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Beschluss

19 W 28/20

KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0916.19W28.20.00
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Leitsätze
1. Es kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller im Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat. Dies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn er einen oder mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat. Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind.(Rn.3) 2. Ein sachlicher Grund für die Aufspaltung in mehrere Verfahren und damit kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen liegt hingegen vor, wenn das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Parteien dazu bestimmt und geeignet ist, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren, und die Möglichkeit in sich trägt, ihre Ansprüche insgesamt möglichst kostenschonend durchzusetzen.(Rn.4)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 2.1.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertgrenze bis 1.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller im Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat. Dies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn er einen oder mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat. Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind.(Rn.3) 2. Ein sachlicher Grund für die Aufspaltung in mehrere Verfahren und damit kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen liegt hingegen vor, wenn das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Parteien dazu bestimmt und geeignet ist, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren, und die Möglichkeit in sich trägt, ihre Ansprüche insgesamt möglichst kostenschonend durchzusetzen.(Rn.4) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 2.1.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertgrenze bis 1.000 EUR festgesetzt. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die zu erstattenden Kosten in dem Beschluss vom 2.1.2020 zutreffend festgesetzt. Der von den Antragsgegnerinnen geltend gemachte Rechtsmissbrauch liegt nicht vor. 1. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähig. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot. Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 – VI ZB 3/12 –, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13 -, jeweils m. w. N.). 2. So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat. Dies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn er einen oder mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat. Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind. Eine Qualifikation des Kostenfestsetzungsverlangens als rechtsmissbräuchlich kommt auch dann in Betracht, wenn der bzw. die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller die gleichartigen oder in innerem Zusammenhang zueinander stehenden und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten verfolgt haben, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Aktiv- oder Passivseite für den oder die Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 – VI ZB 3/12 –, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13 -, jeweils m. w. N.). Ein sachlicher Grund für die Aufspaltung in mehrere Verfahren und damit kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen liegt dann vor, wenn das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Parteien dazu bestimmt und geeignet ist, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren, und die Möglichkeit in sich trägt, ihre Ansprüche insgesamt möglichst kostenschonend durchzusetzen. Dabei reicht bereits die bloße Möglichkeit einer Kostenersparnis aus, hingegen ist es nicht erforderlich, dass mit hinreichender Sicherheit die Gesamtkosten durch die isolierte Geltendmachung der Ansprüche nur einer Person tatsächlich reduziert werden (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 – VI ZB 9/13 –, Rn. 8, juris). 3. Von diesen höchstrichterlichen Grundsätzen ausgehend lässt sich vorliegend ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin nicht feststellen. Vielmehr war das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Parteien bestimmt und geeignet, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren. So hat Herr L... in dem Parallelverfahren die mit Beschluss vom 8.8.2019 ergangene einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerinnen erwirkt. Die Antragstellerin hat den Antragsgegnerinnen im Anschluss mit Schriftsatz vom 13.8.2019 unter Verweis auf die erlassene einstweilige Verfügung nochmals Gelegenheit gegeben, die noch ausstehende Unterlassungserklärung abzugeben. Damit wurde den Antragsgegnerinnen die Möglichkeit gegeben, einen weiteren Prozess und das Entstehen weiterer Kosten zu vermeiden. Genau diese Möglichkeit stellt den erforderlichen sachlichen Grund für die getrennte Geltendmachung der Ansprüche der Antragstellerin in einem gesonderten Verfahren dar. Erst als die Antragsgegnerinnen die Abgabe mit Schriftsatz vom 19.8.2019 ablehnten, hat die Antragstellerin den Antrag bei Gericht eingereicht. Soweit die Antragsgegnerinnen meinen, es fehle an einer erforderlichen „Vorbildwirkung“ des ersten Verfahrens für das zweite Verfahren, da es sich in dem Parallelverfahren um einen Prominenten gehandelt habe, für den andere Maßstäbe gälten, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr wäre anzunehmen gewesen, dass die Antragsgegnerinnen den Anspruch der nicht prominenten Antragstellerin außergerichtlich anerkennen würden, wenn das Gericht zuvor den Anspruch des Prominenten mittels einstweiliger Verfügung als schlüssig bewertet hat. Auch im Falle einer Ablehnung des Erlasses der beantragten einstweiligen Verfügung im Parallelverfahren hätte die hinreichende Möglichkeit bestanden, dass dann die Antragstellerin von einer weiteren gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche abgesehen hätte. Hierzu hätte sie sich mit den Gründen der ablehnenden Entscheidung auseinandersetzen und prüfen müssen, ob diese Gründe auch eine Ablehnung ihres Unterlassungsanspruchs rechtfertigen würden. Die mögliche unterschiedliche Schwelle der Unterlassungsansprüche bedeutet mithin nicht, dass eine Ablehnung in dem einen Fall rechtlich und prozessökonomisch bedeutungslos wäre für die Entscheidung des weiteren Vorgehens im zweiten Fall. Auch das Argument der Antragsgegnerinnen, dass es von vornherein klar gewesen sei, dass die Antragsgegnerinnen einer Verbotsverfügung entgegentreten würden und ihre Rechtsmeinung nicht ändern würde, zumal bekannt sei, „wie leicht und ohne Anhörung des Gegners die Zivilkammer 27 einstweilige Verfügungen“ erlasse, verfängt nicht. Es ist schon nicht ersichtlich und nicht konkret vorgetragen, dass diese Einstellung und Meinung der Antragsgegnerinnen der Antragstellerin (und ihrem Prozessbevollmächtigten, § 85 Abs. 2 ZPO) ohne weiteres bekannt waren. Darüber hinaus wäre selbst dann nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerinnen in diesem konkreten Fall eine Einzelfallabwägung vorgenommen und es nicht zu einem zweiten Prozess kommen gelassen hätten. Es reicht mithin aus, dass ein solcher Appell an einen Unterlassungsschuldner, seine rechtliche Position angesichts einer ersten gerichtlichen Bewertung noch einmal zu überdenken und die Unterlassungserklärung doch noch abzugeben, grundsätzlich geeignet ist, das Entstehen weiterer gerichtlicher Kosten zu vermeiden. Es kann einer Partei nicht zum Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gereichen, wenn die gegnerische Partei die ihr objektiv gegebene Möglichkeit einer Kostenminimierung nicht ergreift. Die „Zweitabmahnung“ mag dann aus Sicht der Antragsgegnerinnen eine „reine Formalie“ sein; sie stellt aber weiterhin aus Sicht einer verständigen und wirtschaftlich denkenden Partei den sachlichen Grund für das Führen von zwei getrennten Prozessen dar. Lässt sich der Unterlassungsschuldner davon - sei es aus Prinzip oder sei es aus anderen Gründen - nicht beeindrucken, trägt er das daraus folgende Kostenrisiko. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.