Beschluss
19 W 1008/20
KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0412.19W1008.20.00
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Leitsätze
Die Vollmacht eines Rechtsanwalts zur Stellung eines Kostenfestsetzungsantrags ergibt sich aus der für den Hauptprozess erteilten Prozessvollmacht. Ein möglicher Mangel dieser Vollmacht bzw. ein Erlöschen ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr zu prüfen, da diese Prüfung bereits durch das Prozessgericht im Hauptverfahren erfolgt ist. Unerheblich ist, ob die Prozessvollmacht als Einzelvollmacht für namentlich genannte Anwälte erteilt wurde oder für eine (Schein-) Sozietät.(Rn.32)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3 und 5 vom 13.1.2020 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17.12.2019 aufgehoben.
Das Landgericht wird angewiesen, über den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 3 und 5 - einschließlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren - neu zu entscheiden.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.288 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vollmacht eines Rechtsanwalts zur Stellung eines Kostenfestsetzungsantrags ergibt sich aus der für den Hauptprozess erteilten Prozessvollmacht. Ein möglicher Mangel dieser Vollmacht bzw. ein Erlöschen ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr zu prüfen, da diese Prüfung bereits durch das Prozessgericht im Hauptverfahren erfolgt ist. Unerheblich ist, ob die Prozessvollmacht als Einzelvollmacht für namentlich genannte Anwälte erteilt wurde oder für eine (Schein-) Sozietät.(Rn.32) Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3 und 5 vom 13.1.2020 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17.12.2019 aufgehoben. Das Landgericht wird angewiesen, über den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 3 und 5 - einschließlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren - neu zu entscheiden. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.288 EUR festgesetzt. I. 1. Der Verfahrensablauf: Die Kläger stellten mit Schriftsatz vom 29.2.2016 einen Prozesskostenhilfeantrag für eine gegen die fünf Beklagten gerichtete Klage. Mit Schriftsatz vom 31.3.2016 meldete sich Rechtsanwalt H... für die Beklagten zu 3) und 5) unter Verwendung eines Briefbogens der „J... Rechtsanwälte“, auf dem zudem für die Büros in B... und D... die jeweiligen Anwälte aufgelistet wurden (Bl. I/90 d.A.). Mit Schriftsatz vom 3.6.2016 nahm er mit identischem Briefkopf inhaltlich zur beabsichtigten Klage Stellung (Bl. I/116 d.A.). Nach Zustellung der Klage zeigte Rechtsanwalt H... mit Schriftsatz vom 19.1.2017 mit dem gleichen Briefkopf für die Beklagten zu 3) und 5) Verteidigungsabsicht an (Bl. I/139 d.A.). Mit Schriftsatz vom 18.5.2017 wies er das Gericht darauf hin, dass Rechtsanwalt M... die Beklagten zu 3) und 5) nicht mehr vertrete und sämtlicher Schriftverkehr „ausschließlich über uns“ geführt werden solle (Bl. I/187 d.A.). Im Protokoll der Verhandlung vom 13.9.2017 wurde aufgenommen, dass für die Beklagten zu 3) und 5) „und für die Rechtsanwaltskanzlei J... Rechtsanwalt H...“ erschienen sei (Bl. II/1 d.A.). Mit Schriftsatz vom 5.7.2018 beantragte Rechtsanwalt H... Terminsverlegung mit der Begründung, „der Sachbearbeiter, Herr Rechtsanwalt H..., sowie seine Vertretung“ hätten bereits mehrere Gerichtstermine an dem Tag (Bl. II/87 d.A.). Mit Schriftsatz vom 7.8.2018 stellte er einen weiteren Verlegungsantrag, weil „der Unterzeichner und alleinige Sachbearbeiter“ einen anderen Verhandlungstermin habe und „eine Vertretung durch die im Dezernat des Unterzeichners tätige Kollegin, Frau Rechtsanwältin Dr. H...