Beschluss
19 U 1/24
KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0829.19U1.24.00
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Leitsätze
1. Eine beklagte Person kann aufgrund einer Gerichtsentscheidung verpflichtet sein, Auskunft über den Bestand einer Erbschaft und über den Verbleib der Nachlassgegenstände (nebst Surrogaten, Früchten und Nutzungen) zu erteilen und entsprechende Belege vorzulegen. Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich damit nicht auf den gesamten Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls, sondern auf den in seinem Besitz befindlichen aktuellen Nachlassbestand, einschließlich der seit dem Erbfall angefallenen Surrogate und Früchte. Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Anspruch auf § 2027 Abs. 2 BGB stützt, da sich die beklagte Person kein eigenes Erbrecht anmaßt. Nach § 2027 Abs. 2 BGB erstreckt sich die Auskunftspflicht auf den gegenwärtigen Aktivbestand.(Rn.2)
2. Nachforschungen zum Verbleib des gesamten Nachlasses des Erblassers zum Todestag sind dann nicht geschuldet. Die beklagte Person muss nur mitteilen, welche Nachlassgegenstände sich derzeit noch in ihrem Besitz befinden bzw. welche Surrogate, Nutzungen und Früchte sie hierfür erhalten hat.(Rn.2)
3. Die Beschwer der beklagten Person richtet sich nach ihrem Interesse, die titulierte Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt daher auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die sorgfältige Erteilung der beantragten Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. Juli 2023 - IV ZB 3/23).(Rn.2)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 07.12.2023, Aktenzeichen 60 O 22/24, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine beklagte Person kann aufgrund einer Gerichtsentscheidung verpflichtet sein, Auskunft über den Bestand einer Erbschaft und über den Verbleib der Nachlassgegenstände (nebst Surrogaten, Früchten und Nutzungen) zu erteilen und entsprechende Belege vorzulegen. Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich damit nicht auf den gesamten Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls, sondern auf den in seinem Besitz befindlichen aktuellen Nachlassbestand, einschließlich der seit dem Erbfall angefallenen Surrogate und Früchte. Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Anspruch auf § 2027 Abs. 2 BGB stützt, da sich die beklagte Person kein eigenes Erbrecht anmaßt. Nach § 2027 Abs. 2 BGB erstreckt sich die Auskunftspflicht auf den gegenwärtigen Aktivbestand.(Rn.2) 2. Nachforschungen zum Verbleib des gesamten Nachlasses des Erblassers zum Todestag sind dann nicht geschuldet. Die beklagte Person muss nur mitteilen, welche Nachlassgegenstände sich derzeit noch in ihrem Besitz befinden bzw. welche Surrogate, Nutzungen und Früchte sie hierfür erhalten hat.(Rn.2) 3. Die Beschwer der beklagten Person richtet sich nach ihrem Interesse, die titulierte Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt daher auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die sorgfältige Erteilung der beantragten Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. Juli 2023 - IV ZB 3/23).(Rn.2) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 07.12.2023, Aktenzeichen 60 O 22/24, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 500,00 € festgesetzt. Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. Dezember 2023 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin II in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Dezember 2023 ist unzulässig. Die Berufungssumme von 600,00 € i. S. v. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht erreicht. Der Vorsitzende hat mit Verfügung vom 8. Februar 2024 darauf hingewiesen, dass sich die Beschwer des Beklagten nach seinem Interesse richtet, die titulierte Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt damit auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die sorgfältige Erteilung der beantragten Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 19.7.2023 - IV ZB 3/23 -, BeckRS 2023, 21051 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 5.2.2020 - XII ZB 450/19 -, NJW 2020, 1370 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 26.10.2016 - XII ZB 134/15 -, NJOZ 2017, 1622 Rn. 6). Dass bei Zugrundelegung des entsprechenden Satzes von 4,00 €/Stunde dieser Aufwand mit mehr als 600,00 € zu bewerten wäre, hat der Beklagte nicht gem. § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht. Seine Ausführungen in den Schriftsätzen vom 22. Februar 2024 und 3. April 2024 zum Umfang der erforderlichen Nachforschungen, insbesondere zur Nachverfolgung der getätigten ebay-Verkäufe und zu Ermittlungen an den früheren Wohnsitzen des verstorbenen Dr. Hxxx-Jxxx Sxxx liegen neben der Sache. Eine Verpflichtung zu derartigen Nachforschungen legt die angegriffene Entscheidung dem Beklagten bereits nicht auf. Der Beklagte ist lediglich verpflichtet, Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Nachlassgegenstände (nebst Surrogaten, Früchten und Nutzungen) zu erteilen und entsprechende Belege vorzulegen. Die Auskunftsverpflichtung des Beklagten bezieht sich damit nicht auf den gesamten Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls, sondern auf den in seinem Besitz befindlichen aktuellen Nachlassbestand, einschließlich der seit dem Erbfall angefallenen Surrogate und Früchte. Dies ergibt sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, denn das Landgericht stützt den Anspruch auf § 2027 Abs. 2 BGB, denn der Beklagte maßt sich vorliegend kein eigenes Erbrecht an. Nach § 2027 Abs. 2 BGB erstreckt sich die Auskunftspflicht auf den gegenwärtigen Aktivbestand (vgl. Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2027 BGB Rn. 3). Nachforschungen zum Verbleib des gesamten Nachlasses des Erblassers zum Todestag sind vom Beklagten nicht geschuldet. Dieser muss lediglich mitteilen, welche Nachlassgegenstände sich derzeit noch in seinem Besitz befinden bzw. welche Surrogate, Nutzungen und Früchte er hierfür erhalten hat. Auch ist keine Notwendigkeit für die Aufarbeitung sämtlicher über ebay getätigten Verkäufe zu sehen. Der Beklagte hat hierzu nur für den Fall weitere Angaben zu machen, dass es sich um verkaufte Nachlassgegenstände handelt. Die dem Urteil beigefügte Aufstellung (vgl. Seite 3-15 der Klageschrift vom 9. November 2022) betrifft nicht den Tenor und damit den Umfang seiner Verpflichtung, sondern ist lediglich im Tatbestand des Urteils aufgeführt - im Rahmen der Darstellung der gestellten Anträge. Da der Beklagte vorträgt, die zum Verkauf angebotenen Gegenstände stammten nicht vom Erblasser, dürfte mit dieser Auskunft kein größerer Aufwand verbunden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.