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Beschluss

2 Ws 248/11 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2011:0714.2WS248.11VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. § 21 Satz 3 StVollzG sieht nur ein Recht auf Selbstverpflegung vor, wenn ein Gefangener einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Speisegeboten angehört und diese im Rahmen der Anstaltsverpflegung nicht berücksichtigt werden; dagegen enthält die Norm keine Verpflichtung der Anstalt, dem Gefangenen entsprechende Speisen auch zu beschaffen.(Rn.7) 2. Gegen die Regelung des § 21 Satz 3 StVollzG bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.7) 3. Ein Anspruch auf das Angebot von geschächtetem Fleisch im Rahmen der Anstaltsverpflegung besteht nicht.(Rn.10)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 13. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 21 Satz 3 StVollzG sieht nur ein Recht auf Selbstverpflegung vor, wenn ein Gefangener einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Speisegeboten angehört und diese im Rahmen der Anstaltsverpflegung nicht berücksichtigt werden; dagegen enthält die Norm keine Verpflichtung der Anstalt, dem Gefangenen entsprechende Speisen auch zu beschaffen.(Rn.7) 2. Gegen die Regelung des § 21 Satz 3 StVollzG bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.7) 3. Ein Anspruch auf das Angebot von geschächtetem Fleisch im Rahmen der Anstaltsverpflegung besteht nicht.(Rn.10) Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 13. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Beschwerdeführer befand sich in der Justizvollzugsanstalt Tegel zunächst in Strafhaft. Seit dem 25. Mai 2010 wird dort gegen ihn die Sicherungsverwahrung vollzogen. Mit Schreiben vom 8. November 2010 teilte er dem Antragsgegner mit, dass es für ihn als muslimischen Sicherungsverwahrten kein Essensangebot gebe, das den religiösen Speisevorschriften entspreche, und beantragte die Auszahlung seines "Verkostungsgeldes" zwecks Selbstverpflegung mit den nach dem Islam erlaubten Lebensmitteln (sogenannter Halal-Kost). Der Antragsgegner lehnte dies am 11. Oktober 2010 mündlich ab und verwies auf die strikte Trennung von Haus- und Eigengeld. Mit dem am 26. November 2010 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 109 Abs. 1, 130 StVollzG) begehrte der Beschwerdeführer, den Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel zu verpflichten, ihm eine seiner religiösen Überzeugung entsprechende Verpflegung zur Verfügung zu stellen, hilfsweise ihm sein "Verpflegungsgeld" zum Zwecke der Selbstverpflegung auszuzahlen. Zur Begründung seines Antrags trug er vor, die Versorgung mit entsprechenden Speisen oder den hierfür erforderlichen finanziellen Mitteln sei aus religiösen Gründen zwingend erforderlich, zumal er zur Zeit über kein Einkommen und kein Taschengeld verfüge und als Sicherungsverwahrter nicht wie ein normaler Strafgefangener zu behandeln sei. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Mai 2011 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu erneuter Entscheidung an eine andere Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, hilfsweise, in der Sache selbst zu entscheiden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Entscheidung verletze ihn in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 104 Abs. 1 GG und lasse die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. - unberücksichtigt. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§§ 118, 130 StVollzG) ist unzulässig. Sie hat mit der allein erhobenen Sachrüge keinen Erfolg, da sie nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG erfüllt. Es ist nicht geboten, das Rechtsmittel zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. 1. Zur Fortbildung des Rechts wäre die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gäbe, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz -; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 116 Rdn. 2 mit weit. Nachw.). Derartige klärungsbedürftige Rechtsfragen deckt die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Nach § 21 Satz 3 StVollzG hat die Justizvollzugsanstalt dem Gefangenen (oder Verwahrten, § 130 StVollzG) zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen. Es ist obergerichtlich geklärt, dass § 21 Satz 3 StVollzG nur ein Recht auf Selbstverpflegung vorsieht, wenn ein Gefangener einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Speisegeboten angehört und diese im Rahmen der Anstaltsverpflegung nicht berücksichtigt werden; dagegen enthält die Norm keine Verpflichtung der Anstalt, dem Gefangenen entsprechende Speisen auch zu beschaffen (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1995, 111; OLG Hamm NStZ 1984, 190; OLG Karlsruhe Justiz 1979, 108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 4 VAs 23/96 - juris; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 21 Rdn. 5; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 21 Rdn. 3; vgl. auch LG Straubing ZfStrVo 1979, 124). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 7/3998, S. 13). Gegen die Regelung des § 21 Satz 3 StVollzG bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Anspruch auf Achtung der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 GG ist nämlich, worauf auch der nach Art. 140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes fortgeltende Art. 136 der Weimarer Reichsverfassung hinweist, ein Abwehrrecht des Einzelnen gegenüber dem Staat; dieser ist dem Grundsatz nach nicht verpflichtet, dem Einzelnen die faktische Möglichkeit der Religionsausübung - wozu auch die Befolgung religiöser Speisevorschriften gehört - aktiv zu verschaffen (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 190). Auch der Gesichtspunkt, dass manche Gefangene nicht über genügend Eigenmittel verfügen, kann schon im Hinblick auf die gebotene weltanschauliche Neutralität des Staates nicht dazu führen, die Anstalt zur Herstellung und Ausgabe entsprechender Speisen zu verpflichten (vgl. Calliess/Müller-Dietz, § 21 StVollzG Rdn. 5). Im Übrigen sieht Nr. 1 Abs. 3 der VV zu § 21 StVollzG vor, dass bei einem Gefangenen, der religiösen Speisegeboten unterliegt, auf Antrag Bestandteile der Anstaltsverpflegung, die er nicht verzehren darf, gegen andere Nahrungsmittel ausgetauscht werden sollen. 2. Auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht gefährdet. Die Strafvollstreckungskammer hat die dargelegten Rechtsgrundsätze beachtet und ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, insbesondere mit § 21 Satz 3 StVollzG und der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung zu vereinbaren ist. Danach war die Justizvollzugsanstalt Tegel entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gehalten, dem Beschwerdeführer eine Verpflegung zu beschaffen, die sämtlichen in Betracht kommenden Speisegeboten des Islam entspricht. Die Strafvollstreckungskammer hat es vielmehr zu Recht als ausreichend angesehen, dass die Justizvollzugsanstalt Tegel - der Regelung in Nr. 1 Abs. 3 der VV zu § 21 StVollzG entsprechend - eine sogenannte "moslemische Kost" anbietet, bei der sämtliche Schweinefleischprodukte durch andere Fleischsorten ersetzt, Milchprodukte ohne Gelatine ausgewählt und Soßen ohne Verwendung von Schweinefleischfond hergestellt werden, und vegetarische Kost zur Verfügung stellt. Damit hat die Justizvollzugsanstalt dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sogar über die Erfordernisse des § 21 Satz 3 StVollzG hinaus Rechnung getragen. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, durch Vermittlung der Anstalt bei zwei auf muslimische Ernährungsgewohnheiten spezialisierten Lieferanten mit einer breiten Angebotspalette Lebensmittel - insbesondere verschiedene Fleisch- und Wurstsorten - einzukaufen, die nach islamischen Regeln "halal" (erlaubt) sind. Danach hat die Justizvollzugsanstalt Tegel es dem Beschwerdeführer ermöglicht, die Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen. Ein Anspruch auf das Angebot von geschächtetem Fleisch im Rahmen der Anstaltsverpflegung wird selbst von der im Schrifttum teilweise (abweichend von der obergerichtlichen Rechtsprechung) vertretenen Auffassung, die einen Anspruch des Gefangenen auf die Verschaffung einer seinen religiösen Speisegeboten nicht widersprechenden Verpflegung durch die Anstalt bejaht (vgl. Fröhmcke, Muslime im Strafvollzug, S. 137 ff.), nicht angenommen, da im Islam keine religiöse Pflicht existiert, Fleisch zu essen (vgl. Fröhmcke, a.a.O., S. 147 ff.). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen pauschal geltend macht, die sogenannte "Moslemkost" entspreche nicht den Vorgaben des Korans, ist dies auch deshalb unerheblich, weil es einheitliche islamische Speisevorschriften nicht gibt, die Vorschriften des Korans von den jeweiligen islamischen Autoritäten vielmehr unterschiedlich ausgelegt werden, und die Justizvollzugsanstalt Tegel im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung naturgemäß nicht sämtlichen individuellen Wünschen und Bedürfnissen an die Speisen Rechnung tragen kann (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 190). Die von dem Beschwerdeführer vorgetragenen gesundheitlichen Probleme stehen schon nach seinem eigenen Vortrag in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der beanstandeten Ernährung. Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Beschaffung der den Speisegeboten des Islam entsprechenden Verpflegung hat, hat er auch keinen Anspruch auf die Auszahlung eines "Verpflegungsgeldes". Er hat vielmehr nur die Möglichkeit, sich von seinem Hausgeld (§ 47 StVollzG) oder von seinem Taschengeld (§ 46 StVollzG) die gewünschten Lebensmittel aus dem von der Anstalt vermittelten Angebot zu kaufen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 StVollzG). Ferner darf er, sofern er ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld verfügt, sein Eigengeld (§ 52 StVollzG) in angemessenem Umfang für den Einkauf in Anspruch nehmen (§ 22 Abs. 3 StVollzG). Ob der Beschwerdeführer die Inanspruchnahme von Eigengeld begehrt und inwieweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen, geht aus seinem unsubstantiierten Vorbringen nicht hervor. Der wiederholte Erwerb von Lebensmitteln über den Gefangeneneinkauf lässt jedenfalls darauf schließen, dass der Beschwerdeführer nicht völlig mittellos ist. Die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08 u.a.) betrifft die Verfassungswidrigkeit bestimmter Regelungen zur Sicherungsverwahrung und lässt einen Zusammenhang mit dem hiesigen Streitgegenstand nicht erkennen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1, 130 StVollzG.