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Urteil

14 U 175/14

KG Berlin 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0314.14U175.14.00
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Leitsätze
1. Eine Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft erschwert die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger auf haftendes Vermögen des Insolvenzschuldners. Dies gilt unabhängig von dem erworbenen Geschäftsanteil an der Gesellschaft, denn während ein gegen den Insolvenzschuldner erwirkter Vollstreckungstitel ausreichte, um in dessen Alleineigentum am Grundstück zu vollstrecken, ist nach Übertragung auf den Insolvenzschuldner fortan zunächst nur die Vollstreckung in dessen Gesellschaftsanteil möglich. Dies gilt auch, wenn der Wert des Geschäftsanteils wirtschaftlich dem Wert am Grundstück entspricht. Denn für eine erfolgreiche Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung.(Rn.22) 2. Ein Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Dessen Vorliegen ist bereits dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. (Rn.33)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. September 2014 verkündete und mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 berichtigte Urteil des Landgerichts Berlin – 16 O 356/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verurteilt werden und sie die Kosten der ersten Instanz wie Gesamtschuldner zu tragen haben. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten wie Gesamtschuldner Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten sind berechtigt, die Vollstreckung des Klägers aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betragen zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht er Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Die Beklagten sind berechtigt, die Vollstreckung des Klägers aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3,2 Mio. EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft erschwert die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger auf haftendes Vermögen des Insolvenzschuldners. Dies gilt unabhängig von dem erworbenen Geschäftsanteil an der Gesellschaft, denn während ein gegen den Insolvenzschuldner erwirkter Vollstreckungstitel ausreichte, um in dessen Alleineigentum am Grundstück zu vollstrecken, ist nach Übertragung auf den Insolvenzschuldner fortan zunächst nur die Vollstreckung in dessen Gesellschaftsanteil möglich. Dies gilt auch, wenn der Wert des Geschäftsanteils wirtschaftlich dem Wert am Grundstück entspricht. Denn für eine erfolgreiche Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung.(Rn.22) 2. Ein Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Dessen Vorliegen ist bereits dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. (Rn.33) Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. September 2014 verkündete und mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 berichtigte Urteil des Landgerichts Berlin – 16 O 356/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verurteilt werden und sie die Kosten der ersten Instanz wie Gesamtschuldner zu tragen haben. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten wie Gesamtschuldner Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten sind berechtigt, die Vollstreckung des Klägers aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betragen zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht er Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Die Beklagten sind berechtigt, die Vollstreckung des Klägers aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3,2 Mio. EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. x (im Folgenden: Insolvenzschuldner) und die Beklagte zu 2, seine Ehefrau, gründeten am ... die Beklagte zu 1 (Anlage K 5). Der Insolvenzschuldner legte in die Beklagte zu 1 das in seinem Eigentum stehende, mit dinglichen Rechten belastete Grundstück ... (im Folgenden: Grundstück) nebst der gesamten Wohnausstattung inklusive Kunstgegenständen ein. In § 3 des Gesellschaftsvertrages trat der Insolvenzschuldner der Beklagten zu 2 50% seiner Beteiligung an der Beklagten zu 1 zum