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Beschluss

19 W 199/21

KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0124.19W199.21.00
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Leitsätze
1. Es entspricht billigem Ermessen, die bei Beantragung eines Erbscheins auf jeden Fall entstehenden Gerichtskosten dem Beteiligten aufzuerlegen, dem das Erbscheinsverfahren zugute kommt. 2. Wenn kein Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 FamFG vorliegt, entspricht es billigem Ermessen, dass Beweisaufnahmekosten zu gleichen Teilen von allen Beteiligten getragen werden und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 21.09.2021, Az. 60 VI L 2523/20, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert: Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die die Beteiligten zu je 1/3 tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es entspricht billigem Ermessen, die bei Beantragung eines Erbscheins auf jeden Fall entstehenden Gerichtskosten dem Beteiligten aufzuerlegen, dem das Erbscheinsverfahren zugute kommt. 2. Wenn kein Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 FamFG vorliegt, entspricht es billigem Ermessen, dass Beweisaufnahmekosten zu gleichen Teilen von allen Beteiligten getragen werden und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 21.09.2021, Az. 60 VI L 2523/20, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert: Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die die Beteiligten zu je 1/3 tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe zu I des Beschlusses vom 21.9.2021 verwiesen. Das Nachlassgericht hat die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Es hat die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme und der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Antragstellerin, die von den Beteiligten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zu tragen seien. Zur Begründung der Kostenentscheidung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin die Kosten, die bei Beantragung eines Erbscheins anfielen (Nr. 12210 gemäß Anlage 1 GNotKG), tragen müsse. Es entspreche billigem Ermessen, wenn die Beteiligten zu 2 und 3 die Kosten trügen, die durch die Beweisaufnahme entstanden seien, namentlich die Kosten der Beweiserhebung und die der außergerichtlichen Vertretung der Antragstellerin. Sie seien mit ihrem Vorbringen unterlegen und hätten dies auch bei sorgfältiger Prüfung erkennen können. Der Beschluss ist den Beteiligten zu 2 und 3 am 27.9.2021 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12.10.2021 haben sie Beschwerde erhoben, begrenzt auf die Kostenentscheidung, soweit ihnen die Kosten der Beweisaufnahme und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auferlegt worden sind. Sie begründen ihre Beschwerde damit, dass die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nicht vorlägen. Sie hätten aufgrund der Erkrankung der Erblasserin, ihres Umzuges im August 2019 mit unbekanntem Ziel, der völlig fehlerfrei und juristisch exakt abgefassten Verfügung, der eingeschränkten mentalen Fähigkeiten der Erblasserin und der späten Einreichung des Testaments beim Nachlassgericht zweifeln dürfen, dass die Erblasserin das Testament eigenhändig errichtet habe. Im Übrigen werde die Gültigkeit des Testaments im Erbscheinsverfahren von Amts wegen geprüft. Deshalb sei bei der Kostenauferlegung Zurückhaltung geboten. Dem tatsächlichen Erben seien die Kosten aufzuerlegen. Hinzu komme, dass in Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen bei der Anordnung einer Kostenerstattung Zurückhaltung geboten sei. Die Beteiligte zu 1 verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie weist darauf hin, dass die Beteiligten zu 2 und 3 die Erblasserin seit August 2019 nicht mehr gesehen hätten und sich durch Rückfrage im Heim hätten bestätigen lassen können, dass ihren Annahmen unrichtig seien. Ferner habe die Beteiligte zu 3 die Einholung des Sachverständigengutachtens angeregt. Sie, die Beteiligte zu 1, habe darüber hinaus obsiegt. Der Beteiligte zu 2 habe seinen Antrag und die zur Begründung angeführten Tatsachen auf Schilderungen der Beteiligten zu 3 gestützt, die nachweislich falsch gewesen seien. Die Anfechtung des Testaments sei die Reaktion auf eine Rückzahlungsverpflichtung gewesen, der sich der Beteiligte zu 2 ausgesetzt gesehen habe. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.12.2021 nicht abgeholfen. Es hat sich ergänzend darauf berufen, dass die nächsten Angehörigen die Handschrift eines Testators erkennen und deshalb einschätzen könnten, ob ein Schriftstück eigenhändig von ihm geschrieben worden sei oder nicht. Die Beteiligten hätten nicht vorgetragen, welche konkreten Zweifel sich aufgrund des Schriftbilds ergeben hätten. Die Beschwerdeführer argumentieren, sie hätten nur das berichtet, was sie beobachtet hätten, als sie noch Kontakt zur Erblasserin gehabt hätten. Damals hätten sie es für ausgeschlossen erachtet, dass sie ein knappes Jahr später ein handschriftliches und fehlerfreies Testament errichten könne. Ferner hätten sich Unterschiede bei den Unterschriften auf dem Testament und einer früheren Probe ergeben. Der Senat hat die Testamentsakte mit dem Aktenzeichen 60 IV L 773/20 beigezogen. II. Die auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde ist teilweise begründet. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragstellerin die Gerichtskosten mit Ausnahme der Beweisaufnahmekosten trägt, die die Beteiligten zu je 1/3 tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht anzuordnen. A. Es kann offenbleiben, ob das Beschwerdegericht die Kostenentscheidung nur auf Ermessensfehler überprüfen darf (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014, Az.: XII ZB 15/13, juris Rn. 14) oder eine eigene Ermessensentscheidung treffen muss (nunmehr: BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016, Az.: XII ZB 372/16, juris Rn. 9). Wenn Ermessensfehler vorliegen, hat das Beschwerdegericht selbst eine Kostenentscheidung nach den Grundsätzen des § 81 FamFG zu treffen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014, Az.: V ZR 32/13, juris Rn. 34). So liegt hier der Fall. § 81 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 FamFG gewähren dem Nachlassgericht Ermessen, ob und inwieweit es einem oder mehreren Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch macht. Das kann der Fall sein, wenn es für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt lässt (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007, Az.: XII ZB 165/06, juris Rn. 15). Das Nachlassgericht hat sich nicht ausreichend mit den Argumenten der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, sondern sich auf zwei Gesichtspunkte gestützt, die die Entscheidung nicht tragen. Das Vorliegen des Regelbeispiels des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG wird behauptet, im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer aber nicht ausreichend begründet. Der Verweis auf die bekannte Handschrift der Erblasserin geht fehl. Die Fälschung eines Testaments hat gerade den Zweck, den Anschein zu erwecken, es sei vom Testator errichtet worden. B. Bei der eigenen Kostenentscheidung hat der Senat nur eine summarische Prüfung vorzunehmen. Obwohl es keine dem § 91a ZPO entsprechende Regelung im FamFG gibt, war bereits nach altem Recht anerkannt, dass bei Erledigung des Verfahrens oder Rücknahme des Antrags keine weitere Sachaufklärung erfolgt (Prütting/Helms, Kommentar zum FamFG, 4. Aufl., § 83 Rn. 11 m.w.N.); eine Beweisaufnahme findet nicht statt. Der Senat stützt sich deshalb auf den bisherigen Sach- und Streitstand. C. Im Rahmen der Ermessensentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass das Erbscheinsverfahren auf Antrag der Beteiligten zu 1 eingeleitet worden ist und nur ihr zugute kommt. Deshalb entspricht es billigem Ermessen, ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen, die bei Beantragung eines Erbscheins in jedem Falle entstehen (Nr. 12210 gemäß Anlage 1 GNotKG). D. Hinsichtlich der Kosten der Beweisaufnahme sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin ist der Senat der Auffassung, dass ein Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 FamFG nicht gegeben ist und es billigem Ermessen entspricht, dass die Beweisaufnahmekosten zu gleichen Teilen von