Beschluss
19 W 128/19
KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0326.19W128.19.00
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Leitsätze
1. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise auch die Kosten für die Einholung eines vorprozessual erstatteten Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind.(Rn.18)
2. Unmittelbar prozessbezogen sind Gutachterkosten nur dann, wenn sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf diesen beauftragt wurde. Wenn die Gutachtenbeauftragung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Klage bereits angedroht war, ist es naheliegend, dass das Gutachten auch die Position des Auftraggebers im angedrohten Rechtsstreit stützen soll.(Rn.19)
3. Nur wenn die Partei aufgrund fehlender Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einem sachgerechten Vortrag nicht in der Lage ist, kommt ausnahmsweise eine Erstattung der dadurch entstandenen Kosten in Betracht.(Rn.20)
4. Eine umfassende sachverständige Begleitung ist regelmäßig nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich. Dies schließt nicht aus, dass punktuell Tätigkeiten aus dieser umfassenden sachverständigen Begleitung erstattungsfähig sein können. Hierfür ist von der Partei, die diese Kosten nach § 91 ZPO als erforderlich geltend macht, die Notwendigkeit konkret darzustellen.(Rn.23)
5. Wenn die eigene Sachkunde vorhanden ist, spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen die sachkundige Partei diese Sachkunde nicht einsetzt und stattdessen Dritte mit der Bearbeitung beauftragt. Wenn sie inhaltlich in der Lage ist, selbst Stellung zu nehmen, ist es ihre eigene wirtschaftliche Entscheidung, ob sie dies - zu Lasten des übrigen Betriebsablaufs - tut oder ob sie ihr Fachpersonal weiter für den laufenden Betrieb einsetzt und die erforderliche (vor-) gerichtliche Auseinandersetzung und Aufarbeitung - quasi im Wege des „Outsourcing“ - auf einen Dritten überträgt. Die durch das Einschalten eines Dritten in diesem Fall entstehenden Kosten gehören zu dem eigenen Prozessaufwand, den jede Partei selbst zu tragen hat.(Rn.33)
6. Auch die Kosten für während des Rechtsstreits eingeholte Privatgutachten sind regelmäßig nur ausnahmsweise als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung anzusehen.(Rn.39)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7.8.2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.540 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise auch die Kosten für die Einholung eines vorprozessual erstatteten Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind.(Rn.18) 2. Unmittelbar prozessbezogen sind Gutachterkosten nur dann, wenn sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf diesen beauftragt wurde. Wenn die Gutachtenbeauftragung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Klage bereits angedroht war, ist es naheliegend, dass das Gutachten auch die Position des Auftraggebers im angedrohten Rechtsstreit stützen soll.(Rn.19) 3. Nur wenn die Partei aufgrund fehlender Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einem sachgerechten Vortrag nicht in der Lage ist, kommt ausnahmsweise eine Erstattung der dadurch entstandenen Kosten in Betracht.(Rn.20) 4. Eine umfassende sachverständige Begleitung ist regelmäßig nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich. Dies schließt nicht aus, dass punktuell Tätigkeiten aus dieser umfassenden sachverständigen Begleitung erstattungsfähig sein können. Hierfür ist von der Partei, die diese Kosten nach § 91 ZPO als erforderlich geltend macht, die Notwendigkeit konkret darzustellen.