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Beschluss

2 Ws 351/11, 2 Ws 351/11 - 1 AR 1081/11

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0111.2WS351.11.0A
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Leitsätze
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte Anlass zu einer Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG), ist ein strenger Maßstab anzulegen. Erforderlich ist insoweit, dass er die Maßnahme durch die Tat selbst oder sein früheres oder nachfolgendes Verhalten ganz oder überwiegend verursacht hat.(Rn.4) 2. Der Freigesprochene hat die Ermittlungsmaßnahme dann zumindest grob fahrlässig verursacht, wenn er nach objektiven, abstrakten Maßstäben in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen, indem er schon einfachste, naheliegende Überlegungen anzustellen versäumt oder dasjenige nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste, und so die Maßnahme "geradezu herausfordert".(Rn.5) 3. Ein Beschuldigter kann die Anordnung von Untersuchungshaft nicht nur dadurch verursachen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes - auch eines weiteren Haftgrundes - leistet, etwa indem er sich ins Ausland absetzt oder abzusetzen versucht, obwohl er einer Tat dringend verdächtig ist und damit rechnen muss, dass sich die Ermittlungen auch gegen ihn richten werden, oder Kenntnis von den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen hat.(Rn.11)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2011 dahin abgeändert, dass der Freigesprochene für die Durchsuchung seiner Wohnung in der W. Straße 20 in Berlin am 5. Oktober 2010 aus der Landeskasse Berlin zu entschädigen ist. 2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen. 3. Der Freigesprochene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte Anlass zu einer Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG), ist ein strenger Maßstab anzulegen. Erforderlich ist insoweit, dass er die Maßnahme durch die Tat selbst oder sein früheres oder nachfolgendes Verhalten ganz oder überwiegend verursacht hat.(Rn.4) 2. Der Freigesprochene hat die Ermittlungsmaßnahme dann zumindest grob fahrlässig verursacht, wenn er nach objektiven, abstrakten Maßstäben in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen, indem er schon einfachste, naheliegende Überlegungen anzustellen versäumt oder dasjenige nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste, und so die Maßnahme "geradezu herausfordert".(Rn.5) 3. Ein Beschuldigter kann die Anordnung von Untersuchungshaft nicht nur dadurch verursachen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes - auch eines weiteren Haftgrundes - leistet, etwa indem er sich ins Ausland absetzt oder abzusetzen versucht, obwohl er einer Tat dringend verdächtig ist und damit rechnen muss, dass sich die Ermittlungen auch gegen ihn richten werden, oder Kenntnis von den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen hat.(Rn.11) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2011 dahin abgeändert, dass der Freigesprochene für die Durchsuchung seiner Wohnung in der W. Straße 20 in Berlin am 5. Oktober 2010 aus der Landeskasse Berlin zu entschädigen ist. 2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen. 3. Der Freigesprochene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Die Staatsanwaltschaft Berlin legte dem Beschwerdeführer mit Anklage vom 9. März 2011 eine Körperverletzung mit Todesfolge zur Last. Der Beschwerdeführer befand sich in dieser Sache nach seiner vorläufigen Festnahme am 5. Oktober 2010 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin - 353 Gs 5100/10 - vom 6. Oktober 2010 und des Haftfortdauerbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Januar 2011 - 353 Gs 6156/10 - nach Maßgabe der Haftfortdauerbeschlüsse des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2011 - 529 Qs 1/11 - und des Senats vom 15. April 2011 - (2) 1 HEs 14/11 (3/11) - bis zu seiner Entlassung am 15. Juni 2011 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Das Landgericht hat ihn durch insoweit rechtskräftiges Urteil vom 15. Juni 2011 freigesprochen und ihm zugleich eine Entschädigung für die vorläufige Festnahme, die erlittene Untersuchungshaft und die Durchsuchung seiner Wohnung in der W. Straße 20 in Berlin versagt. Die gegen die Versagung der Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen gerichtete sofortige Beschwerde des Freigesprochenen ist nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG, § 311 Abs. 2 StPO zulässig. Sie hat jedoch nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. II. 1. Einem Freigesprochenen steht für die in § 2 StrEG aufgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen grundsätzlich eine Entschädigung zu. Sie ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG jedoch dann ausgeschlossen, wenn und soweit der Freigesprochene die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Insoweit ist nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, sondern darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden bzw. Gerichten im Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme dargestellt hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450; KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris). Dabei ist das Beschwerdegericht nach § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Hauptentscheidung beruht und welche diese tragen, gebunden (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 286; OLG Schleswig MDR 1979, 165; D. Meyer, Strafrechtsentschädigung 8. Aufl., § 8 StrEG Rdn. 54 mit weit. Nachweisen), kann sie jedoch aus dem zweifelsfrei zur Entscheidungsgrundlage in der Hauptsache gewordenen Inhalt der Akten und im Wege des Freibeweises ergänzen, soweit es sich dadurch nicht in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils setzt (vgl. KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. März 2000 - 4 Ws 41/00 - juris Rdn. 4; D. Meyer, § 8 StrEG Rdn. 55; Kunz, StrEG 4. Aufl., § 8 Rdn. 62). § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG enthält einen Ausnahmetatbestand. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte Anlass zu der Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat, ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH StraFo 2010, 87; KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -). Es reicht daher nicht aus, dass sich der Freigesprochene irgendwie verdächtig gemacht hat und die gesamte - allein oder überwiegend aufgrund anderer Beweismittel bestehende - Verdachtslage die ergriffene Strafverfolgungsmaßnahme rechtfertigt (vgl. BGH StraFo 2010, 87; NStE Nr. 5 zu § 5 StrEG; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1991, 33; StV 1988, 446; KG StraFo 2009, 129; Beschluss vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 -). Erforderlich ist vielmehr, dass er die Maßnahme durch die Tat selbst oder sein früheres oder nachfolgendes Verhalten ganz oder überwiegend verursacht hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450; KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 5 StrEG Rdn. 7). Das Verhalten des Freigesprochenen ist nicht oder nicht mehr ursächlich, wenn die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten, welches sicher festzustellen ist (vgl. OLG Köln StraFo 2001, 146), angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255; OLG Oldenburg StraFo 2005, 384; KG StraFo 2009, 129) oder wenn sie allein oder im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht (vgl. BGH NStE zu § 5 StrEG Nr. 5; OLG Düsseldorf StV 1988, 446; OLG Köln StraFo 2001, 146; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 7). Im Zweifelsfall ist zu seinen Gunsten zu entscheiden (vgl. KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -). Ob eine schuldhafte Verursachung vorliegt, ist ausschließlich nach zivilrechtlichen Zurechnungsgrundsätzen (§§ 254, 276, 277, 278 BGB) zu beurteilen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450, 451; KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 -, 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 -; Kunz, StrEG 4. Aufl., Vorb. zu §§ 5 und 6 Rdn. 2 ff., § 5 Rdn. 43, 64 ff.; D. Meyer, Vorb. §§ 5-6 StrEG Rdn. 7 ff., § 5 Rdn. 44 ff.; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 9). Dabei steht eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht einer Mitverursachung gleich (vgl. KG StraFo 2009, 129; Beschluss vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 -; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 43). Der Freigesprochene hat die Ermittlungsmaßnahme dann zumindest grob fahrlässig verursacht, wenn er nach objektiven, abstrakten Maßstäben in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (vgl. BGH StraFo 2010, 87; bei Holtz MDR 1983, 450; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 -; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 9), indem er schon einfachste, naheliegende Überlegungen anzustellen versäumt oder dasjenige nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste, und so die Maßnahme "geradezu herausfordert" (vgl. KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 70). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht dem Freigesprochenen eine Entschädigung für die vorläufige Festnahme und die erlittene Untersuchungshaft zu Recht versagt. Er hat seine vorläufige Festnahme sowie Anordnung, Vollzug und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bis zum 15. Juni 2011 grob fahrlässig verursacht. a) Das Verhalten des Freigesprochenen war kausal für die genannten Strafverfolgungsmaßnahmen. aa) Allerdings ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass er die Entstehung des dringenden Tatverdachts nicht ganz oder auch nur überwiegend verursacht hat, insbesondere nicht dadurch, dass er sich im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 5. und 6. Oktober 2010 auf ein Alibi berief, das durch die Vernehmung des hierzu benannten Zeugen M. am 6. Oktober 2010 widerlegt wurde. Denn bereits zuvor und unabhängig von seinem Verhalten lagen gewichtige Verdachtsmomente vor, die auf ihn als Täter der am 29. September 2010 begangenen Körperverletzung mit Todesfolge hindeuteten. So hatte insbesondere der Zeuge C. bei seiner Vernehmung am 2. Oktober 2010 bekundet, dass er von einem unbekannten Anrufer sowie weiteren Personen erfahren habe, dass K. der Täter sei. Ferner hatte der Zeuge J. am 1. Oktober 2010 einen "K. W." als „Messerstecher“ benannt. Darüber hinaus wurden bei der Durchsuchung des von dem Freigesprochenen mitgeführten Gepäcks (und nicht, wie im Haftbefehl vom 6. Oktober 2010 angegeben, bei der Wohnungsdurchsuchung) am 5. Oktober 2011 Schuhe mit blutsuspekten Anhaftungen aufgefunden, und die Auswertung der Funkzellendaten ergab, dass das ausschließlich von dem Beschwerdeführer genutzte Mobiltelefon zur Tatzeit in der zum Tatort gehörenden Funkzelle eingeloggt war. Bei dieser Beweislage stellte das falsche Alibi des Beschwerdeführers lediglich ein weiteres Verdachtsmoment dar (zur Wertung eines widerlegten Alibis als Verdachtsumstand vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 341; OLG Karlsruhe MDR 1975, 251; KG StraFo 2009, 129 - juris Rdn. 9), das in diesem frühen Verfahrensstadium den bereits auf anderen Beweismitteln beruhenden dringenden Tatverdacht verstärkte. Dies kommt auch in dem Haftbefehl vom 6. Oktober 2010 zum Ausdruck. Für die der Beschuldigtenvernehmung vorausgehende vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers konnte die Behauptung des falschen Alibis ohnehin nicht ursächlich sein. Dem widerlegten Alibi kommt auch in den Haftfortdauerbeschlüssen des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Januar 2011 und des Landgerichts vom 4. Februar 2011 nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Insbesondere der Beschluss des Landgerichts stellt maßgeblich auf die in unmittelbarer Tatortnähe aufgefundenen Blutstropfen sowie ein Taschentuch mit Blutspuren des Beschwerdeführers, die Ergebnisse der Auswertung der Funkzellendaten und die Angaben des Zeugen B. ab. Das widerlegte Alibi und die Ergebnisse der Telefonüberwachung werden erst nachrangig als Verdachtsmomente genannt. bb) Jedoch hat der Beschwerdeführer die freiheitsentziehenden Maßnahmen dadurch verursacht, dass er durch seinen Fluchtversuch den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) geschaffen hat. Ein Beschuldigter kann die Anordnung von Untersuchungshaft nicht nur dadurch verursachen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise (vgl. KG, StraFo 2009, 129) einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes - auch eines weiteren Haftgrundes (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 341; KG Rpfleger 1999, 350; Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -) - leistet (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 Ws 273/07 - juris; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 49; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 11), etwa indem er sich ins Ausland absetzt oder abzusetzen versucht, obwohl er einer Tat dringend verdächtig ist und damit rechnen muss, dass sich die Ermittlungen auch gegen ihn richten werden (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.), oder Kenntnis von den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen hat (vgl. OLG Hamburg MDR 1980, 79; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 94; D. Meyer, § 5 StrEG Rdn. 51). Letzteres ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer unternahm am 5. Oktober 2010 - kurz nachdem ihm durch den Zeugen B. bekannt geworden war, dass er aufgrund von Zeugenangaben als Tatverdächtiger in den Fokus der polizeilichen Ermittlungen geraten war (vgl. die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil UA 5 unten bis UA 6 oben und Sdb. TKÜ Bl. 15 ff.) - den Versuch, sich dem Strafverfahren durch Flucht in sein Herkunftsland Mali zu entziehen. Er begab sich zu diesem Zweck gegen 18.30 Uhr zum Zentralen