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Beschluss

19 W 101/24

KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:1002.19W101.24.00
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Leitsätze
1. Anfang und Mitte der Sechzigerjahre in der DDR belegene Grundstücke besaßen für Westdeutsche oder Westberliner praktisch keinen Wert. Es bestand zu dieser Zeit auch keine Hoffnung darauf, dass sich an der Teilung in absehbarer Zeit etwas ändern würde und im Osten gelegene Immobilien damit wieder werthaltig oder nutzbar werden könnten.(Rn.18) 2. Für die Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung kommt es darauf an, welche Rolle der Erblasser dem Bedachten zugedacht hat. Will der Erblasser dem Bedachten eine starke Stellung zukommen lassen, indem er durch diese Person seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte und der Bedachte nach dem Willen des Erblassers gegebenenfalls auch den Nachlass regeln sollte, so spricht dies für eine Erbeinsetzung. Will er ihn hingegen auf schuldrechtliche Ansprüche gegen den Erben verweisen, so spricht dies im Ergebnis für eine Vermächtnisanordnung (Anschluss OLG München, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 31 Wx 231/17).(Rn.19) 3. Vorliegend spricht gegen eine gewollte Erbeinsetzung bereits der Umstand, dass die begünstigten Eheleute sich im Gebiet der ehemaligen DDR aufhielten und ihnen damit ein Eintritt in die Rechtsstellung der Erblasserin faktisch verwehrt war.(Rn.20) 4. Eine Erbeinsetzung kann trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände anzunehmen sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16).(Rn.21)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 05. Dezember 2023, Az. 63/61VI 322/66, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anfang und Mitte der Sechzigerjahre in der DDR belegene Grundstücke besaßen für Westdeutsche oder Westberliner praktisch keinen Wert. Es bestand zu dieser Zeit auch keine Hoffnung darauf, dass sich an der Teilung in absehbarer Zeit etwas ändern würde und im Osten gelegene Immobilien damit wieder werthaltig oder nutzbar werden könnten.(Rn.18) 2. Für die Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung kommt es darauf an, welche Rolle der Erblasser dem Bedachten zugedacht hat. Will der Erblasser dem Bedachten eine starke Stellung zukommen lassen, indem er durch diese Person seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte und der Bedachte nach dem Willen des Erblassers gegebenenfalls auch den Nachlass regeln sollte, so spricht dies für eine Erbeinsetzung. Will er ihn hingegen auf schuldrechtliche Ansprüche gegen den Erben verweisen, so spricht dies im Ergebnis für eine Vermächtnisanordnung (Anschluss OLG München, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 31 Wx 231/17).(Rn.19) 3. Vorliegend spricht gegen eine gewollte Erbeinsetzung bereits der Umstand, dass die begünstigten Eheleute sich im Gebiet der ehemaligen DDR aufhielten und ihnen damit ein Eintritt in die Rechtsstellung der Erblasserin faktisch verwehrt war.(Rn.20) 4. Eine Erbeinsetzung kann trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände anzunehmen sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16).(Rn.21) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 05. Dezember 2023, Az. 63/61VI 322/66, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt. I. Die am ... 1887 geborene, verwitwete Erblasserin verstarb am ... 