(Rn.23) 5. Wenn die eigene Sachkunde vorhanden ist, spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen die sachkundige Partei diese Sachkunde nicht einsetzt und stattdessen Dritte mit der Bearbeitung beauftragt. Wenn sie inhaltlich in der Lage ist, selbst Stellung zu nehmen, ist es ihre eigene wirtschaftliche Entscheidung, ob sie dies - zu Lasten des übrigen Betriebsablaufs - tut oder ob sie ihr Fachpersonal weiter für den laufenden Betrieb einsetzt und die erforderliche (vor-) gerichtliche Auseinandersetzung und Aufarbeitung - quasi im Wege des „Outsourcing“ - auf einen Dritten überträgt. Die durch das Einschalten eines Dritten in diesem Fall entstehenden Kosten gehören zu dem eigenen Prozessaufwand, den jede Partei selbst zu tragen hat.(Rn.33) 6. Auch die Kosten für während des Rechtsstreits eingeholte Privatgutachten sind regelmäßig nur ausnahmsweise als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung anzusehen.(Rn.39) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7.8.2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.540 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens um den Umfang der Erstattungspflicht für entstandene Gutachterkosten. Mit Beschluss vom 7.8.2019 hat das Landgericht die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 53.924,54 EUR festgesetzt. Dabei hat es in erster Instanz angefallene Gutachterkosten in Höhe von 6.193,25 EUR auf Seiten der Klägerin und 44.420 EUR auf Seiten der Beklagten berücksichtigt, da das Gericht kein eigenes Beweisverfahren durchgeführt habe. Alle berechneten Mehrbeträge seien hingegen abgesetzt worden. Es erfolge lediglich eine formale Prüfung und Beurteilung einfacher Fragen, eine Entscheidung streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei hingegen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen und nicht sinnvoll. Auf Klägerseite hat das Landgericht 30.292,15 EUR an Gutachterkosten abgesetzt, da diese bereits mit der Klage geltend gemacht und nicht zugesprochen worden seien. Abzusetzen seien auch 6.624,60 EUR für Gutachterkosten in der Berufungsinstanz, da diese nicht notwendig gewesen seien, neuer Tatsachenvortrag in zweiter Instanz sei nicht notwendig. Auf Beklagtenseite hat das Landgericht für die erste Instanz 35.960 EUR abgesetzt. Diese hätten im Wege der Widerklage geltend gemacht werden können. Die Beklagte als einer der größten Auftraggeber von Bauleistungen verfüge über kompetente Fachleute, so dass die Beauftragung eines eigenen Gutachters gegebenenfalls erst mit Klageeinreichung notwendig geworden wäre. Die Gutachterkosten in zweiter Instanz in Höhe von 14.580 EUR seien aus dem gleichen Grund wie auf Klägerseite nicht zu erstatten. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist der Beklagten am 19.8.2019 zugestellt worden. Ihre gegen den Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde vom 30.8.2019 ist bei Gericht am 30.8.2019 eingegangen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 5.9.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht vorgelegt. Die Beklagte begehrt mit ihrer Beschwerde die Festsetzung weiterer 50.540 EUR zu ihren Gunsten. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Gutachterkosten in Höhe von 35.960 EUR seien erstattungsfähig. Sie seien prozessbezogen, da die Klägerin schon im Dezember 2013 auf die im Entwurf vorliegende Klage hingewiesen habe. Damit habe die Klageerhebung schon vor Beauftragung des Sachverständigen im Raum gestanden. Dessen Hinzuziehung sei auch notwendig gewesen. Das kompetente Fachpersonal sei zwar vorhanden, jedoch für die Aufrechterhaltung des täglichen Geschäftsablaufs gebunden und dadurch ausgelastet. Raum für die Begleitung gerichtlicher Verfahren wie im vorliegenden Umfang bleibe nicht (Bl. VII 78, Zeuge R... K...). Der Beklagten habe zudem auch die zur