Nennwert von 1,75 Mio. EUR ab. Die Beklagte zu 2 verpflichtete sich dafür, den Insolvenzschuldner wegen Verbindlichkeiten in Höhe von 1,75 Mio. EUR freizustellen sowie alles dafür zu tun, um den Insolvenzschuldner aus der Schuldhaft für die Verbindlichkeiten zu entlassen. Der Kläger, seit dem 2. Juni 2009 Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners, verlangt von den Beklagten nach §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO Rückübertragung und Rückauflassung des Grundstücks sowie Duldung der Grundbuchberichtigung. Das Landgericht Berlin hat mit am 16. September 2014 verkündetem Urteil, auf dessen Feststellungen in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Oktober 2014 gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, der Klage gegen beide Beklagte nach Maßgabe des § 133 Abs. 1 InsO stattgegeben. Es hat gemeint, die Einbringung des vormals im Eigentum des Insolvenzschuldners stehenden Grundstücks in die Beklagte zu 1 habe die Gläubiger des Insolvenzschuldners objektiv benachteiligt. Hierdurch sei die Vollstreckung in das Grundstück erheblich erschwert worden, weil infolge der Übereignung an die Beklagte zu 1 das Grundstück als unmittelbares Haftungsobjekt dem Gläubigerzugriff entzogen worden sei und stattdessen sodann ein schwerer verwertbarer Auseinandersetzungsanspruch des Insolvenzschuldners zur Verfügung gestanden habe. Ferner habe die im wirtschaftlichen Kontext der Einlagenleistung vorgenommene hälftige Anteilsübertragung auf die Beklagte zu 2 die Gläubiger benachteiligt. Die angenommene Gläubigerbenachteiligung entfalle nicht wegen einer wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks. Nach dem Inhalt des Einbringungsvertrages hätten die Grundpfandrechte Verbindlichkeiten in Höhe von 2.863.491,45 EUR gesichert. Demgegenüber habe das Grundstück einen Wert von wenigstens 3 Mio. EUR gehabt. Der Insolvenzschuldner habe schließlich bei der Einbringung des Grundstücks in die Beklagte zu 1 mit dem Vorsatz gehandelt, seine Gläubiger zu benachteiligen. Ausgehend davon, dass bereits Ende des Jahres 2000 die Investitionsbank Berlin die Umstellung der laufenden Finanzierung der Objektgesellschaften auf Restkapital verlangt, sowie im Mai 2006 das Bundesverwaltungsgericht das vom Land Berlin im Jahr 2003 beschlossene Auslaufen der Anschlussförderung für rechtmäßig erklärt hätten und schließlich der Ausgang des Berufungsverfahrens zum „Pilotversuch“ ... im Dezember 2006 ungewiss gewesen sei, habe sich für den Insolvenzschuldner aufdrängen müssen, dass die Finanzierung der Objektgesellschaften, für die er persönliche Haftungsübernahmen erklärt habe, „über kurz oder lang“ scheitern werde und er in die Haftung genommen werde. Für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz spreche weiter die an den Rechtsanwalt ... mit Schreiben vom 3. März 2006 gerichteten Fragen des Insolvenzschuldners. Die Beklagte zu 1 habe diesen Vorsatz gekannt, weil der Insolvenzschuldner als ihr Geschäftsführer auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts mitgewirkt habe. Die Beklagte zu 2 schulde Rückübertragung, Rückauflassung sowie Duldung einer Grundbuchberichtigung, weil ihre Mitwirkung bei der Rückübertragung erforderlich sei. Gegen dieses den Beklagten am 18. September 2014 zugestellte und mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 berichtigte Urteil haben die Beklagten mit beim Kammergericht am 13. Oktober 2014 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den am 18. November 2014 eingegangenen Fristverlängerungsantrag, der zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat führte sowie auf den weiteren am 17. Dezember 2014 eingegangenen Fristverlängerungsantrag, der zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. Dezember 2014 führte, mit am 23. Dezember 2014 eingegangenem Schriftsatz die Berufung begründet. Die Beklagten meinen, die Entscheidung beruhe auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Die Einlage des Grundstücks in die Beklagte zu 1 habe die Gläubiger des Insolvenzschuldners aus zwei Gründen nicht benachteiligt. Zum einen sei ein Gläubigernachteil zu verneinen, da