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Urteil

14 U 119/12

KG Berlin 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0801.14U119.12.0A
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Leitsätze
1. Es liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner aufgrund einer strukturellen Unterdeckung mangels Anschlussförderung, die dem gesamten Finanzkonzept des Schuldners zugrunde lag, seine laufenden Ausgaben nicht mehr vollständig bezahlen kann und eine Aussicht auf eine finanzielle Rettung nicht besteht.(Rn.19) 2. Legt der Schuldner ein Sanierungskonzept vor, so muss dieses mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden sein und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigen. Dies ist nicht der Fall, wenn angesichts einer politischen Entscheidung hinsichtlich der Streichung einer Anschlussförderung, weder mit der Leistung von Sanierungsbeiträgen noch mit einem Forderungsverzicht seitens der Bank ernsthaft gerechnet werden kann.(Rn.21)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Oktober 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 22 O 62/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548.207,59 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner aufgrund einer strukturellen Unterdeckung mangels Anschlussförderung, die dem gesamten Finanzkonzept des Schuldners zugrunde lag, seine laufenden Ausgaben nicht mehr vollständig bezahlen kann und eine Aussicht auf eine finanzielle Rettung nicht besteht.(Rn.19) 2. Legt der Schuldner ein Sanierungskonzept vor, so muss dieses mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden sein und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigen. Dies ist nicht der Fall, wenn angesichts einer politischen Entscheidung hinsichtlich der Streichung einer Anschlussförderung, weder mit der Leistung von Sanierungsbeiträgen noch mit einem Forderungsverzicht seitens der Bank ernsthaft gerechnet werden kann.(Rn.21) Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Oktober 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 22 O 62/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548.207,59 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. (I) Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung der von der Schuldnerin nach Versagung der Anschlussförderung durch Beschluss des Senates von Berlin aus dem Jahre 2003 per Lastschrift von ihrem Konto bei der A... von Juni 2006 bis Dezember 2007 geleisteten Darlehensrückzahlungen an die vormals als "B..." firmierende Beklagte. Der Eigenantrag der Schuldnerin auf Insolvenzeröffnung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit datiert vom 15. März 2008 (Anlage K2). Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf die im Einzelnen verwiesen wird, die Klage mangels Benachteiligungsvorsatzes abgewiesen. Gegen dieses am 31. Oktober 2012 verkündete und ihm am 7. November 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. Dezember 2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat am 24. Januar 2013 begründet. Der Kläger macht mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die drohend zahlungsunfähige Schuldnerin habe in Kenntnis der Beklagten mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt, zumal auf ein gegenteiliges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu hoffen und auf das Sanierungskonzept der R... nicht zu vertrauen war. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 548.207,59 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2008 sowie weitere 4.109,80 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet, und tritt der Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen entgegen. Bei kongruenter Leistung und lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit sei vorliegend mangels weiterer Anhaltspunkte nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Sanierungskonzept kein Benachteiligungsvorsatz festzustellen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. (II) Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist in der Hauptsache begründet. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der per Lastschrift eingezogenen Darlehensraten zu Unrecht abgewiesen. Denn der Kläger kann von der Beklagten aufgrund erfolgreicher Insolvenzanfechtung die Rückgewähr der von der Schuldnerin zwischen Juni 2006 und Dezember 2007 quartalsweise geleisteten Darlehensrückzahlungen von insgesamt 548.207,59 € zur Masse beanspruchen, §§ 143, 129, 133 Abs. 1 InsO. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von §§ 546, 513 ZPO. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Indem die Schuldnerin es unterlassen hat, den strittigen Lastschriften zu widersprechen, hatte sie diese letztlich zumindest stillschweigend genehmigt; hierin liegt zugleich ihre von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO vorausgesetzte Rechtshandlung. Alle strittigen Zahlungen wurden auch binnen des zehnjährigen Anfechtungszeitraums ausgeführt und haben die Gläubiger der Schuldnerin durch Verkürzung der Masse im Sinne von § 129 InsO objektiv benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.10 - IX ZR 212/09 - m.w.N. JURIS), wobei es nicht darauf ankommt, ob zur Zeit der Zahlungen bereits weitere Gläubiger vorhanden waren oder solche erst später hinzugetreten sind. Im Rahmen der hier zu beurteilenden Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt auch eine nur mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Bereits bei der ersten angefochtenen Zahlung vom 1. Juni 2006 (siehe Zahlungsaufstellung in der Klageschrift Bd. 1 Bl. 59 d.A.) drohte nach Auslaufen der Grundförderung aufgrund der Versagung der vom Finanzierungskonzept der Schuldnerin vorausgesetzten Anschlussförderung und der daraus ab Februar 2008 zwangsläufig folgenden strukturellen Unterdeckung von mindestens 187.000 € p.a. die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, die sie letztlich zu ihrem Eigenantrag vom 15.03.08 (Anlage K2) veranlasst hat. Jedwede Anschlussförderung war durch Beschluss des Berliner Senates aus dem Jahre 2003 endgültig versagt worden; zudem waren bereits die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27.11.03, des OVG Berlin vom 16.12.04 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.06 ergangen, die diese politische Entscheidung für rechtmäßig erklärt haben. Unter diesen Umständen war auch für die Schuldnerin und die Beklagte - obwohl an diesem Musterprozess nicht selbst beteiligt - offensichtlich, dass jede weitere Hoffnung auf eine abändernde politische oder gerichtliche Entscheidung aussichtslos war. Damit drohte der Schuldnerin aufgrund der strukturellen Unterdeckung mangels Anschlussförderung unausweichlich die Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO, was zugleich ihre Insolvenzreife begründete. Dies musste sich sowohl der Schuldnerin als auch der Beklagten als professionellen Markteilnehmern, denen die Problematik aufgrund der öffentlichen Berichterstattung bewusst war, unmittelbar erschließen. Auch ohne Vorlage einer Liquiditätsbilanz hat der Kläger vorliegend hinreichend dargetan und belegt, dass die Schuldnerin aufgrund des ersatzlosen Streichens jedweder Anschlussförderung nach Auslaufen der ihr bis Februar 2008 gewährten Grundförderung selbst ohne Berücksichtigung des jährlichen Erbbauzinses von 63.000 € bei jährlichen Einnahmen von 126.000 € und jährlichen Ausgaben von 313.000 € nach Ausfall der erwarteten Fördermittel von 210.000 € p.a. eine strukturelle Unterdeckung von 187.000 € p.a. erwirtschaftete, was auch die Beklagte so nicht in Zweifel zieht. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte diese Unterdeckung nicht bestritten, sondern lediglich auf das Sanierungskonzept der R. KG verwiesen, aufgrund dessen der Fortbestand der Schuldnerin aus den nachstehenden Gründen indes nicht als gesichert angesehen werden konnte. Das die Schuldnerin zur Zeit der angefochtenen Leistungen bereits zahlungsunfähig gewesen wäre, behauptet auch der Kläger nicht, der sich im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO jedoch zu Recht auf die damals bereits drohende Zahlungsunfähigkeit stützen kann. Ohne die Anschlussförderung drohte der Schuldnerin nach dem Ende der Grundförderung damit fraglos die Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 2 InsO, da sie mangels weiterer Fördermittel ihre laufenden Ausgaben von diesem Zeitpunkt an schlagartig nicht mehr vollständig bezahlen konnte. Denn die strukturelle Unterdeckung konnte ohne die ausbleibende Anschlussförderung, die dem gesamten Finanzkonzept der Schuldnerin zugrunde lag, nicht mehr aufgefangen werden. Dies ergibt sich auch aus dem eigenen Schreiben der Beklagten vom 17.11.05 (Anlage K3), wonach auch die Wirtschaftsprüfer der Schuldnerin diese ab Ende der Grundförderung für akut bestandsgefährdet hielten, wie dies auch in dem ihr vorgelegten Prüfungsbericht der DEUTRAG zum 31.12.05 (Anlage 9 dort Blatt 4) festgestellt wurde. Darauf, ob die Schuldnerin berechtigt war, gegen den Erbbauzins mit vermeintlichen, dem Grunde und der Höhe nach vorliegend nicht näher dargelegten Überzahlungen aufzurechnen und damit die Einstellung ihrer Erbbauzinszahlungen seit Januar 2006 zu rechtfertigen, sowie darauf, dass ihre Rückstellung von 50.000 € bei weitem nicht ausreichte, diesen Zahlungsrückstand abzudecken, kommt es hier damit nicht weiter an. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH Urteil vom 15.12.13 - IX ZR 93/11 - juris) droht Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen, § 18 Abs. 2 InsO. In die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit anzustellen ist, muss die gesamte Finanzlage des Schuldners bis zur Fälligkeit aller bestehenden Verbindlichkeiten einbezogen werden. Der vorhandenen Liquidität und den Einnahmen, die bis zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind, müssen die Verbindlichkeiten gegenüber gestellt werden, die bereits fällig sind oder die bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich fällig werden. Ergibt die Prognose, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung, droht Zahlungs-unfähigkeit. Dies war vorliegend der Fall: Mangels der aus der Anschlussförderung erwarteten und in die Finanzplanung der Schuldnerin eingestellten Gelder bestand nicht nur keine überwiegende, sondern gar keine Aussicht mehr auf finanzielle Rettung. Denn angesichts der strukturellen Unterdeckung konnte die Schuldnerin sowohl ihre laufenden finanziellen Verpflichtungen aus den gegenüber der Beklagten und der IBB bestehenden Darlehen als auch ihre laufenden Zahlungspflichten aus der Bewirtschaftung ihres Grundbesitzes nicht mehr in vollem Umfang erfüllen, da ihre Einnahmen nach Auslaufen der Grundförderung um 187.000 € hinter ihren Ausgaben zurückblieben. Angesichts dieser seit dem Beschluss des Berliner Senats und der hierzu ergangenen Verwaltungsgerichtsentscheidungen absehbaren strukturellen Unterdeckung drohte der Schuldnerin unabwendbar die Zahlungsunfähigkeit. Einer gesonderten Liquidationsbilanz bedarf es damit vorliegend nicht, da die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nach Ausbleiben der erwarteten und eingeplanten Gelder aus der Anschlussförderung bereits aufgrund des unstreitigen Zahlenwerkes feststeht. Aussicht auf eine Sanierung der nach dem eigenen Schreiben der Beklagten vom 17.11.05 akut bestandsgefährdeten Schuldnerin, die nach dem Geschäftsbericht der Schuldnerin für die Jahre 2003-2007 (Anlage K13) die einzige Möglichkeit für eine Geschäftsfortführung dargestellt hätte, gab es nicht. Zwar hatte die Schuldnerin die R. KG mit der Erstellung eines Sanierungsgutachtens beauftragt. Dieses gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass lediglich ein vollständiger Forderungsverzicht der darlehensgebenden IBB eine Sanierung gelingen lassen könne, da ein Nachschuss der Gesellschafter mangels eigener Haftung nicht zu erwarten sei. Die durch keine konkreten Umstände gerechtfertigte bloße Hoffnung auf ein Einlenken der im Landeseigentum stehenden IBB genügt indes nicht, die Sanierungsbemühungen der Schuldnerin auch nur ansatzweise als erfolgversprechend erscheinen zu lassen. Denn über die Erstellung eines bloßen Sanierungskonzeptes hinaus hatte die Schuldnerin noch keinerlei Sanierungsmaßnahmen eingeleitet oder gar mit etwaigen erforderlichen Sanierungsmaßnahmen begonnen. Dies wäre indes zumindest erforderlich gewesen, um auch aus damaliger Sicht überhaupt auf eine mögliche Abwendung der drohenden Zahlungsunfähigkeit mit einiger Aussicht hoffen zu können. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann von einem Ausschluss der drohenden Zahlungsunfähigkeit nur gesprochen werden, wenn zur Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH Urteil vom 16. Oktober 2008, IX ZR 183/06 m.w.N. - juris). Dies war vorliegend nicht der Fall. Insbesondere konnte die Schuldnerin nicht mit einem Forderungsverzicht der IBB rechnen, wie schon deren spätere Weigerung zeigt. Angesichts der politischen Entscheidung des Senates, die Anschlussförderung zu streichen, bestand nicht zuletzt im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot der öffentlichen Hand keine begründete Aussicht darauf, dass das Land Berlin über die IBB Beiträge zur Sanierung leisten oder auf Forderungen verzichten und so auf indirektem Wege seine zuvor getroffene Entscheidung wirtschaftlich rückgängig machen oder abmildern würde. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich für die Schuldnerin und die Beklagte vorliegend eine begründete Aussicht auf derartige Sanierungsbeiträge hätten ergeben können, zeigt die Beklagte nicht auf. Vielmehr hatte das Land Berlin bereits bei Erlass des Senatsbeschlusses im Jahre 2003 bedacht, dass diese Entscheidung zum wirtschaftlichen Ende der betroffenen Gesellschaften führen wird, so dass auch von daher nicht mit einer der Schuldnerin günstigen Entscheidung der IBB zu rechnen war. Auch dass sich Investoren zur finanziellen Beteiligung bereit gefunden hätten, ist nicht ersichtlich. Von einer auch nur ansatzweise begonnenen Umsetzung des Sanierungskonzeptes der R. KG kann damit keine Rede sein. Dass zur Zeit der Zahlungen andere Erwartungen gerechtfertigt gewesen wären, wird von der Beklagten nicht aufgezeigt. Ob der R. KG in anderen Fällen Sanierungen gelungen sein mögen, wie die Beklagte behauptet, ist hier nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist allein die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Sanierung der Schuldnerin. Derartige Erfolgsaussichten bestanden für die Schuldnerin aus den genannten Gründen nicht, zumal das Sanierungskonzept erst nach den angefochtenen Zahlungen erstellt und sodann im Jahre 2008 der IBB vorgelegt wurde. Die Zahlungen der Schuldnerin benachteiligten deren Insolvenzgläubiger zumindest mittelbar, da die entsprechenden Gelder zur allgemeinen Befriedigung in der Insolvenz nicht mehr zur Verfügung standen. Dies erfüllt im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO das Merkmal der Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO. Damit, dass die Mieteinnahmen mit der Grundschuld verpfändet waren, §§ 1192, 1123 Abs. 1 BGB, und die an sie als Grundpfandrechtsgläubigerin geleisteten Zahlungen ihr damit ohnehin zugestanden hätten, kann die Beklagte nicht gehört werden. Denn die Schuldnerin hat der Beklagten ihre Mieteinnahmen anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.11.06 - IX ZR 133/05 - (juris) zugrunde liegenden Sachverhalt nicht im Voraus abgetreten, so dass der Beklagten ein Aussonderungsrecht zugestanden hätte, sondern die Mieten selbst unmittelbar als eigenes Vermögen vereinnahmt und sodann hieraus von ihrem Geschäftskonto bei der A. Bank per Lastschrift ihre Kreditverbindlichkeiten bei der Beklagten bedient. An diesen Geldern stand der Beklagten kein Aussonderungsrecht zu, das sie zur vorzugsweisen Befriedigung in der Insolvenz hätte berechtigen und solchermaßen eine Gläubigerbenachteiligung hätte ausschließen können. Schon aus diesem Grunde konnten weder die Schuldnerin noch die Beklagte darauf vertrauen, dass die Darlehenszahlungen aus Rechtsgründen nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung führen konnten, so dass es für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und die Kenntnis der Beklagten hiervon nicht darauf ankommt, ob von diesen bzw. ihren Mitarbeitern entsprechende rechtliche Überlegungen überhaupt angestellt worden sind. Die Schuldnerin handelte bei ihren angefochtenen Zahlungen an die Beklagte mit Benachteiligungsvorsatz, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO Der Schuldner handelt mit entsprechendem Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war. In diesen Fällen handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH Urteile vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - und vom 22.05.14 - IX ZR 95/13 - beide jeweils mit m.w.N. bei juris). Dies gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird. Einem Schuldner, der weiß, dass er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und der die Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um einen sofortigen Zusammenbruch zu vermeiden und die unausweichliche Insolvenz hinauszuzögern, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung seiner übrigen Gläubiger im Allgemeinen in Kauf. Selbst dann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen einzelnen Gläubiger befriedigt, um ihn von der Vollstreckung oder von der Stellung eines Insolvenzantrags abzuhalten, handelt er mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er nur weiß, dass er zur Zeit der Wirksamkeit der Rechtshandlung (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGH a.a.O. m.w.N.). Dies ist aus den vorstehenden Gründen vorliegend der Fall. Die Schuldnerin wusste aufgrund der Kenntnis um das Ausbleiben der Anschlussförderung und ihrer deswegen drohenden Zahlungsunfähigkeit aufgrund struktureller Unterdeckung mangels erfolgversprechender und in den Ansätzen bereits umgesetzter Sanierungsmaßnahmen um ihre Insolvenzreife. Indem sie in dieser ausweglosen Lage weiterhin die Forderungen der Beklagten bediente bzw. deren Lastschriften duldete, nahm sie die mittelbare Benachteiligung künftiger Gläubiger, deren Forderung aus der laufenden Bewirtschaftung ab Februar 2008 nicht mehr vollständig befriedigt werden konnten, zumindest in Kauf. Auf einen konkreten Willen, hierdurch zugleich ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen, kommt es nicht an. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zur Zeit der angefochtenen Zahlungen noch nicht eingetreten war, sondern lediglich drohte. Denn bei der hier vorliegenden strukturellen Unterdeckung war der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unausweichlich und die Schuldnerin schon im Zeitpunkt der Zahlungen insolvenzreif, was sie ausweislich ihres Eigenantrages selbst wusste. Ihre Zahlungen dienten damit nicht mehr allein der Erfüllung ihrer Leistungspflichten, sondern der Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes in der aussichtslosen und vergeblichen Hoffnung auf Rettung. Darauf, ob die Schuldnerin ihre Zahlungen an die Erbbaurechtsgeberin seit Januar 2006 zu Recht eingestellt und bis zur Insolvenzeröffnung nicht wieder aufgenommen hatte, kommt es damit nicht an. Da die Beklagte als Kreditgeberin der Schuldnerin über deren Liquidität und alle wesentlichen weiteren Begleitumstände im Umfeld der Zahlungen im Anfechtungszeitraum einschließlich der nach Ablauf der Grundförderung drohenden Zahlungsunfähigkeit informiert war, hatte sie auch die erforderliche Kenntnis von deren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, die nach § 133 Abs. 1 Satz InsO zu vermuten ist: Sie wusste sowohl um den Fortfall der Anschlussförderung als auch um die sich daraus ergebenden finanzielle Folgen für die Schuldnerin. So war ihr ausweislich ihres eigenen vorgenannten Schreibens vom 17.11.05 (Anlage K3) bereits zu dieser Zeit bewusst, dass die Schuldnerin nach dem Ende der Grundförderung akut bestandsgefährdet seien wird. Zudem war ihr aus dem Jahresabschluss 2005 (Anlage K9, Blatt 4) bekannt, dass der Fortbestand der Schuldnerin ohne die Anschlussförderung nur durch eine erfolgreiche Sanierung gesichert werden konnte, auf die indes aus den genannten Gründen keine Aussicht bestand. Nach einer Gesamtwürdigung aller vorliegend maßgeblichen Umstände ist damit vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und der Kenntnis der Beklagten hiervon auszugehen. Soweit das OLG Frankfurt mit Urteil vom 28.02.13 - 3 U 122/12 - (juris) die Kenntnis der darlehensgebenden Bank vom Benachteiligungsvorsatz verneint, wenn diese bei Einzug der Darlehensraten angesichts des Bestehens weiterer offener Forderungen Dritter mit dem Schuldner nicht kollusiv zusammenwirkte, führt auch diese Entscheidung nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn diese Entscheidung stellt maßgeblich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Haftung der Bank als Finanzdienstleister ab (BGH Urteil vom 24.01.13 - IX ZR 11/12 - (juris) und beachtet nicht hinreichend, dass die Bank, auch wenn sie die Lastschriften selbst durchgeführt hat, als Gläubigerin und nicht als bloße Leistungsmittlerin in Anspruch genommen wird. Diesen Fall hat der Bundesgerichtshof indes mit seiner vom OLG Frankfurt nicht beachteten Entscheidung vom 10.01.13 - IX ZR 13/12 - dahin entschieden, dass das Wissen um die die drohende Zahlungsunfähigkeit begründenden Umstände als starkes Beweisanzeichen die Annahme des Benachteiligungsvorsatzes und seiner Kenntnis auf Seiten des Anfechtungsgegners rechtfertigt. Dies hat der Bundesgerichtshof nachfolgend mit seiner Entscheidung vom 22.05.14 - IX ZR 95/13 - (juris) nochmals bestätigt, so dass diese Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist. Auch der Umstand, dass die gesetzlich normierte Vorsatzanfechtung aus den vorgenannten Gründen bei drohender Zahlungsfähigkeit selbst bei kongruenter Leistung durchgreift, ohne dass dem Gläubiger in diesem Falle ein eigenes Insolvenzantragsrecht zusteht, rechtfertigt es nicht, die Vorsatzanfechtung zu versagen, zumal dem Anfechtungsgegner durch die Entgegennahme der schließlich zurückzugewährenden kongruenten Leistungen keine Nachteile entstehen. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, die nach Insolvenzeröffnung vom 01.06.08 am 31.12.11 ablief, ist durch die am 30.12.11 im Original eingereichte Klageschrift nach unverzüglicher Einzahlung am 11.01.12 aufgrund der danach demnächst erfolgten Zustellung am 15.02.12 rechtzeitig gehemmt worden, §§ 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB, 167 ZPO. Die Beklagte schuldet damit die Rückgewähr aller strittigen Zahlungen, § 143 InsO. Die Berufung bleibt jedoch hinsichtlich der im Nebenpunkt geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten ohne Erfolg, da sich die Beklagte bei der Anfechtung der strittigen Zahlungen und dem daraus folgenden schuldrechtlichen Rückgewährsanspruch noch nicht im Verzug befand, § 280 BGB Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist nach §§ 143 Abs.1 Satz 2 InsO, 819 Abs.1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 2, 987, 246, 281, 288 BGB begründet (BGH Urteil vom 01.02.07 - IX ZR 95/04 -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.