Erschütterung des klägerischen Gutachtens erforderliche Fachkenntnis gefehlt. Im Übrigen stehe die fachliche Qualifikation einer Partei einer Erstattungsfähigkeit der gutachterlich entstandenen Kosten wegen der gebotenen „Waffengleichheit“ nicht entgegen. Auch die während des Berufungsverfahrens entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 14.580 EUR seien erstattungsfähig. Die Hinzuziehung des Sachverständigen sei notwendig gewesen, auch wenn das Landgericht die Klage abgewiesen habe, da ja die Klägerin diese Entscheidung in der Berufungsinstanz angegriffen habe. Im Übrigen könnten auch im Berufungsverfahren gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO neue Tatsachen vorgetragen werden. Um sachgerecht auf die von der Klägerin nachgeschobenen Gutachten erwidern zu können, habe sich die Beklagte veranlasst gesehen, ihrerseits einen Sachverständigen zu beauftragen. Die Möglichkeit, die Gutachterkosten im Wege des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs gerichtlich geltend zu machen, stehe einer Kostenfestsetzung grundsätzlich nicht entgegen. Die Klägerin macht demgegenüber im Beschwerdeverfahren geltend: Hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Gutachterkosten in Höhe von 35.960 EUR fehle es an der unmittelbaren Prozessbezogenheit. Im Dezember 2013 habe noch keine Klageerhebung gedroht, insbesondere habe nach dem Vertrag zuvor noch ein Streitschlichtungsverfahren durchgeführt werden müssen. Eine Kostenerstattung für im Partneringverfahren hinzugezogene Gutachter sei nicht vereinbart worden. Im Übrigen verfüge die Beklagte über kompetente Fachleute. Der Verweis auf fehlende Kapazitäten für die Begleitung gerichtlicher Auseinandersetzungen könne bezüglich der hier vorgerichtlich entstandenen Kosten nicht durchgreifen. Die Auseinandersetzung mit vorgerichtlichem Streit gehöre vielmehr zum Tagesgeschäft der Beklagten. Die Beklagte hätte mit eigenen Mitteln zu den grundlegenden Feststellungen im klägerischen Gutachten qualifiziert Stellung nehmen können, zumal sie ein zuvor erstelltes Gutachten der Klägerin vom Sachverständigen B... als methodisch unzureichend zurückgewiesen habe. Der Grundsatz der Waffengleichheit ändere daran nichts. Auch der gerichtliche Verweis auf die Möglichkeit der Widerklage sei zutreffend. Hinsichtlich der weiteren Gutachterkosten verweist die Klägerin auf ihren im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens getätigten Vortrag. Auch hier sei die Beklagte aus eigener Sachkunde zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage gewesen. Vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung vom 20.12.2011 habe zudem keine Veranlassung für die Einholung eines weiteren Gutachtens bestanden. Im Übrigen hätte es ausgereicht, zunächst einen gerichtlichen Hinweis abzuwarten und erst dann gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuziehen. Die Beklagte hätte sich mit der ergänzenden A...-Stellungnahme in zweiter Instanz qualifiziert auseinandersetzen können. Schließlich seien die Stundensätze des Privatgutachters unangemessen hoch. II. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Berlin vom 7.8.2019 ist gemäß den §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die begehrte Festsetzung jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 35.960 EUR: Diese Kosten sind jedenfalls wegen vorhandener Sachkenntnis auf Beklagtenseite nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO. a) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind die dem Gegner erwachsenen Kosten nur insoweit zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Notwendige Kosten sind nur solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme (ex ante) abzustellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise auch die Kosten für die Einholung eines auch vorprozessual erstatteten Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (vgl. zum Ganzen BGH v. 12.9.2018, VII ZB 56/15 Rn. 17 m.w.N.; BGH v. 1.2.2017, VII ZB 18/14 Rn. 12). Zwar werden dem Rechtspfleger dadurch für ein Kostenfestsetzungsverfahren außergewöhnliche Prüfungen auferlegt. Da sich die Erstattungsfähigkeit nach einer seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung richtet und nicht vom Ergebnis oder der Überzeugungskraft der Begutachtung noch von Verlauf und Ausgang des Prozesses abhängen, geht mit dieser außergewöhnlichen Prüfung keine Überbeanspruchung des Kostenfestsetzungsverfahrens einher (vgl. BGH v. 12.9.2018 aaO Rn. 18). Ein Privatgutachten wird nicht schon durch seine Vorlage bzw. Verwendung im Rechtsstreit prozessbezogen (BGH v. 23.5.2006, VI ZB 7/05, Rn. 6). Unmittelbar prozessbezogen sind Gutachterkosten nur dann, wenn sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf diesen beauftragt wurde (vgl. BGH v. 4.3.2008, VI ZB 72/06, Rn. 6; OLG Köln v. 4.5.2016, 17 W 216/15, Rn. 7; OLG Zweibrücken v. 31.3.2014, 2 W 14/12). Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, regelmäßig nicht erstattungsfähig (vgl. BGH v. 4.3.2008 aaO; BGH v. 17.12.2002, VI ZB 56/02 Rn. 7; KG v. 25.2.2019, 19 W 70/18 Rn. 6 m.w.N.). Umgekehrt ist dann, wenn die Gutachtenbeauftragung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Klage bereits angedroht war, naheliegend, dass das Gutachten auch die Position des Auftraggebers im angedrohten Rechtsstreit stützen soll (BGH v. 4.3.2008, VI ZB 72/06, Rn. 8; BGH v. 17.12.2002 aaO Rn. 11). Mit dem Erfordernis der unmittelbaren Prozessbezogenheit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Die Partei hat grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Anspruchsberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen (BGH v. 4.3.2008 aaO Rn. 7). Dies korrespondiert mit dem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts, dass der eigene Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und die Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes zu dem allgemeinen Prozessaufwand einer Partei gehört, der nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig ist (vgl. nur BGH v. 13.11.2014, VII ZB 46/12 Rn. 20 m.w.N.; BGH v. 7.5.2014, XII ZB 630/12, Rn. 10). Wenn die Partei diesen Aufwand auf einen Dritten verlagert, führt dies nicht zu dessen Erstattungsfähigkeit, sondern handelt es sich auch dann nicht um erstattungsfähigen allgemeinen Prozessaufwand. Eine Erstattungsfähigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Partei nicht die erforderliche Sachkunde besitzt (BGH v. 13.11.2014 aaO Rn. 22). Besitzt sie hingegen sachkundiges Personal und kann oder will sie dieses nur aus betriebsinternen oder organisatorischen Gründen hierfür nicht einsetzen, ist dies ihre eigene wirtschaftliche Entscheidung, die jedoch keinen Erstattungstatbestand eröffnet (vgl. beispielhaft KG v. 29.4.2003, 1 W 7886/00, Rn. 6). Dieser Grundsatz ist auch bei der Prüfung der Erstattung von Privatgutachterkosten zu beachten. Das zwingende Erfordernis der fehlenden Sachkunde gilt dabei sowohl für vorprozessual als auch für prozessbegleitend eingeholte Gutachten; nur wenn die Partei aufgrund fehlender Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einem sachgerechten Vortrag nicht in der Lage ist, kommt ausnahmsweise eine Erstattung der dadurch entstandenen Kosten in Betracht (vgl. BGH v. 12.9.028, VII ZB 56/15, Rn. 23). b) Von diesen Grundsätzen ausgehend dürfte eine Erstattungsfähigkeit schon deshalb ausscheiden, weil die abgerechnete Gutachtentätigkeit über das