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Urteil

14 U 110/21

KG Berlin 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0805.14U110.21.00
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Leitsätze
Aus insolvenzanfechtungsrechtlicher Sicht ist eine Gesamtbetrachtung der Ratenzahlungen geboten, wenn ein Baustoffhändler dem Käufer so Ratenzahlung gewährt, dass die Begleichung der letzten Rate den verlängerten Eigentumsvorbehalt an den Baustoffen ablöst. Werden die Raten vollständig bezahlt, so dass alle Verbindlichkeiten vollständig beglichen sind, liegt weder eine objektive Gläubigerbenachteiligung noch ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des insolvent gewordenen Käufers vor.(Rn.3)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. August 2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus insolvenzanfechtungsrechtlicher Sicht ist eine Gesamtbetrachtung der Ratenzahlungen geboten, wenn ein Baustoffhändler dem Käufer so Ratenzahlung gewährt, dass die Begleichung der letzten Rate den verlängerten Eigentumsvorbehalt an den Baustoffen ablöst. Werden die Raten vollständig bezahlt, so dass alle Verbindlichkeiten vollständig beglichen sind, liegt weder eine objektive Gläubigerbenachteiligung noch ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des insolvent gewordenen Käufers vor.(Rn.3) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. August 2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils steht dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach §§ 129, 133, 143 InsO (a.F.) gegen die Beklagte nicht zu. Die Rechtshandlungen der Schuldnerin (Zahlungen von 2.000 EUR am 27. Juni 2014, 2.000 EUR am 28. Juli 2014 und 3.705,80 EUR am 4. September 2014, insgesamt 8.705,80 EUR) führten nicht zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO). Denn mit der letzten Zahlung – weil auch die ersten beiden Raten aus dem Schuldanerkenntnis vom 30. Mai 2014 (Anlage K12) gezahlt worden waren - wurde das mit dem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt verbundene (Ersatz-) Absonderungsrecht der Beklagten (§ 51 Nr. 1 InsO, § 48 InsO analog; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 − IX ZR 180/12 – Rn. 9 ff [Rn. 12 ff]; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – IX ZR 110/13 – Rn. 12: Sicherheitentausch) nach Nr. 12 der AGB (Anlage B2) abgelöst. Die AGB mit dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt waren Grundlage der Geschäftsbeziehung der Schuldnerin mit der Beklagten. In Nr. 5 des Schuldanerkenntnisses vom (Anlage K12) bestätigten die Klägerin und die Schuldnerin eine Einbeziehung der AGB in ihre Geschäftsbeziehung. Das Bestreiten des Klägers, dass gerade die von der Beklagten vorgelegten AGB (Anlage B2) Inhalt der Geschäftsbeziehung waren, ist unsubstantiiert. Denn er legt abweichende AGB nicht dar. Nr. 4 des Schuldanerkenntnisses, wonach die Forderungen der Beklagten nicht abgesichert werden, steht dem nicht entgegen. Sie bezieht sich auf die anerkannte Forderung nach Nr. 1 bis 3 und nicht auf die dem Anerkenntnis zugrundeliegenden Rechnungsforderungen. Für diese verblieb es ausweislich Nr. 5 des Schuldanerkenntnisses bei den vereinbarten AGB. Das Absonderungsrecht ist nicht vor der letzten Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte vom 4. September 2014 durch den Verkauf der Ware und eine genehmigte Einziehung der abgetretenen Kaufpreise durch die Schuldnerin entfallen. Denn ihre diesbezügliche Ermächtigung galt nach Nr. 12 der AGB (Anlage B2) nur solange sie ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten ordnungsgemäß nachkam. Daran fehlte es, wie aus