Omnibusbahnhof in Berlin (ZOB), wobei er 3.050 Euro Bargeld, drei Gepäckstücke mit persönlichen Gegenständen und einer Vielzahl von Kleidungsstücken, Sonnenbrillen und Armbanduhren sowie ein erst am 4. Oktober 2010 ausgestelltes Busticket für eine einfache Fahrt von Berlin nach Paris mit sich führte. Dieses Verhalten war ursächlich für seine kurz darauf - unmittelbar vor der für 19.00 Uhr geplanten Abreise - erfolgende vorläufige Festnahme und stellt auch die wesentliche Ursache für den Erlass des Haftbefehls am Folgetag dar. Den Ermittlungsbehörden war zu diesem Zeitpunkt der Inhalt mehrerer von dem Beschwerdeführer am Abend des 4. Oktober 2010 geführter Telefongespräche bekannt. In einem um 18.27 Uhr geführten Telefonat hatte der Beschwerdeführer seine Reise nach Afrika bestätigt und seinen Gesprächspartner instruiert, Dritten gegenüber anzugeben, dass die Reise mit der Erkrankung seiner - des Beschwerdeführers - Mutter zu tun habe (Sdb. TKÜ Bl. 133, lfd. Nr. 367). Um 19.03 Uhr hatte er in einem Telefongespräch mit einem anderen Anschlussinhaber bestätigt, dass er nach Mali fliege (Sdb. TKÜ Bl. 135 lfd. Nr. 375). Ferner hatte der Nutzer eines französischen Mobiltelefons dem Beschwerdeführer um 19.46 Uhr mitgeteilt, dass er eine Wohnung in dem Pariser Vorort Bagnolet für ihn habe (Sdb. TKÜ Bl. 137 lfd. Nr. 380). In einem weiteren Telefonat gegen 19.49 Uhr hatte der Beschwerdeführer seinem Gesprächspartner mitgeteilt, dass seine Abfahrt um 19.00 Uhr geplant sei und dass er mit dem Bus fahre (Sdb. TKÜ Bl. 137 lfd. Nr. 381). Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass auch seine wenig gefestigten sozialen und beruflichen Bindungen in Deutschland in Anbetracht des von der drohenden Freiheitsstrafe ausgehenden starken Fluchtanreizes Umstände sind, die für eine Fluchtgefahr sprechen. Jedoch lassen die zeitlichen Abläufe wie auch der Inhalt des Haftbefehls vom 6. Oktober 2010 deutlich erkennen, dass nicht diese Lebensverhältnisse als solche, sondern der überstürzte Aufbruch des Beschwerdeführers zu einer Reise in sein Heimatland der maßgebliche Grund für die Annahme von Fluchtgefahr und für den Erlass des hierauf gestützten Haftbefehls am 6. Oktober 2010 und die ihm vorausgehende vorläufige Festnahme war. Vorher hatten Staatsanwaltschaft und Gericht keinen Anlass zur Beantragung bzw. zum Erlass eines Haftbefehls nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO oder auch § 112 Abs. 3 StPO - wofür die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falles doch nicht auszuschließende Fluchtgefahr ausreicht (vgl. BVerfGE 19, 342; Meyer-Goßner, § 112 StPO Rdn. 37 mit weit. Nachweisen) - gesehen. Hypothetische Erwägungen, ob der Haftbefehl auch aus anderen Gründen hätte erlassen werden können, haben insoweit außer Betracht zu bleiben, da sie die zurechenbare Ursächlichkeit des hier tatsächlich maßgeblichen Ausreiseversuchs unberührt lassen (vgl. OLG Hamburg MDR 1980, 79). Die Annahme von Fluchtgefahr war aufgrund der Gesamtumstände - kurzfristiger Antritt einer Auslandsreise wenige Tage nach dem Tatzeitpunkt, Mitführung eines hohen Bargeldbetrages und Fehlen einer Rückfahrkarte - naheliegend. Der hohe Grad der Fluchtgefahr gebot auch den Vollzug der Untersuchungshaft. Der in Kenntnis der gegen ihn geführten Ermittlungen unternommene Ausreiseversuch des Beschwerdeführers wirkte auch als maßgeblicher Gesichtspunkt für die Annahme von Fluchtgefahr in den nachfolgenden Haftfortdauerbeschlüssen fort. Dies wird insbesondere in dem Beschluss des Senats vom 15. April 2011 deutlich, der gerade nicht nur auf den von der drohenden Freiheitsstrafe ausgehenden starken Fluchtanreiz und die ihm gegenüber wenig ins Gewicht fallenden beruflichen und sozialen Bindungen des Beschwerdeführers abstellt, sondern ausführlich auf die von diesem bereits getroffenen Vorbereitungen für eine Flucht nach Mali abstellt. Soweit der Abreiseversuch in den Haftfortdauerbeschlüssen des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Januar 2011 und des Landgerichts vom 4. Februar 2011 keine ausdrückliche Erwähnung findet, ist dies darauf zurückzuführen, dass sich diese Entscheidungen vorrangig der Frage des dringenden Tatverdachts widmen, die den Schwerpunkt der Erörterungen im Haftprüfungstermin am 17. Januar 2011 und der Ausführungen in dem Schriftsatz der Verteidigung vom 23. Januar 2011 darstellte, und lässt daher entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht den Rückschluss auf fehlende Kausalität des Ausreiseversuchs für die Fortdauer der Haftverhältnisse zu. Spätere Erkenntnisse, die Anlass zur Aufhebung des Haftbefehls oder zur Anordnung einer Haftverschonung