hinausging, was für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich gewesen wäre. Vorliegend mündeten die Tätigkeiten, die mit dem Gesamtbetrag von 35.960 EUR netto sachverständig abgerechnet wurden, in kein schriftliches Sachverständigengutachten, jedenfalls ist ein solches der Akte nicht zu entnehmen. Das als Anlage B1 vorgelegte Gutachten vom 25.4.2016 gehört zu den Kosten in Höhe von 44.420 EUR, die das Landgericht zugunsten der Beklagten berücksichtigt hat und deren Erstattungsfähigkeit - da von Klägerseite nicht mit einer Beschwerde angegriffen - hier nicht zu prüfen ist. Lediglich in der Anlage zur Rechnung vom 30.10.2014 ist für den 22. und 23.7.2014 von „Erstellung Gutachten“ die Rede. Im Übrigen werden zahlreiche Telefonate, Abstimmungen, Erstellung von Stellungnahmen und ähnliches in Rechnung gestellt. Dabei erstrecken sich die zu dem Betrag von 35.960 EUR gehörenden Tätigkeiten über einen Zeitraum von Februar 2014 bis Juni 2015. Dies entspricht im Wesentlichen der Dauer des Partneringverfahrens und gleicht damit einer kompletten sachverständigen Prozessbegleitung. Eine solche umfassende sachverständige Begleitung ist regelmäßig nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich (vgl. Senat v. 25.2.2019, 19 W 70/18, Rn. 7). Dies schließt nicht aus, dass punktuell Tätigkeiten aus dieser umfassenden sachverständigen Begleitung erstattungsfähig sein könnten. Dies aber wäre von der Partei, die diese Kosten nach § 91 ZPO als erforderlich geltend macht, im einzelnen und konkret darzustellen. Daran fehlt es vorliegend. Der Rechnung vom 24.7.2014 lässt sich mangels Beifügung der Anlagen mit Tätigkeitsbeschreibung schon nicht entnehmen, welche Leistungen dort überhaupt erbracht wurden. Warum die Tätigkeiten, die am 30.10.2014 abgerechnet wurden, erforderlich waren, ist gleichfalls nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht, was ein vom 14. bis 16.7.14 abgerechneter „Workshop“ mit erforderlicher sachverständiger Rechtsverteidigung zu tun hat. Wieso Tätigkeiten nach dem 23.7.2014 noch erforderlich waren, obwohl zu diesem Zeitpunkt laut Rechnung ein Gutachten erstellt war, wäre gleichfalls erläuterungsbedürftig. Dies gilt ebenso für die weiteren Rechnungen einschließlich der letzten vom 30.6.2015; dort wurden verschiedene Telefonate und Bearbeitungen von emails und Briefen abgerechnet, ohne dass ersichtlich ist, wieso hierfür sachverständiger Beistand erforderlich gewesen sein sollte. c) Auf den fehlenden Vortrag zu (b) kommt es jedoch nicht entscheidend an. Der geltend gemachte Betrag von 35.960 EUR hat nämlich jedenfalls deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben, weil nach den oben dargestellten Grundsätzen davon auszugehen ist, dass die Beklagte die hinreichende eigene Sachkunde besitzt. Eine fehlende Sachkunde wäre von ihr substantiiert darzulegen. Diese behauptet sie zwar pauschal, jedoch nicht ausreichend und im Ergebnis auch rechtlich unerheblich. Im Kern der Auseinandersetzung um die geltend gemachten Ansprüche ging es um solche aus Bauzeitverzögerungen aufgrund von Bauablaufstörungen in der Großbaustelle. Die klägerischen Ansprüche wurden anfänglich unterfüttert mit einem Gutachten der A...-G... vom 3.5.2013, welches später - am 9.4.2015 - aktualisiert wurde (dieses vorgelegt als Anlage K1). Aus dem Schreiben der Klägerin vom 18.3.2014 (Anlage K11) ergibt sich, dass die Beklagte zu dem (ersten) A...-Gutachten vom 3.5.2013 noch selbst mit Schreiben vom 25.9.2013 Stellung genommen hat; dass dies mit sachverständiger Hilfe geschah, ist nicht ersichtlich. Die zur Festsetzung angemeldeten Kosten betreffen erst Zeiträume ab Februar 2014. Bereits dies deutet auf eine vorhandene eigene Sachkunde hin. Gegenstand und Umfang des Streits, für den die Gutachterkosten beansprucht werden, ergeben sich zum einen aus den vorgelegten Gutachten (A...