Beschluss
2 Ws 159/11, 2 Ws 159/11 - 1 AR 590/11
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:0620.2WS159.11.0A
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Leitsätze
1. Die Strafvollstreckungskammer muss nicht in jedem Falle eine individuelle Ermessensentscheidung über eine Festlegung der (Höchst)-dauer der Führungsaufsicht zwischen zwei und fünf Jahren treffen und begründen.(Rn.10)
Die Entscheidungsfindung verläuft in drei logisch aufeinander abgestimmten Stufen: Zunächst ist darüber zu befinden, ob die Führungsaufsicht entfallen kann (§ 68f Abs. 2 StGB). Wird die gesetzlich angeordnete Führungsaufsicht aufrechterhalten, folgt die Entscheidung, ob es bei ihrer Höchstdauer, der gesetzlichen Regeldauer, verbleibt. Erst dann, wenn diese Frage verneint wird, hat das Vollstreckungsgericht die Möglichkeit und den Anlaß, die Dauer der Maßregel zu bestimmen.(Rn.11)
2. Die Höchstfrist kann bereits gleichzeitig mit der Entscheidung, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, verkürzt werden.(Rn.14)
(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 23. März 2011 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Strafvollstreckungskammer muss nicht in jedem Falle eine individuelle Ermessensentscheidung über eine Festlegung der (Höchst)-dauer der Führungsaufsicht zwischen zwei und fünf Jahren treffen und begründen.(Rn.10) Die Entscheidungsfindung verläuft in drei logisch aufeinander abgestimmten Stufen: Zunächst ist darüber zu befinden, ob die Führungsaufsicht entfallen kann (§ 68f Abs. 2 StGB). Wird die gesetzlich angeordnete Führungsaufsicht aufrechterhalten, folgt die Entscheidung, ob es bei ihrer Höchstdauer, der gesetzlichen Regeldauer, verbleibt. Erst dann, wenn diese Frage verneint wird, hat das Vollstreckungsgericht die Möglichkeit und den Anlaß, die Dauer der Maßregel zu bestimmen.(Rn.11) 2. Die Höchstfrist kann bereits gleichzeitig mit der Entscheidung, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, verkürzt werden.(Rn.14) (Rn.15) Die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 23. März 2011 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Beschwerdeführerin verbüßte bis April 2011 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Betruges (jeweils im besonders schweren Fall) in elf Fällen und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in siebzehn Fällen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 22. Juli 2008 vollständig. Zuvor war gegen sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Betruges in fünf Fällen und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 31 Fällen aus dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 6. Mai 2004 vollständig vollstreckt worden; sie befand sich ausweislich des Vollstreckungsblatts seit dem 25. April 2005 in Haft. Mit Beschluß vom 23. März 2011 hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, die Führungsaufsicht entfallen zu lassen oder ihre Dauer abzukürzen. Sie hat die Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, sie angewiesen, sich einmal monatlich bei diesem zu melden, jeden Wechsel des Wohnorts sowie des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle oder dem Bewährungshelfer mitzuteilen und keine selbständige kaufmännische Tätigkeit aufzunehmen (§ 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB). Gegen diesen Beschluß hat die Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel später auf den Ausspruch über die Dauer der angeordneten Führungsaufsicht beschränkt. I. Das Rechtsmittel ist gemäß § 300 StPO als einfache Beschwerde auszulegen. Wie sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen läßt, richtet es sich nicht gegen die Anordnung, daß die Führungsaufsicht nicht entfalle, als solche, sondern gegen deren Dauer. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Strafvollstreckungskammer habe zu Unrecht die Bemessung der Dauer der Führungsaufsicht auf die Höchstfrist als Regelfall angenommen und von einer Ermessensabwägung innerhalb des Rahmens des § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB zwischen zwei und fünf Jahren abgesehen, wobei die Beschwerde die anzustellenden Überlegungen mit dem Vorgehen nach § 56a StGB bei der Festlegung der Bewährungszeit vergleicht. Die Nichtabkürzung der Dauer der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB) ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 StPO mit der unbefristeten Beschwerde anfechtbar (vgl. Senat, Beschluß vom 8. Oktober 1998 – 5 Ws 572/98 -). II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Verurteilten rechtfertigt ihr Vorbringen keine Abkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Die Nichtabkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB) kann nur unter dem Gesichtspunkt der Ermessensüberschreitung angefochten werden, wobei die Ermessensgrenzen auch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit bestimmt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. August 2009 – 2 Ws 361/09 - und vom 20. Juli 1993 – 5 Ws 255/93 -). In diesem Umfang der Nachprüfung ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Ein Ermessensausfall liegt entgegen der Annahme der Beschwerde, nicht vor. Denn die Entscheidung, die Höchstfrist der Führungsaufsicht nicht abzukürzen, folgt einer anderen Struktur als diejenige der Bemessung der Bewährungszeit nach § 56a StGB. 1. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte werden unterschiedliche Ansätze dazu vertreten, wie und mit welchem Begründungsaufwand die Gerichte das Befinden über deren Dauer umzusetzen haben. a) Das Oberlandesgerichts Dresden ist der Ansicht (vgl. u. a. Beschlüsse vom 30. September 2009 – 2 Ws 458/09 – juris = NStZ-RR 2010, 126 LS und 12. Dezember 2008 – 2 Ws 380/08 –juris), der Gesetzgeber stelle in § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB eine nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmende Zeitspanne von zwei bis fünf Jahren zur Verfügung. Damit verlange er in jedem Fall eine individuelle Prognoseentscheidung auch dahingehend, wie lange die Führungsaufsicht gerade bei diesem Verurteilten noch notwendig sei. Dazu habe die Strafvollstreckungskammer eine umfassende Aufklärungsverpflichtung, wobei sie die Anknüpfungstatsachen darzulegen habe, wobei allerdings auch dieses Oberlandesgericht § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB als Ausnahmevorschrift bezeichnet hat (NStZ 2008, 572 unten links). b) Nach der Gegenauffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (NStZ 2000, 92) scheidet die Abkürzung der Höchstdauer zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 68f StGB nahezu aus; sie sei grundsätzlich dem Nachverfahren nach §§ 68d, 68c Abs. 1 Satz 2 StGB vorbehalten. Die nach der zur Nichtanwendung des § 68f Abs. 2 StGB führenden ungünstigen Prognose neu anzustellende Vorausschau könne erst zeitnah mit dem Ablauf der in § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmten Mindestdauer getroffen werden. c) Die Oberlandesgerichte Oldenburg (NdsRPfl 2007, 59 = StraFO 2006, 505) und Frankfurt am Main (NStZ-RR 2010, 390) treten der Ansicht des OLG Koblenz entgegen und nehmen an, daß eine zuverlässige Prognose bereits zu Beginn der Führungsaufsicht möglich sei. Das OLG Frankfurt am Main hat dabei die Anforderungen des OLG Dresden an den Umfang der Begründungspflicht bestätigt, dies aber (auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine auf nur drei Jahre festgesetzte Führungsaufsicht) in einen anderen strukturellen Zusammenhang gestellt. Begründungspflichtig sei danach, „warum gerade bei diesem Verurteilten eine geringere Dauer als fünf Jahre Führungsaufsicht erforderlich“ sei. 2. a) Der Senat teilt die – der Beschwerde im wesentlichen zugrundeliegende - Auffassung des OLG Dresden nicht, die Strafvollstreckungskammer müsse in jedem Falle eine individuelle Ermessensentscheidung über eine Festlegung der (Höchst)-dauer der Führungsaufsicht zwischen zwei und fünf Jahren treffen und begründen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Entscheidungsfindung verläuft in drei logisch aufeinander abgestimmten Stufen: Zunächst ist darüber zu befinden, ob die Führungsaufsicht entfallen kann (§ 68f Abs. 2 StGB). Wird die gesetzlich angeordnete Führungsaufsicht aufrechterhalten, folgt die Entscheidung, ob es bei ihrer Höchstdauer verbleibt. Erst dann, wenn diese Frage verneint wird, hat das Vollstreckungsgericht die Möglichkeit und den Anlaß, die Dauer der Maßregel zu bestimmen. aa) Denn eine dem § 56a Abs. 1 Satz 1 StGB nachgebildete Vorschrift, wonach das Gericht die – im Rahmen des dortigen Satzes 2 näher eingegrenzte - Dauer der Bewährungszeit bestimmt, existiert zur Führungsaufsicht nicht. § 68c Abs. 1 StGB erlegt dem Gericht gerade nicht die Aufgabe auf, eine bestimmte Zeit festzulegen, sondern sagt in dessen Satz 2 lediglich aus, es könne die Höchstdauer abkürzen. Eine gerichtliche Festsetzung ist demnach nicht obligatorisch (vgl. Ostendorf in NK-StGB 3. Aufl., § 68c Rdn. 1). Mit dieser unterschiedlichen Strukturierung ist dem Wesen der Führungsaufsicht als einer Maßregel von – in festgelegten Grenzen – unbestimmter Dauer (vgl. Jehle in Satzger/ Schmitt/ Widmaier (SSW), StGB, § 68c Rdn. 2; Schneider in LK-StGB 12. Aufl., § 68c Rdn. 1) Rechnung getragen. Die fünfjährige Höchstfrist ist die gesetzlich bestimmte Regeldauer (vgl. Senat ZfStrVO 2004, 112, 114 (insoweit in NStZ 2004, 228 nicht abgedruckt); Beschlüsse vom 25. April 2008 – 2 Ws 137/08 – und 25. Juli 2007 – 2 Ws 399/07 – std. Rsp.; Groß in MünchKomm-StGB, § 68c Rdn. 4; Jehle in SSW, § 68c StGB Rdn. 2; Schneider in LK, § 68c StGB Rdn. 4 - Abkürzung ist „Ausnahme von der gesetzgeberischen Regelvermutung“). bb) In dem gegenüber den Regelungen für die Strafaussetzung zur Bewährung andersartigen Wortlaut und Aufbau der Vorschriften spiegelt sich die Aufgabe der Führungsaufsicht. Sie dient nach dem Willen des Gesetzgebers zwei Zwecken (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 42, 43): Zum einen soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in Freiheit zurechtzufinden. Zum anderen ist durch die vollständige Vollstreckung der Freiheitsstrafe die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters indiziert. Die beiden Aufgaben können – vom Einzelfall abhängig – in unterschiedlichem Maße die Anordnung der Führungsaufsicht gebieten (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 42, 43). Überwiegt der Gedanke, den aufgrund seiner Kriminalprognose noch gefährlichen Täter zu überwachen, so wird weniger bis gar kein Anlaß dazu bestehen, die Führungsaufsicht von vornherein zeitlich zu begrenzen, wohingegen bei demjenigen, der in die vorzeitige Entlassung nicht eingewilligt hat (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB), ihrer aber aus Fürsorgegründen bedarf, die Zubilligung richterlichen Vertrauens (vgl. Groß in Münch-Komm, § 68c StGB Rdn. 4); eher vertretbar ist. Sinn der Abkürzungsmöglichkeit ist es, dem Gericht eine jeweils situationsangepaßte, elastische Reaktion auf die Entwicklung des entlassenen Verurteilten unter der Einwirkung von Hilfe, Betreuung und Überwachung durch die Aufsichtsstelle und den Bewährungshelfer sowie nach Maßgabe der Weisungen zu ermöglichen (vgl. OLG Koblenz NStZ 2000, 92). Dabei ist in aller Regel die Beobachtung des unter Führungsaufsicht stehenden Verurteilten erforderlich, um eine zuverlässige Sozial- und Kriminalprognose stellen zu können. Die Dauer der Führungsaufsicht kann nachträglich abgekürzt werden (§ 68d StGB), wenn sich die Kriminalprognose maßgeblich verbessert hat oder ein etwaiges Fürsorgebedürfnis des