1965 in West-Berlin, wo sie auch wohnhaft war, ohne Hinterlassung von Abkömmlingen. Sie hatte am 1. Juni 1964 ein handschriftliches Testament (vgl. Bl. 2 der Testamentsakte 63/60 IV 569/65) errichtet, in dem sie Folgendes verfügte: Testament Im Falle meines Todes bestimme ich: ... Ich habe keine leiblichen Erben, und auch keine Pflichtteilserben Mein Grundstück in R... Kxx. Z..., G..., habe ich notariell durch Herrn Dr. S... am 3. September 1962 an Herrn H... und Frau Z... L..., wohnhaft in R..., G... übereignet. Dieses wurde meines Wissens von der Gemeinde R... nicht genehmigt, nunmehr aber, als Erbe nochmals von mir bestätigt. Mein sonstiger Nachlass besteht nur aus Möbeln, Hausrat, Wäsche, Kleidung, die keinen besonderen Wert darstellen, und an Freundinnen verschenkt werden sollen. Ich beauftrage meine Nichte, ... mit der Verteilung und Auflösung meines Haushaltes. Am 3. September 1962 hatte die Erblasserin ein an Herrn H... L... gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Grundstücksschenkungsvertrages über das oben genannte Grundstück in R..., G..., beurkunden lassen (vgl. Bl. 93-96 d.A.). Die Eheleute L... waren Nachbarn in der G... in R... und lebten in der damaligen DDR. Ein Vertrag kam in der Folgezeit nicht zustande bzw. gelangte aus nicht näher aufklärbaren Gründen nicht zum Vollzug. Der im Testament genannten Nichte erteilte das Nachlassgericht im Jahre 1966 antragsgemäß ein Testamentsvollstreckerzeugnis (Bl. 19a d.A.). Diese wickelte daraufhin den Nachlass ab. Den Nachlasswert gab sie im Verzeichnis vom 20. September 1965 mit insgesamt 1.263,81 DM an (Bl. 8-9 der Testamentsakte). Bei der Antragstellerin handelt es sich um die Erbeserbin der im Testament genannten Eheleute L.... Sie hat unter Berufung auf eine in dem Testament der Erblasserin zu sehende Erbeinsetzung der Eheleute L... zu jeweils 1/2 die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 5. Dezember 2023 zurückgewiesen mit der Begründung, eine Erbeinsetzung der vorgenannten Eheleute lasse sich dem Testament nicht im Wege der Auslegung entnehmen. Die Zuwendung eines einzelnen Vermögensgegenstandes - wie hier - sei als Vermächtnisanordnung zu werten. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der besonderen Situation während der Teilung Deutschlands und dem daraus folgenden Umstand, dass der Erblasserin ein Zugriff auf das Grundstück praktisch unmöglich gewesen sei. Gegen die ihr am 11. Dezember 2023 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2023 - am selben Tage bei Gericht eingegangen - Beschwerde eingelegt. Sie wendet ein, das Grundstück sei damals sowohl objektiv als auch subjektiv als der wesentliche Vermögensgegenstand anzusehen gewesen, so dass sich aus der Zuwendung dieses Vermögenswertes gerade auf den Willen der Erblasserin schließen lasse, die mit dem Grundstück bedachten Personen als Erben einzusetzen. Die Erblasserin sei von der Wertlosigkeit des restlichen Nachlasses ausgegangen, sodass es auch unerheblich sei, welche weiteren Nachlasswerte noch vorhanden waren. Die Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 2 BGB komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Das Nachlassgericht hat nach der Durchführung weiterer Ermittlungen mit Beschluss vom 2. September 2024 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht vorgelegt. II. 1. Die gem. den §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte (§ 63 Abs. 1 FamFG) Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und der Entscheidung über die Nichtabhilfe ohne Erfolg. Das Nachlassgericht hat zu Recht die zur Erteilung des von der Antragstellerin beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen gemäß § 352e Abs. 1 FamFG nicht für festgestellt erachtet. Der Erbscheinsantrag war zurückzuweisen, da die letztwillige Verfügung der Erblasserin als Ergebnis der Auslegung der Erklärung keine Erbeinsetzung der Eheleute H... und Z...