das Grundstück „wertausschöpfend“ belastet gewesen sei. Das Grundstück habe im Zeitpunkt der Einlage keinen Wert von über 2.864 Mio. EUR gehabt, sei aber in dieser Höhe belastet gewesen. Zum anderen sei ein Gläubigernachteil zu verneinen, weil der Anspruch der Gläubiger auf ein Auseinandersetzungsguthaben gegenüber dem Grundstückwert kein „Minus“ sei. Die Gläubiger hätten durch die 100 % Beteiligung des Insolvenzschuldners an der Beklagten zu 1 für das Grundstück vielmehr eine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Eine Gläubigerbenachteiligung liege dabei nicht in einer Erschwerung der Zugriffsmöglichkeit. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners werde die Beklagte zu 1 von Gesetzes wegen aufgelöst und sei auseinanderzusetzen und den Gläubigern stehe im Grundsatz ein Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu, welcher sich im konkreten Fall aufgrund eines Negativsaldos auf dem Gesellschafterverrechnungskonto des Insolvenzschuldners nicht ergebe. Der Insolvenzschuldner habe aber jedenfalls nicht mit dem Vorsatz gehandelt, seine Gläubiger zu benachteiligen. Die vom Landgericht für diese Ansicht angeführten Hilfstatsachen ließen einen solchen Schluss nicht zu. Tatsächlich habe der Insolvenzschuldner nicht davon ausgehen müssen, dass die Finanzierung der Objektgesellschaften am 15. Juni 2006 wegen des Wegfalls der Anschlussförderung in eine „bedrohliche Schieflage“ geraten sei. Auch die an ... gerichteten Fragen ließen keinen sicheren Schluss auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu. Die Beklagte zu 2 wendet ein, die vom Landgericht angenommene Passivlegitimation sei rechtsfehlerhaft. Die Klage gegen sie könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht Eigentümerin des Grundstücks geworden sei. Die Beklagten beantragen sinngemäß, das am 16. September 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, 16 O 356/13, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf seinen bisherigen Vortrag. Zum Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners bezieht er sich ferner auf die Aufstellung zur Höhe der persönlichen Haftung aus den Kreditengagements aus dem Jahr 2007 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 18. Oktober 2016; Bl. 132, 140 ff. II d.A.). Zum Nachweis der fehlenden Wertausschöpfung des Grundstücks zur Zeit der Einlage sowie einer maximalen Grundstücksbelastung von 2.069.256,68 EUR bezieht sich der Kläger auf Kontounterlagen der ... (Bl. 137 f., 145 – 157 II d.A.). Der frühere Berichterstatter hat mit Verfügung vom 20. April 2016 Hinweise erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterklagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat nach § 513 Abs. 1 ZPO in der Sache keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch nach §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO. Nach §§ 129, 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligt, wenn der Insolvenzschuldner sie in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Insolvenzschuldner kannte. Das in anfechtbarer Weise aus dem Vermögen des Insolvenzschuldner Weggegebene muss an die Insolvenzmasse zurückgewährt werden (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO). Für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Nur sofern das Gesetz es ausdrücklich bestimmt, nämlich in den Fällen der § 132 und des § 133 Abs 2 InsO, muss die Benachteiligung der Gläubiger als unmittelbare Folge der vorgenommenen Rechtshandlung eintreten (Uhlenbruck/Ede/Hirte InsO § 129 Rn. 234, beck-online). Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger verkürzt (vermindert), vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Insoweit kommt es darauf an, ob sich die Befriedigung der Gläubiger im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet hätte (Uhlenbruck/Hirte/Ede InsO § 129 Rn. 159-162, beck-online). Ob im Einzelfall eine Benachteiligung vorliegt, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Schon in einer Erschwerung der Zugriffsmöglichkeiten kann eine Gläubigerbenachteiligung liegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11 – Rn. 12 f.). Die Gläubigerbenachteiligung wird in diesem Zusammenhang nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Rechtshandlung der Insolvenzmasse (auch) Vorteile gebracht hat (Ausschluss der Vorteilsausgleichung). Eine Gegenleistung des Anfechtungsgegners kann demzufolge eine unmittelbare Benachteiligung nur dann ausschließen, soweit der (späteren) Masse im Austausch für die anfechtbar weggegebene Leistung ein gleichwertiger Vermögenswert zugeflossen ist und sich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht verschlechtert haben (Uhlenbruck/Hirte/Ede InsO § 129 Rn. 239, beck-online). Soweit eine sogenannte mittelbare Gläubigerbenachteiligung für ein Anfechtungsrecht genügt, reicht es, wenn zwar zur Zeit der Veräußerung eines Gegenstandes eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangte, dieser Gegenwert aber zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr vorhanden ist, sei es, dass er irgendwie in Verlust geriet, sei es, dass ihn der Schuldner zur Befriedigung einzelner Gläubiger oder für sich verwendet oder beiseite geschafft hat (Uhlenbruck/Ede/Hirte InsO § 129 Rn. 245, beck-online). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gläubigerbenachteiligung ist bei der unmittelbaren Benachteiligung der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs (§ 140 Abs. 1 InsO) bzw. des Erwerbs einer insolvenzfesten Rechtsposition im Falle eintragungspflichtiger Rechtsgeschäfte (§ 140 Abs. 2 InsO), bei mittelbarer Benachteiligung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11 – Rn. 22f.). Die Übertragung des Eigentums am streitgegenständlichen Grundstück auf die Beklagte zu 1 beruht auf einer Rechtshandlung des Insolvenzschuldners. Denn sie geht auf die Erklärung des Insolvenzschuldners anlässlich der Gründung der Beklagten zu 1 am 15. Juni 2006 vor dem Notar ... (Anlage K 5) zurück. Die Übertragung des Eigentums am Grundstück stellte die vom Insolvenzschuldner zu erbringende Einlage als Mitgesellschafter der Beklagten zu 1 dar. Die Übertragung des Eigentums am Grundstück wirkt gläubigerbenachteiligend. Die Einbringung des Grundstücks in die Beklagte zu 1 erschwerte die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger auf haftendes Vermögen des Insolvenzschuldners unabhängig von dem von ihm erworbenen Geschäftsanteil an der Beklagten zu 1. Während zuvor aufgrund ein gegen den Insolvenzschuldner erwirkter Vollstreckungstitel ausreichte, um in dessen Alleineigentum am Grundstück zu vollstrecken, war nach Übertragung auf den Insolvenzschuldner fortan zunächst nur die Vollstreckung in dessen Gesellschaftsanteil an der Beklagten zu 1 möglich und der Zugriff auf das Grundvermögen der Beklagten zu 1 erst über die Pfändung dieses Gesellschaftsanteils sowie die Auseinandersetzung der Beklagten zu 1 eröffnet. Die von den Beklagten hiergegen erhobenen Einwände, insbesondere die Ausführungen zur wirtschaftlichen Gleichwertigkeit des vom Insolvenzschuldner erworbenen Geschäftsanteils an der Beklagten zu 1 im Verhältnis zum vormaligen Alleineigentum am Grundstück sind unerheblich und bedürfen keiner weiteren Erörterung. Selbst unterstellt, der Wert des Geschäftsanteils an der Beklagten zu 1 entspräche wirtschaftlich dem Wert am Grundstück und eine Verschlechterung der Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger würde durch diesen Tausch haftenden Vermögens noch nicht auftreten, lassen diese Erörterungen den Umstand außer Betracht, dass für die erfolgreiche Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt, die im Streitfall zweifelsohne vorliegt. Denn im Gesellschaftsvertrag vom 15. Juni 2006 übertrug der Insolvenzschuldner der Beklagten zu 2 nach Einbringung des Grundstücks die Hälfte der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1. Infolgedessen sowie der Fiktion einer Einlagenleistung durch die Beklagte zu 2, deren Anfechtung den Gegenstand des Verfahrens Kammergericht Berlin – 14 U 55/15 – bildet, entzog der Insolvenzschuldner den Gläubigern haftendes Vermögen, weil nach der Anteilsübertragung der Wert des Geschäftsanteils des Insolvenzschuldners sich wirtschaftlich allenfalls noch auf die Hälfte des ursprünglichen Werts des Grundstücks bezog. Im Ergebnis stellen die Beklagten das Vorliegen der mittelbaren Benachteiligung aber durch den eigenen Vortrag unstreitig, wonach ein Auseinandersetzungsguthaben zugunsten des Insolvenzschuldners bezogen auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Beklagten 1, d.h. zum Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung, „0“ betragen soll (Bl. 90 II d.A.). Das erfüllt die Voraussetzung der mittelbaren Benachteiligung, weil jedenfalls nachträglich, d.h. im Zeitraum nach Vornahme der Rechtshandlung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz der Vermögensentzug zu Lasten der Gläubiger unstreitig ist. Der Annahme der Gläubigerbenachteiligung steht der Einwand der wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks nicht entgegen. Im Prozess trifft den Anfechtungsgegner, der sich auf eine wertausschöpfende Belastung des ihm übertragenen Grundstücks beruft, die sekundäre Darlegungslast dazu, in welcher Höhe zum maßgeblichen Zeitpunkt Belastungen bestanden und valutierten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – IX ZR 129/06 – Rn. 34, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Januar 2013 – 2 U 262/11 – Rn.107, juris). Denn für die Beurteilung der Wertausschöpfung ist nicht der Nominalbetrag der Grundpfandrechte, sondern die tatsächliche Höhe der gesicherten Forderungen maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 23. November 2006 – IX ZR 126/03 – Rn. 21, juris). Es liegt im Streitfall keine wertausschöpfende Belastung zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung vor. Der Verkehrswert des Grundstücks zur Zeit der Einlagenleistung betrug mindestens 2.864.000 EUR. Zum Grundstückswert zur Zeit der Einlagenleistung am 15. Juni 2006 trägt der Kläger unter Bezugnahme auf die Eigenangaben des Insolvenzschuldners sowie der Beklagten zu 2 im Rahmen der Errichtung der Beklagten zu 1 vor. Dort wird in 1.2. von einem Grundstückswert i.H.v. 3,5 Mio. EUR ausgegangen und ausgehend hiervon die Höhe der anteiligen Einlagenleistung der Beklagten zu 2 definiert. Die Parteien haben ausweislich der Kostenberechnung des Notars den Wert von 3,5 Mio. EUR allerdings nicht für maßgeblich gehalten, sondern auf einen Wert von 2,963.000 EUR abgestellt und damit zumindest den früheren, von der finanzierenden Bank ermittelten Verkehrswert von 2.922.000 EUR bestätigt. Denn unbestritten hat der Insolvenzschuldner im von ihm gefertigten Vermerk vom 3. März 2006 (Anlage K 6) angegeben, dass der Verkehrswert ausgehend von einem Verkehrswertgutachten der finanzierenden Bank zum 8. Juni 2004 2,922.000 EUR betragen hat und als maximalen Verkehrswert 3,5 Mio. EUR (Liebhaberwert) angegeben. Einfaches Bestreiten des auf dieser Grundlage behaupteten Verkehrswertes durch die Beklagten genügt nicht und liegt insoweit tatsächlich auch kein Bestreiten vor. Die Beklagten stellen nämlich allenfalls in Abrede (Bl. 90 II d.A.): „dass der Grundstückswert im Zeitpunkt der Einlage die zu diesem Zeitpunkt bestehende Belastung von 2,864 Mio. EUR überstieg“. Mit anderen Worten bestreiten sie jedenfalls nach Auffassung des Senats keinen Grundstückswert, der niedriger als 2,864 Mio. EUR ist. Es ist von eine tatsächliche Belastung zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 Abs. 2 InsO) in Höhe von lediglich 2.069.256,68 EUR anzunehmen. Ausgehend von der sie treffenden sekundären Darlegungslast haben die Beklagten keine höhere Valutierung von Darlehen, die über die für das Grundstück bestellten dinglichen Sicherheiten gesichert waren, nachgewiesen. Sie beziehen sich zur Substantiierung des Vortrages auf den Vertrag vom 15. Juni 2006 (Anlage K 5) sowie die dort in Ziff. 1.2. genannte Anlage (Anlage BK 3; Bl. 96 II d.A.), die 2.863.491,45 EUR ausweist. In Höhe des für das Girokonto (8551141005) ausgewiesenen Betrages von 794.234,77 EUR hat der Kläger eine Verbindlichkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt bestritten. Nach den vorgelegten Kontobelegen in der Anlage zum Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 (Bl. 145 ff., 156 II. d.A.) hat der Kläger den Ausgleich