“ gleichfalls nicht in Betracht komme (Bl. II/104 d.A.). Im Sitzungsprotokoll vom 12.12.2018 (Bl. Ii/124 d.A.) wird als Erschiene aufgenommen „für die Beklagten zu 3 und 5 und die RA-Kanzlei J..., Rechtsanwalt H...“. Mit Schriftsatz vom 9.1.2019 zeigte Rechtsanwalt H... unter dem Briefkopf „P... P...“ an, dass seine „Bürogemeinschaft mit J... Rechtsanwälte zum 31.12.2018 beendet“ sei, das Mandatsverhältnis mit den Beklagten zu 3) und 5) jedoch fortbestehe (Bl. II/146 d.A.). Mit Schriftsatz vom 7.2.2019 teilte Rechtsanwalt B... auf dem Briefkopf von „J... Rechtsanwälte“ mit, dass Rechtsanwalt H... und Rechtsanwältin Dr. H... zum 31.12.2018 die Kanzlei J... Rechtsanwälte verlassen hätten, das Mandat aber nach dem Wunsch der Berufshaftpflichtversicherung der Beklagten von der Kanzlei J... fortgeführt werden solle (Bl. II/178 d.A.). Mit Verfügung vom 19.2.2019 gab daraufhin das Gericht „aus Anlass der sich widersprechenden Mitteilungen zum Bestehen einer Prozessvollmacht bei den alten und neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 und 5“ den Prozessbevollmächtigten auf, die Gültigkeit der Prozessvollmachten nachzuweisen (Bl. II/187 d.A.). Rechtsanwalt B... übersandte daraufhin für J... Rechtsanwälte mit Schriftsatz vom 11.3.2019 (Bl. III/4 d.A.) ein Schreiben der Berufshaftpflichtversicherung vom 22.2.2019. In diesem an Rechtsanwalt H... gerichteten Schreiben heißt es, dass dieser nicht weiter für die Versicherung bzw. für deren Versicherungsnehmer tätig werden könne. Es handele sich dabei nicht um eine Mandatskündigung, vielmehr sei das Mandat nur der Kanzlei J... erteilt worden. Diese Erklärung werde auch namens und in Vollmacht ihrer Versicherungsnehmer abgegeben (Bl. III/5 d.A.). Mit Schriftsatz vom 7.5.2019 übersandte Rechtsanwalt R... für J... Rechtsanwälte ein weiteres Schreiben der Versicherung vom 23.4.2019 (Bl. III/46 d.A.). In diesem an J... Rechtsanwälte gerichteten Schreiben, auf das im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es u.a.: „als der gegenüber unseren Versicherungsnehmern versicherungsvertraglich zur Prozessführung befugte Haftpflichtversicherer bestätigen wir hiermit verbindlich, durch die Beauftragung der „J... Rechtsanwälte“ (...) stets nur und ausschließlich dieses Anwaltsbüro zur Mandatsübernahme verpflichtet zu haben, niemals aber einzelne dortige anwaltliche Sachbearbeiter und insbesondere nicht den dort bis zum 31.12.2018 tätig gewesenen Herrn Rechtsanwalt O... H.... Die J... Rechtsanwälte sind in den von uns bei ihnen in Auftrag gegebenen Prozessangelegenheiten bevollmächtigt und ermächtigt, durch Vorlage einer anwaltlichen beglaubigten Abschrift des Originals dieser Bestätigungserklärung die umgehende Herausgabe aller betroffenen Akten von Herrn Rechtsanwalt O... H... zu verlangen, Gerichte über das Fehlen seiner Prozessführungsbefugnis - jedenfalls ab Vorlage dieser Bestätigungserklärung - zu unterrichten (...)“. Unter Verweis auf dieses Schreiben heißt es in dem Schriftsatz vom 7.5.2019 weiter, dass Herr Rechtsanwalt O... H... aufgefordert werde, „sich jeder weiter angemaßten, unbeauftragten Vertretungstätigkeit auf Beklagtenseite zu enthalten“. Die in dem Schriftsatz ferner enthaltene Bitte, das Verfahren „terminlos“ zu stellen, lehnte das Gericht mit Verfügung vom 13.5.2019 ab (Bl. III/47 d.A.). Es heißt in dieser Verfügung u.a., „die durch Ihre Mandantschaft bzw. die durch diese beauftragten Rechtsanwälte verursachten Unklarheiten über die Vertretungsverhältnisse stellen keine erheblichen Gründe iSd. § 227 Abs. 1 ZPO dar.“ In der mündlichen Verhandlung vom 20.5.2019 traten laut Sitzungsprotokoll „für die Beklagten zu 3 und 5 Rechtsanwältin H... und Rechtsanwalt G...