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Beschluss

2 Ws 24/10 Vollz, 2 Ws 81/10 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:0324.2WS24.10VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Das Ermessen der Vollzugsbehörde ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausführungen zu einer externen Therapeutin auf Null reduziert, wenn die Behörde Ausführungen zu einem anderen Zweck bereits früher genehmigt hatte, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen ist, und das Fehlen einer Weiterführung der bereits begonnenen Therapie bis zu einem erfolgreichen Abschluss der wesentliche Grund dafür ist, warum sich die Kriminalprognose des Antragstellers nicht in einer Weise verbessert hat, dass die Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden kann (Rn.33) . 2. Waren die Maßstäbe nach denen die Strafvollstreckungskammern die Versagung von Vollzugslockerungen zu überprüfen haben, waren wiederholt Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung, auch in vorangegangenen Verfahren des Betroffenen (vergleiche KG Berlin, 27. August 2009, 2 Ws 279/09 Vollz), hat sich die im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung berufene Strafvollstreckungskammer an diese Rechtsgrundsätze zu halten (Rn.21) (Rn.22) . Die Vollzugsbehörde darf in einem solchen Zusammenhang auch – wie hier geschehen - aus einem im Vollstreckungsverfahren erstellten Gutachten Folgerungen ableiten, und zwar auch dann, wenn ein Gefangener oder Verwahrter damit nicht einverstanden ist (Rn.25) .
Tenor
1. Die Verfahren 2 Ws 24/10 Vollz = 593 StVK (Vollz) 462/09 und 2 Ws 81/10 = 593 StVK (Vollz) 425/09 werden zu einem einheitlichen Verfahren verbunden. Das Aktenzeichen 2 Ws 81/10 = 593 StVK (Vollz) 425/09 führt. 2. Auf die Rechtsbeschwerden des Sicherungsverwahrten werden die Beschlüsse des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer - vom 16. November 2009 – 593 StVK (Vollz) 462/09 – und vom 30. Dezember 2009 – 593 StVK (Vollz) 425/09 – aufgehoben. 3. Ferner wird aufgehoben die Vollzugsplanfortschreibung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 14. Oktober 2009, soweit dem Antragsteller darin Vollzugslockerungen versagt werden. 4. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, a) dem Antragsteller mindestens in zweiwöchigem Abstand Ausführungen zu psychotherapeutischen Einzelgesprächen bei der Dipl. Psych. /psych. Psychotherapeutin ... – derzeit tätig in der „...“, ...straße .., ... Berlin - zu gewähren und im übrigen b) ihn unverzüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 5. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die notwendigen Auslagen des Sicherungsverwahrten. 6 . Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Ermessen der Vollzugsbehörde ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausführungen zu einer externen Therapeutin auf Null reduziert, wenn die Behörde Ausführungen zu einem anderen Zweck bereits früher genehmigt hatte, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen ist, und das Fehlen einer Weiterführung der bereits begonnenen Therapie bis zu einem erfolgreichen Abschluss der wesentliche Grund dafür ist, warum sich die Kriminalprognose des Antragstellers nicht in einer Weise verbessert hat, dass die Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden kann (Rn.33) . 2. Waren die Maßstäbe nach denen die Strafvollstreckungskammern die Versagung von Vollzugslockerungen zu überprüfen haben, waren wiederholt Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung, auch in vorangegangenen Verfahren des Betroffenen (vergleiche KG Berlin, 27. August 2009, 2 Ws 279/09 Vollz), hat sich die im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung berufene Strafvollstreckungskammer an diese Rechtsgrundsätze zu halten (Rn.21) (Rn.22) . Die Vollzugsbehörde darf in einem solchen Zusammenhang auch – wie hier geschehen - aus einem im Vollstreckungsverfahren erstellten Gutachten Folgerungen ableiten, und zwar auch dann, wenn ein Gefangener oder Verwahrter damit nicht einverstanden ist (Rn.25) . 