Beschluss
2 Ws 357/12 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:1012.2WS357.12VOLLZ.0A
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Leitsätze
Zur Befugnis der Justizvollzugsanstalt, unfrankierte Briefe des Gefangenen anzuhalten.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 26. Juni 2012 hinsichtlich der darin enthaltenen Untersagungsverfügung aufgehoben.
2. Der Antrag des Gefangenen, dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel zu untersagen, von dem Antragsteller zur Beförderung übergebene Post wegen Nichtfrankierung anzuhalten, wird abgelehnt.
3. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 26. Juni 2012 wird nach § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen.
4. a) Dem Gefangenen wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel bewilligt; sein gleichzeitig gestellter Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwaltes G. wird zurückgewiesen.
b) Der Antrag des Gefangenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes G. zur Durchführung seiner Rechtsbeschwerde gegen den oben genanten Beschluss wird abgelehnt.
5. Der Gefangene hat die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen zu tragen.
6. Der als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss auszulegende (§ 120 Abs. 1 StVollzG, § 300 StPO) Antrag des Gefangenen, den Streitwert auf 5.000 Euro festzusetzen, wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren ist insoweit gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Befugnis der Justizvollzugsanstalt, unfrankierte Briefe des Gefangenen anzuhalten.(Rn.10) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 26. Juni 2012 hinsichtlich der darin enthaltenen Untersagungsverfügung aufgehoben. 2. Der Antrag des Gefangenen, dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel zu untersagen, von dem Antragsteller zur Beförderung übergebene Post wegen Nichtfrankierung anzuhalten, wird abgelehnt. 3. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 26. Juni 2012 wird nach § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen. 4. a) Dem Gefangenen wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel bewilligt; sein gleichzeitig gestellter Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwaltes G. wird zurückgewiesen. b) Der Antrag des Gefangenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes G. zur Durchführung seiner Rechtsbeschwerde gegen den oben genanten Beschluss wird abgelehnt. 5. Der Gefangene hat die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen zu tragen. 6. Der als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss auszulegende (§ 120 Abs. 1 StVollzG, § 300 StPO) Antrag des Gefangenen, den Streitwert auf 5.000 Euro festzusetzen, wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren ist insoweit gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. A. Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Das voraussichtliche Strafende ist für den 30. Juni 2014 notiert. Der Postverkehr ist in der Anstalt so geregelt, dass das dortige Briefamt die abgehende Gefangenenpost zur Beförderung an die deutsche Post AG übergibt. Der Antragsteller verfasst eine Vielzahl von Schreiben, die er regelmäßig entgegen den allgemeinen Postbestimmungen nicht frankiert und dennoch der Antragsgegnerin zur Postbeförderung übergibt. In der Zeit zwischen dem 23. April bis 3. Mai 2012 hat die Haftanstalt die Weiterleitung von zwölf unfrankierten (an verschiedene Gerichte, Verfassungsorgane und Behörden adressierte) Briefsendungen des Gefangenen verweigert und ihm die Sendungen zurückgegeben, um ihn an ein ordnungsgemäßes Verhalten zu gewöhnen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel untersagt, die der Haftanstalt zur Beförderung übergebene Post des Antragstellers wegen Nicht- oder Unterfrankierung anzuhalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass eine Rechtsgrundlage hierfür nicht bestehe, insbesondere ein Untersagen bzw. Anhalten dieser Schreiben nicht nach §§ 28 Abs. 2, 31 Abs. 1 StVollzG möglich sei. Im Übrigen hat sie die Anträge des Antragstellers, die Antragsgegnerin generell zu verpflichten, seine an Gerichte, Verfassungsorgane und Behörden gerichtete abgehende Post unverzüglich zur Postbeförderung zu geben, sowie die Rechtswidrigkeit ihrer hiesigen Weigerung festzustellen, zurückgewiesen und den Streitwert auf 500 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel richtet sich gegen die Untersagungsverfügung. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines Feststellungsantrages, die Festsetzung des Streitwerts und die unterlassene Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Die Justizvollzugsanstalt hält derzeit aufgrund der hier angefochtenen Entscheidung keine Schreiben des Gefangenen wegen fehlender Frankierung an. B. I. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) des Leiters der Justizvollzugsanstalt erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, soweit ihm untersagt worden ist, die Post wegen fehlender Frankierung anzuhalten. a) Die Fortbildung des Rechts kommt allerdings nicht in Betracht. Denn der Einzelfall gibt nicht Anlass, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen. Die Gründe, die den Anstaltsleiter zum Anhalten von Schreiben des Gefangenen oder an den Gefangenen erlauben, waren bereits wiederholt Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Rechtsbeschwerde wirft insoweit keine Rechtsfrage auf, die eines klärenden Wortes des Senats bedürfte. b) Die Rechtsbeschwerde ist jedoch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung führen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung fehlerhaft ist, weil sie auf einem Rechtsfehler verfahrensrechtlicher oder materiell-rechtlicher Art beruht, und zu befürchten ist, dass sich der Fehler wiederholt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juli 2011 - 2 Ws 333/12 Vollz -). Das ist hier der Fall. Dem Senat ist aus weiteren Verfahren des Antragstellers bekannt, dass er eine Vielzahl seiner Briefe nicht frankiert. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg. Das Anhalten der Schreiben war von § 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG gedeckt. Denn die Weiterleitung der bewusst unfrankierten Sendungen des Antragstellers würde das Vollzugsziel gefährden. a) Der Strafgefangene hat gemäß § 28 Abs. 1 StVollzG das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden. Danach unterliegt grundsätzlich weder die Zahl noch der Umfang ein- und ausgehender Schreiben irgendwelchen Beschränkungen. Denn die Situation des Gefangenen soll auch hier soweit als möglich normalen Lebensverhältnissen entsprechen (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 28 Rdn. 1). Die Absendung muss der Gefangene grundsätzlich durch die Vollzugsanstalt vermitteln lassen, die seine Briefe unverzüglich weiterzuleiten hat (§ 30 Abs. 1 und 2 StVollzG). Es ist obergerichtlich geklärt, dass der Gefangene grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf die Frankierung seiner Briefe aus Steuermitteln hat, die Portokosten für seine Briefe also regelmäßig von ihm selbst zu tragen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juli 2011 - 2 Ws 333/12 Vollz - mit weit. Nachweisen). Eine Übernahme der Portokosten durch die Anstalt (vgl. VV Nr. 2 Satz 2 zu § 28 StVollzG) kann in Ausnahmefällen dann in Betracht kommen, wenn der Schriftwechsel in einem bestimmten Umfang für die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen erforderlich ist und der Gefangene unverschuldet über die entsprechenden Mittel aus dem Haus- oder Eigengeld nicht verfügt (vgl. Senat a.a.O. und Beschluss vom 15. März 1984 - 5 Ws 526/83 Vollz -; Schwind in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl., § 28 Rdn. 9; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 28 Rdn. 2; Calliess/Müller-Dietz, a.a.O. § 28 Rdn. 4; kritisch Joester/Wegner in Feest, StVollzG 5. Aufl., § 28 Rdn. 12). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Der Senat teilt die Auffassung, dass die Haftanstalt an dem Beförderungsverhältnis, das zwischen dem Gefangenen und der Deutschen Post zustande kommt, nicht beteiligt ist (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 188) und der Vollzugsanstalt insoweit nur eine Vermittlungsfunktion zukommt (vgl. OLG Celle ZfStrVo 1993, 57). Nach Nr. 2.