Beschluss
19 W 1048/20
KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0917.19W1048.20.00
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Leitsätze
1. Es kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn im Kostenfestsetzungsverfahren der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat. Dies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn er einen oder mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat. Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind.(Rn.3)
2. Die Folge eines solchen Verstoßes gegen Treu und Glauben ist, dass dem Antragsteller nur diejenigen Kosten zu erstatten sind, die auch entstanden wären, wenn er seine Ansprüche zusammen mit der Partei aus dem Parallelprozess in einem Verfahren geltend gemacht hätte. Er ist kostenrechtlich also so zu behandeln, als hätten er und die Partei des Parallelverfahrens als Streitgenossen nur ein einziges Verfahren geführt, so dass er nur die Hälfte der fiktiven Kosten für das einheitliche Verfahren erstattet erhält.(Rn.13)
Tenor
Die von der Antragsgegnerpartei an den Antragsteller gem. § 104 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9.4.2019 zu erstattenden Kosten werden auf
1.762,72 EUR
(in Worten: eintausendsiebenhundertzweiundsechsig 72/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 18.4.2019 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertgrenze bis 1.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn im Kostenfestsetzungsverfahren der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat. Dies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn er einen oder mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat. Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind.(Rn.3) 2. Die Folge eines solchen Verstoßes gegen Treu und Glauben ist, dass dem Antragsteller nur diejenigen Kosten zu erstatten sind, die auch entstanden wären, wenn er seine Ansprüche zusammen mit der Partei aus dem Parallelprozess in einem Verfahren geltend gemacht hätte. Er ist kostenrechtlich also so zu behandeln, als hätten er und die Partei des Parallelverfahrens als Streitgenossen nur ein einziges Verfahren geführt, so dass er nur die Hälfte der fiktiven Kosten für das einheitliche Verfahren erstattet erhält.(Rn.13) Die von der Antragsgegnerpartei an den Antragsteller gem. § 104 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9.4.2019 zu erstattenden Kosten werden auf 1.762,72 EUR (in Worten: eintausendsiebenhundertzweiundsechsig 72/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 18.4.2019 festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertgrenze bis 1.000 EUR festgesetzt. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 17.4.2019 waren die Kosten nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang festzusetzen. Die vom Antragsteller darüber hinaus geltend gemachten Kosten sind nicht festzusetzen, da es sich hierbei um vermeidbare Kosten handelt, die durch eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche in zwei getrennten Prozessen entstanden sind. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähig. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot. Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 – VI ZB 3/12 –, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13 -, jeweils m. w. N.). 2. So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat. Dies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn er einen oder mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat. Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind. Eine Qualifikation des Kostenfestsetzungsverlangens als rechtsmissbräuchlich kommt auch dann in Betracht, wenn der bzw. die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller die gleichartigen oder in innerem Zusammenhang zueinander stehenden und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten verfolgt haben, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Aktiv- oder Passivseite für den oder die Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 – VI ZB 3/12 –, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13 -, jeweils m. w. N.). Ein sachlicher Grund für die Aufspaltung in mehrere Verfahren und damit kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen liegt dann vor, wenn das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Parteien dazu bestimmt und geeignet ist, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren, und die Möglichkeit in sich trägt, ihre Ansprüche insgesamt möglichst kostenschonend durchzusetzen. Dabei reicht bereits die bloße Möglichkeit einer Kostenersparnis aus, hingegen ist es nicht erforderlich, dass mit hinreichender Sicherheit die Gesamtkosten durch die isolierte Geltendmachung der Ansprüche nur einer Person tatsächlich reduziert werden (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 – VI ZB 9/13 –, Rn. 8, juris). 3. Von diesen höchstrichterlichen Grundsätzen ausgehend ist vorliegend ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Antragstellers gegeben. Unter den gegebenen Umständen des konkreten Einzelfalls hätte der Antragsteller seine Ansprüche zusammen mit den Ansprüchen der Frau MXXX aus dem Parallelverfahren (27 O 210/19) geltend machen müssen, um dem Gebot der Kostenminimierung Rechnung zu tragen. Ein sachlicher Grund für eine Rechtsverfolgung der Ansprüche in zwei getrennten Verfahren ist nicht ersichtlich. a) In beiden Verfahren geht es um die identische Berichterstattung und Bildveröffentlichung. Der Antragsteller und die Partei in dem Parallelverfahren bedienten sich desselben Prozessbevollmächtigten, der die Antragsgegnerin dann zeitgleich mit Schreiben vom 9.4.2019 abmahnte. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde dann ebenfalls zeitgleich und mit identischen Anträgen und einer weitgehend gleichlautenden Anspruchsbegründung am 9.4.2019 beantragt. Bei dieser Sachlage ist der nach den oben beschriebenen höchstrichterlichen Grundsätzen erforderliche enge zeitliche Zusammenhang gegeben. Insbesondere wurde nicht - wie in anderen, dem Senat als Kostenbeschwerdesenat angefallenen Verfahren - zeitlich gestaffelt vorgegangen, indem beispielsweise erst der Antragsteller eine einstweilige Verfügung beantragt und dann - nach deren Erlass - die Antragsgegnerin noch einmal erneut abgemahnt worden wäre, um einen zweiten Prozess zu vermeiden. Vorliegend sind die Anträge zeitgleich eingereicht worden, so dass von vornherein die Kosten für zwei Verfahren entstanden sind. Neben dem engen zeitlichen Zusammenhang sind auch die weiteren vom BGH genannten Voraussetzungen, nämlich eine weitgehend gleichlautende Anspruchsbegründung aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt gegeben. b) Gründe, die eine Aufspaltung des einheitlichen Lebenssachverhalts in zwei Prozessmandate ansonsten rechtfertigen könnten und der Wahrung der rechtlichen Belange des Antragstellers dienten, sind demgegenüber nicht zu erblicken. Der Verweis des Antragstellers darauf, dass bezüglich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche unterschiedliche Prüfungsvoraussetzungen gegeben seien, da für den Antragsteller als Prominenter andere Maßstäbe gelten würden als für die Privatperson im Parallelverfahren, greift nicht durch. Unterschiedliche Prüfungsvoraussetzungen bei ansonsten gleichlautenden Anspruchsgrundlagen sind für sich genommen kein ausreichender sachlicher Grund für eine getrennte Rechtsverfolgung, da dies nur einen kleinen Teil der ansonsten weitgehend gleichlautenden Anspruchsbegründung betrifft und der Lebenssachverhalt dennoch weitgehend identisch bleibt. Der Antragsteller hat hierzu auch nicht behauptet, dass er aufgrund des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs wesentlich voneinander abweichende Anspruchsbegründungen eingereicht habe. Soweit der Antragsteller meint, die Ansprüche seien deshalb „nicht deckungsgleich“, übersieht er, dass die Anspruchsgrundlage identisch bleibt und nur die Anspruchsbegründungen in Teilbereichen sich unterscheiden, umgekehrt eine vollständige „Deckungsgleichheit“ aber auch nicht verlangt wird. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 15.5.2020 darauf verweist, es seien höchstpersönliche Angelegenheiten betroffen und bereits dies stelle einen sachlichen Grund für eine Verfahrenstrennung dar, vermag sich dem der Senat nicht anzuschließen. Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den zitierten Entscheidungen der Hamburger Gerichte. Auch die Rechtsprechung des BGH zu diesem Bereich zeigt, dass allein der Ursprung der Ansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht und aus einem Beziehungsgeflecht als sachlicher Grund nicht genügt, da der BGH ansonsten beispielsweise in dem Fall vom 20.5.2014 (VI ZB 9/13) bezüglich des Fußballers B. S. und seiner Lebensgefährtin keiner Ausführungen zum fehlenden zeitlichen Zusammenhang bedurft hätte. Allein der Umstand, dass eine höchstpersönliche Angelegenheit vorliegt, hindert nicht ohne weiteres die Geltendmachung der Ansprüche in einem einheitlichen Prozess. Dies mag in Einzelfällen aufgrund konkret vorgetragener Umstände anders zu beurteilen sein. So hat beispielsweise das OLG Hamburg in der vom Antragsteller eingereichten Entscheidung vom 10.12.2018 (8 W 105/18) darauf abgestellt, dass die Eheleute durch die Berichterstattung in unterschiedlicher Weise betroffen waren und es dort zudem um die Trennung der Eheleute gegangen sei, weshalb ein sachlicher Grund für ein getrenntes Vorgehen gegeben sei. Solche besonderen Gründe, die vorliegend aus Sicht des Antragstellers ein getrenntes Vorgehen erforderlich gemacht hätten, sind nicht ersichtlich. Es ging um die Bild- und Textberichterstattung über eine neue Beziehung des Antragstellers. Ein unterschiedliches Betroffensein ist nicht erkennbar. Ein besonderes, gerechtfertigtes Bedürfnis, die gleichlautenden Ansprüche in getrennten Prozessen geltend zu machen, ergibt sich aus diesem Sachverhalt gleichfalls nicht. Der pauschale Verweis des Antragstellers auf die Hamburger Rechtsprechung ersetzt auch nicht den konkreten Sachvortrag, aus welchen Gründen im konkreten Einzelfall ein einheitliches Vorgehen mit Nachteilen für den Antragsteller verbunden gewesen wäre. 4. Die Folge des Verstoßes gegen Treu und Glauben ist, dass dem Antragsteller nur diejenigen Kosten zu erstatten sind, die auch entstanden wären, wenn er seine Ansprüche zusammen mit der Partei aus dem Parallelprozess in einem Verfahren geltend gemacht hätte. Er ist kostenrechtlich also so zu behandeln, als hätten er und die Partei des Parallelverfahrens als Streitgenossen nur ein einziges Verfahren geführt, so dass er nur die Hälfte der fiktiven Kosten für das einheitliche Verfahren erstattet erhält (BGH v. 11.9.2012, VI ZB 59/11, Rn. 12 m.w.N.); dies deshalb weil der Rechtsanwalt bei der Vertretung von Streitgenossen die Gebühr gemäß § 7 Abs. 1 RVG nur einmal erhält und der jeweilige Streitgenosse nur den auf ihn entfallenden Bruchteil festsetzen kann (BGH v. 20.6.2017, VI ZB 51/16). Die Kosten aus einem fiktiven Streitwert von 240.000 EUR ergeben sich wie folgt: Verfahrensgebühr 1,3-fach 2.928,90 EUR Post- und Telekommpauschale 20,00 EUR Zwischensumme: 2.948,90 EUR Umsatzsteuer 19 % 560,29 EUR Gerichtsvollzieherkosten 16,25 EUR Gesamt: 3.525,44 EUR Hiervon kann der Antragsteller als fiktiver Streitgenosse die Hälfte festsetzen lassen, hier also 1.762,72 EUR. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.