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Beschluss

2 Ws 56/13 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0308.2WS56.13VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Die Überweisung von Eigengeldguthaben eines Gefangenen an einen Gläubiger auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Anstaltsleiter ist regelmäßig keine nach § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbare Maßnahme. Die Vollstreckungsbehörde kommt durch eine solche Überweisung allein ihrer Verpflichtung als Drittschuldnerin nach. Der Gefangene kann dagegen nur nach den vollstreckungsrechtlichen Regeln der ZPO vorgehen.(Rn.12) 2. Die §§ 850 ff. ZPO finden auf zweckgebundene Gelder von Gefangenen keine Anwendung. Diese allgemeinen Bestimmungen werden durch die spezifischen Vorschriften des StVollzG verdrängt, die eine mit Blick auf den Pfändungsbeschluss abschließende Regelung darstellen. Der spezifischen Situation des Inhaftierten wird durch die Pfändungsbeschränkungen des § 51 Abs. 4 und 5 StVollzG ausreichend Rechnung getragen.(Rn.15)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Dezember 2012 wird nach § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Überweisung von Eigengeldguthaben eines Gefangenen an einen Gläubiger auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Anstaltsleiter ist regelmäßig keine nach § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbare Maßnahme. Die Vollstreckungsbehörde kommt durch eine solche Überweisung allein ihrer Verpflichtung als Drittschuldnerin nach. Der Gefangene kann dagegen nur nach den vollstreckungsrechtlichen Regeln der ZPO vorgehen.(Rn.12) 2. Die §§ 850 ff. ZPO finden auf zweckgebundene Gelder von Gefangenen keine Anwendung. Diese allgemeinen Bestimmungen werden durch die spezifischen Vorschriften des StVollzG verdrängt, die eine mit Blick auf den Pfändungsbeschluss abschließende Regelung darstellen. Der spezifischen Situation des Inhaftierten wird durch die Pfändungsbeschränkungen des § 51 Abs. 4 und 5 StVollzG ausreichend Rechnung getragen.(Rn.15) Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Dezember 2012 wird nach § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer verbüßte Freiheitsstrafen seit dem 12. September 2010 zunächst in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges in Y, war zum Freigang zugelassen und stand seit Dezember 2011 in einem freien Arbeitsverhältnis. Am 24. November 2011 unterschrieb er ein von der Justizvollzugsanstalt als „Verhandlung“ bezeichnetes Schriftstück, in dem unter anderem geregelt war, dass der Arbeitgeber seinen Lohn auf das Eigengeldkonto überweisen sollte und die Justizvollzugsanstalt bevollmächtigt wird, sich mit seinen Gläubigern in Verbindung zu setzen, um eine Abtragung der Schuldverpflichtungen im Wege der Abzahlung zu erreichen. Als Zahlungsverpflichtungen gab der Gefangene eine Pfändung des Finanzamtes in Höhe von 2000,00 Euro und anteilige Mietkosten in Höhe von 250 Euro an. Zum Nachweis der Miete legte der Verurteilte einen mit seiner damaligen Lebensgefährtin abgeschlossenen „Nutzungsvertrag am Eigentum“ vom 10. Juli 2010 vor. In der Behandlungsuntersuchung im September 2010 hatte er die Lebensgefährtin zwar benannt, den Abschluss eines Nutzungsvertrages jedoch nicht erwähnt. Mit Schreiben vom 2. Januar 2012 teilte die genannte Person der Justizvollzugsanstalt mit, dass die Beziehung zum Antragsteller seit dem 29. Dezember 2011 beendet sei und er dort auch nicht mehr wohnen könne. Mietforderungen erhob sie nicht. Am 1. Januar 2012 wurde der Verurteilte nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg verlegt und sein mitgeführtes Bargeld in Höhe von 293,35 Euro auf sein Eigengeldkonto eingezahlt. Am 18. Januar 2012 ging auf diesem Konto ferner eine Lohnzahlung in Höhe von 795,32 Euro ein. Noch am selben Tag überwies die Justizvollzugsanstalt aufgrund der vorliegenden Pfändung einen das Überbrückungsgeld überschießenden Betrag in Höhe von 803,20 Euro an das Finanzamt X. Die gegen diese Überweisung erhobenen Einwendungen des Verurteilten wies die Justizvollzugsanstalt mit Bescheid vom 30. April 2012 zurück. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG beanstandet der Verurteilte dem Sinn nach die Überweisung des Eigengeldes in Höhe von insgesamt 543,35 Euro aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das Finanzamt X, weil er meint, sowohl das bei seiner Rückkehr mitgeführte Bargeld als auch der von ihm aufgrund des Nutzungsvertrages zu zahlende Mietanteil in Höhe von 250 Euro seien der Pfändung entzogen. Das Bargeld habe er von seiner Mutter treuhänderisch erhalten, um damit Reisekosten zu bezahlen. Der Betrag hätte deshalb von der Justizvollzugsanstalt als zweckgebundenes Eigengeld auf sein Konto eingezahlt werden müssen und sei nicht pfändbar gewesen. Er habe dies dem diensthabenden Beamten mitgeteilt und zur Glaubhaftmachung ein von ihm und seiner Mutter unterschriebenes Schriftstück vom 1. Januar 2012 übergeben, in dem er bestätigt, an diesem Tag 350,00 Euro treuhänderisch von ihr erhalten zu haben, um es für drei geplante Fahrten Anfang Januar 2012 von Berlin nach Ludwigsburg und zurück zu verwenden. Er beantragt, ihm das bei seiner Rückkehr in die Justizvollzugsanstalt am 1. Januar 2012 mitgeführte Bargeld in Höhe von 293,35 Euro und anteilige Miete in Höhe von 250 Euro als unpfändbares Eigengeld auszuzahlen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 präzisiert er seinen Antrag dahingehend, dass der zweckgebundene Betrag an seine Mutter zu bezahlen oder seinem Hauskonto zwecks Weiterleitung zuzuweisen sei; 250 Euro ständen ihm gemäß Verhandlung vom 24. November 2011 als anteilige Miete für den Monat Dezember 2011 zu. Die Justizvollzugsanstalt beantragt die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Sie bezweifelt bereits die Zweckbindung des eingebrachten Geldes. Das vom Gefangenen bezeichnete und in Kopie vorgelegte Schreiben vom 1. Januar 2012 sei ihr nicht bekannt und befände sich nicht in den Gefangenenpersonalakten. Eine Auszahlung der Miete an die Vermieterin habe er zu keinem Zeitpunkt beantragt. Die Angabe in dem als „Verhandlung“ bezeichneten Schriftstück vom 24. November 2011 zur Höhe der Miete führe nicht automatisch zu einer entsprechenden Überweisung an den Vermieter. Dies setzte vielmehr einen Antrag des Verurteilten voraus, der zunächst vom Gruppenleiter geprüft und genehmigt werden müsse. Einen derartigen Antrag habe der Verurteilte nicht gestellt. Dem wäre im Übrigen auf Grund der vorliegenden Angaben zu dem Nutzungsverhältnis nicht stattgegeben worden. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Eine zweckgebundene Einzahlung der Mutter auf das Eigengeldkonto liege nicht vor. Ein Anspruch auf Auszahlung der anteiligen Miete sei nicht erkennbar, zumal der Verurteilte die Justizvollzugsanstalt zu keinem Zeitpunkt zur Zahlung an seine Lebenspartnerin als Vermieterin aufgefordert oder eine Auszahlung an sich beantragt habe. 1. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. a) Sie scheitert jedoch noch nicht daran, dass vorliegend der Rechtsweg nach § 109 StVollzG nicht gegeben ist. Zwar greift der Beschwerdeführer in der Sache die Überweisung in Höhe von insgesamt 543,35 Euro von seinem Eigengeldkonto auf Grundlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das Finanzamt an. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Überweisung nicht rechtens sei, da die Teilbeträge von 293,35 Euro und 250 Euro dem Pfändungsschutz unterlägen. Insoweit ist obergerichtlich geklärt, dass eine Überweisung aus dem Eigengeldguthaben eines Gefangenen an einen Gläubiger aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses grundsätzlich keine nach § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbare Maßnahme ist und der Gefangene dagegen nur nach den vollstreckungsrechtlichen Regeln der ZPO vorgehen kann. Diese Unterscheidung beruht darauf, dass die Vollzugsanstalt im letzteren Fall keine Maßnahme