der Vereinbarung vom 30. Mai 2014 (Anlage K12) ersichtlich ist, die wegen Zahlungsrückständen abgeschlossen wurde. Mit der Vereinbarung wurde der unberechtigte Einzug der Forderungen auch nicht genehmigt. Denn ein künftiger Forderungseinzug ist nicht vorgetragen, dessen Fortsetzung die Beklagte mit der Folge einer konkludenten Genehmigung vorangegangener Einziehungen der Schuldnerin hätte zustimmen können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 − IX ZR 180/12 – Rn. 14). Die in Nr. 12 der AGB aufgeschlagene Marge von 20 % (oder 35 %) auf den Rechnungsbetrag der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 − IX ZR 63/10 – Rn. 33) ist unerheblich, weil die Schuldnerin die ihr gegenüber bestehenden Forderungen der Beklagten bezahlte und darin keine Marge enthalten war. Nach dem Vortrag der Beklagten waren mit der Zahlung der letzten Rate in Höhe von 3.705,80 EUR am 4. September 2014 sämtliche Schulden der Schuldnerin gegen sie getilgt, es bestand sogar ein Guthaben der Schuldnerin und damit war der Eigentumsvorbehalt am 4. September 2014 abgelöst. Dem ist der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Entgegen seinem Vortrag bestanden im vorgenannten Zeitpunkt keine noch offenen Zinsansprüche aus dem Schuldanerkenntnis vom 30. Mai 2014 (Anlage K12). Zwar stellte die Beklagte der Schuldnerin Zinsen in Rechnung. Aus der Systematik von Nr. 1 zu Nr. 2 des Schuldanerkenntnisses vom 30. Mai 2014 (Anlage K12) folgt jedoch, dass mit der pünktlichen Zahlung der Raten keine Zinsforderungen entstanden. Denn die in Nr. 2 genannten drei Monatsraten, mit deren pünktlicher Zahlung die Forderung nach Nr. 1 getilgt sein sollte, ergeben nur den (Haupt-) Betrag von 8.705,80 EUR. Die in Nr. 1 neben der Hauptforderung genannten 7,87 % Zinsen sind ergänzend in Nr. 3 des Schuldanerkenntnisses geregelt und danach nur im Falle des Verzugs mit einer Rate und dann auf die Restforderung zu zahlen. Würden Nr. 1 und Nr. 3 des Schuldanerkenntnisses demgegenüber dahin ausgelegt, dass auch Vertragszinsen geschuldet sein sollten, würden neben den Vertragszinsen von 7,87 % im Verzugsfall zusätzlich 7,87 % Verzugszinsen anfallen. Ein Gesamtzinssatz von 15,74 % hätte aber auch angesichts des damaligen allgemein niedrigen Darlehnszinsniveaus nicht dem Interesse der Vertragsparteien entsprochen (§§ 133, 157 BGB). Insoweit kann offen bleiben, ob und wann die Schuldnerin die ihr dennoch in Rechnung gestellten Zinsen zahlte und ob und wann sie zurückgezahlt wurden. Eine von der Vereinbarung abweichende lediglich einseitige Inrechnungstellung von Zinsen änderte diese jedenfalls nicht. Allerdings weist der Kläger (Schriftsatz vom 29. Juni 2022, S. 6 f zu 5. = Bl. II/163 f d.A.) zutreffend darauf hin, dass im Insolvenzanfechtungsrecht nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich eine Einzelbetrachtung der Zahlungen erfolgt und eine Vorteilsanrechnung nicht in Betracht kommt (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 143 Rn. 106-108). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass bei einer Einzelbetrachtung der ersten beiden Zahlungen und ihrer Anfechtbarkeit das Absonderungsrecht insgesamt wieder aufleben würde und damit die Insolvenzmasse zugunsten der Insolvenzgläubiger keinen „Vorteil“ erlangen könnte. Insofern ist hier ausnahmsweise eine Gesamtbetrachtung geboten. Selbst wenn dennoch eine Einzelbetrachtung vorgenommen werden würde, ist bei dieser Sachlage auch unter Beachtung der Gesamtumstände jedenfalls der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin (§ 133 Abs. 1 InsO a.F.) zu verneinen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO).