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Beschluss

19 W 1065/20

KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0924.19W1065.20.00
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Leitsätze
Sind die Antragsteller in Parallelverfahren gleichzeitig mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt in getrennten Prozessen gegen den Antragsgegner wegen ein und derselben Wort- und Bildberichterstattung vorgegangen, obwohl eine gemeinschaftliche Prozessführung möglich gewesen wäre, so liegt kein sachlicher Grund für eine Aufspaltung in zwei Prozesse vor, mit der Folge, dass der Antragsteller des einen Verfahrens die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller Höhe erstattet verlangen kann, sondern nur anteilig unter Berücksichtigung der Kosten des Parallelverfahrens.(Rn.8)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 3.3.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller gemäß § 104 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21.1.2020 zu erstattenden Kosten werden auf 2.197,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 5.2.2020 festgesetzt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 712,40 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind die Antragsteller in Parallelverfahren gleichzeitig mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt in getrennten Prozessen gegen den Antragsgegner wegen ein und derselben Wort- und Bildberichterstattung vorgegangen, obwohl eine gemeinschaftliche Prozessführung möglich gewesen wäre, so liegt kein sachlicher Grund für eine Aufspaltung in zwei Prozesse vor, mit der Folge, dass der Antragsteller des einen Verfahrens die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller Höhe erstattet verlangen kann, sondern nur anteilig unter Berücksichtigung der Kosten des Parallelverfahrens.(Rn.8) Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 3.3.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller gemäß § 104 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21.1.2020 zu erstattenden Kosten werden auf 2.197,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 5.2.2020 festgesetzt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 712,40 Euro. I. Die Antragsgegnerin hatte am 15.1.2020 einen Artikel unter der Überschrift „xxx“ online und am 16.1.2020 in einem Printmagazin mit ergänzenden Passagen veröffentlicht und diese Artikel mit Bildaufnahmen des Antragstellers und Frau Mxxx und u.a. Bildern aus dem Wohnungsinneren der Wohnung des Antragstellers bebildert. Auf den einstweiligen Verfügungsantrag des Antragstellers vom 20.1.2020 verpflichtete das Landgericht mit Beschluss vom 21.2.2020 die Antragsgegnerin, die entsprechenden Veröffentlichungen zu unterlassen und legte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens nach einem Verfahrenswert von 160.000 € auf. In dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Berlin zu dem Aktenzeichen 27 O 32/20 erließ das Landgericht Berlin gegen die Antragsgegnerin auf Antrag der Frau Mxxx eine einstweilige Verfügung aufgrund derselben Berichterstattung. Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten dieses Verfahrens, nach einem Verfahrenswert von 100.000 Euro zu tragen. Frau Mxxx ließ sich durch die Prozessbevollmächtigten vertreten, die auch den Antragsteller vertreten. Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 4.2.2020 hat das Landgericht Berlin die Kosten gegen die Antragsgegnerin mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.3.2020 antragsgemäß auf 2.909,59 € nebst Zinsen festgesetzt. Gegen den ihr am 12.3.2020 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 23.3.2020 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie meint, die Geltendmachung der Ansprüche des Antragstellers und der Frau Mxxx in zwei getrennten Verfahren sei eine unnötige Prozessaufspaltung gewesen. Die durch die getrennte Verfahrensführung zusätzlich entstandenen Kosten könnten nicht gegen die Antragsgegnerin festgesetzt werden. Dass dem Antragsteller und der Antragstellerin im Parallelverfahren eine einheitliche Geltendmachung der Ansprüche zumutbar gewesen wäre, ergebe sich schon daraus, dass diese im Verfahren 27 O 61/20 wegen eines früheren Artikels der Antragsgegnerin über die gleiche Beziehung erfolgt sei. Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Er behauptet, von dem Antragsteller und der Antragstellerin im Parallelverfahren getrennt beauftragt worden zu sein, sodass er zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses verpflichtet gewesen sei, getrennte Handakten anzulegen und die Ansprüche in zwei Verfahren geltend zu machen. Außerdem seien der Antragsteller und Frau Mxxx von der Berichterstattung in unterschiedlicher Weise betroffen gewesen. Denn der streitgegenständliche Artikel habe sich nicht nur mit der Liebesbeziehung beider befasst, sondern auch mit den privaten Wohnverhältnissen des Antragstellers. Die Verfügungsanträge seien mithin auch nicht gleichlautend gewesen. In dem Parallelverfahren habe sich die Antragstellerin nicht um die Untersagung der Veröffentlichung der Bilder der Wohnung bemüht, sondern um die Untersagung der Berichterstattung über das Fahrzeug, welches sie nutzt. Eine Trennung der Verfahren sei auch deswegen geboten gewesen, damit sich die von dem Antragsteller und Frau Mxxx nicht offiziell bestätigte Liebesbeziehung nicht durch die gemeinsame Prozessführung gegenüber der Öffentlichkeit manifestiert. II. 1. Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.3.2020 zu Unrecht die Mehrkosten berücksichtigt, die dadurch entstanden sind, dass der Antragsteller und Frau Mxxx ihre Unterlassungsansprüche nicht in einem einheitlichen einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Antragsgegnerin durchsetzten. Erstattungsfähig sind Rechtsanwaltskosten nur, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das zwischen den Parteien bestehende Prozessrechtsverhältnis wird vom Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beherrscht, der auch das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit mitbestimmt. Insofern kann es kann als Verstoß gegen Treu und Glauben, mithin als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangen sind (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 – VI ZB 9/13 –, Rn. 7, juris). Der Antragsteller und die Antragstellerin im Parallelverfahren sind gleichzeitig mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt in getrennten Prozessen gegen die Antragsgegnerin vorgegangen. Es handelte sich um ein und dieselbe Wort- und Bildberichterstattung, aus denen ihre Unterlassungsansprüche herrührten. Dass der Antragsteller abgesehen von der Berichterstattung über die Liebesbeziehung sich (nur) gegen die Bildberichterstattung über seine Wohnung und sich die Antragstellerin im Parallelprozess sich (nur) gegen die Bildberichterstattung über ihren Pkw gewährt haben, bedeutet keine erhebliche Abweichung. Ein sachlicher Grund für die Aufspaltung in zwei Prozesse ist nicht gegeben. Bei der Prüfung ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall mit Fug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH NJW-RR 2004, 1724, beck-online). a) Ein sachlicher Grund für die Aufspaltung in zwei Prozesse kann – typischerweise - darin zu sehen sein, wenn das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Parteien dazu bestimmt und geeignet ist, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren (BGH, Beschluss vom 20.5.2014 – VI ZB 9/13 –, Rn. 8, juris). Der Antragsteller ist jedoch gleichzeitig mit der Antragstellerin im Parallelverfahren gegen die Antragsgegnerin vorgegangen. b) Dass es in der Hauptsache um eine Berichterstattung über höchstpersönliche Angelegenheiten des Antragstellers und der Antragstellerin im Parallelverfahren ging, stellt für sich genommen keinen sachlichen Grund für die Aufspaltung in zwei Prozesse dar. Etwas anderes kann nur gelten, wenn Anhaltspunkte für eine Interessenkollision wegen nicht gleichlaufender Interessen erkennbar sind (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juli 2013 – 2 W 41/12 (KfB) –, Rn. 15, juris). Dabei kann dahinstehen, ob die von dem Antragsteller insoweit zitierte Rechtsprechung des hanseatischen Oberlandesgerichts nicht bereits übermäßig differenziert. Der 4. Zivilsenat des OLG Hamburg hat in einem Einzelfall es nicht als rechtsmissbräuchlich eingeschätzt, dass die von ein und derselben Berichterstattung Betroffenen getrennt lebenden Eheleute verschiedene Prozessbevollmächtigte beauftragt haben (Beschluss vom 04. Mai 2011 – 4 W 20/11 –, Rn. 5 - 6, juris). Dabei hat der Senat maßgeblich darauf abgestellt, dass