1. Die Verfahren 2 Ws 24/10 Vollz = 593 StVK (Vollz) 462/09 und 2 Ws 81/10 = 593 StVK (Vollz) 425/09 werden zu einem einheitlichen Verfahren verbunden. Das Aktenzeichen 2 Ws 81/10 = 593 StVK (Vollz) 425/09 führt. 2. Auf die Rechtsbeschwerden des Sicherungsverwahrten werden die Beschlüsse des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer - vom 16. November 2009 – 593 StVK (Vollz) 462/09 – und vom 30. Dezember 2009 – 593 StVK (Vollz) 425/09 – aufgehoben. 3. Ferner wird aufgehoben die Vollzugsplanfortschreibung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 14. Oktober 2009, soweit dem Antragsteller darin Vollzugslockerungen versagt werden. 4. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, a) dem Antragsteller mindestens in zweiwöchigem Abstand Ausführungen zu psychotherapeutischen Einzelgesprächen bei der Dipl. Psych. /psych. Psychotherapeutin ... – derzeit tätig in der „...“, ...straße .., ... Berlin - zu gewähren und im übrigen b) ihn unverzüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 5. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die notwendigen Auslagen des Sicherungsverwahrten. 6 . Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 2.500 Euro festgesetzt. A. I. 1. Das Landgericht Berlin verurteilte den Antragsteller am 1. Oktober 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und ordnete die Sicherungsverwahrung an. Der vielfach wegen vergleichbarer Delikte vorbestrafte Verwahrte hatte nach dem Scheitern einer längeren Beziehung zu einer Frau diese überraschend mit einer Schere in den Hals gestochen. Aufgrund dieses Urteils befand er sich nach vorhergehender Strafhaft seit dem 21. Februar 2005 bis zum 15. Juni 2007 in faktischer Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Aufgrund des Beschlusses des Senats von diesem Tage – 2 Ws 360, 373-377, 381/07 – (StraFO 2007, 432) wurde er in die Freiheit entlassen, weil das Landgericht in rechtsstaatswidriger Weise nicht rechtzeitig über den Vollzug der Sicherungsverwahrung (§ 67c StGB) entschieden hatte. Am 9. Juli 2007 ordnete das Landgericht ihren Vollzug an. Nachdem mit dem Beschluß des Senats vom 27. Mai 2008 – 2 Ws 543, 610-616/07 – diese Anordnung Rechtskraft erlangt hatte, kam der Antragsteller der Ladung der Vollstreckungsbehörde zum Antritt der Sicherungsverwahrung am 30. Mai 2008 nach; seitdem wird sie in der Justizvollzugsanstalt Tegel vollzogen. 2. Schon kurz nachdem der Beschwerdeführer zeitweilig in die Freiheit entlassen worden war, begann er am 21. August 2007 aus eigenem Antrieb zur Behandlung seiner tatursächlichen und seine Gefährlichkeit begründenden Persönlichkeitsstörungen und -akzentuierungen eine Psychotherapie bei der seinerzeit bei der ... e.V. und jetzt bei der „...“, ...straße .., ... Berlin, beschäftigten psychologischen Psychotherapeutin ... , deren Termine er regelmäßig bis zum Beginn der Verwahrung wahrnahm und die er fortsetzen möchte, wozu er selbständige oder unselbständige Lockerungen benötigt. Dieser Wunsch, dem die Vollzugsbehörde bislang entgegengetreten ist, war Gegenstand mehrerer Vollzugsplanfortschreibungen und gerichtlicher Verfahren: a) Zunächst schrieb der Anstaltsleiter den Vollzugsplan am 15. Juli 2008 fort; diese Fortschreibung wurde nicht angefochten und erlangte dadurch Bestandskraft. b) Das Anliegen, den Verwahrten zur Durchführung der Therapie zum Ausgang zuzulassen, lehnte der Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 mit einer eigenständigen Begründung ab, ohne sich auf die Bestandskraft des Vollzugsplans zu berufen. Den Antrag des Verwahrten auf gerichtliche Entscheidung, den Anstaltsleiter zu verpflichten, ihm unter Aufhebung dieses Bescheides Ausgänge zur Fortführung psychotherapeutischer Einzelgespräche bei der ... e.V. zu gewähren, lehnte die Strafvollstreckungskammer - 591 StVK 318/08 Vollz - mit Beschluß vom 30. April 2009 ab. Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Mit Beschluß vom 27. August 2009 – 2 Ws 279/09 Vollz – verpflichtete der Senat die Vollzugsbehörde, den Antragsteller neu zu bescheiden. c) Zwischenzeitlich hatte der Anstaltsleiter den Vollzugsplan mit demselben Ergebnis (Ablehnung von Lockerungen) am 4. März 2009 fortgeschrieben. Diese Fortschreibung hob die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin – 593 StVK (Vollz) 117/09 - mit Beschluß vom 11. September 2009 auf und verpflichtete den Anstaltsleiter zur Neubescheidung. d) Diese Fortschreibung nahm die Vollzugsbehörde am 14. Oktober 2009 vor. Erneut gewährte sie die begehrten Lockerungen nicht, sondern machte sie von einem zunächst einzuholenden Gutachten abhängig, wodurch wiederum Ausgänge oder Ausführungen zu der Therapeutin unmöglich wurden. Diese Entscheidung wurde dem Verwahrten am selben Tage mündlich und am 2. November 2009 schriftlich mitgeteilt. II. 1. Verfahren 2 Ws 81/10 Vollz = 593 StVK (Vollz) 425/09 Noch am 14. Oktober 2009 – bei Gericht eingegangen am nächsten Tage - focht der Sicherungsverwahrte die Vollzugsplanfortschreibung an und beantragte eine einstweilige Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Er begehrte „Ausgänge zur Fortführung der psychotherapeutischen Einzelgespräche bei ... (Frau) ... umgehend zu gewähren“. In dem angefochtenen Vollzugsplan (dort S. 7) wurde sein Begehren als ein solches (auch) von Ausführungen beschrieben. Die Fortschreibung entsprach im wesentlichen der vom Landgericht aufgehobenen und kam auch hinsichtlich der Ermöglichung der begehrten Therapie zu derselben, vom Kammergericht aufgehobenen ablehnenden Entscheidung. Neu hinzu trat die Beauftragung eines Gutachters bei der obersten Vollzugsbehörde, der Senatsverwaltung für Justiz, zur Erstellung eines Prognosegutachtens über die für die Gewährung von eigenständigen Lockerungen bedeutsame Frage der Mißbrauchsgefahr. Dies begründete die Anstalt im Vollzugsplan wie folgt: „Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Kammergerichts vom 27. 8. 2009 und des Landgerichts (Strafvollstreckungskammer) vom 11. 9. 2009 wurde ausführlich die Eignung des Verwahrten für die Gewährung von eigenständigen Vollzugslockerungen erörtert. Es bestand zunächst Übereinstimmung, dass bei dem Verwahrten aufgrund der im Gefährlichkeitsgutachten festgestellten Persönlichkeitsstörungen ein Behandlungsbedarf vorliegt und der Verwahrte innerhalb der Anstalt keine Behandlungsangebote wahrgenommen hat. Erkennbar ist ein verbal aggressives Verhalten in Situationen, in denen kein wunschgemäßes Agieren seines „Gegenübers“ erfolgt und er Ablehnung erfährt. Im Gegensatz zu der Darstellung des Kammergerichts hat der Gutachter festgestellt, dass es keiner besonderen Situation bedarf, die dann zum Auslöser einer Straftat wird. Somit könnte es auch zu einer Spontantat im Wege einer körperlichen Auseinandersetzung kommen. Obwohl innerhalb der Institution dies bisher nicht auftrat, kann diese Gefahr außerhalb des schützenden Umfeldes der Anstalt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Der erkennbare Widerspruch zwischen Gutachten und gerichtlicher Bewertung sollte gutachterlich geprüft werden.“ Das Landgericht hat – nach Ablehnung einer einstweiligen Anordnung – den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem angefochtenen Beschluß vom 30. Dezember 2009 als unbegründet zurückgewiesen und den Streitwert auf 1.000 Euro bemessen. Es vertritt die Ansicht, die Anstalt habe sich an die den Beschlüssen des Kammergerichts und des Landgerichts zugrundeliegenden Aufhebungsansichten gehalten. Die angefochtene Fortschreibung enthalte keine Ablehnung von Lockerungen, sondern behalte die abschließende Entscheidung der Zeit nach dem Eingang des Gutachtens vor. Insbesondere sei gegen die Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage durch die Beauftragung eines Gutachters nicht einzuwenden. Der Antragsteller verlange den Abbruch dieser Sachverhaltsaufklärung, zu der die Vollzugsbehörde auch unter Verwendung kriminalprognostischer Hilfsmittel berechtigt sei, was der Senat bereits entschieden habe (vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 2009 – 2 Ws 287/09 Vollz -, 16. Juli 2009 – 2 Ws 171/09 – und 30. Oktober 2008 – 2 Ws 539/08 Vollz -). 