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG Brief National (AGB Brief National) entsteht mit der Übergabe der bedingungsgemäßen Sendung durch den Absender oder für den Absender in den Gewahrsam der Deutschen Post oder von ihr beauftragten Unternehmen ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis. Danach ist der Antragsteller zwar grundsätzlich verpflichtet, das geschuldete Leistungsentgelt im Voraus durch Freimachung bei der Einlieferung zu entrichten (Nr. 5.1. und 5.2. der AGB). Bei mit dem Ziel der Erschleichung der Beförderungsleistung übergebenen unfreien Sendungen ist die Deutsche Post dagegen berechtigt, die Beförderung zu verweigern (2.2.6. AGB), die Sendung an den Absender zurückzugeben (2.3.2. AGB) oder gegen ein (erhöhtes) Entgelt zu befördern (2.2.6 AGB), hierbei steht es dem Empfänger frei, die Sendung gegen Entrichtung eines Nachentgeltes abzunehmen (5.4. AGB). Die Frage, ob die Haftanstalt daher grundsätzlich die Weiterleitung eines einzelnen Briefes nicht verweigern darf, nur weil er unfrankiert ist (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 188; Callies/Müller-Dietz a.a.O. § 30 Rdn 1), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Denn so liegt der Fall hier nicht. b) Der Rechtsanspruch des Gefangenen auf Briefverkehr kann nur durch gesetzliche Einschränkungen begrenzt werden (vgl. Callies/Müller-Dietz a.a.O., § 28 Rdn. 2). Es ist auch anerkannt, dass einzelne Schreiben nur aus den in § 31 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 StVollzG abschließend aufgezählten Gründen angehalten werden dürfen. Damit trägt der Gesetzgeber hinsichtlich der ausgehenden Schreiben der Gefangenen insbesondere dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 1 Ws 285/07 - bei juris; Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 5 Ws 480/06 Vollz - bei juris; OLG Koblenz NStZ 2004, 610; Callies/Müller-Dietz a.a.O., § 31 Rdn. 1; Arloth a.a.O., § 31 Rdn. 1). Vorliegend durften die Briefe auf Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG angehalten werden. Eine Gefährdung des Vollzugsziels (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG) liegt bei einer Gefahr für die Eingliederung des Gefangenen in die Gesellschaft vor; der Anhaltegrund ist somit mit § 25 Nr. 2 StVollzG identisch. Ziel des Vollzugszieles ist es, den Strafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Satz 1 StVollzG). Dies gebietet es, dem Gefangenen ein Mindestmaß an Achtung der Rechtsgüter anderer zu vermitteln (vgl. Böhm/Jehle in SBJL a.a.O., § 2 Rdn. 12) und ihn an ein geordnetes Zusammenleben zu gewöhnen (vgl. Arloth a.a.O. Rdn. 3, Schwind in SBJL a.a.O., § 30 Rdn. 2). Dieses wird hier dadurch gestört, dass der Antragsteller eine Vielzahl von unfrankierten Briefen an unterschiedliche Adressaten versendet hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die auf den Umschlägen genannten Adressaten, hier sämtlich öffentliche Institutionen, kein Interesse daran haben, das mit der Entgegennahme der Sendungen notwendigerweise verbundene Nachentgelt zu leisten, mit der Folge, dass die Schreiben an den Absender zurückzugeben sind. Der durch die Weiterleitung unfrankierter Schreiben für die Anstalt entstehende Aufwand ist daher, wie auch dem Antragsteller bewusst ist, von vornherein sinnlos; sein Handeln bezweckt nicht, von dem ihm zustehenden Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG Gebrauch zu machen, sondern der Anstalt unnützen Aufwand zu verursachen, und ist somit ersichtlich rechtmissbräuchlich. Seine Forderung, die Schreiben gleichwohl zu transportieren, ist daher mit dem Vollzugsziel, den Gefangenen an ein geordnetes Zusammenleben zu gewöhnen, nicht zu vereinbaren. 3. Gemäß § 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG war daher der Beschluss der Strafvollstreckungskammer, soweit er hier angefochten worden ist, aufzuheben. Einer Zurückweisung an die Strafvollstreckungskammer bedurfte es nicht, weil die Sache spruchreif ist und der Senat anstelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden kann (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). 4. Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus §§ 121 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StVollzG, 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. II. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen ist unzulässig. 1. Für eine Verletzung des Anspruchs des Gefangenen auf rechtliches Gehör ist nichts Ausreichendes dargetan. 2. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie entgegen § 118 Abs. 3 StVollzG nicht formgerecht erhoben ist. 3. Die Sachbeschwerde ist unzulässig. Es ist nicht geboten, die Nachprüfung der insoweit angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Insbesondere ist obergerichtlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Feststellungsantrag zulässig ist (vgl. Callies/Müller-Dietz a.a.O., § 115 Rdn. 8 mit weit. Nachweisen). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 463). 4. Die Entscheidung über die Kosten beruht insoweit auf §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. III. a) Dem bedürftigen (§ 115 ZPO in Verbindung mit der Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 - PKHB 2012)) Gefangenen war für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe in dem Umfang zu bewilligen, in dem der Leiter der Justizvollzugsanstalt Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer eingelegt hat, nachdem er (der Gefangene) insoweit im ersten Rechtszug obsiegt hatte (§§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 120 Abs. 2 StVollzG). Sein gleichzeitig gestellter Beiordnungsantrag war dagegen zurückzuweisen, weil das Verfahren mit diesem Beschluss beendet ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 6. Februar 2012 - I Vollz (Ws) 3/12 - bei beck-online). Zudem war hier eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes auch nicht erforderlich (§§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 120 Abs. 2 StVollzG), weil der forensisch erfahrene Gefangene seine Rechte ersichtlich selbst wahrnehmen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. November 2000 - I Vollz (Ws) 203/00 - bei beck-online; Callies-Müller/Dietz a.a.O. § 120 Rdn. 3; Arloth a.a.O., § 120 Rdn. 6; Schuler/Laubenthal in SBJL a.a.O., § 120 Rdn. 6; Kamann/Spaniol a.a.O., § 120 Rdn.14). Dies ist dem Senat aus vielen Verfahren bekannt und ergibt sich hier auch aus seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, seiner zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärten Rechtsbeschwerde und seiner bereits abgegebenen Stellungnahme zur Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt. b) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung der Rechtsbeschwerde des Gefangenen kann nicht bewilligt werden, weil sein Rechtsmittel von vornherein wegen seiner Unzulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 ZPO). Der Senat entscheidet darüber zugleich mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde, weil der Beschwerdeführer ihre Einlegung nicht von der vorherigen Bewilligung abhängig gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 2 Ws 43/12 -; std. Rspr.). c) Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass ihm im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer kein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, ist das Rechtsmittel als Antrag auf Beiordnung für das Beschwerdeverfahren zu behandeln, über den der Senat wie ersichtlich entschieden hat. Denn als Beschwerde wäre es unzulässig, weil sich die Beiordnung, nachdem die Strafvollstreckungskammer entschieden hat, nicht mehr auf das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer auswirken könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 5 Ws 314-315/04 -). Zudem ist eine rückwirkende Bestellung eines Verteidigers ausgeschlossen (vgl. Senat a.a.O.; ständ. Rspr.; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 141 Rdn. 8 mit weit. Nachweisen). Dies gilt auch dann, wenn versehentlich über einen rechtzeitig gestellten Antrag nicht entschieden worden ist (vgl. KG, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 3 Ws 13/11 - und Senat, Beschluss vom 9. März 2006 - 5 Ws 563/05 -). IV. Die statthafte (§§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG) ist unzulässig, weil es bereits an der erforderlichen Beschwer des Rechtsmittelführers fehlt. Denn durch eine zu niedrige Bemessung des Streitwerts, der die Grundlage für die Festsetzung der Gerichtskosten und der Gebühren eines Rechtsanwalts bildet, ist der Gefangene nicht beschwert (vgl. Hartmann, Kostengesetze 42. Aufl., § 68 GKG Rdn. 5; Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2012 - 2 Ws 593/11 Vollz - und 30. Dezember 2010 - 2 Ws 683/10 Vollz -). Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht insoweit auf § 68 Abs. 3 GKG.