Beschluss
2 Ws 176/11 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:0721.2WS176.11VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Wird der Gefangene auf der Grundlage eines von der Einweisungsabteilung einer Justizvollzugsanstalt erstellten Vollzugsplans in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, so ist ein Antrag auf Aufhebung des Vollzugsplans und Folgenbeseitigung gegen die frühere Justizvollzugsanstalt zu richten.(Rn.11)
2. Bei der Erstellung eines neuen Vollzugsplans hat die (frühere) Justizvollzugsanstalt auch die Entwicklung der Persönlichkeit des Gefangenen seit seiner Verlegung und die insoweit von den zuständigen Mitarbeitern der neuen Justizvollzugsanstalt gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen.(Rn.12)
3. An der vorbereitenden Vollzugsplankonferenz haben zwingend die an der Behandlung des Gefangenen maßgeblich beteiligten Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt teilzunehmen, deren Leiter die Konferenz durchführt. Die Beteiligung von Bediensteten der neuen Justizvollzugsanstalt steht im Ermessen des Anstaltsleiters; die persönliche Anwesenheit kann - je nach den zu erwartenden zusätzlichen Erkenntnissen - durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden.(Rn.15)
(Rn.18)
(Rn.19)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 11. März 2011 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird dem Gefangenen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. O. bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der Gefangene auf der Grundlage eines von der Einweisungsabteilung einer Justizvollzugsanstalt erstellten Vollzugsplans in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, so ist ein Antrag auf Aufhebung des Vollzugsplans und Folgenbeseitigung gegen die frühere Justizvollzugsanstalt zu richten.(Rn.11) 2. Bei der Erstellung eines neuen Vollzugsplans hat die (frühere) Justizvollzugsanstalt auch die Entwicklung der Persönlichkeit des Gefangenen seit seiner Verlegung und die insoweit von den zuständigen Mitarbeitern der neuen Justizvollzugsanstalt gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen.(Rn.12) 3. An der vorbereitenden Vollzugsplankonferenz haben zwingend die an der Behandlung des Gefangenen maßgeblich beteiligten Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt teilzunehmen, deren Leiter die Konferenz durchführt. Die Beteiligung von Bediensteten der neuen Justizvollzugsanstalt steht im Ermessen des Anstaltsleiters; die persönliche Anwesenheit kann - je nach den zu erwartenden zusätzlichen Erkenntnissen - durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden.(Rn.15) (Rn.18) (Rn.19) Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 11. März 2011 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird dem Gefangenen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. O. bewilligt. I. Der Beschwerdeführer verbüßt zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und fünf Monaten wegen schweren Raubes aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2009, rechtskräftig seit dem 26. Februar 2010. Nach Durchführung der Behandlungsuntersuchung erstellte die Einweisungsabteilung des Berliner Männervollzuges bei der Justizvollzugsanstalt Moabit (im folgenden: Einweisungsabteilung) am 15. Juli 2010 einen Vollzugsplan, der die Unterbringung des Beschwerdeführers im geschlossenen Vollzug vorsah. Auf dieser Grundlage wurde der Beschwerdeführer am 21. Juli 2010 von der Justizvollzugsanstalt Moabit in die Justizvollzugsanstalt Charlottenburg verlegt. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 hob das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – den Vollzugsplan auf, da dieser wegen Fehlens bzw. lediglich formelhafter Mitteilung von Angaben zu § 7 Abs. 2 Nr. 3-6 und 8 StVollzG und unterbliebener Fristsetzung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 StVollzG nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen genügte, und verpflichtete den Leiter der Justizvollzugsanstalt Moabit, durch die Einweisungskonferenz unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer einen neuen Vollzugsplan zu erstellen (596 StVK 324/10 Vollz). Die Justizvollzugsanstalt Moabit – Einweisungsabteilung – forderte daraufhin bei der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg die Gefangenenpersonalakte und eine Stellungnahme der nunmehr (in der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg) für den Beschwerdeführer zuständigen Gruppenleiterin K. an. Die Gruppenleiterin verfasste unter dem 10. November 2010 unter Bezugnahme auf die ihr zugängliche "Notakte" eine zweieinhalb Seiten umfassende schriftliche Stellungnahme, in der sie sich zu dem Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers seit seinem Eintreffen in der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg und dem Inhalt der mit ihm geführten Gespräche äußerte. Am 23. November 2010 fand in der Justizvollzugsanstalt Moabit – Einweisungsabteilung – erneut eine Vollzugsplankonferenz statt, an der der Leiter sowie zwei weitere Mitarbeiter der Einweisungsabteilung (EWA E 1 und EWA E 2) sowie ein Hospitant teilnahmen. Auf der Grundlage der Behandlungsuntersuchung vom 15. Juli 2010, einer am 23. November 2010 mit dem Beschwerdeführer in der Einweisungsabteilung durchgeführten erneuten Exploration und der schriftlichen Stellungnahme der Gruppenleiterin vom 10. November 2010 wurde sodann unter dem 29. November 2010 ein neuer Vollzugsplan erstellt, der dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2010 ausgehändigt wurde. Auch nach dem neuen Vollzugsplan ist der Beschwerdeführer im geschlossenen Vollzug unterzubringen; Vollzugslockerungen und Ausbildungsmaßnahmen sind noch nicht vorgesehen. Mit dem am 15. Dezember 2010 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 StVollzG) begehrte der Beschwerdeführer, den Leiter der Justizvollzugsanstalt Moabit unter Aufhebung des Vollzugsplans vom 29. November 2010 zur Neubescheidung zu verpflichten. Zur Begründung seines Antrags trug der Beschwerdeführer vor, die dem angegriffenen Vollzugsplan vorausgehende Vollzugsplankonferenz widerspreche § 159 StVollzG. Der Vollzugsplan sei in der Justizvollzugsanstalt Moabit erstellt worden, obwohl sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits seit vier Monaten in der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg befunden habe. An der Konferenz hätten nicht die an der Behandlung maßgeblich Beteiligten teilgenommen, insbesondere nicht die den Beschwerdeführer behandelnde Sozialarbeiterin. Die Einweisungsabteilung sei daher bei der Erstellung des angefochtenen Vollzugsplans von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere seien der bereits erreichte Stand der Gespräche über die Straftatauseinandersetzung und die von dem Beschwerdeführer geäußerten Vorstellungen zur Aufnahme einer Ausbildung nicht berücksichtigt worden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. März 2011 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafvollstreckungskammer habe zu Unrecht angenommen, dass die Vollzugsplankonferenz vom 23. November 2010 den Voraussetzungen des § 159 StVollzG entsprochen habe. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Sie wirft mit der Sachrüge die Frage auf, inwieweit es geboten ist, an einer Vollzugsplankonferenz, für die noch eine Zuständigkeit der früheren Justizvollzugsanstalt – Einweisungsabteilung - begründet ist, mit der Behandlung des Gefangenen betraute Mitarbeiter einer anderen Justizvollzugsanstalt zu beteiligen, in die der Gefangene zwischenzeitlich verlegt worden ist. Diese Frage ist – soweit ersichtlich – obergerichtlich noch nicht entschieden und bedarf daher der Klärung. 2. Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet, da die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss im Ergebnis zutreffend die Auffassung vertreten hat, dass die Vollzugsplankonferenz nicht unter Verstoß gegen § 159 StVollzG durchgeführt worden ist. a) Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt Moabit – Einweisungsabteilung – und nicht etwa die Justizvollzugsanstalt Charlottenburg für die Erstellung des neuen Vollzugsplans zuständig war. Dies folgt aus der rechtskräftigen, für den Leiter der Justizvollzugsanstalt Moabit bindenden (vgl. Senat StV 2011, 230) Entscheidung des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 5. Oktober 2010, die ihrerseits den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Justizvollzugsanstalt Moabit – Einweisungsabteilung – hatte im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem Vollstreckungsplan für das Land Berlin (AV zu § 152 StVollzG) auf der Grundlage der von ihr am 15. Juli 2010 durchgeführten Behandlungsuntersuchung (§ 6 StVollzG) den ursprünglichen, vom Beschwerdeführer angefochtenen Vollzugsplan erstellt (§ 7 Abs. 1 StVollzG). Sie war daher auch zu Recht von dem Beschwerdeführer auf Aufhebung des Vollzugsplans – der sich durch die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Charlottenburg nicht erledigt hatte, sondern fortwirkte (vgl. OLG Celle StraFo 2002, 106 – juris Rdn. 6; OLG Nürnberg ZfStrVo 2000, 181; OLG Frankfurt am Main NStZ 1989, 392; Senat, Beschluss vom 13. Mai 2011 – 2 Ws 120/11 Vollz –) - in Anspruch genommen worden (vgl. Senat a.a.O.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 115 Rdn. 14) und war daher nach dessen Aufhebung auch zur Erstellung eines neuen, den Vorgaben der Kammer genügenden Vollzugsplans und zur Ausübung des ihr insoweit eröffneten Ermessens bzw. zur Ausfüllung der vorhandenen Beurteilungsspielräume (vgl. Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 7 Rdn. 12) berufen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Verlegungsentscheidung einer abgebenden Vollzugsanstalt auch dann weiterhin gegenüber dieser angefochten sowie Folgenbeseitigung erstrebt werden kann, wenn der Gefangene bereits in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 2 Ws 572/08 Vollz – mit weit. Nachweisen). Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 27. Januar 2003 – 5 Ws 9/03 Vollz –, soweit hierin die Zuständigkeit der Einweisungsabteilung für die Entscheidung über die Verlegung eines Gefangenen verneint worden ist. Denn der Beschluss betraf eine Konstellation, in der nicht – wie im vorliegenden Fall – die ursprüngliche Einweisungsentscheidung, sondern eine spätere Verlegung angegriffen wurde. Für den Leiter der Justizvollzugsanstalt Moabit war die Umsetzung der obsiegenden Entscheidung des Beschwerdeführers auch nicht etwa aus tatsächlichen Gründen unmöglich (dazu vgl. OLG Hamm ZfStrVo SH 1979, 102; Arloth, § 115 StVollzG Rdn. 7); denn da die Vollzugsbehörde an die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gebunden sind, waren die Anstalten gehalten, diese im gegenseitigen Einvernehmen umzusetzen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 2011 – 2 Ws 120/11 Vollz – und vom 9. Februar 2009 – 2 Ws 572/08 Vollz -). b) Die Strafvollstreckungskammer hat ihrer Entscheidung auch zutreffend zugrunde gelegt, dass die Einweisungsabteilung der Justizvollzugsanstalt Moabit bei der Erstellung des neuen Vollzugsplans nicht nur die Ergebnisse der früheren Behandlungsuntersuchung, sondern auch die weitere Entwicklung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Januar 2003 – 5 Ws 9/03 Vollz -). Denn die Vollzugsplanung hat sich jeweils an den zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnissen zu orientieren (§ 7 Abs. 3 StVollzG; vgl. Senat ZfStrVo 2003, 181; Beschluss vom 4. April 2005 – 5 Ws 98/05 Vollz – zu Erkenntnissen aus einem Explorationsgespräch; Arloth, § 7 StVollzG Rdn. 9; Calliess/Müller-Dietz, § 7 StVollzG Rdn. 8). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Beurteilung, ob ein Gefangener für Vollzugslockerungen oder den offenen Vollzug geeignet ist, aber auch für die Entscheidung über sonstige Behandlungsmaßnahmen. Denn bei der Ausübung des insoweit eröffneten Ermessens und der Ausfüllung der vorhandenen Beurteilungsspielräume hat die Vollzugsbehörde von zutreffenden und vollständigen tatsächlichen Grundlagen auszugehen (vgl. Arloth, § 115 StVollzG Rdn. 15, 16). Nichts anderes kann gelten, wenn die Erstellung des neuen Vollzugsplans – wie hier – vom Gericht gemäß § 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG als Maßnahme der Folgenbeseitigung angeordnet worden ist (vgl. Senat ZfStrVo 2003, 181), weil das Gericht wegen fehlender Spruchreife nicht selbst entscheiden konnte. Daher hatte die Einweisungsabteilung der Justizvollzugsanstalt Moabit bei der Erstellung des neuen Vollzugsplans auch die von den zuständigen Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg seit dem 21. Juli 2010 gewonnenen Erkenntnisse zur Person des Beschwerdeführers einzubeziehen. c) Dies ist hier, wie die Strafvollstreckungskammer im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, durch die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der zuständigen Gruppenleiterin aus der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg in ausreichendem Maße geschehen. Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg mußten nicht an der von der Justizvollzugsanstalt Moabit – Einweisungsabteilung – durchgeführten Vollzugsplankonferenz teilnehmen. Denn ist die Vollzugsplanung – wie hier nach gerichtlicher Aufhebung und Zurückverweisung – von einer anderen Anstalt vorzunehmen als derjenigen, in der sich der Gefangene während ihrer Durchführung befindet, erfordert § 159 StVollzG nicht die persönliche Anwesenheit von Bediensteten des Verwahrungsorts. aa) Nach § 159 StVollzG hat der Anstaltsleiter zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplans und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug Konferenzen mit den an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durchzuführen. Die Vorschrift verpflichtet ihn, bei der Erstellung des individuellen Vollzugsplans für den Gefangenen die Konferenz zu beteiligen (vgl. Senat NStZ 1995, 360 = ZfStrVo 1996, 182). Die Vollzugsplankonferenz ist ein wichtiges Entscheidungsfindungsorgan, auch wenn letztlich der Anstaltsleiter nach § 156 Abs. 2 Satz 2 StVollzG die Gesamtverantwortung trägt (vgl. Arloth, § 159 StVollzG Rdn. 2). Sie setzt begriffsnotwendig die gemeinsame Beratung der Konferenzteilnehmer voraus, um die sichere Information und den Gedankenaustausch der an der Behandlung Beteiligten zu gewährleisten (vgl. BVerfG NStZ-RR 2008, 60; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 191; Senat NStZ 1995, 360; Arloth, § 159 StVollzG Rdn. 2; Calliess/Müller-Dietz, § 159 StVollzG Rdn. 1; Feest in AK-StVollzG 5. Aufl., § 159 Rdn. 2). Die Vollzugsplankonferenz bildet den Rahmen für die zur Erstellung und periodischen Fortschreibung des Vollzugsplans erforderliche umfassende Sammlung von Informationen über den Gefangenen und die Diskussion der auf dieser Grundlage einzuleitenden Behandlungsschritte (vgl. BVerfG NStZ-RR 2008, 60; OLG Stuttgart NStZ 2001, 392; OLG Celle StraFo 1998, 29; Senat ZfStrVo 1990, 119). Die Frage, welche Personen zwingend an einer Vollzugsplankonferenz teilnehmen müssen - so dass ihre persönliche Anwesenheit nicht durch eine nur schriftliche Information der übrigen Konferenzteilnehmer ersetzt werden kann (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 191) -, ist obergerichtlich geklärt. Dies sind gemäß § 159 StVollzG diejenigen Personen, die maßgeblich an der Behandlung des Gefangenen beteiligt sind, also alle im Vollzug Tätigen, die genaue persönliche Kenntnisse über den betroffenen Gefangenen haben, die für die Vollzugsplanung von Relevanz sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 191; OLG Stuttgart NStZ 2001, 392; Senat, Beschluss vom 23. März 2011 – 2 Ws 72/11 