2. Verfahren 2 Ws 24/10 Vollz = 593 StVK (Vollz) 462/09 Mit Schriftsatz vom 10. November 2009 – bei Gericht eingegangen am nächsten Tage – stellte der Verteidiger des Verwahrten, Rechtsanwalt ... - nunmehr aufgrund der inzwischen schriftlich vorliegenden Fortschreibung - im wesentlichen dieselben Anträge, die er äußerst umfangreich begründete. Dabei verwies er ausdrücklich darauf, daß sich sein Mandant bereits aufgrund der mündlichen Mitteilung des Konferenzergebnisses persönlich mit demselben Anliegen an das Gericht gewandt habe. Der „einstweilige Rechtsschutzantrag“ werde unter dem Aktenzeichen 593 StVK (Vollz) 425/09 bearbeitet. Er rege die Verbindung der Verfahren an. Die Sache wurde bei dem Landgericht unter einem anderen Aktenzeichen neu eingetragen und gelangte aufgrund geschäftsplanmäßiger Eigenheiten des Landgerichts zwar zu derselben Strafvollstreckungskammer, dort aber nicht an denselben Einzelrichter. Der für diesen Verfahrensteil zuständige Richter entledigte sich der Sache nur fünf Tage nach ihrem Eingang mit dem angefochtenen Beschluß vom 16. November 2009, mit dem er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässigen Zweitantrag behandelte und ihn – unter Festsetzung des Streitwerts auf 100 Euro - als unzulässig verwarf. Die rechtzeitigen Rechtsbeschwerden des Verwahrten haben Erfolg. B. I. Der Senat verbindet beide Verfahren gemäß §§ 130, 120 Abs. 1 StVollzG, § 4 StPO, wodurch sie ihre Selbständigkeit verlieren (vgl. Senat NStZ 1998, 400 bei Matzke; Kamann/ Volckart in AK-StVollzG 5. Aufl., § 120 Rdn. 4). Sie stellen inhaltlich und prozessual eine Einheit dar. Die Rechtsbeschwerden sind zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zulässig, da die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung führen können (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1999, 447; näher: Senat, Beschluß vom 27. August 2009 – 2 Ws 279/09 Vollz – den Beschwerdeführer betreffend). Diejenige vom 16. November 2009 verletzt den Verwahrten zudem in seinem Recht auf ein faires Verfahren. II. Die Rechtsbeschwerden sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und der zugrunde liegenden Vollzugsplanfortschreibung, sofern dem Beschwerdeführer dort Vollzugslockerungen versagt werden. Hinsichtlich der Ermöglichung der Wiederaufnahme der Therapiesitzungen bei der Diplom-Psychologin durch die Gewährung von Ausführungen entscheidet der Senat auf die Rechtsmittel auch in der Sache abschließend; im übrigen verpflichtet er die Vollzugsanstalt, den Sicherungsverwahrten unverzüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senat neu zu bescheiden (§§ 130, 119 Abs. 4, 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). 1. Verfahren 2 Ws 81/10 Vollz = 593 StVK (Vollz) 425/09 In diesem Verfahren hat das Landgericht eine Sachentscheidung getroffen, die nicht in jeder Hinsicht der Nachprüfung standhält. a) Die Maßstäbe, nach denen die Strafvollstreckungskammern die Versagung von Vollzugslockerungen zu überprüfen haben, waren wiederholt Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung. Der Senat hat sie in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluß vom 27. August 2009 – 2 Ws 279/09 Vollz - eingehend wiedergegeben (dort II. 2.). Er nimmt darauf Bezug. b) An diese Rechtsgrundsätze hat sich die Strafvollstreckungskammer zwar grundsätzlich, aber nicht in jeder Hinsicht gehalten. aa) Der Senat teilt nicht die Auffassung, die Vollzugsbehörde habe die beantragten Lockerungen nicht abgelehnt. Der Verwahrte kämpft um den nur auf diese Weise herstellbaren Kontakt zu seiner Therapeutin seit mehr als einem Jahr. Nach zwei gegen die Vollzugsbehörde erzielten Erfolgen in gerichtlichen Verfahren bedeutet deren erstmalige Entscheidung, die Lockerungseignung nunmehr aufgrund eines Gutachtens beurteilen zu wollen, gleichzeitig deren Ablehnung für den jetzigen und damit verfahrensrelevanten Zeitpunkt. bb) Zur Heranziehung eines Gutachters zwecks Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage ist die Vollzugsbehörde in der Regel berechtigt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 – 2 Ws 464/09 Vollz –; 31. Juli 2009 – 2 Ws 287/09 Vollz -; 16. Juli 2009 – 2 Ws 171/09 – und 30. Oktober 2008 – 2 Ws 539/08 Vollz -). Das hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht angenommen. Die Vollzugsbehörde darf in einem solchen Zusammenhang auch – wie hier geschehen - aus einem im Vollstreckungsverfahren erstellten Gutachten (etwa gemäß § 454 Abs. 2 StPO zu § 57 StGB) Folgerungen ableiten, und zwar auch dann, wenn ein Gefangener oder Verwahrter damit nicht einverstanden ist. Denn § 479 Abs. 2 Nr. 2 StPO bestimmt: „Die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen aus einem Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für ... 