“ auf (Bl. III/51 d.A.). Am Schluss dieser Sitzung verkündete das Landgericht ein Urteil, mit dem die Klage gegen die fünf Beklagten abgewiesen wurde (Bl. III/53 d.A.). Im Rubrum dieses Urteils werden als Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3) und 5) zum einen Rechtsanwälte J..., zum anderen Rechtsanwälte P... P... genannt. Gemäß der Kostenentscheidung des Urteils haben die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit Schriftsatz vom 7.6.2019 hat Rechtsanwalt H... aus der Kanzlei P... P... einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt (Bl. III/103 d.A.). Im Kurzrubrum des Antrags hat er dabei die Beklagten zu 3) und 5) genannt. Der Antrag beläuft sich auf 10.288,40 EUR. Mit Schriftsatz vom 22.7.2019 haben Rechtsanwälte J... einen Kostenfestsetzungsantrag für die Beklagten zu 3) und 5) gestellt (Bl. IV/8 d.A.). Der Antrag beläuft sich auf 12.240,92 EUR. Mit Schriftsatz vom 5.11.2019 haben sie ergänzend erklärt, dass es sich um einen Antrag nach § 104 ZPO handele und ihrer Kanzlei das Mandat durch die prozessführungsbefugte Haftpflichtversicherung erteilt worden sei gemäß vorliegendem Schreiben (Bl. IV/75 d.A.). Mit Beschluss vom 17.12.2019 hat das Landgericht den Festsetzungsantrag des Rechtsanwalts O... H... vom 7.6.2019 zurückgewiesen (Bl. IV/91 d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ausweislich des Schreibens der hinter den Beklagten zu 3) und 5) stehenden Haftpflichtversicherung vom 23.4.2019 Rechtsanwalt H... nicht zur Prozessführung befugt sei, sondern ausschließlich die Kanzlei „J... Rechtsanwälte“, in welcher Rechtsanwalt H... bis zum 31.12.2018 tätig gewesen sei. Einzelne Sachbearbeiter der Kanzlei seien nicht beauftragt worden. Der im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Prozessvollmacht tätige Rechtsanwalt H... könne mithin keinen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Beklagten zu 3) und 5) erwirken. Der Beschluss ist der Kanzlei P... P... am 30.12.2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13.1.2020 (Bl. IV/99 d.A.) hat Rechtsanwalt H... sofortige Beschwerde gegen den „Beschluss vom 19.12.2019“ eingelegt. Mit Schriftsatz vom 21.2.2020 hat Rechtsanwalt H... Prozessvollmachten der Beklagten zu 3) und 5) im Original zur Akte gereicht (Bl. IV/182 ff. d.A.). Diese unterzeichneten Vollmachten datieren auf den 4.4. und 5.4.2016 und tragen den Kopf „J... Rechtsanwälte“, darunter dann eine Auflistung einzelner Anwälte in B... und D..., wobei auch Rechtsanwalt H... genannt wird. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 17.3.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat dabei ergänzend ausgeführt, dass die vorgelegten Vollmachten vom 4.4. und 5.4.2016 nicht für einzelne Rechtsanwälte der Kanzlei J..., sondern für die Kanzlei J..., bestehend aus den in den Vollmachten aufgelisteten Rechtsanwälten, erteilt worden sei, ein Einzelmandat sei offensichtlich nicht erteilt worden (Bl. IV/191 d.A.). Die Akten sind Anfang April 2020 dem zuständigen Beschwerdesenat vorgelegt worden. Mitte Mai 2020 sind die Akten im Hinblick auf ein laufendes Berufungsverfahren an den 25. Zivilsenat abgegeben worden, dieser hat die Akten am 5.3.2021 dem Beschwerdesenat wieder vorgelegt. 2. Der jeweilige Vortrag zur Sach- und Rechtslage: Rechtsanwalt H... macht geltend: Der Kostenfestsetzungsantrag vom 7.6.2019 sei nicht in seinem Namen, sondern namens und in Vollmacht der Beklagten zu 3) und 5) gestellt worden. Es sei deshalb auch unerheblich, mit wem die Beklagten zu 3) und 5) einen Anwaltsvertrag geschlossen haben, sondern allein entscheidend sei, ob Anwaltskosten nach § 91 ZPO notwendig gewesen seien. Etwaige Vergütungsfragen im Verhältnis des Anwalts zu seiner Mandantschaft beträfen das interne Mandatsverhältnis und seien für das Kostenfestsetzungsverfahren