gegeben hätten (dazu vgl. BGHR StrEG § 5 Abs. 2 S. 1 Ursächlichkeit 2 - juris; OLG Hamm VRS 58, 69 - juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; KG, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris Rdn. 5; D.Meyer, § 5 StrEG Rdn. 41 ff.; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 61 ff.; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 7), sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind Bearbeitungsfehler der Ermittlungsbehörden oder Gerichte erkennbar, die die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers für die Fortdauer der Untersuchungshaft und ihres Vollzuges ausschließen könnten (dazu vgl. OLG Hamm a.a.O.; KG, Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris Rdn. 7; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 59 ff.). Zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. April 2011 Stellung genommen, auf den insoweit Bezug genommen wird. Auch bei der weiteren Bearbeitung der Sache durch das Landgericht ist es nicht zu Verzögerungen oder beachtlichen Fehlern gekommen. b) Das für die freiheitsentziehenden Strafverfolgungsmaßnahmen ursächliche Verhalten des Beschwerdeführers ist nach den eingangs dargelegten Maßstäben als grob fahrlässig zu werten. Der Beschwerdeführer hatte - wie oben ausgeführt - durch den Zeugen B. erfahren, dass sich die polizeilichen Ermittlungen aufgrund von Zeugenaussagen gegen ihn richteten. Er rechnete daher - wie er in dem mit dem Zeugen M. am 5. Oktober 2010 um 0.40 Uhr geführten Telefonat zum Ausdruck brachte (vgl. Sdb. TKÜ Bl. 15 ff.) - damit, dass die Polizei ihn bald aufsuchen würde, und wollte genau deshalb bereits "morgen" - gemeint war: tagsüber am 5. Oktober 2010 - Berlin verlassen. Angesichts dieser Umstände lag es für ihn auf der Hand, dass gegen ihn die Untersuchungshaft angeordnet werden würde, wenn die Ermittlungsbehörden von seiner (geplanten) Abreise ins Ausland Kenntnis erlangten (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Hamburg MDR 1980, 79; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 11). Durch seinen gleichwohl unternommenen Ausreiseversuch hat er den Erlass des Haftbefehls und der nachfolgenden Haftfortdauerentscheidungen sowie deren Vollzug "geradezu herausgefordert". Soweit das OLG Karlsruhe entschieden hat, dass das Führen von Telefongesprächen, die den Ermittlungsbehörden im Rahmen einer Telefonüberwachung bekannt werden und alleinige Ursache für Erlass und Vollzug eines Haftbefehls sind, nicht die Versagung der Entschädigung wegen grober Fahrlässigkeit rechtfertigt (StV 1988, 447), steht dies - unabhängig davon, inwieweit der dargelegten Auffassung zu folgen ist (teilweise abweichend etwa OLG Düsseldorf NStE Nr. 11 zu § 5 StrEG) - der Versagung der Entschädigung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn das als grob fahrlässig zu wertende Verhalten liegt hier in dem Ausreiseversuch des Beschwerdeführers und nicht etwa ausschließlich oder auch nur teilweise in den von ihm geführten Telefongesprächen. Diese geben vielmehr nur Hinweise auf den ihm zum damaligen Zeitpunkt bekannten Stand der polizeilichen Ermittlungen und seine hierauf gründenden Fluchtpläne. 3. Dagegen steht dem Beschwerdeführer wegen der Durchsuchung seiner Wohnung in der W. Straße 20 in Berlin am 5. Oktober 2010 ein Entschädigungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG zu. Dieser ist nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StPO ausgeschlossen; denn es ist nicht ersichtlich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers - insbesondere die von ihm geplante Flucht - für Erlass und Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses am 5. Oktober 2010 ursächlich gewesen wäre. Das Alibi wurde von dem Beschwerdeführer ohnehin erst in seiner am 5. Oktober 2010 um 20.20 Uhr beginnenden Vernehmung behauptet. Soweit aber Zweifel hinsichtlich der Ursächlichkeit des Verhaltens des Freigesprochenen bestehen, ist - wie eingangs dargelegt - zu seinen Gunsten zu entscheiden. 4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Das Rechtsmittel des Freigesprochenen hatte keinen kostenrechtlich relevanten Teilerfolg (§ 473 Abs. 4 StPO). Denn es ist nach den Umständen - insbesondere aufgrund der Beschwerdebegründung, die sich ausschließlich auf die Versagung von Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft bezog - davon auszugehen, dass der Freigesprochene die sofortige Beschwerde auch dann eingelegt hätte, wenn schon die angefochtene Entscheidung so gelautet hätte wie die des Senats (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - 2 Ws 79/10 -; Meyer-Goßner, § 473 StPO Rdn. 26 mit weit. Nachweisen).