Beschluss
19 W 44/24
KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0919.19W44.24.00
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Leitsätze
1. Da nicht anzunehmen ist, dass Eheleute eine Verfügungsbeschränkung „unter Lebenden“ anordnen wollten, ohne dass deren Inhalt näher bestimmt wird, erscheint es bei dem verfahrensgegenständlichen Ehegattentestament naheliegend, dass sich die Regelung über die Verfügungsbefugnis des Längstlebenden nur auf die Verfügungsbefugnis „von Todes wegen“ und damit auf die Bindungswirkung des Ehegattentestaments gemäß §§ 2270 f. BGB bezieht.(Rn.7)
2. Etwaige Verstöße gegen § 11 BeurkG führen nicht zur Unwirksamkeit des Testaments, weil es sich bei der Regelung nur um eine Soll-Vorschrift handelt (Anschluss BayObLG, Beschluss vom 2. Juli 1992 - 3Z BR 58/92).(Rn.8)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 15.02.2024 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 1.050.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da nicht anzunehmen ist, dass Eheleute eine Verfügungsbeschränkung „unter Lebenden“ anordnen wollten, ohne dass deren Inhalt näher bestimmt wird, erscheint es bei dem verfahrensgegenständlichen Ehegattentestament naheliegend, dass sich die Regelung über die Verfügungsbefugnis des Längstlebenden nur auf die Verfügungsbefugnis „von Todes wegen“ und damit auf die Bindungswirkung des Ehegattentestaments gemäß §§ 2270 f. BGB bezieht.(Rn.7) 2. Etwaige Verstöße gegen § 11 BeurkG führen nicht zur Unwirksamkeit des Testaments, weil es sich bei der Regelung nur um eine Soll-Vorschrift handelt (Anschluss BayObLG, Beschluss vom 2. Juli 1992 - 3Z BR 58/92).(Rn.8) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 15.02.2024 wird zurückgewiesen. 2. Der Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 1.050.000 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligte zu 1. ist die Witwe, der Beteiligte zu 2. ist der Sohn des Erblassers. Der Beteiligte zu 2. wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 15.02.2024 (Bl. 63), mit dem dieses die zur Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin des Erblassers ausweist, erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet hat. Das Amtsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im angefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 25.04.2024 (Bl. I/99) ausgeführt, das notarielle Ehegattentestament des Notars J... vom 03.01.2022 (Abschrift Beiakte des Amtsgerichts Wedding 62 IV 1/22, Bl. 15) sei dahin auszulegen, dass die Beteiligte zu 1. nicht nur Vorerbin, sondern unbeschränkte Erbin des Erblassers sei. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der Beschlüsse verwiesen. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, aus dem Testament vom 15.02.2024 ergebe sich, dass die Beteiligte zu 1. Vorerbin des Erblassers sein soll. Er führt an, dass der Notar das Testament nicht gemäß § 11 BeurkG ordnungsgemäß errichtet habe. Die „Strafklausel“ für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils sei zudem „grob insuffizient“, weil dort nicht hinreichend bestimmt geregelt werde, wann die Klausel eingreife und welche Wirkung sie habe. Es sei unklar, ob „alle für einen“ oder „einer für alle“ bestraft werden sollen. Die schriftliche Äußerung des Notars T... J... vom 29.12.2023 (Bl. I/58), wonach eine Regelung über Vor- und Nacherbschaft bei Errichtung des Testaments nicht gewünscht gewesen sein soll, stünde einer dahingehenden Auslegung nicht entgegen; für die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft spreche insbesondere Ziffer 4 Satz 2 des Testaments, wonach die Beteiligte zu 1. über das ererbte Vermögen nur verfügen könne, wenn die eingesetzten Schlusserben den Pflichtteil verlangt hätten. Daraus ergebe sich, dass der Erblasser deren Verfügungsbefugnis über den Nachlass an eine Bedingung geknüpft habe, die nicht eingetreten sei. Die testierenden Eheleute hätten somit die Trennungslösung - also eine Vor- und Nacherbschaft, bei der das Vermögen des zuerst versterbenden Ehegatten von dem Vermögen des überlebenden Ehegatten erbrechtlich zu trennen sei - gewollt. Ferner stelle der Umstand, dass der wesentliche Teil des Vermögens, nämlich das Hausgrundstück E..., ... Berlin, vom Erblasser stamme, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Indiz für die Trennungslösung dar. Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beteiligten wird auf den Schriftsatz vom 23.04.2024 (Bl. 80) sowie seinen weiteren schriftsätzlichen Sachvortrag Bezug genommen. Die Beteiligte zu 1. verteidigt demgegenüber die angefochtene Entscheidung. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beteiligte zu 1. unbeschränkte Alleinerbin des Erblassers geworden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung vom 25.05.2024 Bezug genommen. Das Amtsgericht stellt dort zutreffend und überzeugend dar, dass die Wortwahl in dem notariellen Testament vom 03.01.2022 an verschiedenen Stellen eindeutig dafür spricht, dass die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1. als Alleinerbin und nicht als Vorerbin erfolgen soll. Die Anordnung in Ziffer 4 Satz 2 des Testaments führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Allerdings enthält diese Regelung - worauf der Beteiligte zu 2. zutreffend hinweist - eine Beschränkung der Rechte der Beteiligten zu 1., da diese danach über das geerbte Vermögen nur dann frei verfügen darf, wenn die eingesetzten Schlusserben den Pflichtteil verlangen. Ob mit dieser Beschränkung die Verfügungsbefugnis „unter Lebenden“ und „von Todes wegen“ gemeint ist, ergibt sich allerdings nicht aus dem Wortlaut der Anordnung. Zwar könnte die Regelung in Ziffer 4 Satz 1 des Testaments, die sich auf beide Fälle bezieht, dafür sprechen, dass auch in Satz 2 der Anordnung die Verfügungsbefugnis „unter Lebenden“ und „von Todes wegen“ erfassen soll, es fehlt aber an einer eindeutigen dahingehenden Festlegung. Ferner ist zu berücksichtigen, dass in Ziffer 4 Satz 2 die in Ziffer 2 des Testaments benannten Personen, die Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten sein sollen, ausdrücklich als „Schlusserben“ bezeichnet werden. Das spricht vor dem Hintergrund, dass es sich um ein notarielles Testament handelt, dagegen, diese als Nacherben anzusehen, selbst wenn entsprechend den Ausführungen des Beteiligten zu 2. angenommen wird, dass das Beurkundungsverfahren fehlerhaft gewesen sei und Unklarheiten aufweise. Im Übrigen geht aus der Urkunde in keiner Weise hervor, wie eine ggf. anzunehmende Beschränkung der Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 1. „unter Lebenden“ konkret ausgestaltet sein soll. Insbesondere wird nicht angeordnet, dass eine solche Verfügungsbeschränkung den Beschränkungen entsprechen soll, denen ein Vorerbe unterliegt. Da nicht anzunehmen ist, dass Eheleute eine Verfügungsbeschränkung „unter Lebenden“ anordnen wollten, ohne dass deren Inhalt näher bestimmt wird, erscheint es naheliegend, dass sich die Regelung nur auf die Verfügungsbefugnis „von Todes wegen“ und damit auf die Bindungswirkung des Ehegattentestaments gemäß §§ 2270 f. BGB bezieht. Sie dürfte dahin zu verstehen sein, dass die Beteiligte zu 1. an die Erbeinsetzung einer dieser Personen als Schlusserbin nur dann nicht gebunden sein soll, wenn eine dieser Personen den Pflichtteil nach dem Erblasser geltend macht. Dass nach der schriftlichen Aussage des Notars J... vom 20.12.2024, der das Testament beurkundet hat, die Eheleute keine Vor- und Nacherbschaft wünschten, spricht schließlich ebenfalls gegen die vom Beteiligten zu 2. befürwortete Auslegung. Die seitens des Beteiligten zu 2. geäußerte Kritik an dem Beurkundsverfahren und der Regelung in Ziffer 4 Satz 2 des Testaments führt nicht dazu, dass dessen Angaben zu der Frage nach der Auslegung des Testaments kein Gewicht zukommt. Soweit der Beteiligte zu 2. Mängel im Rahmen des Beurkundungsverfahrens rügt, folgt daraus kein anderes Ergebnis. Denn etwaige Verstöße gegen § 11 BeurkG würden nicht zur Unwirksamkeit des Testaments führen, weil es sich bei der Regelung nur um eine Soll-Vorschrift handelt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 2. Juli 1992 - 3Z BR 58/92 -, juris Rn. 7; BeckOGK/Bord, 1.7.2024, BeurkG § 11 Rn. 4 m.w.N.). Schließlich ist der Umstand, dass die Beteiligten darüber streiten, wie die persönlichen Beziehungen des Erblassers zum Beteiligten zu 2. war, vor dem Hintergrund, dass die Auslegung des Testaments - wie vorstehend begründet - zu einem eindeutigen Ergebnis führt, nicht erheblich. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GNotKG. Maßgeblich ist nach der Senatsrechtsprechung der Nachlasswert nach Abzug der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten (vgl. KG, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 19 W 49/19 -, juris), der in dem notariellen Erbscheinsantrag vom 28.08.2023 mit 1.050.000 EUR angegeben wird.