irrelevant. Rechtsanwalt H... sowie die bei ihm angestellte Rechtsanwältin Dr. H... seien sowohl vor dem 31.12.2018 als auch danach jederzeit bevollmächtigt gewesen. Die Vollmacht ergebe sich aus den im Original vorgelegten Urkunden vom 4. und 5.4.2016. Diese Vollmachten seien nicht einer - ohnehin nicht existenten - Kanzlei oder Sozietät erteilt, sondern namentlich aufgeführten Einzelpersonen, darunter auch Rechtsanwalt H.... Er habe mit Frau Prof. Dr. J... eine Bürogemeinschaftsvereinbarung geschlossen, wonach er seine eigenen Mandate selbst in alleiniger Verantwortung und auf eigene Rechnung bearbeite. Entsprechend dieser Abrede habe er agiert, auch für die ... Versicherung. Die Behauptung, er sei für eine Außen- bzw. Scheinsozietät tätig gewesen, sei hingegen absolut unzutreffend. Zudem könne eine Scheinsozietät kein Rechtssubjekt sein, so dass ein Mandatsverhältnis zu unter „J... Rechtsanwälte“ agierenden Anwälten nicht begründet werden konnte, vielmehr habe das Mandatsverhältnis jeweils nur persönlich zu Frau Prof. Dr. J... oder ihm - Rechtsanwalt H... - begründet werden können. Aufgrund dieses persönlichen Mandatsverhältnisses habe auch die Beendigung der Bürogemeinschaft zum 31.12.2018 den Fortbestand des Mandatsverhältnisses nicht berührt. Eine Kündigung seitens der Mandanten sei ihm gegenüber nicht ausgesprochen worden. Die erteilten Vollmachten seien zu keinem Zeitpunkt widerrufen worden. Selbst die Ausführungen der Haftpflichtversicherung im Schreiben vom 23.4.2019 und dem Schriftsatz vom 7.5.2019 stünden einem Fortbestand der Vollmacht nicht entgegen. Denn diese Ausführungen würden nur die Frage des Mandatsverhältnisses betreffen. Dass die eigens von den Beklagten zu 3) und 5) ausgestellte Vollmacht widerrufen worden wäre, ergebe sich daraus gerade nicht. Hierauf würde sich die Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers auch nicht beziehen, da dieser die Versicherungsnehmer gemäß Ziff. 25.5. der Muster-AHB nur dazu anhalten könne, einem bestimmten Anwalt Prozessvollmacht zu erteilen. Demgegenüber könne ein Dritter niemals ein einmal begründetes Mandatsverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten oder gar eine einmal erteilte Prozessvollmacht unwirksam machen. Auch die sofortige Beschwerde sei kraft dieser Vollmacht namens und in Vollmacht der Beklagten zu 3) und 5) eingelegt worden. Darüber hinaus dürfte die Vollmachtsrüge seitens der Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren gar nicht mehr zulässig sein. Es werde insoweit auf eine Entscheidung des OLG Jena vom 21.4.2020 (Az. 7 W 73/20, von den Beschwerdeführern in Kopie eingereicht) und des BGH vom 20.11.2006 (Az IV ZB 18/06) und 14.7.2011 (Az. V ZB 237/10) Bezug genommen. Danach sei eine Rüge im Kostenfestsetzungsverfahren dann ausgeschlossen, wenn ein möglicher Mangel der Vollmacht im vorausgegangenen Prozess bereits geprüft und verneint worden sei. So liege es hier. Der Schriftsatz von Rechtsanwalt R... vom 7.5.2019 habe für das Gericht keinen Anlass gegeben, Rechtsanwalt H... oder Rechtsanwältin Dr. H... zurückzuweisen, vielmehr sei letztere zur mündlichen Verhandlung vom 20.5.2019 zugelassen worden. Sollte der Senat dies anders sehen, müsste die Rechtsbeschwerde zugelassen werden. Die Anwaltskosten seien entstanden und auch in Rechnung gestellt worden. Rechtsanwälte J... machen geltend: Die hiesige Kanzlei sei jederzeit prozessbevollmächtigt gewesen, insoweit werde auf die Schriftsätze vom 7.2.19, 7.5.19 und 5.11.19 verwiesen. Hingegen sei von der Kanzlei P... P... nie eine Vollmacht vorgelegt, so dass keine Mandatierung vorliege. Die Klägerseite macht geltend: Mit Schriftsatz vom 4.2.2020 haben die Kläger die fehlende Vollmacht von Rechtsanwalt H... gerügt. Sie tragen dazu vor, dass „J... Rechtsanwälte“ mit Schriftsatz vom 18.5.2017 ihre Vertretung mit „wir“ für die Beklagten zu 3) und 5) angezeigt hätten. Aus dem Schreiben der ... Versicherung vom 23.4.2019 ergebe sich, dass diese für die Beklagten zu 3) und 5) J... Rechtsanwälte und nicht Rechtsanwalt H... mandatiert hätten. Zudem sei Voraussetzung für die Kostenerstattung, dass die Beklagten die Gebühren an die Anwälte bezahlt hätten, dies werde mit Nichtwissen bestritten. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3 und 5 hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Das Landgericht durfte den Kostenfestsetzungsantrag vom 7.6.2019 nicht mit der Begründung zurückweisen, Rechtsanwalt H... sei nicht bevollmächtigt, für die Beklagten zu 3 und 5 einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Die Vollmacht von Rechtsanwalt H... zur Stellung des Kostenfestsetzungsantrags ergibt sich aus der für den Hauptprozess erteilten Prozessvollmacht. Ein möglicher Mangel dieser Vollmacht bzw. ein Erlöschen ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr zu prüfen, da diese Prüfung bereits durch das Prozessgericht im Hauptverfahren erfolgt ist. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Rechtsanwalt H... (und mit ihm Rechtsanwältin Dr. H...) war unzweifelhaft bei Beginn des Hauptsacheprozesses zur umfassenden Prozessführung bevollmächtigt. Dies ergibt sich aus den beiden vorgelegten Prozessvollmachten der Beklagten zu 3 und 4 aus April 2016. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob diese Prozessvollmacht als Einzelvollmachten für die in der Vollmacht namentlich genannten Anwälte erteilt wurde oder lediglich für die (Schein-) Sozietät, denn auch im letzteren Falle war Rechtsanwalt H... als „Mitglied“ dieser (Schein-) Sozietät zunächst bevollmächtigt. Diese Vollmacht galt ausdrücklich auch für das Kostenfestsetzungsverfahren. 2 Soweit die Klägerseite und J... Rechtsanwälte den Mangel der Vollmacht von Rechtsanwalt H... rügen und geltend machen, es sei immer nur „J... Rechtsanwälte“ mandatiert gewesen und nie Rechtsanwalt H... als Einzelmandat, ist diesem Einwand im Kostenfestsetzungsverfahren nicht weiter nachzugehen, da insoweit eine bindende Entscheidung in der Hauptsache vorliegt. Es war mithin im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen, ob durch das Ausscheiden von Rechtsanwalt H... aus der „Kanzlei J... Rechtsanwälte“ die Vollmacht nicht mehr fortwirkte oder ob diese jedenfalls in der Folge widerrufen wurde. Es war vielmehr für das Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der Bindungswirkung von einer fortbestehenden, das Kostenfestsetzungsverfahren abdeckenden Prozessvollmacht auszugehen. a) Zwar kann der Mangel der Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten vom Gegner gemäß § 88 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreits und damit grundsätzlich auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Die Rüge ist dann allerdings beschränkt auf die Frage der Berechtigung, einen Kostenfestsetzungsantrag für die Partei zu stellen (BGH, Beschluss v. 14.7.2011, V ZB 237/10 Rn. 6). Auch eine solche Rüge ist aber ausgeschlossen, wenn ein möglicher Mangel der Vollmacht in dem vorausgegangenen Rechtsstreit bereits geprüft und verneint worden ist. Die Beurteilung des für die Hauptsache zuständigen Gerichts bleibt dann für die weiteren Prozesshandlungen des Bevollmächtigten maßgeblich und kann deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren, welches einen Teil des Rechtsstreits bildet, nicht mit derselben Begründung erneut in Frage gestellt werden (BGH v. 14.7.2011, V ZB 237/10, Rn. 7; BeckOK ZPO/Piekenbrock, § 88 ZPO, Rn. 11; Müko-Toussaint, ZPO 6. A., § 88 