Vollz -; Feest a.a.O. § 159 Rdn. 4). Dabei ist der Personenkreis, der zur Teilnahme an den Vollzugskonferenzen berechtigt – und bei maßgeblicher Beteiligung an der Behandlung auch verpflichtet - ist, auf die anstaltsinternen Bediensteten beschränkt (vgl. Calliess/Müller-Dietz, § 159 StVollzG Rdn. 2), das heißt auf die Mitarbeiter derjenigen Anstalt, deren Leiter die Konferenz durchführt. Denn eine Vollzugsplankonferenz ist, wie die systematische Stellung des § 159 StVollzG in dem mit "Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten" überschriebenen 3. Titel des 4. Abschnitts des Strafvollzugsgesetzes ausweist, in erster Linie eine (interne) Dienstbesprechung von Vollzugsmitarbeitern (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2001, 392; Senat StraFo 2010, 510; Forum Strafvollzug 2007, 280; Beschluss vom 27. Juni 2007 – 2 Ws 163/07 Vollz -; Calliess/Müller-Dietz, § 159 StVollzG Rdn. 2). Anstaltsexterne Personen – etwa der Verteidiger oder vollzugsfremde Dritte wie etwa auswärtige Therapeuten - können nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Anstaltsleiters hinzugezogen werden. Darauf hat aber weder der Gefangene noch die externe Person ihrerseits einen Anspruch (vgl. BVerfG NStZ-RR 2002, 25; OLG Celle StraFo 2010, 260; OLG Stuttgart NStZ 2001, 392;Senat StraFo 2010, 510; Forum Strafvollzug 2007, 280; Beschluss vom 27. Juni 2007 – 2 Ws 163/07 Vollz -; Calliess/Müller-Dietz, § 159 StVollzG Rdn. 2; Arloth, § 159 StVollzG Rdn. 1; Feest a.a.O., § 159 Rdn. 4). Ebenso wenig hat der Gefangene selbst ein subjektives Recht auf Teilnahme an der Vollzugskonferenz (vgl. BVerfG NStZ-RR 2002, 25; OLG Celle StraFo 2010, 260; OLG Stuttgart NStZ 2001, 392; Arloth, § 159 StVollzG Rdn. 1). bb) Danach hatten an der Vollzugsplankonferenz im vorliegenden Fall zwingend die an der Behandlung des Beschwerdeführers maßgeblich beteiligten Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Moabit – Einweisungsabteilung – teilzunehmen, deren Leiter für die Erstellung des Vollzugsplans und die Durchführung der vorbereitenden Vollzugsplankonferenz zuständig war. Diese Vorgabe ist eingehalten worden, da der Leiter sowie zwei weitere Mitarbeiter der Einweisungsabteilung an der Konferenz beteiligt waren. Sie konnten die im Rahmen des Einweisungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Behandlungsuntersuchung, gewonnenen Erkenntnisse zu der Persönlichkeit des Beschwerdeführers in die Beratungen einbringen, denen für die Erstellung des Vollzugsplans zentrale Bedeutung zukommt (vgl. Arloth, StVollzG § 6 Rdn. 1 und § 7 Rdn. 1). Die Mitarbeiter der Einweisungsabteilung verfügten darüber hinaus über die aktuellen Informationen aus der ergänzenden Exploration vom 23. November 2010. Die Beteiligung weiterer Personen an der Vollzugsplankonferenz stand im Ermessen des Anstaltsleiters (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2001, 392). Zu diesem nicht zwingend zu beteiligenden Personenkreis gehörten auch die seit Juli 2010 mit der Behandlung des Beschwerdeführers befassten Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg, insbesondere die zuständige Gruppenleiterin. Diese ist zwar keine vollzugsfremde Person. Sie ist jedoch aufgrund der vorliegenden Konstellation, in der nicht die Justizvollzugsanstalt Charlottenburg, sondern die Justizvollzugsanstalt Moabit – Einweisungsabteilung - für die Erstellung des Vollzugsplans und dessen Vorbereitung durch eine Vollzugsplankonferenz zuständig ist, eine anstaltsfremde Person und gehört daher nicht zu dem Personenkreis, der an der Vollzugsplankonferenz der Justizvollzugsanstalt Moabit zwingend teilzunehmen hat. Aus dem Beschluss des Senats vom 21. Juli 2010 (StraFo 2010, 510) ergibt sich nichts anderes. Denn die Entscheidung betraf die Konstellation, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Vollzugsplankonferenz nicht mehr in Strafhaft, sondern bereits in faktischer Sicherungsverwahrung