landgericht Z – den Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Y. Am 26. Februar 2013 verwarf der Vorsitzende Richter am Landgericht Y den unter anderem gegen die Richterin am Landgericht X gerichteten Befangenheitsantrag. Das gegen den Beschluss vom 25. Februar 2013 gerichtete Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil es unzulässig ist (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO). Erkennender Richter ist derjenige, der dazu berufen ist, in der Hauptverhandlung mitzuwirken. Er ist es im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO auch dann, wenn er gemäß § 27 StPO berufen ist, an einer Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter mitzuwirken, der an der Hauptverhandlung teilnimmt (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ 1999; OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 1995 – 1 Ws 193/94-; KG, Beschluss vom 21. August 2007 – 3 Ws 452/07-; Meyer-Goßner StPO, 55. Aufl. § 28 Rdn. 6). Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Beschleunigung der Hauptverhandlung, deren Fortgang nicht durch Rechtsmittel verzögert werden soll (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. Mai 1998 – 1 Ws 101/98-). Durch den vorläufigen Ausschluss der Beschwerde soll verhindert werden, dass der abgelehnte Richter nach § 29 StPO bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts auf die Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen beschränkt wird. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berufene Richter dann nicht mehr erkennender Richter ist, wenn er über das Ablehnungsgesuch entschieden hat (vgl. BGH NStZ 2007, 719). Denn vorliegend betraf die angefochtene Entscheidung vom 25. Februar 2013 einen erkennenden Richter. Der Vorsitzende Richter am Landgericht Y war zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Landgericht X berufen und damit erkennender Richter. Diese Eigenschaft hat er nicht dadurch verloren, dass er seinerseits abgelehnt wurde. Die Richterin am Landgericht Z hat – als erkennende Richterin – durch den angefochtenen Beschluss eine Entscheidung getroffen, die ihrerseits einen erkennenden Richter betrifft. Erst durch den weiteren Beschluss des Vorsitzenden Richters am Landgericht Y vom 26. Februar 2013 war das Ablehnungsverfahren durch diese (erkennenden) Richter abgeschlossen. Der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluss war daher isoliert von der Urteilsanfechtung der sofortigen Beschwerde nicht zugänglich, weil der Abgelehnte erkennender Richter war und der Beschluss einen solchen betraf. Im Übrigen ist das Rechtsmittel auch durch den nachfolgenden Beschluss des Landgerichts vom 26. Februar 2013 prozessual überholt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.