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Beschluss

19 W 13/11

KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2011:0905.19W13.11.0A
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Leitsätze
Erhebt der Gläubiger, der zuvor eine einstweilige Verfügung gegen den Schuldner erwirkt hat, nach Stattgabe eines vom Schuldner nach Erlöschen des mit der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Anspruchs gestellten Antrags nach § 926 Abs. 1 ZPO die Hauptsacheklage, entspricht es im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits über die Hauptsacheklage zu teilen oder gegeneinander aufzuheben.(Rn.8)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 2011 - 19 O 285/10 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erhebt der Gläubiger, der zuvor eine einstweilige Verfügung gegen den Schuldner erwirkt hat, nach Stattgabe eines vom Schuldner nach Erlöschen des mit der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Anspruchs gestellten Antrags nach § 926 Abs. 1 ZPO die Hauptsacheklage, entspricht es im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits über die Hauptsacheklage zu teilen oder gegeneinander aufzuheben.(Rn.8) Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 2011 - 19 O 285/10 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Kostenverteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung. Der Kläger nahm den Kläger in einem gesonderten Verfahren vor dem Landgericht Berlin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Zustimmung zur Auszahlung einer Gesellschafterentnahme in Höhe von 9.000,00 EUR in Anspruch. Nach Erlass der einstweiligen Verfügung zu Gunsten des Klägers wurden die vom Kläger begehrten 9.000,00 EUR am 25. März 2010 an ihn ausgezahlt. Nachdem der Beklagte am 20. April 2010 im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt hatte, dem Kläger Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen, und das Landgericht am 23. Mai 2010 einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte, hat der Kläger im hiesigen Rechtsstreit Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zur Zustimmung der bereits erfolgten Gesellschafterentnahme zu verurteilen. Nach beidseitiger Erledigungserklärung hat das Landgericht im angefochtenen, dem Beklagten am 13. Mai 2011 zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellten Beschluss die Kosten des Rechtsstreits beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. Dagegen richtet sich die am 27. Mai 2011 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits im Ergebnis zutreffend gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO geteilt. Danach hat das Gericht im Falle der beidseitigen Erledigungserklärung über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur hälftigen Kostentragung durch die Beklagte. Grundlage der zu treffenden Kostenentscheidung ist dabei - anders als im Falle der lediglich einseitigen Erledigungserklärung - nicht nur der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, sondern in reziproker Anwendung des Grundgedankens von § 93 ZPO auch die hier maßgebliche Erwägung, ob der Beklagte dem Kläger ohne sachliche Rechtfertigung Veranlassung zur Klage gegeben hat (OLG Frankfurt a.M., WRP 2002, 466; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 91 a Rz. 25). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vom Landgericht vorgenommene hälftige Beteiligung des Beklagten an den Kosten des Rechtsstreits nicht zu beanstanden. Denn der Beklagte hat den Kläger über einen am 20. April 2010 gestellten Antrag nach § 926 Abs. 1 ZPO zur Erhebung einer Hauptsacheklage veranlasst, obwohl das Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Abgabe einer - der Auszahlung einer Gesellschafterentnahme dienenden - Willenserklärung gerichtete Hauptsacheklage durch die am 25. März 2010 erfolgte Auszahlung zu Gunsten des Beklagten bereits offenkundig entfallen war. Davon ausgehend war der Antrag des Beklagten nach § 926 Abs. 1 ZPO zu diesem Zeitpunkt bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (Grunsky, in: Stein/Jonas, ZPO, 2. Aufl. 2002, § 926 Rz. 7), zumal dem Beklagten entweder durch Erhebung eines Kostenwiderspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren (vgl. BGH, WRP 2003, 1001) oder ggfs. durch Beschreitung des Aufhebungsverfahrens nach §§ 936, 927 ZPO (vgl. Grunsky, a.a.O.) jeweils ein einfacherer, schnellerer und im Ergebnis kostengünstigerer Weg offengestanden hätte, den ihm - seiner Auffassung nach zustehenden - Anspruch auf Erstattung seiner Kosten im einstweiligen Verfügungsverfahren zu verwirklichen. Hat demnach der Beklagte durch sein vorprozessuales Verhalten ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung Veranlassung zur Klage gegeben, entspricht es der Billigkeit, ihn zumindest mit der Hälfte der Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Zwar ist gleichfalls zu berücksichtigen, dass der Kläger eine bereits im Moment der Klageerhebung ersichtlich unzulässige Klage angestrengt und nicht den für ihn kostengünstigeren Weg einer befristeten Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG beschritten hat, um so gegen die Anordnung zur Klageerhebung nach § 926 Abs. 1 ZPO vorzugehen (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 685). Diesem - dem Kläger zu Last zu legenden Verhalten - hat das Landgericht indes Rechnung getragen, indem es dem im Rahmen des § 91 a ZPO beachtlichen Rechtsgedanken des § 93 ZPO, auch eine fehlende Veranlassung zur Klageerhebung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen (BGH, NJW-RR 2006, 773, 774), dadurch zur Geltung verholfen hat, dass es auch dem Kläger die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. Auch dies entsprach billigem Ermessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewertes, der mit dem Kosteninteresse des Beklagten zu bemessen war (BGH, BGHReport 2005, 1471, 1472; KG, KGR 2005, 1439), auf § 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO zuzulassen, nachdem weder die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.