Rn. 5 in Fn. 18; BeckOK ZPO/Jaspersen, § 103 ZPO Rn. 26; Müko-Schulz, ZPO 6. A., § 104 Rn. 21; Saenger/Ullrich/Siebert-Nickel, ZPO, Kommentierte Prozessformulare, 4. A., § 88 ZPO Rn. 2; Zöller-Herget, ZPO 33. A., § 104 ZPO Rn. 21.101). Ist die Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren also bejaht worden, kann sie dem Bevollmächtigten bei unveränderter Sach- und Rechtslage im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr abgesprochen werden (KG, Beschluss v. 25.2.2008, 2 W 152/07, Rn. 8). Lag dem Hauptsachegericht mithin der Sachverhalt zu einem behaupteten Mangel der Vollmacht bereits vor und hat das Prozessgericht im Hauptsacheverfahren dennoch die Vertretungsbefugnis nicht verneint, gilt die Vertretungsbefugnis als für alle diesen Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen als bejaht und kann im Kostenfestsetzungsverfahren als bloßem Annex zum Hauptsacheverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden (BVerwG, Beschluss v. 15.12.1986, 1 WB 111/86). b) Von diesen Grundsätzen ausgehend sind vorliegend die Klägerseite und J... Rechtsanwälte mit der Vollmachtsrüge im Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen. Die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt H... (und Rechtsanwältin Dr. H...) ist im Verfahren der Hauptsache für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend festgestellt worden. Bereits mit Schriftsätzen vom 7.2, 11.3. und 7.5.2019 haben J... Rechtsanwälte dem Prozessgericht den maßgeblichen Sachverhalt unterbreitet und dabei insbesondere auf den - unstreitigen - Umstand des Ausscheidens von Rechtsanwalt H... zum 1.1.2019 aus der Kanzlei verwiesen sowie ferner darauf, dass das Mandat nicht ihm, sondern „J... Rechtsanwälte“ erteilt worden sei. Auf das Schreiben vom 7.2.2019 hin sah das Gericht der Hauptsache sich veranlasst, eine Prüfung der Bevollmächtigung einzuleiten, wie sich der Verfügung vom 19.2.2019 entnehmen lässt. In der Folge hat das Gericht der Hauptsache beide Anwaltskanzleien als Prozessvertreter der Beklagten zu 3 und 5 in der mündlichen Verhandlung vom 20.5.2019 aufgenommen und diese sodann auch entsprechend dieser Rolle in dem Rubrum des Urteils aufgeführt. Es hat damit nicht etwa ein Verfahren nach § 89 ZPO gewählt oder einen der Anwälte als vollmachtlosen Vertreter zurückgewiesen. Damit aber ist davon auszugehen, dass das Gericht der Hauptsache die Frage der Bevollmächtigung tatsächlich geprüft und sowohl für J... Rechtsanwälte als auch für die neue Kanzlei von Rechtsanwalt H... bejaht hat, weil es ansonsten diese weder im Protokoll noch im Urteil unbeanstandet hätte aufführen dürfen. Entscheidend ist dabei alleine, dass die Problematik der Prozessvollmacht dem Gericht der Hauptsache vor Schluss der mündlichen Verhandlung vorlag, dieses inzident eine Prüfung vorgenommen hat und das Fehlen einer (fortbestehenden) Prozessvollmacht nicht festgestellt hat. Unerheblich ist, dass die Klägerseite die Vollmachtsrüge erstmals im Kostenfestsetzungsverfahren erhebt. Für den Ausschluss der Rüge spielt es keine Rolle, aus welchem Grund das Gericht in der Hauptsache die Vollmachtsfrage geprüft hat, insbesondere wer die Rüge erhoben hat oder ob das Gericht Anlass hatte, diese Frage von Amts wegen zu prüfen. Allein entscheidend ist, dass ein Mangel der Prozessvollmacht vom Gericht für möglich gehalten und in der Folge geprüft wurde, wie es vorliegend geschehen ist, und dass der Sachverhalt sich seitdem nicht verändert hat. Denn in diesem Fall hat das Gericht in der Hauptsache eine auch für das Kostenfestsetzungsverfahren bindende Entscheidung über die Vollmachtsfrage getroffen. So verhält es sich vorliegend. Nicht erforderlich ist dabei, dass eine solche Entscheidung