-T... L... enthält. Es gilt gesetzliche Erbfolge. a) Soweit das Nachlassgericht in seinem Schreiben vom 16. Februar 1966 mitteilte, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten sei (Bl. 13 d.A.), hat diese Einschätzung keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren. Der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidungen - die hier bereits nicht vorliegt - ergehen in Erbscheinsverfahren nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15.11.2023 - IV ZB 6/23 -, NJW-RR 2024, 672 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 3.2.1967 - III ZB 15/66 -, NJW 1967, 1126; Kroiß in Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 6. Auf. 2023, § 12 Rn. 7; Krätzschel in Krätzschel/Falkner/Dobereiner, Nachlassrecht, 12. Aufl. 2022, § 32 Rn. 11). b) Das Nachlassgericht hat zunächst im Wege der Auslegung ermittelt, ob die Erblasserin eine Erbeinsetzung der Eheleute L... gewollt, oder diesen nur das im Testament erwähnte Grundstück in R... im Wege eines Vermächtnisses zukommen lassen wollte. aa) Die Regelung im handschriftlichen Testament ist im Hinblick auf die Zuwendung zu Gunsten der Eheleute L... zunächst auslegungsbedürftig. Eine ausdrückliche Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung liegt nicht vor. Angesichts der gewählten Formulierung ist nicht eindeutig, ob mit der Zuwendung des Grundstücks in R... und der Formulierung, dessen Übereignung durch den nicht zum Vollzug gelangten notariellen Vertrag aus dem Jahre 1962 werde als „Erbe“ nochmals bestätigt und das weitere Vermögen habe keinen besonderen Wert, eine Erbeinsetzung gewollt war. Diese Unklarheit besteht vor allem vor dem Hintergrund, dass die Erblasserin zwar den Umstand erwähnt, keine leiblichen Erben oder Pflichtteilserben zu haben, andererseits nach dieser Feststellung auch keinen Erben ausdrücklich benennt, sondern lediglich ihrer Nichte die Nachlassabwicklung überantwortet. bb) Bei der Testamentsauslegung ist vor allem der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks festzuhalten. Dieser Aufgabe kann der Richter nur gerecht werden, wenn er sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt. Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen „hinterfragt“ werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll. Dafür muss der Richter alle ihm zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranziehen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 24.1.2024 - IV ZR 404/22 -, ErbR 2024, 527, 529; Horn in Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2. Aufl. 2019 § 1 Rn. 17). Wenn der Wortlaut eines Testaments mehrere Deutungen zulässt, aber der (mögliche) Wille des Erblassers in dem Testament auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist, ist der unterstellte, aber nicht formgerecht erklärte Wille des Erblassers unbeachtlich (BGH, Beschluss vom 14.9.2022 - IV ZB 34/21 -, NJW 2022, 3436; OLG München, Beschluss vom 30.1.2024 - 33 Wx 191/23 -, ErbR 2024, 454). Auf Basis des Wortlautes sind daher zunächst die beabsichtigten Rechtswirkungen zu erforschen, und zwar vom Standpunkt und vom Verständnis der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausgehend. Zunächst ist jede einzelne Verfügung in dem Testament isoliert zu betrachten und dann im Kontext mit dem gesamten Text sind auch der Aufbau und die Gliederung der letztwilligen Verfügung zu beachten. Der gesamte Text der Verfügung muss ausgewertet werden (vgl. Horn in Horn/Kroiß, a.a.O., § 7 Rn. 29). cc) Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die vom Nachlassgericht vorgenommene Auslegung, die Zuwendung des Grundstückes in R... sei eine Vermächtnisanordnung, als richtig und wird auch durch das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz nicht in Frage gestellt. Der Senat folgt der Wertung des Nachlassgerichts dahingehend, die Erblasserin habe in ihrem Testament keine Erbeinsetzung verfügt, sondern