Beschluss
19 W 40/21
KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0426.19W40.21.00
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Leitsätze
Eine Kostenfestsetzung darf nicht vorgenommen werden, wenn für die beantragte Kostenfestsetzung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Davon ist bei einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit auszugehen, denn wegen der Masseunzulänglichkeit könnte der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht vollstreckt werden. (Rn.10)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 8.1.2021 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 16.11.2020 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 986 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Kostenfestsetzung darf nicht vorgenommen werden, wenn für die beantragte Kostenfestsetzung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Davon ist bei einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit auszugehen, denn wegen der Masseunzulänglichkeit könnte der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht vollstreckt werden. (Rn.10) Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 8.1.2021 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 16.11.2020 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 986 EUR festgesetzt. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die beantragte Kostenfestsetzung zu Unrecht vorgenommen. Zwar ist der Beklagte entgegen seiner Ansicht Kostenschuldner; allerdings fehlt der Klägerin für die beantragte Kostenfestsetzung wegen der angezeigten Masseunzulänglichkeit jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. 1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss nennt zu Recht den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes im Rubrum und als Kostenschuldner, denn dieser ist Partei des Rechtsstreits aufgrund der eingetretenen Insolvenz geworden und wird in der Kostengrundentscheidung als Kostenschuldner genannt. a) Der Kostenfestsetzungsbeschluss setzt lediglich die Kostengrundentscheidung um, diese ist für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend (vgl. nur BGH, Beschluss v. 27.6.2019, V ZB 27/18, Rn. 5). Kostenschuldner ist nach dieser Kostengrundentscheidung der Berufungskläger. Als Berufungskläger wird der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes ausgewiesen. Gegen diesen sind demnach die Kosten festzusetzen, so wie es auch geschehen ist. b) Das Rubrum der Kostengrundentscheidung ist auch zutreffend, so dass kein Anlass bestand, dem die Kostengrundentscheidung erlassenden Senat die Sache zur Prüfung einer eventuellen Rubrumsberichtigung vorzulegen. Richtig dürfte allerdings die Auffassung des Beschwerdeführers sein, dass er den Rechtsstreit nicht aufgenommen hat, denn eine Aufnahmeerklärung hat er nicht abgegeben; dies lässt sich auch nicht aus dem Rubrum des Beschlusses des Kammergerichts vom 10.11.2020 entnehmen. Denn um rechtswirksam eine Berufungsrücknahme erklären zu können, bedarf es keiner Aufnahme des nach den §§ 240, 249 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits. Die von der Beklagten erklärte Berufungsrücknahme ist auch dann gegenüber der Klägerin wirksam, wenn das Verfahren wegen der Insolvenz nach § 240 ZPO ausgesetzt war. Denn nach ständiger BGH-Rechtsprechung beschränkt sich die Unwirksamkeit nach § 249 Absatz 2 ZPO auf Prozesshandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind. Prozesshandlungen, die - wie die Rechtsmitteleinlegung oder -rücknahme - gegenüber dem Gericht erklärt werden müssen, sind dagegen trotz der Aussetzung voll wirksam (vgl. BGH, Beschluss v. 5.11.1987, III ZR 86/86; BGH, Beschluss v. 20.6.2017, VI ZB 55/16, Rn. 24). Dass der Insolvenzverwalter in das Rubrum des Beschlusses des Kammergerichts aufgenommen wurde, besagt deshalb nichts über die Frage, ob jener den Rechtsstreit aufgenommen hat oder nicht. Dennoch wird er zutreffend als Partei kraft Amtes ausgewiesen. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über prozessuale Ansprüche des Schuldners unabhängig davon auf den Insolvenzverwalter über, ob dieser in den Rechtsstreit eintritt (BGH, Beschluss v. 20.6.2017, VI ZB 55/16, Rn. 26). Der Schuldner verliert seine Prozessführungsbefugnis, diese geht auf den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes über. Der Insolvenzverwalter wird demnach ipso iure mit Insolvenzeröffnung und Bestellung Partei, auch wenn er den Rechtsstreit nicht aufnimmt; geschützt wird er hinsichtlich dieser Rechtsfolge allein durch § 240 ZPO (vgl. Gottwald/Haas-Eckard, Insolvenzrechts-Handbuch, § 32, Rn. 15 und Rn. 80). Mit der wirksam erklärten Berufungsrücknahme wurde das Verfahren und damit auch seine Unterbrechung beendet (BGH, Beschluss v. 20.6.2017, VI ZB 55/16, Rn. 25). 2. Ob der Kostenfestsetzungsbeschluss schon deshalb nicht hätte ergehen dürfen, weil es sich um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO handelt, kann hier offen bleiben. Sollte dieser Einwand des Beklagten zutreffen, wäre der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wegen der Durchsetzungssperre aus § 87 InsO unzulässig und deshalb aufzuheben. Hat eine in der Insolvenz befindliche Partei die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen, stellt sich zwar regelmäßig die Frage, ob der gegen sie gerichtete Kostenerstattungsanspruch insgesamt als Masseverbindlichkeit (§ 55 Absatz 1 Nr. 1 InsO) oder hinsichtlich der vor Verfahrenseröffnung bereits vollendeten Gebührentatbestände nur als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) zu behandeln ist. Die Beantwortung dieser Frage kann jedoch nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren verlagert werden. Die Organe dieses Verfahrens sind an die Kostengrundentscheidung gebunden. Werden einer Partei die gesamten Prozesskosten unterschiedslos auferlegt, ist eine Differenzierung in der nachfolgenden Verfahrensstufe grundsätzlich nicht mehr zulässig (BGH, Beschluss vom 28.9.2006, IX ZB 312/04, Rn. 11 m.w.N.). Das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren dient nicht dazu, materiell-rechtliche Fragen außerhalb des Kostenrechts zu klären. Enthält die Kostengrundentscheidung keine Differenzierung hinsichtlich der vor und nach Insolvenzeröffnung bzw. Aufnahme des Prozesses entstandenen Kosten, ist diese Entscheidung für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Insolvenzrechtliche Fragen sind im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu klären, wenn sie nicht von der Kostengrundentscheidung abhängen, wie etwa die Auswirkungen einer Masseunzulänglichkeit (vgl. BAG, Beschluss v. 11.3.2015, 10 AZB 101/14, Rn.10 m.w.N.). Ob dies auch gilt, wenn - wie vorliegend - der Rechtsstreit vom Insolvenzverwalter gar nicht aufgenommen wurde, ist allerdings zweifelhaft. Insoweit wird die Auffassung vertreten, dass der – bereits mit Begründung des Prozessrechtsverhältnisses als aufschiebend bedingter Anspruch entstehende – Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung zu qualifizieren sei und der Durchsetzungssperre gemäß § 87 InsO unterliege; ein Kostenfestsetzungsverfahren sei – selbst wenn bereits ein Kostentitel vorliegt – grundsätzlich unzulässig und der Kostengläubiger gem. den §§ 87, 174 ff. InsO gezwungen, seine Kostenforderung als Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle anzumelden (vgl. zum Ganzen BeckOK ZPO/Jaspersen, § 103 Rn. 34). 3. Sollte es sich hingegen nicht um eine Insolvenzforderung handeln, ist der Kostenfestsetzungsbeschluss jedenfalls deshalb aufzuheben, da der Kostengläubiger dann kein Rechtsschutzbedürfnis an seinem Erlass besitzt. Wegen Anzeige der Masseunzulänglichkeit könnte der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht vollstreckt werden. Der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses entbehrt eines Rechtsschutzinteresses, wenn er nicht vollstreckt werden kann. Der BGH hat hierzu im Beschluss vom 2.5.2019 (Az. IX ZB 67/18, Rn. 8 ff.) ausgeführt: „aa) Der Kostenerstattungsanspruch eines gegen den Insolvenzverwalter obsiegenden Beklagten bildet eine Altmasseverbindlichkeit iSd § 209 Absatz 1 Nummer 3 InsO, die nach Erklärung der Masseunzulänglichkeit nicht mehr vollstreckt werden kann. Eine Masseverbindlichkeit ist gem. § 209 Absatz 1 Nummer 3 InsO in dem Zeitpunkt „begründet“ worden, in dem der Insolvenzverwalter den Rechtsgrund hierfür gelegt hat. Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten ist mit der Zustellung der Klage und damit vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit aufschiebend bedingt entstanden. Auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der angefallenen Gebühren kommt es nicht an. Die Vollstreckung wegen des Kostenerstattungsanspruchs ist somit gem. § 210 InsO unzulässig. Für den Altmassegläubiger besteht daher kein Rechtsschutzinteresse, in Form eines Kostenfestsetzungsbeschlusses einen Vollstreckungstitel (§ 794 Absatz 1 Nummer 2 ZPO) zu erlangen, den er von Gesetzes wegen nicht durchsetzen kann (BGH, NZI 2005, NZI Jahr 2005 Seite 328). bb) Auch im Kostenfestsetzungsverfahren muss das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers gegeben sein. Insoweit verhält es sich nicht anders als im Klageverfahren. Dort ist anerkannt, dass Forderungen iSd § 209 Absatz 1 Nummer 3 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden können. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist lediglich ein im Vergleich zu einem klageweisen Vorgehen regelmäßig weniger aufwendiges Verfahren. Das Ziel, in beiden Fällen einen zur Vollstreckung geeigneten Titel zu schaffen, ist jedoch dasselbe. Deswegen müssen die Verfahren auch in dem hier gegebenen Zusammenhang gleich behandelt werden.“ Dieser überzeugend begründeten Auffassung schließt sich der Senat an. Unbestritten hat der Beschwerdeführer die Masseunzulänglichkeit am 21.6.2017 und damit nach Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens angezeigt. Damit aber besteht ein Vollstreckungshindernis und fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass des beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses. 4. Ob überhaupt trotz fortbestehender Insolvenz ein Kostenfestsetzungsverfahren betrieben werden durfte oder ob dies nicht entsprechend § 240 ZPO unterbrochen war (vgl. dazu KG, Beschluss v. 18.1.2007, 19 WF 244/06), brauchte hier nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 240 ZPO von Gesetzes wegen unterbrochen gewesen sein sollte, läge in der Einlegung der sofortigen Beschwerde durch den Insolvenzverwalter die konkludente Aufnahme des Kostenfestsetzungsverfahrens, gerichtet auf Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags (vgl. BGH, Beschluss v. 29.3.1990, III ZB 39/89). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Eine Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 2 ZPO zu Lasten des Beklagten war nicht veranlasst. Ausweislich der Akte ist er zu dem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerseite vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht angehört worden, so dass er keine Möglichkeit hatte, die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände früher geltend zu machen.