-Gutachten vom 9.4.2015; Gutachten S... B... vom 25.4.2016) sowie aus der Klageschrift und der Klageerwiderung. Insbesondere war jeweils darzustellen und zu prüfen, wie der Soll-Bauablauf gewesen wäre, wie der Ist-Bauablauf war, inwiefern also Störungen vorlagen, aus welcher Risikosphäre diese kamen und wie lange sie dauerten und welchen kausalen Mehraufwand sie verursacht haben; im Rahmen dieser Mehrkosten waren die Preiskalkulationen und Gemeinkosten sowie ersparte Aufwendungen in den Blick zu nehmen. Es lässt sich dem Beklagtenvortrag nicht entnehmen, wieso es ihr mit ihrem eigenen Fachpersonal inhaltlich nicht möglich gewesen sein sollte, zu all diesen Fragen hinreichend kompetent Stellung beziehen zu können. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Beklagte über eine eigene Technikabteilung mit zahlreichen Fachleuten (u.a. Ingenieuren) sowie eine eigene Rechtsabteilung verfüge, die sich seit Jahren täglich mit Fragen des Baurechts befassten und auch mit Ansprüchen aus Bauzeitverzögerungen. Die Beklagte sei mit dem Bauablauf vertraut und habe kompetentes Fachpersonal für die technischen und rechtlichen Belange verfügt. Die Beklagte hat zunächst darauf verwiesen, dass ihr eine Auseinandersetzung mit dem „A...-Gutachten auf vergleichbarem Niveau“ gerade nur nach Hinzuziehung eines Sachverständigen möglich gewesen sei. Sie habe natürlich den Bauablauf gekannt, habe sich aber „nicht in der gebotenen Tiefe“ mit einem Bauzeitgutachten befassen können. Dass sie darauf mit internen Ressourcen hätte reagieren können, werde bestritten. Dieser Vortrag lässt bereits nicht hinreichend erkennen, zu welchen konkreten Punkten das Fachpersonal der Beklagten nicht hätte Stellung nehmen können und was mit der „gebotenen Tiefe“ gemeint ist, bis zu welcher Tiefe also das Fachpersonal noch kompetent war und ab wann die Fachkompetenz nicht mehr reichte, aber für eine sachgerechte Erwiderung erforderlich war. All die Punkte, auf die es für die geltend gemachten Ansprüche ankam und die von der Klägerin und in ihren eingeholten Gutachten aufbereitet und dargestellt wurden, betrafen Fragen, zu denen die Beklagte mit ihrem Fachpersonal hinreichend Stellung beziehen konnte. Insbesondere der Soll-Bauablauf und der Ist-Bauablauf musste ihr hinreichend vertraut sein, aber auch die jeweiligen Kalkulationsgrundlagen, die Frage der Gemeinkosten und die rechtlichen Fragestellungen. Darüber hinaus und dementsprechend hat die Beklagte in der Beschwerdeschrift vom 30.8.2019 ausdrücklich erklärt, dass es zutreffend sei, dass „die Beklagte als eine der größten Auftraggeber von Bauleistungen über kompetente Fachleute verfügt, die sich mit den vorgerichtlichen Tatsachen und Gutachten hätten auseinandersetzen können“. Die Beauftragung und Durchführung umfangreicher und voluminöser Bauleistungen und Bauprojekte sei ihr Kerngeschäft, das sie nur mit Unterstützung kompetenter Fachleute betreiben könne. Damit aber räumt die Beklagte ein, grundsätzlich fachlich in der Lage gewesen zu sein, auf die klägerischen Ansprüche sachgerecht reagieren zu können. Soweit die Beklagte dies dann dahingehend einschränkt, für die erforderliche „gutachterliche Arbeitsweise“ habe ihr die erforderliche Fachkenntnis gefehlt, und sie wieder auf die „erforderliche Tiefe“ verweist, bleibt diese Einschränkung nicht nachvollziehbar. Die Beklagte muss auf ein Gutachten nicht mit einem Gegengutachten antworten oder dies methodisch kritisieren, sondern hat sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen. Hierzu war die Beklagte hinreichend in der Lage. Soweit