lediglich einen einzelnen Nachlassgegenstand verteilt, indem sie den Eheleuten L... das in R... gelegene Grundstück zuwandte. Dafür spricht der zeitliche Ablauf und das am 3. September 1962 in Westberlin beurkundete Schenkungsangebot. Die Erblasserin wollte danach Herrn L... das Grundstück - wie es steht und liegt - ohne Gegenleistung vermachen. Im Zeitpunkt der Errichtung ihrer letztwilligen Verfügung war ihr bekannt, dass der Grundstücksschenkungsvertrag nicht vollzogen worden war und nicht mehr vollzogen werden konnte. Im Hinblick auf dieses gescheiterte Grundstücksübertragungsgeschäft hat sie im Testament nochmals ihren Willen klargestellt, dass Herr L... - und nunmehr auch dessen Ehefrau - das Grundstück ohne Gegenleistung erhalten sollten. Der Senat sieht hierin ebenso wie das Nachlassgericht lediglich eine Bestätigung des zu Lebzeiten beabsichtigten Geschäfts. Klar geht aus der Formulierung hervor, dass für die Eheleute L... endgültig ein Anspruch an diesem Grundstück begründet werden sollte. Sofern die Erblasserin im Testament die Formulierung „als Erbe nochmals von mir bestätigt“ verwendet, kann der Begriff Erbe nicht im Sinne einer gewollten Erbeinsetzung verstanden werden. Es handelt sich hierbei nicht um die Verwendung eines juristischen Terminus, sondern lediglich um den Hinweis auf eine Regelung im Rahmen einer testamentarischen Verfügung. Dass der Erblasserin die Unterschiede zwischen der Stellung eines Erben und eines Vermächtnisnehmers bekannt waren, ist nicht anzunehmen, zumal es sich um ein handschriftliches Laientestament handelt. Ausschlaggebend für eine Erbeinsetzung ist nicht die Bezeichnung als „Erbe“, sondern das Fehlen jeglicher Einschränkungen gegenständlicher und verfügungsrechtlicher Hinsicht (Litzenburger in BeckOKBGB, Stand 1.8.2024, § 2087 BGB Rn. 8). Derart weitreichende Befugnisse wollte die Erblasserin den Bedachten nicht einräumen. Eine andere Bewertung ist auch nicht etwa aufgrund der einleitenden Feststellung im Testament, die Erblasserin habe keine leiblichen Erben und auch keine Pflichtteilserben, geboten. Diese Feststellung ist zum einen nicht an irgendwelche Folgen geknüpft und beinhaltet erst recht keine Enterbung der gesetzlichen Erben. Der Senat versteht dies vielmehr als eine an die entfernteren Angehörigen und insbesondere Nichte gerichtete Erklärung für die folgende Zuwendung des in der DDR belegenen Grundstücks an die Eheleute L.... Für die Erblasserin wie auch deren in West-Berlin lebende Nichte oder weitere (nicht bekannte) Angehörige war das Grundstück in der DDR wert- und nutzlos. Zu Recht weist das Nachlassgericht darauf hin, dass Anfang und Mitte der Sechzigerjahre in der DDR belegene Grundstücke für Westdeutsche oder Westberliner praktisch keinen Wert besaßen. Es bestand zu dieser Zeit auch keine Hoffnung darauf, dass sich an der Teilung in absehbarer Zeit etwas ändern würde und im Osten gelegene Immobilien damit wieder werthaltig oder nutzbar werden könnten. Dies zeigt sich auch daran, dass sich die Erblasserin im Jahre 1962 veranlasst sah, das für sie nicht verwertbare Grundstück zu verschenken. Das Grundstück sollte lediglich, solange die Schenkerin lebte, nicht weiter veräußert werden dürfen. Ob die Erblasserin hier eine abstrakte Möglichkeit sah, das Grundstück gegebenenfalls noch vor ihrem Tode wieder zurückzuerlangen, kann heute nicht mehr aufgeklärt werden. Die beabsichtigte Übertragung ohne eine Gegenleistung spricht dafür, dass die Erblasserin bei Abgabe des Schenkungsangebots und auch im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht davon ausging, dass dieses Grundstück für sie einen nennenswerten Wert hatte. Die Erwähnung im Testament sollte damit lediglich sicherstellen, dass die beabsichtigte Rechtsfolge