des Saldos zum 1. Juli 2006 belegt, ohne dass die Beklagten dem erheblich entgegen getreten sind. Im Schriftsatz vom 22. Februar 2017 nehmen sie hierzu Stellung und bestreiten den Vortrag nicht, sondern halten ihn – was nicht zutrifft – für unerheblich, weil er sich im Widerspruch zu den erstinstanzlichen Urteilsfeststellungen verhalte bzw. er aus Rechtsgründen unerheblich sei. Jedenfalls ist der Vortrag – wenn nicht schon wegen des fehlenden Bestreitens – gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil der Kläger im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Landgerichts zur Berechnung einer etwaigen wertausschöpfenden Belastung keine Veranlassung hatte, die bisher von der Beklagten zugestandenen genauer zu untersuchen. Der Ausgleich des Kontos zum 1. Juli 2006 um den Betrag von 800.000 EUR genügte für die Annahme, dass im „maßgeblichen Zeitpunkt“ die tatsächliche Grundstücksbelastung geringer war, als der zumindest anzunehmende Verkehrswert von 2,864 Mio. EUR. Der „maßgebliche Zeitpunkt“ bei eintragungspflichtigen Rechtsgeschäften ist gemäß § 140 Abs. 2 InsO derjenige, zu dem die übrigen Voraussetzungen mit Ausnahme der die Wirksamkeit letztlich herbeiführenden Eintragung im Grundbuch erfüllt sind, die Willenserklärung des Insolvenzschuldners für diesen bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ausreichend ist allerdings auch ein Eintragungsantrag beider Vertragsparteien, weil auch in einem solchen Fall im Grundsatz die Eintragung nicht mehr durch den Insolvenzschuldner oder den späteren Insolvenzverwalter verhindert werden kann und deshalb die erforderliche Bindungswirkung entsteht. Ausnahmsweise fehlt es am Entstehen der gesicherten Rechtsposition des Erwerbers, sofern der Notar beauftragt wurde, den Eintragungsantrag wieder zurückzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – IX ZR 129/06 – Rn. 22, juris). Im Streitfall lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, dass die Beklagte zu 1 den Eintragungsantrag vor dem 1. Juli 2006 gegenüber dem Grundbuchamt gestellt hat. Selbst wenn man unterstellen wollte, wofür angesichts der Vertragsgestaltung in Anlage K 5 Einiges spricht, dass der in § 4 beauftragte Notar einen Eintragungsantrag (gleichgültig für welche Vertragspartei) gegenüber dem Grundbuchamt vor dem 1. Juli 2006 gestellt hat, blieb ausweislich der Formulierung seines Auftrages (§ 4 Abs. 2 S. 1 „ggf. zurückzunehmen“) aber die Zurücknahme eines solchen durch den Notar nach entsprechender Auftragserteilung durch den Insolvenzschuldner möglich. Schon deshalb fehlt es nach Maßgabe der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs am Entstehen der für die Anwendung des § 140 Abs. 2 InsO erforderlichen gesicherten Rechtsposition (so auch BGH, Beschluss vom 08. Mai 2008 – IX ZR 116/07 – Rn. 2, juris). Das Hindernis für das Entstehen einer gesicherten Rechtsposition ergibt sich unabhängig von dem Vorstehenden ferner aus der im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 (Anlage B 3, dort § 4 Nr. 1 a) geregelten Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis des Insolvenzschuldners, der einzelvertretungsberechtigt für die Beklagten zu 1 war. Der Insolvenzschuldner oder ein Insolvenzverwalter über dessen Vermögen konnten die Eigentumsumschreibung durch die Rücknahme des Eintragungsantrages jedenfalls aufgrund der Vertretungsregelung bei der erwerbenden Beklagten zu 1 in jedem Fall verhindern. Eine beständige Rechtsposition auf Eigentumserwerb hatte die Beklagte zu 1 deshalb vor der tatsächlichen Eigentumsumschreibung am 1. September 2006 nicht erworben. Der Insolvenzschuldner handelte anlässlich der Vornahme der Rechtshandlung mit dem Vorsatz seine Gläubiger zu benachteiligen. Der Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Dessen Vorliegen ist jedoch schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Schuldner selbst keine strengeren Anforderungen gelten (BGH, Urteil vom 13. April 2006 – IX ZR 158/05 –, Rn. 14). Am Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners bestehen keine Zweifel. Dem Insolvenzschuldner war seine wirtschaftliche Gesamtsituation bekannt, die sich aus dem Einstellen der öffentlichen Anschlussförderung durch das Land Berlin zum 1. Januar 2003 im Hinblick auf früher aufgelegte Wohnungsbauprogramme für Sozialwohnungen ergab. Das infolge des Wegfalls der Anschlussförderung eintretende Insolvenzszenario für zunächst drei Objektgesellschaften, an denen der Insolvenzschuldner beteiligt war, war dem Insolvenzschuldners bekannt. Das ergibt sich jedenfalls aus dem Inhalt der Entscheidungen des BVerwG vom 11.5.2006 – 5 C 10/05 sowie des OVG Berlin vom 16.12.2004 – 5 B 4.04, die auf Klagen von Gesellschaften des Insolvenzschuldners zurückgingen, in denen die Bewilligung der Anschlussförderung, welche zuvor versagt worden war, geltend gemacht worden ist. Insoweit ergibt sich aus den Entscheidungen, dass die klagenden Gesellschaften mit Gründen des Vertrauensschutzes und der sich andernfalls abzeichnenden Insolvenz argumentierten (BVerwG a.a.O. Rn. 14). Es ist zu unterstellen, dass dem Insolvenzschuldner ferner noch bewusst war, dass er im Zusammenhang mit der Gewährung von Aufwendungshilfen nach Maßgabe der Wohnungsbauförderungsbestimmungen an die Objekt-KG´s unbestritten persönliche Haftungsübernahmen und Zwangsvollstreckungsunterwerfungen betreffend die Rückzahlung von Aufwendungsdarlehen übernommen hatte. Mit Rücksicht auf die abgelehnte Anschlussförderung nach Ablauf des vorherigen Förderzeitraums von 15 Jahren aber vor Deckung der Gesamtkosten ergab sich zwangsläufig nicht nur die wirtschaftliche Krise von drei Objektgesellschaften, sondern auch die realistische Möglichkeit einer Verwertung der persönlichen Sicherheiten in Form der vollstreckbaren Schuldübernahmen durch die Darlehensgeber. Auf das Vorstehende kommt es im Streitfall aber nicht einmal entscheidend an. Den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, d.h. ein „Für-Möglich-Halten künftiger Inanspruchnahmen durch Gläubiger, die voraussichtliche Unauskömmlichkeit des eigenen Vermögens nach Vornahme der Rechtshandlung sowie die Billigung dieser Folge wird durch den unbestrittenen und mit Anlage K 6 unterlegten Vortrag des Klägers belegt, dass sich der Insolvenzschuldner vor der streitgegenständlichen Rechtshandlung im März 2006 dazu beraten ließ, welche anfechtungsrechtlichen Folgen Vermögensübertragungen auf Familienangehörige haben. Dabei ging es dem Insolvenzschuldner darum, prüfen zu lassen, wie er sein Vermögen ausgehend von einer von ihm bereits als eingetreten angesehenen „Vermögensgefährdungslage“ (siehe Formulierung unter C. Ziff. 6 „Wie ist nach Wegfall der Gefährdungslage eine Rückabwicklung der BGB-Gesellschaft „auf Null“, d.h. in die Ursprungssituation möglich?) dem Gläubigerzugriff entziehen kann (siehe Formulierung unter C. Ziff. 4 „Wie kann die Vollstreckung in den Hausrat (…) vermieden werden? Durch Einbringung in die BGB-Gesellschaft? (…) Kann ich ggf. mein gesamtes Privatvermögen durch eine Gesellschaftslösung schützen?“). Der Beklagten zu 1 war der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners bekannt. Die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners bei der Beklagten zu 1 vermittelte der Insolvenzschuldner durch den bei diesem vorhandenen Vorsatz gemäß §§ 166 Abs. 1, 709 BGB (vgl. Uhlenbruck/Ede/Hirte InsO § 130 Rn. 82, beck-online). Dabei genügte für die Wissenszurechnung die Kenntnis eines beteiligten Vertreters, weshalb es auf die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz bei der Beklagten zu 2 als weitere Gesellschafterin der Beklagten zu 1 nicht ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 03. März 1956 – IV ZR 314/55 – Rn. 9, juris). II. Die Klage hat auch gegen die Beklagte zu 2 Erfolg. Die Beklagte zu 2 haftet als Gesellschafterin der Beklagten zu 1 analog § 128 Abs. 1 HGB neben derselben für den Anfechtungsanspruch (BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 – IX ZR 158/15 – Rn. 42, juris). III. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen. Denn der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, ebenso erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung nicht. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 711 ZPO.