Beschluss
19 W 28/24
KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0610.19W28.24.00
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Leitsätze
1. Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke in einem Testament muss hinterfragt werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll (Anschluss BGH, Beschluss vom 24. Januar 2024 - IV ZR 404/22). Auch eine Beratung durch Anwälte, Notare oder (Voll)Juristen ist lediglich ein Indiz, dass der Wortlaut der Verfügung dem Erblasserwillen entspricht. Im Rahmen der Auslegung und der Feststellung des Erblasserwillens können die Erklärungen des Notars eine wichtige Bedeutung und besonderes Gewicht haben (Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 21 W 165/19).(Rn.8)
2. Auch dann, wenn der Erblasser Begriffe wie Vor- und Nacherbe ausdrücklich verwendet hat, muss vom Gericht festgestellt werden, ob er sie auch im rechtstechnischen Sinne so verstanden hat.(Rn.9)
3. Wird eine auf ein Grundstück beschränkte Vor- und Nacherbschaft angeordnet, die rechtlich so nicht umsetzbar ist, so kommt regelmäßig in Betracht, dass damit die Anordnung eines befristeten Vermächtnisses gemeint war.(Rn.11)
4. Die übereinstimmende Auslegung eines Testamentes bindet zwar das Nachlassgericht nicht. Es kann dem zumindest aber indizielle Wirkung zukommen, wenn nach den Umständen angenommen werden kann, dass die vereinbarte Auslegung dem Erblasserwillen entspricht (Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 16. September 2003 - 1 W 48/02).(Rn.18)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 22.2.2024 abgeändert:
Die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.
Die Erteilung des Erbscheins hat durch das Amtsgericht zu erfolgen.
Die Gerichtskosten für die erste Instanz hat die Antragstellerin zu tragen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten erfolgt nicht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke in einem Testament muss hinterfragt werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll (Anschluss BGH, Beschluss vom 24. Januar 2024 - IV ZR 404/22). Auch eine Beratung durch Anwälte, Notare oder (Voll)Juristen ist lediglich ein Indiz, dass der Wortlaut der Verfügung dem Erblasserwillen entspricht. Im Rahmen der Auslegung und der Feststellung des Erblasserwillens können die Erklärungen des Notars eine wichtige Bedeutung und besonderes Gewicht haben (Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 21 W 165/19).(Rn.8) 2. Auch dann, wenn der Erblasser Begriffe wie Vor- und Nacherbe ausdrücklich verwendet hat, muss vom Gericht festgestellt werden, ob er sie auch im rechtstechnischen Sinne so verstanden hat.(Rn.9) 3. Wird eine auf ein Grundstück beschränkte Vor- und Nacherbschaft angeordnet, die rechtlich so nicht umsetzbar ist, so kommt regelmäßig in Betracht, dass damit die Anordnung eines befristeten Vermächtnisses gemeint war.(Rn.11) 4. Die übereinstimmende Auslegung eines Testamentes bindet zwar das Nachlassgericht nicht. Es kann dem zumindest aber indizielle Wirkung zukommen, wenn nach den Umständen angenommen werden kann, dass die vereinbarte Auslegung dem Erblasserwillen entspricht (Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 16. September 2003 - 1 W 48/02).(Rn.18) Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 22.2.2024 abgeändert: Die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet. Die Erteilung des Erbscheins hat durch das Amtsgericht zu erfolgen. Die Gerichtskosten für die erste Instanz hat die Antragstellerin zu tragen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten erfolgt nicht. I. Die Beteiligte zu 1 erstrebt einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns (im folgenden: Erblasser) ausweist. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 22.2.2024 Bezug genommen. Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1 sei nicht Alleinerbin geworden. Die Beteiligte zu 1 sei lediglich in Höhe einer noch zu bildenden Quote befreite Vorerbin und hinsichtlich einer weiteren Quote Erbin geworden. Dies ergebe sich aus dem Testament vom 18.3.2020, dessen Wortlaut eindeutig sei. Die im Testament verwendeten Begriffe Vorerbe, Nacherbe und Schlusserbe seien nach rechtlicher Beratung und damit "sehr wohl in Kenntnis der Bedeutung bewusst wie geschehen verwendet" worden. Die Eheleute hätten gewollt, dass der Überlebende hinsichtlich des Grundstücks befreiter Vorerbe werde. Der Wille einer Vor- und Nacherbschaft ergebe sich auch aus der Stellungnahme der Ehefrau vom 7.10.2023, wonach Grundstück und Wohnung in der Familie bleiben sollten. Eine Vermächtnisanordnung sei hingegen nicht gewollt, da die Eheleute sich eindeutig als Erben eingesetzt hätten. "Dass der Überlebende den Grundstücksanteil im Wege des Vermächtnisses erhalte, ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Auslegung des Testaments." Da eine Sondererbfolge in einzelne Nachlassgegenstände nicht möglich sei, sei in der Zuwendung eines Gegenstandes die Zuwendung eines Bruchteils des Nachlasses zu sehen, dies im Wege der Vor- und Nacherbschaft. Gegen den Beschluss hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt damit ihren Erbscheinsantrag weiter und verweist vor allem auf den von den Beteiligten geschlossenen Auslegungsvertrag. Die Eltern der Beteiligten zu 3 und 5 haben auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass sie die im Auslegungsvertrag vorgenommene Auslegung uneingeschränkt teilen würden. Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 zu Unrecht zurückgewiesen. Bei zutreffender Auslegung des Testaments ist der Erbscheinsantrag vielmehr begründet. Die Beteiligte zu 1 ist aufgrund des Ehegattentestaments Alleinerbin nach dem verstorbenen Ehemann geworden. 1. Bei der Testamentsauslegung ist vor allem der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks festzuhalten. Dieser Aufgabe kann der Richter nur dann voll gerecht werden, wenn er sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt. Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen "hinterfragt" werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll (vgl. nur zuletzt BGH, Beschluss v. 24.1.2024, IV ZR 404/22, Rn. 17; BGH, Beschluss v. 19.6.2019, IV ZB 30/18, Rn. 15). Auch eine Beratung durch Anwälte, Notare oder (Voll)Juristen ist nur ein Indiz, dass der Wortlaut der Verfügung dem Erblasserwillen entspricht (vgl. Lang in Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. A., § 2100 BGB Rn. 34 m.w.N.). Im Rahmen der Auslegung und der Feststellung des Erblasserwillens kann dabei den Erklärungen des Notars eine wichtige Bedeutung und besonderes Gewicht zukommen (vgl. Beispielsweise OLG Celle, Beschluss v. 7.7.2022, 6 W 77/22, Rn. 25; OLG Frankfurt, Beschluss v. 18.5.2020, 21 W 165/19, Rn. 29; OLG München, Beschluss v. 4.3.2009, 31 Wx 73/08; BayObLG, Beschluss v. 18.1.2000, 1Z BR 133/99). Der Auslegung kann mithin durch den Wortlaut regelmäßig keine Grenze gesetzt werden. Nur dann, wenn die Parteien dem Richter hierzu keine außerhalb der Urkunde liegenden Umstände an die Hand geben oder sich solche nicht ermitteln lassen, bleibt er gegebenenfalls darauf angewiesen, sich allein auf eine Ausdeutung des Wortlauts zu beschränken (BGH, Urteil v. 8.12.1982, Iva ZR 94/81). Auch dann, wenn der Erblasser Begriffe wie Vor- und Nacherbe ausdrücklich verwendet hat, ist vom Gericht stets festzustellen, ob er sie auch im rechtstechnischen Sinne so verstanden hat (Küpper in BeckOGK, § 2100 BGB Rn. 67). Auch dann, wenn das Testament mithilfe eines Notars errichtet wurde, ist maßgebend, was der Erblasser sich unter dem Begriff gedacht hat und zum Ausdruck bringen wollte (BGH, Urteil v. 23.4.1951, IV ZR 17/51). Selbst wenn also die Bezeichnung "Nacherbe" in einem Testament verwendet wird, bleibt auch dann entscheidend der Wille des Erblassers (BGH, Urteil v. 22.9.1982, Iva ZR 26/81). 2. Es greift deshalb zu kurz, wenn das Amtsgericht auf den "eindeutigen Wortlaut" und den Umstand der Rechtsberatung verweist und deshalb meint, die Beteiligten hätten die Begriffe so gemeint, wie sie rechtlich zu verstehen seien, und hätten um deren Bedeutung gewusst. Gerade bei den Begriffen der Vor- und Nacherbschaft kann hiervon nach den Erfahrungen des Senats nicht ausgegangen werden und werden diese oftmals auch von den Notaren unrichtig angewendet und verfehlen so den Willen des Erblassers. Wird wie vorliegend eine auf ein Grundstück beschränkte Vor- und Nacherbschaft angeordnet, die rechtlich so nicht umsetzbar ist, kommt regelmäßig in Betracht, dass damit die Anordnung eines befristeten Vermächtnisses gemeint war. Es ist also möglich, dass der Erblasser seine Ehefrau als Vollerbin hat einsetzen und die Enkel bzw. die Tochter die Rechtsstellung eines Vermächtnisnehmers hat zuwenden wollen, dem nach dem Tode des letztversterbenden Vollerben lediglich ein Anspruch auf Übertragung des Grundstücks zusteht (§ 2174 BGB). Es würde sich dann um ein auf den Tod des letztversterbenden Erben befristetes Vermächtnis im Sinne des § 2177 BGB handeln, das jedoch nicht zu Verfügungsbeschränkungen zu Lasten der Erben führt (vgl. Dazu OLG Hamm, Beschluss v. 11.5.2015, 15 W 138/15). Zwar wäre es auch grundsätzlich möglich, dass der überlebende Ehegatte tatsächlich nur Vorerbe sein soll und ihm dann, um die gegenständlich beschränkte Vorerbschaft rechtlich umsetzen zu können, der übrige Nachlass im Wege des Vorausvermächtnisses übertragen wird, so dass sich die Vorerbschaft dann nur noch auf den einen Gegenstand (hier das Grundstück) beziehen würde (vgl. zu dieser Auslegungsmöglichkeit OLG Hamburg, Beschluss v. 6.10.2015, 2 W 69/15). Dies scheidet vorliegend schon deshalb aus, da es zwei verschiedene Grundstücke mit zwei verschiedenen Zuweisungen gibt, eine weitere Differenzierung der Vorerbschaft aber nicht möglich erscheint. Deutlich naheliegender und praktikabler ist es, wie es auch von den Beteiligten im Auslegungsvertrag niedergelegt wurde, wenn die Beteiligte zu 1 als überlebende Ehefrau Alleinerbin wird und die Zuweisung der Grundstücke an die im Testament vorgesehenen Personen dann im Wege eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses erfolgt. Soweit das Amtsgericht meint, es ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Auslegung des Testaments, dass der Überlebende den Grundstücksanteil im Wege des Vermächtnisses erhalte, hat es den Vortrag der Beteiligten offenbar missverstanden. Der Überlebende sollte kein Vermächtnis erhalten, sondern Vollerbe werden. Das Vermächtnis wurde zugunsten der Enkel bzw. der Tochter ausgesprochen, aufschiebend bedingt auf den Tod des überlebenden Ehegatten und damit erst von dem Erben des überlebenden Ehegatten zu erfüllen. Dass hingegen eine quotale Zuweisung von Erbteilen gewollt gewesen sei, erscheint fernliegend, da ganz offensichtlich der Wille im Vordergrund stand, dass der Tochter und den Enkeln jeweils ein ganz konkreter Nachlassgegenstand zukommen sollte. Eine solche Zuweisung würde anhand von Erbquoten und der daraus folgenden Bildung einer Erbengemeinschaft nicht erfolgen, sondern bliebe einer dann vorzunehmenden Auseinandersetzung vorbehalten. Dass es sich bei einem Vermächtnis nur um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt, steht vorliegend der Auslegung nicht entgegen. Da Testamentsvollstreckung angeordnet ist und der Testamentsvollstrecker der Vater der Vermächtnisnehmer ist, ist davon auszugehen, dass die Vermächtnisse auch umgesetzt werden. Es liegen innerfamiliäre Bindungen vor, die eine Umsetzung des testamentarischen Willens gewährleisten, so dass eine sachenrechtliche Absicherung in den Hintergrund tritt. Ganz entscheidend für die hier vertretene Auslegung spricht zudem der Auslegungsvertrag. Denn an diesem war die Beteiligte zu 1 als Ehefrau beteiligt, die auch das streitgegenständliche Testament mit verfasst hat. Es kommt zwar für die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments nicht allein auf ihren Willen, sondern auf den gemeinsamen Willen beider Ehegatten an. Wenn die Beteiligte zu 1 jedoch mittels des Auslegungsvertrags den tatsächlichen Willen erläutert, der dem Testament zugrunde lag, ist dies mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ein starkes Indiz dafür, dass dies auch der damalige gemeinsame Wille der Ehegatten war, zumal die Willensrichtung in dem Testament auch hinreichend angedeutet wurde. Die übereinstimmende Auslegung eines Testamentes bindet das Nachlassgericht zwar, ebenso wie ein nur schuldrechtlich wirkender Auslegungsvertrag, nicht. Es kann dem zumindest aber indizielle Wirkung zukommen, wenn nach den Umständen angenommen werden kann, dass die vereinbarte Auslegung dem Erblasserwillen entspricht (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 23.3.2023, 3 W 147/22, Rn. 17; KG, Beschluss v. 16.9.2003, 1 W 48/02). So liegt der Fall hier, wie oben dargestellt wurde. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Da keine Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren erhoben werden, bedurfte es keiner Festsetzung des Beschwerdewertes.