die Beklagte in der Beschwerdeschrift maßgeblich darauf abstellt, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, das vorhandene Fachpersonal allein für die Auseinandersetzung mit „hochspezialisierten Sachverständigengutachten im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen“ zu binden, ihr sei die Bearbeitung durch eigenes Fachpersonal „organisatorisch schlicht nicht möglich gewesen“, dieses sei für die Aufrechterhaltung des täglichen Geschäftsablaufs gebunden, mag dies tatsächlich zutreffen. Dies führt jedoch nicht zu einer Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung externer Sachverständiger entstandenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren. Denn wenn die eigene Sachkunde vorhanden ist, spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen die sachkundige Partei diese Sachkunde nicht einsetzt und stattdessen Dritte mit der Bearbeitung beauftragt. Wenn sie inhaltlich in der Lage ist, selbst Stellung zu nehmen, ist es ihre eigene wirtschaftliche Entscheidung, ob sie dies - zu Lasten des übrigen Betriebsablaufs - tut oder ob sie ihr Fachpersonal weiter für den laufenden Betrieb einsetzt und die erforderliche (vor-) gerichtliche Auseinandersetzung und Aufarbeitung - quasi im Wege des „Outsourcing“ - auf einen Dritten überträgt. Die durch das Einschalten eines Dritten in diesem Fall entstehenden Kosten gehören zu dem eigenen Prozessaufwand, den jede Partei selbst zu tragen hat. Nicht anders wäre es bei einem Architekturbüro, das trotz eigener Sachkunde in einem Rechtsstreit einen Gutachter beauftragt, um den ansonsten notwendigen Zeitaufwand in laufende Projekte stecken zu können (vgl. auch KG v. 29.4.2003, 1 W 7886/00, Rn. 5-6). Die Entscheidung der Beklagten mag auch wirtschaftlich nachvollziehbar sein. Dies ist jedoch für die Frage der Erstattungsfähigkeit kein Kriterium. Auf die eingangs dargestellten Grundsätze zu den Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit wird verwiesen. Die Beklagte beruft sich für die Erstattungsfähigkeit schließlich vergeblich auf den Grundsatz der Waffengleichheit. Die Beklagte meint, schon deshalb, weil die Klägerseite ihrerseits ein Gutachten eingeführt habe, müsse ihr gleichfalls das Recht auf sachverständige Beratung zustehen. Dies geht fehl. Der Grundsatz der Waffengleichheit bedeutet lediglich, dass eine Partei, die mangels eigener Fachkenntnis auf ein von der Gegenseite eingereichtes Gutachten nicht sachgemäß erwidern kann, berechtigt ist, selbst einen Gutachter zu beauftragen und diese Kosten dann unter den Voraussetzungen des § 91 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen. Die unkundige Partei darf sich demnach der gleichen Mittel bedienen wie die gegnerische Partei, um die „Waffengleichheit“ zur Sachkunde der gegnerischen Partei herzustellen (vgl. nur BGH v. 12.9.2018, VII ZB 56/15, Rn. 24; BGH v. 1.2.2017, VII ZB 18/14 Rn. 15). Wenn aber diese Sachkunde bereits vorhanden ist, ist auch die Waffengleichheit bereits vorhanden, auch ohne Einholung eines Gutachtens. Das Erfordernis der fehlenden Sachkunde für die Notwendigkeit von Privatgutachterkosten wird demnach durch das Prinzip der Waffengleichheit nicht ersetzt oder aufgegeben, sondern setzt dieses voraus (vgl. auch OLG Köln v. 24.3.2014, 17 W 192/13, Rn. 11). d) Da die Kostenfestsetzung bereits an der vorhandenen Sachkunde scheitert, kam es auf die Frage der Prozessbezogenheit nicht an und konnte diese offen bleiben. Keiner Erörterung bedurfte es auch, ob die Klägerin ihrerseits tatsächlich, wie sie im Schriftsatz vom 12.4.2019 (dort auf Seite 9) geltend macht, nicht sachkundig genug war und deshalb die von ihr eingeholten Privatgutachten erforderlich waren. Denn soweit das Landgericht hierfür entstandene Kosten festgesetzt hat, ist dies mit der Beschwerde nicht angegriffen worden und war dies deshalb einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen. 2. Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 14.580 EUR: Auch diese Kosten sind nicht festzusetzen, da die Einholung des Gutachtens nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO war. a) Auch die Kosten für während des Rechtsstreits eingeholte Privatgutachten sind regelmäßig nur ausnahmsweise als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung anzusehen (vgl. schon BGH v. 13.4.1989, IX ZR 148/88, Rn. 16). Holt eine Partei ein privates Sachverständigengutachten unmittelbar prozessbezogen ein, wird die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Dazu gehören insbesondere Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (vgl. BGH v. 1.2.2017, VII ZB 18/14, Rn. 13 mwN; BGH v. 12.9.2018, VII ZB 56/15, Rn. 23). Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aus ex-ante-Sicht dürfen auch die Kosten des Privatgutachtens nicht völlig außer Betracht bleiben (BGH v. 20.12.2011, VI ZB 17/11, Rn. 13). Im Übrigen wird auf die oben unter Ziff. 1 dargestellten Grundsätze verwiesen. b) Hiervon ausgehend können die geltend gemachten Gutachterkosten nicht festgesetzt werden. Denn auch hier ist aus den bereits oben dargestellten Gründen von der hinreichenden Sachkunde der Beklagten auszugehen. Die ergänzenden Stellungnahmen der A...X hatte die Klägerin mit der Berufungsbegründung vom 5.7.2017 vorgelegt. Die Thematik war dieselbe wie in erster Instanz. Dann aber gilt auch hinsichtlich der Erforderlichkeit eines Privatgutachtens zur zweckentsprechenden Erwiderung dasselbe wie in erster Instanz: die Beklagte hatte aus den oben genannten Gründen hierfür die erforderliche Sachkunde. Dies ist von der Klägerin - für beide Instanzen - substantiiert eingewandt worden. Die pauschale Behauptung der Beklagten, sie hätte sich ohne sachverständige Unterstützung nicht sachgerecht verteidigen können, genügt nicht und zieht nicht die von der Beklagten selbst an anderer Stelle eingeräumte Fachkompetenz in Zweifel. Die Beklagte hatte zunächst auch ohne sachverständigen Beistand auf die Berufung erwidert. Welche Defizite in der Fachkompetenz die Einholung des Gutachtens vom 24.7.2018 erforderlich gemacht haben, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Dem Gutachten vom 24.7.2018 lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, dass eine - wie oben dargestellt - mit Fachleuten ausgestattete Beklagte diesen Grad an Auseinandersetzung mit dem Vortrag in der Berufungsschrift nebst Anlagen nicht selbst hätte bewerkstelligen können, da die Beklagte mit den Bauabläufen und -störungen selbst vertraut war und Fachpersonal besaß, um dies tatsächlich und rechtlich hinreichend zu bewerten. Dass die Beklagte sich organisatorisch nicht in der Lage sah, ihr eigenes Fachpersonal zeitlich mit der gebotenen und möglichen fachlichen Auseinandersetzung in zweiter Instanz zu betrauen, begründet aus den oben genannten Gründen keine Erstattungsfähigkeit der Kosten. Auf den Grundsatz der Waffengleichheit kann die Beklagte sich auch hier - aus den bereits oben dargestellten Gründen - nicht berufen (vgl. dazu auch BGH v. 1.2.2017, VII ZB 18/14, Rn. 15 sowie Senat v. 25.2.2019, 19 W 70/18, Rn. 4). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da hierfür die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht gegeben sind. Die Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten sind höchstrichterlich hinreichend geklärt. Die Frage der hinreichenden Sachkunde ist eine Frage des Einzelfalls und gebietet die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.