2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen.“ Um solche personenbezogenen Daten handelt es sich hier. Die im Strafverfahren erstatteten kriminalprognostischen Gutachten arbeiten die persönlichen Schwächen und Stärken des Probanden heraus. Sie führen, wenn sie zu einem für ihn ungünstigen Ergebnis kommen, ganz überwiegend zu einer die vorzeitige Entlassung ablehnenden oder den Vollzug der Sicherungsverwahrung bestätigenden gerichtlichen Entscheidung. Die Aufgabe des Strafvollzuges bzw. des Vollzuges der Maßregel besteht u.a. darin, die so erkannten Defizite des Verurteilten abzubauen und auf diese Weise seine Prognose zu verbessern. Dabei ist die Behörde auf die unter anderem durch solche Gutachten vermittelte breite Kenntnis der Persönlichkeit eines Gefangenen oder Verwahrten in dessen ureigenstem Interesse angewiesen. Allerdings hatte der Senat in seinem bereits zitierten Beschluß vom 27. August 2009 - 2 Ws 279/09 Vollz – beanstandet, daß die Vollzugsbehörde aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. ... unreflektiert Schlüsse hinsichtlich der Lockerungseignung zum Nachteil des Beschwerdeführers gezogen hatte, ohne auf die Unterschiede der Fragestellung einzugehen. Wenn sie bei dieser Sachlage die Auffassung vertritt, allein aufgrund dieses Gutachtens die Lockerungseignung nicht fachkundig genug beurteilen zu können, so ist ihr die Heranziehung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht verwehrt. cc) Der Streitfall weist aber eine Besonderheit auf, die zu einer anderen Sichtweise führen muß. Die Vollzugsbehörde hat nämlich ihre Entscheidung von der Erteilung eines Gutachtenauftrages abhängig gemacht, mit dem sie offensiv die Bindungswirkung des Beschlusses des Senats vom 27. August 2009 - 2 Ws 279/09 Vollz – in Frage gestellt und damit mißachtet hat. Diesen Umstand hat die Strafvollstreckungskammer unbeachtet gelassen. Der Senat hatte dort ausgeführt: „Weiterhin haben die Vollzugsanstalt und die Strafvollstreckungskammer die Bedeutung des Gutachtens für die Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen verkannt. Es ist ihnen zwar nicht verwehrt, kriminalprognostische Instrumente ergänzend für die Beurteilung der Mißbrauchsgefahr heranzuziehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2009 – 2 Ws 171/09 Vollz - und vom 31. Juli 2009 – 2 Ws 287/09 -). Dabei dürfen aber die unterschiedlichen Prognosekriterien nicht aus dem Blick geraten. Das Sachverständigengutachten befaßte sich mit der Gefährlichkeitsprognose bezüglich der Anordnung der Vollziehung der Sicherungsverwahrung (§§ 66, 67c Abs. 1 StGB). Ein für diesen Zweck angefertigtes Gutachten kann nicht allein in Verbindung mit den Vorstrafen des Verurteilten zur Versagung von Vollzugslockerungen in Form von zweckgebunden Ausgängen herangezogen werden, zumal da der Sicherungsverwahrte nicht zu einer Tätergruppe gehört, die zu Spontantaten neigt (Hervorhebung nicht im Original). Die Anforderungen an eine günstige Prognose zur Vermeidung der Sicherungsverwahrung sind wesentlich höher als diejenigen zur Gewährung von Vollzugslockerungen. Ausweislich der angefochtenen Vollzugsplanfortschreibung dient das zu erstellende Gutachten jedenfalls auch der Widerlegung der bindenden Ausführungen des Senats. Der behauptete Widerspruch zu dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. ... besteht in Wahrheit nicht, wenn man nicht – wie hier geschehen – die Aufgaben eines Rechtsbeschwerdegerichts einerseits und diejenigen eines Sachverständigen andererseits verkennt. Der Senat ist als Rechtsbeschwerdegericht nicht mit der