allen Beteiligten getragen werden und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 FamFG sind nicht erfüllt, weil der Senat nicht davon überzeugt ist, dass die Beteiligten zu 2 und 3 erkennen mussten, dass ihr Zurückweisungsantrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Sie haben auch keine schuldhaft unwahren Angaben gemacht, die Kosten verursacht haben. Richtig ist zwar, dass der Beteiligte zu 2 in seinem Schriftsatz vom 9.10.2020 noch so vorgetragen hat, als hätte er bis zum Tod der Erblasserin Kontakt zu ihr gehabt. Unstreitig ist aber, dass weder der Beteiligte zu 2 noch die Beteiligte zu 3 seit August 2019 Kontakt zur Erblasserin hatten. Allerdings ist dieser Vortrag in der Folge noch vor Einholung des Sachverständigengutachtens richtiggestellt worden, sodass er nicht kausal für eine etwaige Einholung des Sachverständigengutachtens gewesen ist. Darüber hinaus bestanden zumindest einige Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin das Testament nicht eigenhändig geschrieben hatte. Denn sie war unstreitig an einer Polyneuropathie erkrankt, die ihr das Schreiben erschwerte. Das Sachverständigengutachten bestätigt, dass es keinerlei Proben gab, die die Verfasserin in ähnlicher Länge und vollständigen Sätzen verfasst hatte. In dem Vergleichsmaterial befanden sich darüber hinaus Wörter mit Rechtschreibfehlern (Vergleichsproben V 8, V 10.1, V 10.2, V 10.3, V 10.5, V 10.8), die die Behauptung der Beteiligten zu 2 und 3 stützen, dass die Erblasserin nicht in der Lage gewesen sei, fehlerfrei ein langes Testament zu verfassen. Die Unterschrift unter dem Testament unterschied sich überdies von anderen Unterschriften, die aktenkundig sind. Weiterhin – darauf haben die Beschwerdeführer auch zu Recht hingewiesen – konnten die Umstände vor und nach der Testamentserrichtung Zweifel begründen, dass die letztwillige Verfügung von der Erblasserin stammt. Unstreitig hatten die Beteiligten zu 2 und 3 seit August 2019 keinen Kontakt mehr zu Erblasserin, weil die Beteiligte zu 1 sie ohne Kenntnis der Geschwister in einem anderen Heim untergebracht hatte. Das Testament vom 29.5.2020 ist erst am 14.9.2020 beim Nachlassgericht eingereicht worden, obwohl es sich im Heimzimmer befunden hat, das bereits im Juli 2020 geräumt worden ist. Aus der Angabe einer Zeugin auf dem Testament ergab sich nicht zweifelsfrei, dass die Erblasserin das Testament errichtet hatte, weil die Zeugin als Datum 2 Tage nach der angeblichen Testamentserrichtung angegeben hatte. Deshalb durften die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass sie nicht bei der Errichtung anwesend war. Andererseits hat das Gericht auch berücksichtigt, dass es unbillig wäre, der Antragstellerin die Kosten der Beweisaufnahme aufzuerlegen, obwohl sich ihr Vortrag bestätigt hat. Sie hat die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht veranlasst. Es ist auf ausdrückliches Ansinnen der Beteiligten zu 2 und 3 eingeholt worden, die sich in ihren Schriftsätzen nicht auf die Mitteilung von Zweifeln beschränkt haben, sondern sich überzeugt gezeigt haben, dass das Testament eine Fälschung sei. Ohne ihren Vortrag und ihre Anregung hätte das Nachlassgericht, auch unter Berücksichtigung seiner Amtsermittlungspflicht, das Gutachten nicht eingeholt. Darüber hinaus gab es eine Stellungnahme des behandelnden Facharztes für Nervenheilkunde, der noch vor Einholung des Gutachtens bestätigt hat, dass die Möglichkeit des Schreibens bei der Erblasserin zwar durch neurologische Symptome eingeschränkt, aber nicht aufgehoben sei. Dennoch haben die Beteiligten zu 2 und 3 die Authentizität des Testaments nicht eingeräumt. Schließlich hätten die Beschwerdeführer sich noch während des Verfahrens und vor Einholung des Sachverständigengutachtens mit dem Heim und auch der genannten Zeugin in Verbindung setzen können. Daran waren sie nicht gehindert, selbst wenn sie den Aufenthaltsort der Erblasserin bis zu ihrem Tod nicht kannten. III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Argumente, die den Senat zu seiner Entscheidung bewogen haben, hätten bereits in erster Instanz berücksichtigt werden können; dort waren sie bereits vorgetragen.