befand, somit eine Statusänderung erfahren hatte und die Mitarbeiter der Teilanstalt, in der er zuvor Strafhaft verbüßt hatte, für die zukünftige Planung nicht mehr zuständig waren. So liegt es hier nicht. Die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Charlottenburg hat weder an dem Status des Beschwerdeführers als Strafgefangener noch an der Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt Moabit für die Erstellung des Vollzugsplans etwas geändert. cc) Bei der Ausübung des Ermessens hatte der Leiter der Justizvollzugsanstalt Moabit – Einweisungsabteilung – den Zweck der Konferenz, eine Entscheidungsgrundlage für den Vollzugsplan zu schaffen, in den Blick zu nehmen (vgl. Senat StraFo 2010, 510). Er hatte insoweit einerseits zu berücksichtigen, dass die von den zuständigen Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg seit Juli 2010 gewonnenen Erkenntnisse zur Person des Beschwerdeführers Eingang in die Vollzugsplankonferenz finden mussten, da sie aufgrund ihrer Aktualität für die Auseinandersetzung mit den zukünftig erforderlichen Behandlungsmaßnahmen von Bedeutung waren. Andererseits war zu bedenken, dass der neue Vollzugsplan zeitnah zu erstellen war, dass es sich bei den Erkenntnissen der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg nur um zusätzliche Informationen handelte, die die Ergebnisse der erst im Juli 2010 durchgeführten Behandlungsuntersuchung ergänzten, und dass weitere neue Erkenntnisse durch ein mit dem Gefangenen zu führendes ergänzendes Explorationsgespräch zu gewinnen waren. Gravierende Veränderungen waren innerhalb des Zeitraums von gerade einmal vier Monaten seit der Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt Charlottenburg noch nicht zu erwarten. Diese Ermessensgesichtspunkte sind bei der Entscheidung über die Beteiligung von Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg an der Vollzugsplankonferenz berücksichtigt worden. Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Moabit – Einweisungsabteilung -, auf die persönliche Anwesenheit der Gruppenleiterin zu verzichten und stattdessen deren schriftliche Stellungnahme als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen, ist danach nicht zu beanstanden. Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Stellungnahme nur auf der Grundlage der "Notakte" verfasst worden sei. Denn der Bericht der Gruppenleiterin ist ungeachtet der Tatsache, dass dieser nur die "Notakte" zur Verfügung stand, keineswegs knapp und substanzlos ausgefallen. Er gibt keinen Akteninhalt, sondern – in ausführlicher und aussagekräftiger Form - die in mehreren Gesprächen mit dem Beschwerdeführer gewonnenen Erkenntnisse und persönlichen Eindrücke der Gruppenleiterin wieder. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, es sei aufgrund der fehlenden Teilnahme der zuständigen Sozialarbeiterin an der Vollzugsplankonferenz zu Ungenauigkeiten bei der Tatsachenfeststellung gekommen, ist dies nicht nachvollziehbar. Das von dem Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg vom 11. Januar 2011 weist keine Abweichungen gegenüber dem bei Erstellung des Vollzugsplans berücksichtigten Bericht vom 10. November 2010 auf. Es gibt vielmehr den neueren - bei Erstellung des Vollzugsplans Ende November 2010 noch nicht gegebenen – Stand der Gespräche mit dem Beschwerdeführer wieder. III. 1. Dem Gefangenen, der bedürftig ist, war auf seinen Antrag gemäß §§ 114, 115 ZPO, § 120 Abs. 2 StVollzG für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verteidigers Rechtsanwalt … zu bewilligen. Die Rechtsbeschwerde bot hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne dieser Vorschriften, da sie – wie dargelegt - die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG erfüllte und nicht offensichtlich unbegründet war; dies reicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2010 – 2 Ws 288/10 Vollz -). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.