Feststellung von Tatsachen befaßt. Auf die Sachrüge überprüft er eine angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer anhand der dort getroffenen Feststellungen sowie der gerichtsbekannten Tatsachen (zur Berücksichtigung gerichtsbekannter Tatsachen im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren: vgl. BGH, Beschluß vom 9. Mai 1996 – 1 StR 256/96 – juris Rdn. 3; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 337 Rdn. 25; ders. in Festschrift für Tröndle, S. 563, 565; Senat, Beschluß vom 21. August 2001 – 5 Ws 340/01 Vollz -). Hinsichtlich des Beschwerdeführers, mit dessen Vollstreckungsverfahren der Senat ebenfalls seit Jahren befaßt ist, entnimmt er seine Bewertung den Feststellungen in denjenigen Dokumenten, die nach der Strafprozeßordnung dafür vorgesehen sind und von denen abzuweichen die Vollstreckungs- und Vollzugsgerichte nicht befugt sind (vgl. Senat ZfStrVO 1996, 247). Das sind die Urteile. Ausweislich der gegen den Antragsteller ergangenen Urteile hat er bisher in allen Fällen (bis auf einen einzigen vor mehr als 20 Jahren) zunächst eine längere Zeit benötigt, um eine Beziehung zum späteren Opfer aufzubauen. Zu den jeweiligen schweren Taten entschloß er sich dann, nachdem ihm – nicht zuletzt aufgrund seiner problematischen und therapiebedürftigen unduldsamen, extrem kränkbaren Persönlichkeit – die Entwicklung der Beziehung dazu Anlaß bot. Nach diesem Vorlauf handelte er in der Tat häufig spontan, so auch in dem zur Sicherungsverwahrung führenden Fall. Diese Spontaneität hat der Senat mit seiner Formulierung erkennbar nicht gemeint; denn für die Gewährung von kurzfristigen Lockerungen kommt es darauf nicht an. Das Gutachten darf sich mithin nicht mit der Aufklärung angeblicher Widersprüche zwischen den Ausführungen des Senats und des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. ... befassen, sondern es darf sich im Gegenteil nicht in Widerspruch zur gerichtlichen Entscheidung setzen. Ferner sind auch die – im angefochtenen Vollzugsplan (S. 5) bislang ohnehin bejahte - Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers und die therapeutische Erreichbarkeit durch Frau S... bindend ausgeurteilt. Die Therapieziele ergeben sich ohne weiteres aus der in der angefochtenen Fortschreibung auf den Seiten 5 (unten) bis 6 (oben) zitierten Diagnose des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. ... . c) aa) Für die Gewährung unselbständiger Lockerungen wie der Ausführung des Antragstellers zu der Therapeutin kann das Gutachten ohnehin keinen Maßstab und keine Entscheidungshilfe verschaffen. Denn die Anstalt hat ihn bereits zweimal zu einem anderen Zweck ausgeführt und für eine solche Lockerung keine Flucht- oder Mißbrauchsgefahr angenommen. Zu dieser Thematik hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 12. März 2009 – 2 Ws 78/09 Vollz – den Beschwerdeführer betreffend – formuliert: „Mit ihrer Entscheidung vom 8. Oktober 2008, ihn ungefesselt auszuführen, hatte die Vollzugsbehörde ihre Einschätzung der Gefährlichkeit des Antragstellers bei einer unselbständigen Lockerung geändert. Da die Lockerung ohne Zwischenfälle durchgeführt wurde, bedürfte ein Zurückfallen der Vollzugsbehörde auf ihre frühere, am 8. Oktober 2008 aufgegebene Einschätzung neuer Tatsachen.“ An solchen Tatsachen fehlt es. Die Widersetzlichkeit des Antragstellers gegen Vorschläge der für die Vollzugsbehörde Tätigen ist keine solche Tatsache; denn sie war am 8. Oktober 2008 bereits gegeben. bb) Der Sicherungsverwahrte kann im Streitfall auch nicht, wie es in der Regel rechtens wäre (vgl. Senat ZfStrVo 2005, 379 = NStZ 2006, 699), auf die von ihm nicht genutzten anstaltsinternen Therapieangebote verwiesen werden. Zwar hat er während des zwangsläufig einen gewissen Zeitraum beanspruchenden Streits über diese Frage durch seine kategorische Weigerung, auch anstaltseigene Therapiemöglichkeiten zu nutzen, seine ungünstige Kriminalprognose um keinen Deut verbessern können (vgl. Senat, Beschluß vom heutigen Tage – 2 Ws 530/09 -). Dieses vollstreckungsrechtliche Ergebnis beeinflußt aber nicht seinen vollzuglichen Anspruch. Denn dieser ist durch die extreme Besonderheit gekennzeichnet, daß sich der Antragsteller schon bald nach seiner durch gerichtliche Säumnis verursachten Entlassung aus der faktischen Sicherungsverwahrung während des noch schwebenden Verfahrens über die Vollziehung der Sicherungsverwahrung freiwillig bei der Diplom-Psychologin ... von der „... e.V.