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Beschluss

19 W 74/22

KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0622.19W74.22.00
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Leitsätze
Nach § 40 Abs. 5 GNotKG beträgt in einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden. Diese Regelung gilt auch für Verfahren über die Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 26.01.2022 wird auf seine Kosten nach einem Geschäftswert von 350.000 EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 40 Abs. 5 GNotKG beträgt in einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden. Diese Regelung gilt auch für Verfahren über die Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.(Rn.4) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 26.01.2022 wird auf seine Kosten nach einem Geschäftswert von 350.000 EUR zurückgewiesen. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1. hat sein Rechtsmittel nicht begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 40 Abs. 5 GNotKG; diese Regelung gilt auch für Verfahren über die Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses (vgl. Bormann/Diehn/ Sommerfeldt/Pfeiffer, 4. Aufl. 2021, GNotKG § 40 Rn. 19).