Probanden entfallen ist. b) Das bedeutet freilich nicht, daß die Verkürzung der Höchstfrist nicht bereits gleichzeitig mit der Anordnung vorgenommen werden könne, wie das OLG Koblenz meint. Aus dem Gesetz läßt sich eine derartige, sich gleichsam ein prozessuales Verbot darstellende Anordnung nicht herauslesen. Erforderlich ist stets eine wertende richterliche Entscheidung (vgl. Ostendorf in NK, § 68c StGB Rdn. 3; Groß in Münch-Komm, § 68c Rdn. 4; Schneider in LK, § 68c StGB Rdn. 4.). Dabei wird das Gericht ins Kalkül ziehen dürfen, daß nach § 68d StGB auch eine spätere Verkürzung möglich bleibt (vgl. Groß a.a.O.). Soweit sich aber günstige Prognosefaktoren bereits zur Zeit der Entscheidung über die Führungsaufsicht feststellen lassen, ist es möglich und dann auch geboten, die Dauer der Führungsaufsicht bereits mit dieser Entscheidung abzukürzen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 390; OLG Oldenburg NdsRpfl 2007, 59 = StraFO 2006, 505). Solche günstigen Faktoren müssen in der Abkürzungsentscheidung nachvollziehbar dargelegt werden. Das Gericht muß also zunächst nur entscheiden, ob es beim Regelfall verbleibt oder ob eine Abkürzung geboten ist. Nur dann, wenn es letzteres bejaht, muß es die Dauer der Höchstfrist neu bestimmen. Verbleibt es bei dem Regelfall, genügt es, wenn die angefochtene Entscheidung erkennen läßt, daß sich der Richter des Ermessensspielraumes bewußt war. 3. a) Die Entscheidung, die es bei der gesetzlichen Höchstdauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren zu belassen, ist angesichts der Gesamtdauer ihrer Inhaftierung und der insgesamt nicht gelungenen Auseinandersetzung mit ihrer Delinquenz geboten und zu der Schwere der von der Verurteilten begangenen Delikte auch nicht unverhältnismäßig. Zu einer Abkürzung wäre es im Streitfall erforderlich, daß sich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug günstige Ansätze im Verhalten der Beschwerdeführerin zeigten und in den folgenden Jahren stabilisierten, insbesondere, daß sich die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, Einsichten zu gewinnen, günstig entwickelte. Ob die die Beobachtung einer solchen Entwicklung vor dem Ablauf von zwei Jahren nicht möglich ist (so OLG Koblenz NStZ 2000, 92; Senat, Beschluß vom 25. Juli 2007 – 2 Ws 399/07 -) oder ob die in § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB angeordnete Mindestdauer von zwei Jahren in Fällen des § 68f StGB nicht gilt (vgl. Schneider in LK, § 68f StGB Rdn. 19; Jehle in SSW, § 68f StGB Rdn. 9), kann im Rahmen dieser Beschwerdeentscheidung dahingestellt bleiben. b) Als Begründung für die Ermessensentscheidung, es bei der Regeldauer der Höchstfrist zu belassen, genügen die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß, daß die Führungsaufsicht grundsätzlich fünf Jahre dauert (§ 68c Abs. 1 StGB) und derzeit keine Veranlassung besteht, sie schon jetzt abzukürzen. Bei der hier vorliegenden Prognoseunsicherheit wäre es sogar ermessensfehlerhaft gewesen, die Führungsaufsichtsdauer bereits zu Beginn der Maßregel zu verkürzen. Die Beschwerdeführerin ist vielfach – vorwiegend wegen Betruges – vorbestraft. Eine ihr gewährte Strafaussetzung zur Bewährung mußte widerrufen werden. Daß auch der Strafvollzug bei der Verurteilten keine entscheidenden günstigen Faktoren geschaffen hat, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 22. März 2010 - 2 Ws 106-107/10 -, auf den Bezug genommen wird, dargelegt. Hieran hat sich nichts geändert. Nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt für Frauen ist es der Beschwerdeführerin zwar gelungen, sich den Mitarbeitern schrittweise zu öffnen. Ihre Straftaten bagatellisiert sie aber weiterhin. Weiterhin verschwieg sie, daß sie – ungenehmigt – auf einer Internetseite Tätigkeiten als Tierheilpraktikerin angeboten hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.