ausdrücklich getroffen und begründet wird. Es genügt, dass durch die beanstandungslose Aufnahme der Anwälte in Protokoll und Urteil die Bevollmächtigung zumindest konkludent vom Gericht in der Hauptsache bejaht wurde. So verhielt es sich auch in der oben zitierten Entscheidung des BVerwG vom 15.12.1986, in der der Senat auch nur darauf abgestellt hat, dass das Gericht trotz Kenntnis des möglichen Mangels der Vertretungsbefugnis „keine Veranlassung gesehen“ habe, den Bevollmächtigten durch Beschluss vom Verfahren auszuschließen. Dass dem Landgericht vor Urteilserlass die Vollmachtsurkunden aus April 2016 nicht vorgelegt wurden, diese von Rechtsanwalt H... vielmehr erst am 21.2.2020 eingereicht wurden, ist gleichfalls unerheblich. Dadurch wurde der zur Beurteilung anstehende Sachverhalt nicht entscheidend verändert, so dass die Rügemöglichkeit nicht wieder aufgelebt ist. Ob das Landgericht ohne Vorlage dieser Vollmachten nicht über den Mangel der Bevollmächtigung hätte befinden dürfen, ob also die Entscheidung des Landgerichts insoweit rechtlich fehlerhaft war, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen. c) Diese Rechtsauffassung beschneidet die Klägerseite auch nicht unzulässig in ihren Rechten. Zum einen hätte sie sich bereits im Hauptsacheprozess die Bedenken des Gerichts zur Prozessvollmacht zu eigen machen und die Bevollmächtigung selbst rügen können und könnte sie diese Frage sodann im Berufungsrechtszug erneut aufwerfen. Zum anderen aber schuldet die Klägerseite als notwendige Kosten nach § 91 ZPO ohnehin nur die Erstattung der Kosten für einen Rechtsanwalt und nicht für die Vertretung der Beklagten durch zwei Anwälte, so dass es aus kostenrechtlicher Sicht für die Klägerseite unerheblich ist, durch welchen der Anwälte die Beklagten zu 3) und 5) nun tatsächlich vertreten wurden. Auch die Rechte der Beklagten zu 3 und 5 werden nicht unzulässig eingeschränkt. Ihnen war - anwaltlich vertreten - bekannt, dass das Landgericht eine Vollmachtsprüfung durchgeführt hatte und dies nicht zum Ausschluss von Rechtsanwalt H... bzw. Rechtsanwältin Dr. H... führte. Sie hätten dies in der letzten mündlichen Verhandlung erneut rügen und um Erläuterung bitten können. Ob die Beklagten die Vollmachtsrüge auch noch im Berufungsrechtszug wiederholen können, bedarf hier keiner Prüfung. Kostenrechtlich werden auch die Beklagten zu 3 und 5 im Kostenfestsetzungsverfahren nicht benachteiligt, da sie - wie oben angeführt - ohnehin nur die Festsetzung der Kosten für einen Anwalt begehren können. 3. Da das Landgericht über den gestellten Kostenfestsetzungsantrag in der Sache nicht entschieden hat, war der Beschluss aufzuheben und zur Sachentscheidung an das Landgericht zurückzugeben. Das Landgericht hat im Zuge der noch ausstehenden neuen Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Gerichtskosten waren dabei für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben. Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Beklagten zu 3 und 5 (jeweils durch unterschiedliche Anwälte eingereicht) derzeit zwei Kostenfestsetzungsanträge in unterschiedlicher Höhe (mal mit, mal ohne Umsatzsteuer) gestellt haben, nämlich den streitgegenständlichen vom 7.6.2019 sowie einen weiteren vom 22.7.2019, ergänzt um eine Erklärung vom 10.1.2020 zur Vorsteuerabzugsberechtigung. Die Festsetzung der notwendigen Kosten nach den §§ 103 ff., 91 ZPO kann für eine Partei nicht doppelt erfolgen. Aus verständiger Sicht der Beklagten zu 3 und 5 ist deshalb von einem einheitlichen Kostenfestsetzungsantrag auszugehen und sollen die Anwaltskosten nicht etwa zweimal festgesetzt werden. Dies mögen die Beklagten zu 3 und 5 im weiteren Kostenfestsetzungsverfahren gegebenenfalls ausdrücklich klarstellen.