“ in Therapie begeben hat und diese fortsetzen möchte. Da er während der fast elfmonatigen Therapie zu dieser Psychologin und Psychotherapeutin ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hat, das sich zu Bediensteten der Vollzugsbehörde nicht aufbauen läßt und er ferner zur Verbesserung einer reellen Chance, der Freiheit teilhaftig zu werden, der Therapie dringend bedarf, kann er nicht ohne weiteres auf einen anderen Therapeuten verwiesen werden. Aus diesem Grunde ist der zwischen der Anstalt und dem Verwahrten bestehende Dissens darüber, ob er Frau ... in ausreichendem Maße von der Schweigepflicht der Vollzugsbehörde gegenüber entbunden hat, ohne Belang. Ein wegen der Änderung des Anstellungsverhältnisses der Psychologin möglicher Wechsel der Person des Therapeuten müßte unter deren Einbeziehung sorgfältig vorbereitet werden. cc) Zu diesem Punkt ist die Sache für eine abschließende Entscheidung reif; denn das Ermessen der Vollzugsbehörde ist auf Null reduziert. Da sie Ausführungen zu einem anderen Zweck bereits genehmigt hat und das Fehlen einer Weiterführung der bereits begonnenen Therapie bis zu einem erfolgreichen Abschluß der wesentliche Grund dafür ist, warum sich die Kriminalprognose des Antragstellers nicht in einer Weise verbessert hat, daß die Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. Senat, Beschluß vom heutigen Tage – 2 Ws 530/09 -), erfordert das auch für Sicherungsverwahrte geltende Vollzugsziel, die Voraussetzungen für ein verantwortliches Leben in Freiheit zu schaffen, (vgl. BVerfGE 109, 133 = NJW 2004, 739, 740; OLG Karlsruhe ZfStrVO 2004, 108), daß die Vollzugsbehörde die gebotene externe Behandlung des Antragstellers unterstützt. An dem Verwahrten wird es liegen, sich gegen Ausführungen nicht mit vordergründigen Argumenten wegen deren Modalitäten zu sperren. d) Im übrigen liegt eine Ermessensreduzierung auf Null noch nicht vor. Das wäre nur dann der Fall, wenn nur noch eine einzige Entscheidung rechtlich vertretbar wäre, wie es bei der Gewährung von Ausführungen gegeben ist (siehe oben). Dies setzt voraus, daß der Sachverhalt vollständig ermittelt worden ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 2007, 542). Beides ist hinsichtlich der unselbständigen Lockerungen nicht in jeder Hinsicht der Fall. Das in Auftrag gegebene Gutachten erschöpft sich nicht in der unzulässigen, gegen die Bindungswirkung der Entscheidung des Senats opponierenden (vgl. Feest/ Lesting, „Contempt of Court, Zur Wiederkehr des Themas der renitenten Strafvollzugsbehörden in Festschrift für Eisenberg S. 675; dieselben ZRP 1987, 391 ff.) Fragestellung, sondern hat sich auch mit der Entwicklung der schwierigen Persönlichkeit des Antragstellers zu befassen, die durch ein hohes Maß an Widerstreben gegen Anstaltsbedienstete und deren Anordnungen gekennzeichnet ist, wodurch sich dynamisch eigenständige neue Gefahren für die Verläßlichkeit des Verwahrten, (auch hinsichtlich der Fluchtgefahr), entwickeln können. Freilich genügt allein die Tatsache, daß die Sicherungsverwahrung seit der von dem Antragsteller in Freiheit verbrachten Zeit rechtskräftig angeordnet worden ist und vollzogen wird, zur Annahme einer Fluchtgefahr bei zweckgebundenen Ausgängen nicht. Die Anstalt hat als maßgeblichen Anhaltspunkt nicht der Frage nachzugehen, ob von dem Antragsteller überhaupt Straftaten drohen, sondern ob zu erwarten ist, daß er gerade die Lockerung dafür oder für eine Flucht nutzen wird (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVO 2004, 108; StV 2002, 34; Senat, Forum Strafvollzug 2008, 42). Sie hat auch zu erwägen, ob etwaigen Mißbrauchsbefürchtungen durch gestufte Lockerungsgewährung wirksam begegnet werden kann (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Dies hat unverzüglich zu geschehen. 