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Beschluss

2 Ws 551/10, 2 Ws 551/10 - 1 AR 1432/10

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:1101.2WS551.10.0A
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Leitsätze
1. Der Verurteilte hat keinen Anspruch darauf, vor Einleitung der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe angehört zu werden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der neuen gesetzlichen Regelung des § 116b Satz 2 StPO. Diese schreibt vielmehr gesetzlich fest, dass nunmehr die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen der Vollstreckung von Untersuchungshaft vorgeht. Diese Folge tritt automatisch mit dem Eingang des Aufnahmeersuchens in der Justizvollzugsanstalt ein (Rn.11) . 2. Nur wenn der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert, was nur bei besonderen Gefahren, insbesondere der Verdunkelungsgefahr angenommen werden darf, kann das für die Untersuchungshaft zuständige Gericht eine abweichende Entscheidung - nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten - jederzeit treffen (Rn.11) .
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 8. September 2010 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verurteilte hat keinen Anspruch darauf, vor Einleitung der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe angehört zu werden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der neuen gesetzlichen Regelung des § 116b Satz 2 StPO. Diese schreibt vielmehr gesetzlich fest, dass nunmehr die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen der Vollstreckung von Untersuchungshaft vorgeht. Diese Folge tritt automatisch mit dem Eingang des Aufnahmeersuchens in der Justizvollzugsanstalt ein (Rn.11) . 2. Nur wenn der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert, was nur bei besonderen Gefahren, insbesondere der Verdunkelungsgefahr angenommen werden darf, kann das für die Untersuchungshaft zuständige Gericht eine abweichende Entscheidung - nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten - jederzeit treffen (Rn.11) . Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 8. September 2010 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Der Beschwerdeführer verbüßt zur Zeit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. Februar 2009 - (275 Ds) 14 Js 3463/05 (129/06) - wegen Betruges; das Urteil wurde durch Berufungsrücknahme am 4. Mai 2010 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer nahm die Berufung anläßlich der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten in dem Verfahren (326) 1 St Js 697/07 (21/09) zurück, um eine Einbeziehung der einjährigen Freiheitsstrafe im dortigen Verfahren zu ermöglichen. Tatsächlich hat ihn das Amtsgericht Tiergarten in jenem Verfahren unter Einbeziehung jener Strafe am 4. Mai 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt. Dem ging nach glaubhaftem Vortrag des Beschwerdeführers eine Verständigung zwischen Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Gericht voraus, deren Gegenstand jedoch keine Strafaussetzung zur Bewährung war. Vielmehr ging der Beschwerdeführer mit dem erklärten Ziel, durch Zeitablauf die Voraussetzungen für eine spätere Strafaussetzung zur Bewährung zu schaffen, gegen jenes Urteil in Berufung. In einem weiteren Verfahren gegen den Verurteilten vor dem erweiterten Schöffengericht des Amtsgericht Tiergarten - (214) 14 Js 4033/09 (13/10) - wurde seit dem 25. Juni 2010 Untersuchungshaft vollzogen. Diese wurde aufgrund des Aufnahmeersuchens der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2010, die die Vollstreckung mit Verfügung vom selben Tag eingeleitet hatte, zum 11. August 2010 zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Februar 2009 gemäß § 116b Satz 2 1. Halbsatz StPO unterbrochen. Die Hauptverhandlung vor dem erweiterten Schöffengericht - 214 – 13/10 - hat inzwischen begonnen; dort ist die Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil zu (326) 1 St Js 697/07 (21/09), auch der dort einbezogenen hiesigen Freiheitsstrafe, die derzeit verbüßt wird, für den Fall der Rechtskraft jener Entscheidung möglich. Es sei dort, nach übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des zuständigen Vorsitzenden, die Aufhebung des dortigen Haftbefehls im Gespräch gewesen. 2. Mit seinem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schriftsatz vom 23. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer, die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Februar 2009 - (275 Ds) 14 Js 3463/05 (129/06) - gemäß §§ 458 Abs. 1 und 3, 449 StPO für unzulässig zu erklären. Zur Begründung seiner Anträge berief er sich zum einen darauf, daß er aufgrund der im Verfahren (326) 1 St Js 697/07 (21/09) getroffenen Absprache darauf habe vertrauen können, daß eine Vollstreckung zumindest bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens nicht erfolgen werde, weil die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bewährungsfähig sei. Auch seien weder er noch der Vorsitzende des erweiterten Schöffengerichts zur Unterbrechung der Untersuchungshaft angehört worden. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag mit Verfügung vom 25. August 2010 abgelehnt und ihn der Strafvollstreckungskammer vorgelegt. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 8. September 2010 hat diese den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten (§§ 462 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, 458 Abs. 1 StPO) hat keinen Erfolg. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben (§§ 462 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO), aber unbegründet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Februar 2009 - (275 Ds) 14 Js 3463/05 (129/06) - ist gesetzlich vorgesehen und gestattet, weil sie rechtskräftig ist (§ 449 StPO) und kein Vollstreckungshindernis besteht. Die Strafvollstreckungskammer hat die Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung bleibt eine in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgesetzte Einzelstrafe bis zur Rechtskraft der (neuen) Gesamtstrafenentscheidung ohne weiteres vollstreckbar. Dies folgt aus dem verfahrensrechtlichen Vollstreckungsgebot. Danach müssen Urteile vollstreckt werden, wenn sie rechtskräftig sind und einen der Vollstreckung zugänglichen und bedürftigen Inhalt haben, wobei eine Verpflichtung zur alsbaldigen Vollstreckung besteht. Die Vollstreckung einer rechtskräftigen Strafe steht nur ausnahmsweise und bei entsprechender gesetzlicher Regelung im Ermessen der Vollstreckungsbehörde, so bei vertikaler Rechtskraft innerhalb desselben Urteils (vgl. Appl in KK-StPO, § 449 Rdn. 19; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 449 Rdn. 11), allerdings auch nur dann, wenn dort nicht die Untersuchungshaft automatisch in Strafhaft übergeht (vgl. OLG Hamm NStZ 2009, 655). Für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus zwei verschiedenen Verfahren fehlt eine solche Einschränkung. Daraus folgt, daß die Einbeziehung einer rechtskräftigen Einzelstrafe in eine noch nicht rechtskräftige Gesamtstrafe eine Durchbrechung des Grundsatzes der nachdrücklichen Vollstreckung nicht rechtfertigt und zwar auch dann nicht, wenn die Vollstreckung der gebildeten Gesamtstrafe - wie hier - noch zur Bewährung ausgesetzt werden könnte (vgl. Senat NStZ-RR 2004, 286 mit weit. Nachw.). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Absprache im Verfahren (326) 1 St Js 697/07 (21/09), in dem die nachträgliche Gesamtstrafe gebildet wurde, ändert hieran nichts. Fragen der Vollstreckung, sei es einbezogener oder zu verhängender Freiheitsstrafen können nach § 257 c Abs. 2 Satz 1 StPO nicht Inhalt einer Verständigung sein (vgl. Meyer-Goßner, § 257c StPO Rdn. 15a) - was auch nicht vorgetragen wurde -, somit kann aber auch im Rahmen einer Verständigung kein Vertrauensschutz in Fragen der Vollstreckung entstehen. Ob die Vollstreckungssituation von den Verfahrensbeteiligten so gewünscht war oder nicht, ist rechtlich unerheblich. Hinzu kommt, daß auch die Vollstreckung der hier gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bislang nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Voraussetzungen hierfür wollte der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge erst durch Zeitablauf im Rahmen einer einzig zu diesem Zweck eingelegten Berufung erreichen. Dies legt, ebenso wie die Verständigung in jenem Verfahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung mit anschließender Berufung, nahe, daß der Beschwerdeführer die rechtlichen Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung zur Zeit der Absprache ebenfalls nicht für gegeben oder rechtlich durchsetzbar erachtete, woraus folgt, daß eine zeitnahe Berufungsverhandlung nicht in seinem Interesse liegt. Aus einem derartigen Prozeßverhalten kann er keinen Anspruch darauf ableiten, daß eine rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe (vorerst) nicht vollstreckt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Anspruch darauf, vor Einleitung der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe angehört zu werden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der neuen gesetzlichen Regelung des § 116b Satz 2 StPO. Diese schreibt vielmehr gesetzlich fest, daß nunmehr die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen der Vollstreckung von Untersuchungshaft vorgeht. Diese Folge tritt automatisch mit dem Eingang des Aufnahmeersuchens in der Justizvollzugsanstalt ein. Nur wenn der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert, was nur bei besonderen Gefahren, insbesondere der Verdunkelungsgefahr angenommen werden darf (vgl. BR-Drs. 829/08, S. 30; Meyer-Goßner, § 116b StPO Rdn. 5), kann das für die Untersuchungshaft zuständige Gericht eine abweichende Entscheidung – nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten – jederzeit treffen. Eine solche Konstellation ist hier nicht ersichtlich, es gab somit auch keinen Grund, eine Entscheidung des für die Untersuchungshaft zuständigen Gerichts gezielt herbeizuführen oder dieses hierzu auch nur anzuhören. Das Gesetz sieht außer dem genannten keinen anderen Grund vor, der es dem Gericht nach § 116b Satz 2 StPO gestattete, dem Vorrang einer zu voll-streckenden Freiheitsstrafe zu widersprechen. Ein Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut und Sinn des § 116b Satz 2 StPO ohnehin nicht. Denn der Gesetzgeber hat den Vorrang der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegenüber der Untersuchungshaft festschreiben wollen, weil es bei letzterer dazu kommen kann, daß sie nicht in eine rechtskräftige Verurteilung mündet (vgl. BR-Drs. 829/08, S. 30). Nur die Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zugunsten der Untersuchungshaft setzt künftig immer eine richterliche Anordnung voraus (vgl. BR-Drs. a.a.O.), nicht aber die umgekehrte Konstellation, die im Streitfall gegeben ist. Hinzu tritt, daß das wohl beabsichtigte Ziel, über eine Aufhebung des Haftbefehls eine Haftentlassung mit der Möglichkeit der Selbststellung (Nr. 2 Abs. 1 der AV der Senatsverwaltung für Justiz zu § 10 StVollzG vom 19. November 2009) zu erreichen, auch bei Umkehrung der Haftverhältnisse nach § 116b Satz 2 2. Halbsatz StPO an der zwangsläufig in Form von Überhaft notierten und dann auflebenden Freiheitsstrafe scheitert. Auf das Vorbringen des Verurteilten vom 19. Oktober 2010 war wegen des klarstellenden Schriftsatzes des Verteidigers vom 27. Oktober 2010 nicht näher einzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.