des Eigentumsübergangs am Grundstück doch noch zur Geltung kommt. Eine darüber hinaus gehende Rechtsfolge ist der Erklärung der Erblasserin nicht beizumessen. Der Senat geht insbesondere nicht davon aus, dass es dem Willen der Erblasserin entsprochen hätte, im Falle eines unerwarteten Vermögenszuwachses zwischen Testamentserrichtung und Erbfall, diesen ebenfalls den Eheleuten L... zukommen zu lassen, wofür keinerlei Veranlassung bestanden hätte. Maßgeblich für die Zuwendung des Grundstückes dürfte vielmehr allein der Umstand gewesen sein, dass die der Erblasserin bekannten Zuwendungsempfänger im Gebiet der DDR wohnhaft waren. Entscheidend für die Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung ist, welche Rolle der Erblasser dem Bedachten zugedacht hat. Will der Erblasser dem Bedachten eine starke Stellung zukommen lassen, indem er durch diese Person seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte und der Bedachte nach dem Willen des Erblassers gegebenenfalls auch den Nachlass regeln sollte, so spricht dies für eine Erbeinsetzung. Will er ihn hingegen auf schuldrechtliche Ansprüche gegen den Erben verweisen, so spricht dies im Ergebnis für eine Vermächtnisanordnung (OLG München, Beschluss vom 19.2.2000 - 31 Wx 231/17; 31 Wx 502/19 -,FGPrax 2020, 141 Rudy in MükoBGB, 9. Aufl. 2022, § 2087 BGB Rn. 1; Klinger, Scheuber in NJW-Spezial 2008, 135). Für die Erbeinsetzung spricht, wenn der Erblasser dem Bedachten die Regelung des Nachlasses einschließlich Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten übertragen und ihm unmittelbare Rechte am Nachlass zuwenden wollte (BGH, Beschluss vom 12.7.2017 - IV ZB 15/16 -, NJW-RR 2017, 1035 Rn. 32; BayObLG, Beschluss vom 19.9.1988 - BReg. 1a Z 40/88 - FamRZ 1989, 99). Gegen eine gewollte Erbeinsetzung der Eheleute L... in diesem Sinne spricht bereits der Umstand, dass diese sich im Gebiet der ehemaligen DDR aufhielten und ihnen damit ein Eintritt in die Rechtsstellung der Erblasserin faktisch verwehrt war. Der Erblasserin war dies bewusst und sie hat die Nachlassabwicklung daher in die Hände ihrer Nichte gegeben, die sich auch um diese Aufgaben gekümmert hat. Die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 26. September 2024, aus dem Inhalt des Schenkungsangebots der Erblasserin ergebe sich, dass die Erblasserin dem Begünstigten die Stellung eines Erben im Sinne eines Rechtsnachfolgers einräumen wollte, überzeugen nicht. Soweit die Regelungen des beabsichtigten Schenkungsvertrages vorsahen, dass der Beschenkte die Schenkerin von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Grundstück freistellen sollte und im Übrigen eventuell in Abteilung II und III des Grundbuchs eingetragene Lasten übernehmen sollte, ist bereits unklar, ob derartige Lasten überhaupt bestanden. Überdies gibt diese Regelung für die hier maßgebliche Auslegung des handschriftlichen Testaments nichts her. Die Erblasserin wollte den Eheleuten das Grundstück in R... zukommen lassen und hat diesen Willen in ihrem Testament auch zum Ausdruck gebracht. Dass diese in sämtliche Rechte und Pflichten der Erblasserin im Wege einer Erbeinsetzung eintreten sollten, ergibt sich aber weder aus dem Inhalt der Testamentsurkunde selbst noch aus den weiteren Umständen. dd) Das Auslegungsergebnis, wonach lediglich von einer Vermächtnisanordnung auszugehen ist, deckt sich auch mit der Regelung des § 2087 Abs. 2 BGB. Danach enthält die testamentarische Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände im Zweifel keine Erbeinsetzung. Dies allerdings nur, soweit nicht durch Auslegung diese Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssen. Eine Erbeinsetzung kann trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände anzunehmen sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (BGH, Beschluss vom 12.7.2017 - IV ZB 15/16 -, NJW-RR 2017,1035 Rn. 29; BGH, Urteil vom 19.1.2000 - IV ZR 157/98 -, ZEV 2000, 195, 196; OLG Rostock, Beschluss vom 8.2.2022 - 3 W 143/20 -, ErebR 2022, 607, 609; Rudy in MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 2087 BGB Rn. 9). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass nach der Vorstellung der Erblasserin das Grundstück deren Hauptvermögen bildete. Wie bereits dargestellt, ging sie davon aus, dass dieses Grundstück weder für sie noch für sonstige im Westen lebende Angehörige einen tatsächlichen Wert besaß. Dass dieses Grundstück heute einen erheblichen Wert hat, wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung zurück, auf den es hier allein ankommt. Die Zuwendung zugunsten der Eheleute L... entspricht lediglich dem konsistenten Willen der Erblasserin, dieses Grundstück jemandem zu vermachen, der eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit hat. Das Testament der Erblasserin ist auch nicht dahingehend zu verstehen, dass diese meinte, ansonsten nichts zu besitzen. Soweit die Erblasserin erklärt, ansonsten seien nur Nachlassgegenstände vorhanden, die keinen besonderen Wert darstellten, ist damit nicht gesagt, dass der weitere Nachlass vollkommen wertlos war, wie offenbar die Antragstellerin meint. Ausweislich des von der Nichte für das Nachlassgericht gefertigten Verzeichnisses besaß die Erblasserin neben den Haushaltsgegenständen Schmuck, Bargeld und Sparguthaben in einem Gesamtwert von 1.263,81 DM. Dass diese Angaben unzutreffend gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Es wäre insoweit Sache der Antragstellerin gewesen, zu der behaupteten Wertlosigkeit des Nachlasses vorzutragen (vgl. dazu OLG Rostock, a.a.O.). Soweit sie angibt, der weitere Nachlass sei mit lediglich 100,00 DM zu bewerten, entbehrt diese Annahme jeglicher Grundlage. Geht man davon aus, dass der Nachlass einen Wert von insgesamt 9.263,81 DM hatte, so stellt das Grundstück in R... bereits nicht den wesentlichen Vermögensbestandteil dar, denn dieses macht lediglich 86% des Nachlassvermögens aus. Erst ab einer Zuwendung von 90% des (vorgestellten) Nachlasswerts dürften die Voraussetzungen für die Annahme einer Erbeinsetzung vorliegen (vgl. Rudy in MüKoBGB, a.a.O., § 2087 BGB Rn. 9, Litzenberger in BeckOKBGB, a.a.O. Rn. 13 m.w.N.). Soweit diese Schwelle nicht erreicht ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Diese sprechen im vorliegenden Falle gerade gegen eine Verfügung der Erblasserin über ihren gesamten Nachlass zugunsten der Eheleute L.... c) Da die Erblasserin im Testament vom 1. Juni 2064 damit weder die Eheleute L... zu Erben eingesetzt noch sonst einen Erben bestimmt hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Antragstellerin kann ihren im Wege der Rechtsnachfolge übergegangenen Anspruch auf Vermächtniserfüllung gegen die gesetzlichen Erben geltend machen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor. 4. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 61 GNotKG. Zu Grunde zu legen ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles, den der Senat auf die Wertstufe bis zu 5.000,00 € schätzt. Die Angaben der Antragstellerin im Erbscheinsantrag stellen offensichtlich auf den heutigen Grundstückswert in Höhe von 140.000,00 € ab. Da der Grundstückswert im kurze Zeit vor dem Erbfall beurkundeten Grundstücksschenkungsangebot mit 8.000,00 DM angegeben war, legt der Senat diesen Wert als maßgeblich zugrunde. Hinzuzurechnen ist der übrige Nachlass, der einen Wert von 1.263,81 DM hatte. Angesichts fehlender weiterer Erkenntnisse über die Zusammensetzung des Nachlasses ergibt sich daraus nach Umrechnung in Euro der festgesetzte Wert.