2. Verfahren 2 Ws 24/10 Vollz = 593 StVK (Vollz) 462/09 Die Auslegung, der von dem Verteidiger gestellte Antrag sei nicht eine sachkundige und von der mittlerweile vorliegenden schriftlichen Vollzugsplanfortschreibung ausgelöste Ergänzung des von dem Gefangenen persönlich bereits eingereichten Antrages, sondern ein unzulässiger Zweitantrag, war sachwidrig. Bei der Auslegung und Anwendung von Verfahrensvorschriften ist dem verfassungsrechtlich verankerten (Art. 2 Abs. 1 in Verb. mit Art. 20 Abs. 3 GG) Fairneßgebot (vgl. allgemein dazu Jarass in Jarass/Pieroth, GG 7. Aufl., Art. 20 Rdn. 94 mit weit. Nachw. insbesondere zur Rspr. des BVerfG) verstärkt Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren schließt die Verpflichtung der Gerichte ein, das Verfahrensrecht so anzuwenden, daß die eigentlichen materiellen Rechtsfragen entschieden werden und ihnen nicht durch übertriebene Anforderungen an das formelle Recht ausgewichen wird (vgl. BVerfGK 4, 137 = NJW 2005, 814, 815; Senat NStZ-RR 2005, 356). Es war objektiv willkürlich, einen – hier vollständigen und auf den vorherigen Antrag des Mandanten hinweisenden – Sachvortrag entgegen seinem erkennbaren Sinn und der in ihm enthaltenen Anregung zur Verfahrensverbindung eine Bedeutung beizumessen, die zur Zurückweisung als unzulässig führen mußte, während eine Sachentscheidung bzw. die Berücksichtigung des Vorbringens bei der Sachentscheidung in dem von dem Verwahrten begonnenen Verfahren möglich war (vgl. BVerfG StV 1994, 201). Die Aufhebung führt jedoch nicht zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer, weil der Senat in beiden verbundenen – identischen - Verfahren in der Sache entscheiden kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130, 121 Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO. Die Streitwertfestsetzung war zu ändern. Ist – wie hier - die Hauptentscheidung mit einem zulässigen (vgl. Hartmann, Kostengesetze 40. Aufl., § 63 GKG Rdn. 47) Rechtsmittel angefochten, kann der Senat die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ändern (vgl. Kamann/ Volckart in AK-StVollzG 5. Aufl., § 121 Rdn. 12). Der Senat hält dies für geboten. Zwar ist der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen oder Verwahrten eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; KG NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 9 f.; Arloth, StVollzG 2. Aufl., § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, § 121 StVollzG Rdn. 1). Andererseits ist darauf zu achten, daß die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen oder Verwahrten so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen (vgl. Kamann/Volckart, § 121 StVollzG Rdn. 10). Der Streitwert muß höher festgesetzt werden, als es das Landgericht getan hat. Ihn auf nur 100 Euro zu bemessen, war abwegig. Der Senat hält jeweils 2500 Euro für angemessen. Die Bemessung auf nur 1000 Euro verliert aus dem Blick, daß es dem Beschwerdeführer nicht um die Bewilligung einer einmaligen Vergünstigung geht. Der Vollzugsplan hat die Funktion, dem Gefangenen bzw. dem Verwahrten und den Vollzugsbediensteten als Orientierungsrahmen für den (weiteren) Ablauf des Vollzuges und die Ausgestaltung der einzelnen Behandlungsmaßnahmen zu dienen (vgl. Senat StraFo 2006, 171; std. Rspr.), und ist daher für die Erreichung des Vollzugsziels, aber auch für die Schaffung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung von zentraler Bedeutung. Für den Verwahrten erschließt sich die hervorgehobene Bedeutung der Angelegenheit daraus, daß er Lockerungen begehrt, die seiner Therapierung dienen und zum Ziel haben, sich die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung zu erarbeiten. Angesichts der potentiellen Dauer der Sicherungsverwahrung von noch mehr als fünf Jahren und der – gerade wegen der Unterbindung der Fortsetzung der Therapie durch die Vollzugsbehörde noch unsicheren Kriminalprognose hält der Senat die Festsetzung auf 2500 Euro für angemessen (vgl. Senat, Beschluß vom 27. September 2006 – 5 Ws 35/06 Vollz -; Kamann/Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 11).