es in diesem Fall um unterschiedliche Interessen der Antragstellerin und ihres getrennt lebenden Ehemannes ging, sodass sie sich jeweils einen eigenen verschwiegenen Rechtsanwalt wünschten. So ist auch der von dem Antragsteller zitierte Beschluss des hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10.12.2018 (8 W 105/18) zu verstehen. Dass der Antragsteller und seine getrennt lebende Ehefrau in getrennten Prozessen gegen die dortige Antragsgegnerin vorgegangen sind, hat der 8. Zivilsenat deswegen nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen, weil es nicht ein gleichgerichtetes Interesse der Beteiligten feststellen konnte. Vorliegend sind die Interessen des Antragstellers und der Antragstellerin im Parallelverfahren aber deckungsgleich. Es geht ihnen allein darum, ihre Privatsphäre zu schützen. c) Jedenfalls vorliegend kann auch eine unterschiedliche Reichweite des Privatsphärenschutzes das getrennte Vorgehen der Beteiligten nicht rechtfertigen. Die Unterschiede sind marginal. Dass der Antragsteller einerseits einen Unterlassungsanspruch wegen der Veröffentlichung von Bildern und Details zu seiner Wohnung– also aus einem besonders geschützten Bereich geltend macht, wohingegen die Antragstellerin im Parallelverfahren (nur) sich gegen die Berichterstattung über das von ihr gefahrene Kraftfahrzeug wandte, führte weder zu besonderen Anforderungen bei der Darlegung noch der Glaubhaftmachung der Ansprüche. Es bestand keine Gefahr, dass sich die Durchsetzung der Ansprüche bei gemeinsamer Geltendmachung verzögern könnte. d) Auch der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers von dem Antragsteller und Frau Mxxx bzw. von ihren jeweiligen Managern getrennt voneinander beauftragt worden sind, wie der Antragsteller behauptet, stellt keinen sachlichen Grund für die getrennte Prozessführung dar. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten i.S. des § 91 ZPO notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 – VIII ZB 106/11 –, Rn. 8, juris). Für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Antragsteller und Frau Mxxx bzw. ihre Manager die kostengünstige Möglichkeit einer gemeinschaftlichen Anspruchsverfolgung nicht gesehen haben, hätten die Prozessbevollmächtigten sie darüber aufklären müssen. Dem steht die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts nicht entgegen. Vielmehr entspricht es sogar seinen Pflichten, seinen Mandanten von nutzlosen Anwaltskosten zu bewahren (BGH, Urteil vom 19. September 2013 – IX ZR 322/12 –, Rn. 11, juris). Die Aufklärung über eine kostensparende gemeinschaftliche Prozessführung wäre den Prozessbevollmächtigten ohne weiteres gegenüber dem jeweiligen Mandanten möglich gewesen, ohne zu offenbaren, dass sie bereits von dem anderen mandatiert sind. e) Dass ein gemeinschaftliches Prozessvorgehen es befördert hätte, die Liebesbeziehung des Antragstellers und Frau Mxxx in der Öffentlichkeit zu manifestieren, kann jedenfalls vorliegend nicht als sachlicher Grund für eine Prozessaufspaltung herangezogen werden. Denn die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass beide zuvor wegen eines anderen Artikels über ihre Liebesbeziehung bereits in gemeinsamer Prozessführung gegen die Antragsgegnerin vorgegangen sind. Der Antragsteller muss sich deshalb kostenrechtlich so behandeln lassen, als hätten er und Frau Mxxx ein einziges Verfahren als Streitgenossen geführt. Er kann die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig unter Berücksichtigung der Kosten des Parallelverfahrens (BGH, Beschluss vom 11. September 2012 – VI ZB 60/11 –, Rn. 13, juris). Bei einem Gesamtgegenstandswert von (160.000 €+ 100.000 € =) 260.000 € wären Kosten in folgender Höhe entstanden: 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 2.928,90 € Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Kurierkosten 15,48 € Zwischensumme 2.964,38 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 19% 563,23 € Zwischensumme 3.527,61 € Gerichtsvollzieherkosten 16,25 € Gesamt 3.543,86 € Kurier- und Gerichtsvollzieherkosten wären bei gemeinschaftlichem Vorgehen nur einmal entstanden. Wegen seines höheren Anteils am Gesamtstreitwert kann der Antragsteller in diesem Verfahren davon anteilig 62 % erstattet verlangen, das sind 2.197,20 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.