OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 117/10 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:0721.2WS117.10VOLLZ.0A
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für den zukunftsbezogenen Teil der Vollzugsplanung für einen Sicherungsverwahrten ist es unabdingbar, daß an der Konferenz über die Planung des Vollzuges und an der darauf aufbauenden Fortschreibung die zuständigen Mitarbeiter derjenigen Abteilung mitwirken, in der die Sicherungsverwahrung vollzogen wird.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Verwahrten werden der Beschluß des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer - vom 1. Februar 2010 und die auf der Konferenz vom 24. September 2009 beruhende Vollzugsplanfortschreibung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 13. November 2009 aufgehoben. 2. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 3. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die notwendigen Auslagen des Verwahrten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den zukunftsbezogenen Teil der Vollzugsplanung für einen Sicherungsverwahrten ist es unabdingbar, daß an der Konferenz über die Planung des Vollzuges und an der darauf aufbauenden Fortschreibung die zuständigen Mitarbeiter derjenigen Abteilung mitwirken, in der die Sicherungsverwahrung vollzogen wird.(Rn.13) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Verwahrten werden der Beschluß des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer - vom 1. Februar 2010 und die auf der Konferenz vom 24. September 2009 beruhende Vollzugsplanfortschreibung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 13. November 2009 aufgehoben. 2. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 3. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die notwendigen Auslagen des Verwahrten. I. 1. Der Beschwerdeführer hat bis zum 19. August 2009 eine Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung u.a. in der Teilanstalt (TA) III der JVA Tegel verbüßt. Seit dem 20. August 2009 wird – zunächst bis zum 4. Dezember 2009 nur faktisch – in der dafür vorgesehenen besonderen Abteilung der TA V der JVA Tegel die Sicherungsverwahrung vollzogen. Am 24. September 2009 fand zur Fortschreibung des Vollzugsplans eine Konferenz statt, an der ausschließlich Mitarbeiter der abgebenden TA III beteiligt waren. Die Fortschreibung, die erst am 13. November 2009 in schriftlicher Form vorlag, beurteilte den Beschwerdeführer wie schon zuvor äußerst ungünstig. Im vergangenen Beobachtungszeitraum habe er seine Forderungen nach therapeutischer Behandlung kontinuierlich gesteigert, aber sich nicht auf straftataufarbeitende Gespräche eingelassen. Er habe sich in seinen Aggressionen gegen das Justizsystem verloren, so daß dafür kein gedanklicher Raum verblieben sei. Er habe immer wieder betont, er werde die verhängte Sicherungsverwahrung auf keinen Fall antreten. Daß der Stand der Tataufarbeitung vollkommen unzureichend sei, ergebe sich auch aus dem im Vollstreckungsverfahren erstatteten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B. vom 10. Juni 2009. Dort heiße es: „Herr K. setzt sich auf dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsstörung nicht nur nicht mit seiner sexuellen Gewaltdelinquenz auseinander, sondern setzt in bedenklicher Weise die in den Anlasstaten hervorgetretenen Bedrohungsaspekte mit Justiz und JVA fort.“ An mehreren weiteren Stellen wird die besondere Gefährlichkeit und Unerreichbarkeit des Beschwerdeführers für vollzugliche Maßnahmen erwähnt und mit den Feststellungen des Gutachtens begründet. Daß sich der Antragsteller seit dem 19./20. August 2009 in faktischer Sicherungsverwahrung befand, ist mit einem – jeweils fast identischen - Satz „Der Gefangene befindet sich seit dem 19.08.2009 in der Sicherungsverwahrung in der TA V“ in den Rubriken „Verlegung in einen anderen Vollzugsbereich“, „Verlegung in den offenen Vollzug“, „Lockerungsmaßnahmen“, „voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt“ und „entlassungsvorbereitende Maßnahmen“ erwähnt. Lockerungen wurden ihm wegen Flucht- und Mißbrauchsgefahr nicht gewährt. Wegen des weiteren Inhalts verweist der Senat auf die vorbezeichnete Vollzugsplanfortschreibung. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26. September 2009 - bei dem Landgericht eingegangen am 2. Oktober 2009 – begehrte er, die ihm zu diesem Zeitpunkt bereits mündlich bekannt gegebene Fortschreibung des Vollzugsplans aufzuheben. Die ihr zugrunde liegende Konferenz sei mit dem Mitarbeitern der TA III nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, sie erfülle nicht die Mindestvoraussetzungen der §§ 130, 7 Abs. 2 StVollzG, weil sie keine Planung enthalte, und die Anstalt habe ein Gutachten zitiert, das „unter Verwendungsverbot“ stehe, weil es als fehlerhaft angefochten und das Vollstreckungsverfahren, in dem es erstattet worden war, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Im Verlauf des Verfahrens hat er sich nach Kenntnisnahme der schriftlichen Fortschreibung noch umfangreich in einer „Gegendarstellung“ mit dem Inhalt befaßt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag abgelehnt. Daß keine Mitarbeiter der TA V an der Fortschreibung beteiligt gewesen seien, obgleich diesen die Weiterbehandlung des Beschwerdeführers oblegen habe, sei in seinem Einzelfall nicht rechtswidrig. Denn die Vollzugsbehörde habe plausibel dargetan, daß die Mitarbeiter der TA III den Antragsteller viel besser kannten und wegen dessen vollzuglichen Stillstandes eine Planung durch Mitarbeiter der TA V nicht veranlaßt gewesen sei. Mit der Rechtsbeschwerde beanstandet der Verwahrte die Verletzung von sachlichem Recht und von Verfahrensrecht. Die formelle Rüge hat er entgegen §§ 130, 118 Abs. 2 StVollzG nicht ausgeführt, so daß sie unzulässig ist. Mit der Sachrüge – soweit hier von Belang - vertritt er weiterhin die Auffassung, an der Konferenz hätten nicht nur Mitarbeiter der TA III mitwirken dürfen. Ferner hätte die Anstalt aus dem Gutachten des Sachverständigen, dessen Verwendung er (nach Rechtskraft der Vollstreckungsentscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB) nicht mehr beanstandet, die dort aufgeführten therapeutischen Ansätze (insbesondere hinsichtlich einer Verlegung in ein anderes Bundesland) aufgreifen müssen. Im übrigen werde von einem Sicherungsverwahrten keine Straftataufarbeitung als Vollzugsziel mehr verlangt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zulässig. Es ist obergerichtlich noch nicht entschieden, wer an einer Konferenz teilnehmen muß, in der erstmalig der Vollzugsplan für einen in Sicherungsverwahrung befindlichen ehemaligen Gefangenen aufgestellt wird. 2. Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der zugrunde liegenden Vollzugsplanfortschreibung. Die Vollzugsanstalt ist verpflichtet, den Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden (§§ 130, 119 Abs. 4, 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). Denn die beanstandete Fortschreibung ist nicht aufgrund einer fehlerfreien Konferenz im Sinne des § 159 StVollzG, der auf Sicherungsverwahrte unmittelbar anwendbar ist (vgl. Senat, Beschluß vom 27. Juni 2007, 2 Ws 163/07 Vollz), zustande gekommen. a) Ein Vollzugsplan ist hinsichtlich des bei seiner Aufstellung eingehaltenen Verfahrens anfechtbar (vgl. BVerfG NStZ 1993, 301; Senat NStZ 1995, 360 = ZfStrVO 1996, 182). § 159 StVollzG schreibt die Durchführung von Konferenzen auch für die Überprüfung und Fortschreibung des Vollzugsplans vor. Ist eine solche Konferenz nicht oder fehlerhaft durchgeführt worden, kann die Entscheidung der Vollzugsbehörde aufgehoben werden, weil sie an einem wesentlichen Mangel leidet (vgl. Senat NStZ 1995, 360 = ZfStrVO 1996, 182; NStZ 1990, 119, 121; Beschluß vom 9. März 1999, 5 Ws 124/99 Vollz). b) Hinsichtlich der Teilnehmer an der Konferenz sagt das Gesetz in § 159 StVollzG nur knapp und vage (vgl. Rotthaus/Wydra in Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG 5. Aufl., § 159 Rdn. 3) abstrakt (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 191) aus, daß „die an der Behandlung maßgeblich Beteiligten“ an ihr teilnehmen sollen. Es handelt sich um eine interne Dienstbesprechung von Anstaltsbediensteten (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 159 Rdn. 2), die ihrer Aufgabe auch dann gerecht wird, wenn der Gefangene, sein Verteidiger oder vollzugsfremde Dritte während der Beratungen nicht anwesend sind (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2001, 392; Senat Forum Strafvollzug 2007, 280). Wer im einzelnen an der Dienstbesprechung notwendigerweise teilnehmen muß, wird sich häufig nicht allgemein beurteilen lassen; auch der Senat hat Rechtsbeschwerden bislang in der Regel nicht als zulässig betrachtet, in denen Gefangene oder Untergebrachte das Fehlen einzelner Beamter, von denen der jeweilige Antragsteller meinte, sie kennten ihn besonders gut, beanstandet wurde. Das Fehlen bereits einer Einzelperson kann jedoch die Konferenz fehlerhaft und ihr Ergebnis anfechtbar und unwirksam machen, wenn sie für die Beurteilung besonders wichtig ist (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 191). In den Blick zu nehmen ist der Zweck der Konferenz: Vergangenheitsbezogen soll die Vollzugsbehörde die Führung und Entwicklung des Gefangenen oder Verwahrten im Vollzug beurteilen (§§ 130, 7 Abs. 3 Satz 1 StVollzG). Die Teilnehmer sollen ihn deswegen möglichst gut kennen, um zu seiner Persönlichkeit kompetent Stellung beziehen zu können. Wer den Gefangenen nicht kennt, soll nicht teilnehmen; „Statisten sind unerwünscht“ (vgl. Rotthaus/Wydra aaO Rdn. 5). Zukunftsbezogen stellt die Vollzugsplanfortschreibung den Orientierungsrahmen für die Behandlung im darauffolgenden Zeitabschnitt dar (vgl. Senat, Beschluß vom 9. März 1999, 5 Ws 124/99; Calliess/ Müller-Dietz, § 7 StVollzG Rdn. 1 – jew. mit weit. Nachw.). Sie muß daher als zentrales Element des am Resozialisierungsziel ausgerichteten Vollzuges erkennen lassen, daß neben einer Beurteilung des bisherigen Behandlungsverlaufs auch eine Auseinandersetzung mit den zukünftig erforderlichen Maßnahmen stattgefunden hat (vgl. BVerfG NStZ-RR 2008, 61). An dieser Zweckbestimmung muß sich auch die Zusammensetzung der Teilnehmer orientieren. Das ist im Streitfall nicht gelungen. c) aa) Gegen die ausschließliche Teilnahme von Mitarbeitern der TA III, in der der Beschwerdeführer bis Mitte August 2009 die Strafhaft verbüßte, wäre nichts einzuwenden gewesen, wenn die erste Vollzugsplanfortschreibung, die einen Zeitraum der (vorbehaltlich der gerichtlichen Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB) nachfolgenden Sicherungsverwahrung einschließt, noch vor deren Beginn in der TA III von deren Mitarbeitern verfaßt worden wäre, wie es auch empfehlenswert ist (vgl. Feest/ Köhne, AK-StVollzG 5. Aufl., § 130 Rdn. 2). Eine solche Planung muß dann freilich nach dem Beginn der Sicherungsverwahrung zeitnah den veränderten Umständen und dem veränderten Status angepaßt und dort fortgeschrieben werden. bb) Hier lagen die Dinge aber anders. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Konferenz nicht mehr in Strafhaft, sondern bereits in faktischer Sicherungsverwahrung, wobei der Umstand, daß der die Notwendigkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung bestätigende Beschluß des Landgerichts noch nicht rechtskräftig war, für die Anwendung der Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über die Sicherungsverwahrung keinen Unterschied macht. Sicherungsverwahrte werden gemäß § 140 Abs. 1 StVollzG in getrennten Anstalten oder in getrennten Abteilungen einer Strafvollzugsanstalt untergebracht. Eine getrennte Abteilung ist eine selbständige, räumlich getrennte Einheit mit einem verantwortlichen Abteilungsleiter oder Teilanstaltsleiter und in der Abteilung dauerhaft tätigem Personal (vgl. OLG Hamm ZfStrVO 1988, 61; Böhm in Schwind/Böhm/Jehle, § 140 StVollzG Rdn. 2; Huchting/Lehmann in AK, § 140 StVollzG Rdn. 1). Das Gebot der strikten Trennung darf nur in den Fällen des § 140 Abs. 3 StVollzG durchbrochen werden; eine Abweichung hinsichtlich der Unterbringung ist rechtswidrig (vgl. Senat, Beschluß vom 3. Dezember 1980, 2 Ws 354/80 Vollz). cc) Da der Beschwerdeführer mit dem Beginn der (faktischen) Sicherungsverwahrung unter der Geltung des strikten Trennungsgebots in einer gesonderten Abteilung mit einem verantwortlichen Abteilungsleiter und eigens dort tätigem Personal untergebracht war, durfte die Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugsplans nicht vollständig ohne Mitwirkung dieses Personals stattfinden; denn die Mitarbeiter der TA III waren für die zukünftige Planung nicht mehr zuständig. Das Argument der Vollzugsbehörde, die Bediensteten der TA V hätten den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Konferenz noch nicht ausreichend gekannt, weswegen allein die Zusammenkunft der Leitungsebene der TA III eine kompetente Beratung garantiert hätte, verfängt allein für den vergangenheitsbezogenen Anteil der Planung. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, daß die Bediensteten der TA III für die anstehende Konferenz hätten hinzugezogen werden dürfen und sollen. Die Sicht der Vollzugsbehörde verkennt aber den strukturellen Unterschied zwischen dem Vollzug der Strafhaft und demjenigen der Sicherungsverwahrung. Für den zukunftsbezogenen Teil der Vollzugsplanung für einen Sicherungsverwahrten ist es aber unabdingbar, daß an der Konferenz über die Planung des Vollzuges und an der darauf aufbauenden Fortschreibung die zuständigen Mitarbeiter derjenigen Abteilung mitwirken, in der die Sicherungsverwahrung vollzogen wird. Denn eine Planung unter ausschließlicher Beteiligung von für die Behandlung Unzuständigen ist wegen des organisatorischen Trennungsgebots zwischen Strafgefangenen und Strafhaft einerseits und Sicherungsverwahrten und Sicherungsverwahrung andererseits rechtswidrig. Sie kann ihre Aufgabe auch dann nicht vollständig erfüllen, wenn den unzuständig gewordenen Mitarbeitern aufgrund ihrer in jahrelanger Beobachtung des ehemaligen Gefangenen erworbenen Kenntnisse eine höhere Kompetenz zukommt. 3. Die inhaltlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers gegen die Planung greifen indes im wesentlichen nicht durch, sondern veranlassen nur einige Hinweise des Senats. a) Daß die Sicherungsverwahrung „keine Straftataufarbeitung kenne“, wie der Beschwerdeführer meint, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Zwar gilt § 2 Abs. 1 Satz 1 StVollzG nicht, der das Vollzugsziel der Strafhaft definiert. § 129 Satz 2 StVollzG verlangt jedoch, daß dem Verwahrten dabei geholfen wird, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Daher darf sich der Vollzug nicht in bloßer Verwahrung erschöpfen. Auch der Vollzug der Sicherungsverwahrung muß darauf ausgerichtet sein, die Voraussetzungen für ein verantwortliches Leben in Freiheit zu schaffen (vgl. BVerfGE 109, 133, 151; Feest/Köhne in AK, § 129 StVollzG Rdn. 3). Dieses Ziel wird sich indes in den meisten Fällen ohne eine gelungene Straftataufarbeitung nicht erreichen lassen, wie dem Senat aus der Befassung mit zahllosen Vollstreckungsverfahren Sicherungsverwahrter bekannt ist. Die Unterschiede zwischen § 2 und § 129 StVollzG sind mithin geringer als sie scheinen (vgl. Feest/ Köhne aaO). b) Die Vollzugsplanfortschreibung sollte auch dann, wenn der ehemalige Gefangene aufgrund seiner von den Anstaltsmitarbeitern beobachteten Unerreichbarkeit für vollzugliche Bemühungen dazu Anlaß gegeben haben mag, nicht den Eindruck erwecken, als handele es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine bloße Verlängerung der Strafhaft und nicht um eine rechtliches aliud. In der angefochtenen Planung wird der Schritt von der (auch) zur Sühne der in der Straftat verwirklichten Schuld dienenden Strafhaft zur Sicherungsmaßregel nicht deutlich; es wird lediglich referiert, der Beschwerdeführer wechsele an einem bestimmten Tage von der einer Art der Freiheitsentziehung zu der anderen, ohne daß sich daran inhaltliche Überlegungen knüpfen. c) Das – dem Senat aufgrund seiner Befassung mit dem Vollstreckungsverfahren des Verurteilten bekannte - Gutachten des Sachverständigen Dr. B., dessen Verwendung zwischen den Parteien nicht mehr im Streit ist, sollte nicht nur zur Erforschung der Persönlichkeitsstruktur des Verwahrten verwendet werden. Sondern auch seine therapeutischen Passagen sollten ins Blickfeld genommen werden, weil sie Vorschläge enthalten, wie mit dem Beschwerdeführer künftig verfahren werden könnte. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130, 121 Abs. 4 StVollzG, §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.