trifft, sondern durch die Überweisung lediglich als Drittschuldnerin ihrer Verpflichtung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Gefangenen nachkommt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht ZfStrVo 2005, 184; OLG Hamm ZfStrVo 1988, 115; Senat NStZ 1991, 56; Beschluss vom 16. August 2011 - 2 Ws 336/11 Vollz -; Calliess/Müller-Dietz, a.a.O. Rdn. 9 mit weit. Nachw.; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 1994 - 3 Ws 675/93 -). Indes ist es dem Senat als Rechtsmittelgericht, das in der Hauptsache angerufen worden ist, nach § 17 a Abs. 5 GVG versagt, die Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsweges noch nachzuprüfen (vgl. Kissel/Mayer, GVG 7.Aufl., § 17 Rdn. 53). b) Die Rechtsbeschwerde ist jedoch ungeachtet dessen unzulässig, weil sie die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht erfüllt. Auf Grundlage der im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, dass es geboten wäre, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). aa) Eine für die Justizvollzugsanstalt rechtlich verbindlich behauptete Zweckbindung hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 293,35 Euro hat die Strafvollstreckungskammer gerade nicht festgestellt. Sie hat dabei offen gelassen, ob der Behauptung des Beschwerdeführers, seine Mutter habe ihm Geld für den Erwerb von Fahrkarten überlassen, letztlich Glauben zu schenken sei. Denn auch auf Grundlage dessen hat sie unter Heranziehung aller weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte keine die Justizvollzugsanstalt bindende Zweckbindung gesehen. Diese Feststellungen hat die Kammer rechtsfehlerfrei getroffen. Der Senat ist daran gebunden. Im Übrigen stünde eine solche - hier gedanklich unterstellte - Zweckbindung der Pfändung und Überweisung auch nicht entgegen. Zwar unterliegt eine zweckgebundene Forderung nach § 851 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht der Pfändung (vgl. Stöber in Zöller ZPO 28. Aufl., § 851 Rdn. 3). Doch finden die §§ 850 ff. ZPO auf entsprechende Gelder von Gefangenen keine Anwendung. Diese allgemeinen Bestimmungen werden durch die spezielleren Vorschriften des StVollzG verdrängt; letztere stellen eine mit Blick auf den Pfändungsschutz abschließende Regelung dar. Denn die §§ 851 ff. ZPO dienen dem Schutz des Schuldners vor einer Kahlpfändung (BGHZ 137, 193, 197; 160, 122). Bei einem Gefangenen liegen die Verhältnisse anders. Ihm werden Unterkunft (§§ 10 ff. StVollzG), Verpflegung, notwendige Kleidung (§§ 20 f. StVollzG) und Gesundheitsvorsorge (§ 56 StVollzG) durch die Haftanstalt gewährt (BGHZ 160, 122). Der spezifischen Situation des Inhaftierten wird daher durch die Pfändungsbeschränkungen des § 51 Abs. 4 und 5 StVollzG ausreichend Rechnung getragen (vgl. BGH aaO; BFH Urteil v. 16.12.2003 - VII R 24/02 -; LG Karlsruhe NStZ 1990, 56 jeweils zu § 850c, k ZPO; Senat, Beschluss vom 16. August 2011 - 2 Ws 336/11 Vollz -; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 52 Rdn. 4; Laubenthal in Schwind/Böhme/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl., § 52 Rdn. 4). bb) Ebenso wenig war die Pfändung und Überweisung des weiteren - vom Beschwerdeführer als Mietanteil bezeichneten - Betrages in Höhe von 250 Euro ausgeschlossen. Ob dem Beschwerdeführer insoweit - trotz der Beendigung des Mietverhältnisses - ein Anspruch auf Auszahlung gegen die Justizvollzugsanstalt zustand, ist für die Pfändung und Überweisung unerheblich. Nähere Angaben dazu finden sich weder im ursprünglichen Vortrag des Beschwerdeführers noch in der Begründung der Rechtsbeschwerde. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. 2. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§120 Abs. 2 StVollzG, § 114 ZPO). Der Senat entscheidet darüber zugleich mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde, weil der Beschwerdeführer ihre Einlegung nicht von der vorherigen Bewilligung abhängig gemacht hat. 3. Der Gefangene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).