Beschluss
13 Sch 6/17
KG Berlin 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:1117.13SCH6.17.00
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ob die Schiedsabrede eine Vereinbarung im Sinn von § 1062 Abs. 1 ZPO über das zuständige Oberlandesgericht oder über den Schiedsort enthält, ist durch Auslegung der Schiedsklausel zu ermitteln.(Rn.12)
2. Wenn in der Schiedsklausel weder das nach § 1062 Abs. 1 ZPO zuständige Oberlandesgericht noch der Ort des Schiedsverfahrens ausdrücklich bezeichnet werden, dort aber bestimmt ist, dass
- sich das Schiedsverfahren nach der "deutschen Zivilprozessordnung" richten soll und "den deutschen Gerichten die Rechtsprechung in irgendeiner hierunter entstehenden Auseinandersetzung obliegt"; und
- nur eine Partei berechtigt sein soll, die Durchführung eines Schiedsverfahrens zu verlangen und weiter geregelt ist, dass bei einer Uneinigkeit der von den Parteien jeweils zu benennenden Schiedsrichter über den Obmann des Schiedsgerichts der Obmann vom Präsidenten des Landgerichts am Sitz derjenigen Partei benannt werden soll, die berechtigt ist, die Durchführung eines Schiedsverfahren zu verlangen,
dann liegt eine stillschweigende Wahl des Schiedsortes (nämlich zugunsten des Ortes, an dem die Partei ihren Sitz hat, die die Einleitung eines Schiedsverfahrens fordern kann) vor mit der Folge, dass die Auffangzuständigkeit des Kammergerichts nach § 1062 Abs. 2 ZPO nicht eingreift.(Rn.21)
Tenor
Das Kammergericht erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Oberlandesgericht Hamburg.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob die Schiedsabrede eine Vereinbarung im Sinn von § 1062 Abs. 1 ZPO über das zuständige Oberlandesgericht oder über den Schiedsort enthält, ist durch Auslegung der Schiedsklausel zu ermitteln.(Rn.12) 2. Wenn in der Schiedsklausel weder das nach § 1062 Abs. 1 ZPO zuständige Oberlandesgericht noch der Ort des Schiedsverfahrens ausdrücklich bezeichnet werden, dort aber bestimmt ist, dass - sich das Schiedsverfahren nach der "deutschen Zivilprozessordnung" richten soll und "den deutschen Gerichten die Rechtsprechung in irgendeiner hierunter entstehenden Auseinandersetzung obliegt"; und - nur eine Partei berechtigt sein soll, die Durchführung eines Schiedsverfahrens zu verlangen und weiter geregelt ist, dass bei einer Uneinigkeit der von den Parteien jeweils zu benennenden Schiedsrichter über den Obmann des Schiedsgerichts der Obmann vom Präsidenten des Landgerichts am Sitz derjenigen Partei benannt werden soll, die berechtigt ist, die Durchführung eines Schiedsverfahren zu verlangen, dann liegt eine stillschweigende Wahl des Schiedsortes (nämlich zugunsten des Ortes, an dem die Partei ihren Sitz hat, die die Einleitung eines Schiedsverfahrens fordern kann) vor mit der Folge, dass die Auffangzuständigkeit des Kammergerichts nach § 1062 Abs. 2 ZPO nicht eingreift.(Rn.21) Das Kammergericht erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Oberlandesgericht Hamburg. I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens. Die Z... KG, Hamburg, ein Fondsemmissionshaus, hat mit dem Antragsteller zu 1) einen kombinierten Versicherungsvertrag abgeschlossen, der u.a. auch eine D&O- [Directors and Officers-] sowie eine Vertrauensschadenversicherung umfasste. Der Versicherungsvertrag sieht in Ziff. VIII folgende Klausel vor: “VIII. Gerichtsstand/Gesetzliche Bestimmungen Es gilt hiermit vereinbart, dass 1. diese Versicherung deutschem Recht unterliegt, wobei den deutschen Gerichten die Rechtsprechung in irgendeiner hierunter entstehenden Auseinandersetzung obliegt; und (…) 3. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers kann ein Schiedsgericht einen Deckungsstreit entscheiden. Beide Parteien benennen hierzu je einen Schiedsrichter. Beide Schiedsrichter, oder im Falle deren Nichteinigung, der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Versicherungsnehmerin ihren Sitz hat, benennen einen dritten Schiedsrichter. Das Verfahren richtet sich nach der deutschen Zivilprozessordnung (§§ 1029ff. ZPO).” Bei den Antragsgegnern handelt es sich um frühere Fondsgesellschaften der Z... KG, die - so der Vortrag der Antragsteller - mittlerweile von einem anderen Emissionshaus übernommen worden seien. Die Antragsteller tragen vor, über das Vermögen der Z ... KG sei im Dezember 2013 die Insolvenz eröffnet worden. Grund hierfür sei die Veruntreuung von Fondsvermögen in erheblichem Umfang durch den seinerzeitigen Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Z... KG gewesen. Der seinerzeitige Alleingesellschafter und Geschäftsführer sei hierfür vom Strafgericht zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gestützt hierauf haben die Antragsgegner - sowie weitere Fonds der Z... KG - bei den Antragstellern Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag angemeldet. Der begehrte Deckungsschutz wurde von den Antragstellern zurückgewiesen. Daraufhin haben die Antragsgegner angekündigt, wegen des verweigerten Deckungsschutzes das im Versicherungsvertrag vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren einleiten zu wollen und in der Folge ihren Schiedsrichter benannt. Die Antragsteller meinen, die im Versicherungsvertrag enthaltene Schiedsklausel berechtige allein die Versicherungsnehmerin dazu, die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens zu fordern; Versicherungsnehmerin sei aber die Z... KG, Hamburg, und nicht die Antragsgegner. Sie meinen, die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens sei daher unzulässig. Zur Entscheidung hierüber sei das Kammergericht berufen, weil in der Schiedsabrede weder das zuständigen Oberlandesgericht noch der Schiedsort genannt seien und deshalb die Auffangzuständigkeit des Kammergerichts nach § 1062 Abs. 2 ZPO zum Tragen komme. Hilfsweise haben sie beantragt, das Verfahren an das Oberlandesgericht Hamburg zu verweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 2. Oktober 2017 und den Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 Bezug genommen. Die Antragsgegner haben, nachdem der Senat die Antragsteller auf Bedenken im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit hingewiesen hat, einer Verweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht Hamburg zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 sowie auf das Schreiben des Senats vom 5. Oktober 2017 verwiesen. II. Das Kammergericht ist für den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens örtlich nicht zuständig mit der Folge, dass das Verfahren auf den Hilfsantrag der Antragsteller und mit Zustimmung der Antragsgegner an das zuständige Oberlandesgericht Hamburg zu verweisen ist. Im Einzelnen: 1. a) Die gerichtliche Zuständigkeit ergibt sich in erster Linie aus der Schiedsabrede und ist hilfsweise, wenn in der Schiedsabrede kein zuständiges Oberlandesgericht bezeichnet wird, unter Bezugnahme auf den Ort zu ermitteln, in dem das Schiedsgerichtsverfahren stattfindet bzw. stattfinden soll (§§ 1062 Abs. 1, 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob die Schiedsabrede eine entsprechende Vereinbarung über das zuständige Oberlandesgericht oder über den Schiedsort - über den sodann auf das zuständige Oberlandesgericht geschlossen werden kann (§ 1062 Abs. 1, 2. Alt. ZPO) - enthält, ist durch Auslegung der Schiedsklausel zu ermitteln (vgl. OLG München, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 34 SchH 6/11, SchiedsVZ 2012, 96 [bei juris Rz. 53]). Die Maßstäbe für die danach erforderliche Auslegung der Schiedsabrede ergeben sich aus §§ 133, 157 BGB (vgl. Zöller/Greger, ZPO [31. Aufl. 2016], Vor § 284 Rn. 18a). Danach richtet sich die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen u.a. nach dem Wortlaut der Erklärung sowie ergänzend nach den Begleitumständen anlässlich ihrer Abgabe, der Verkehrssitte und der beiderseitigen Interessenlage, wobei zu beachten ist, dass der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der Vereinbarung einen wenn auch nur unvollkommenen Ausdruck gefunden haben muss (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB [76. Aufl. 2017], § 133 Rn. 14ff.). b) Der Wortlaut der Klausel in Ziff. VIII des zwischen der Antragstellerin zu 1. und der Antragstellerin zu 2. als zeichnungsbevollmächtigtem (Mit-) Versicherer sowie der Z... KG zustande gekommenen Versicherungsvertrages (Anlage 1, dort S. 18; Bl. 38 d. A.) enthält weder die Bezeichnung eines Oberlandesgerichts noch wird ausdrücklich ein Ort festgelegt, an dem das Schiedsverfahren stattfinden soll. Indessen enthält die Klausel mehrere Hinweise in Bezug auf den Ort des Schiedsverfahrens, die insgesamt betrachtet als stillschweigende Wahl eines Schiedsortes anzusehen sind: - Mit der Formulierung, dass “das Verfahren sich nach der deutschen Zivilprozessordnung richtet” (Ziff. VIII Nr. 3) und der weiteren Formulierung, dass “den deutschen Gerichten die Rechtsprechung in irgendeiner hierunter entstehenden Auseinandersetzung obliegt” (Ziff. VIII Nr. 1) haben die Parteien einen Schiedsort im Ausland stillschweigend ausgeschlossen und die Zuständigkeit inländischer Gerichte vereinbart. - Die Klausel Ziff. VIII Nr. 3 gewährt seinem Wortlaut nach allein dem Versicherungsnehmer das Recht, in Deckungsstreitigkeiten die Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu verlangen. Für den Fall, dass die von den Parteien jeweils zu benennenden Schiedsrichter sich nicht auf den Obmann des Schiedsgerichts einigen können, soll der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Sitz hat, den dritten Schiedsrichter benennen. Der Versicherungsnehmer, die Z... KG, hat ihren Sitz nach Ziff. I des Versicherungsvertrages aber in Hamburg. Damit haben die Parteien stillschweigend Hamburg als Schiedsort gewählt, so dass nach § 1062 Abs. 1, 2. Alt. ZPO das Oberlandesgericht Hamburg örtlich zuständig ist. c) Das anhand einer Auslegung des Wortlauts der Klausel gefundene Ergebnis, dass die Parteien konkludent Hamburg als Sitz eines zu bildenden Schiedsgerichts bestimmt haben, erfährt eine weitere Verstärkung durch die beiderseitige Interessenlage: Der Versicherungsnehmer hat Interesse daran, dass das Schiedsverfahren an seinem Unternehmenssitz stattfindet, weil er dann auf seine Rechtsberater “vor Ort” zurückgreifen kann und er die örtlichen Gegebenheiten kennt; beide Parteien haben ein Interesse an einem Schiedsort am Sitz des Versicherungsnehmers, weil eine zu einem Deckungsfall führende Handlung im Zweifel am Sitz des Versicherungsnehmers begangen worden sein wird (“Handlungsort”), der Schaden - namentlich bei einer D&O-Versicherung - im Zweifel ebenfalls am Sitz der Versicherungsnehmerin eintreten wird (“Erfolgsort”) und schließlich, weil eventuelle Dokumente oder Zeugen/Auskunftspersonen, die für die Aufklärung eines eventuellen Schadensfalles erforderlich werden könnten, sich im Zweifel auch am Sitz des Versicherungsnehmers befinden werden, so dass das schiedsgerichtliche Verfahren durch die Wahl des Schiedsorts am Sitz des Versicherungsnehmers effizienter geführt werden kann. Damit ist Hamburg stillschweigend als Schiedsort vereinbart worden und das führt dazu, dass für die Entscheidung, ob ein Schiedsverfahren zulässig ist, das Oberlandesgericht Hamburg zuständig ist (§§ 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO). 2. Aber das Kammergericht wäre auch dann nicht zur Entscheidung berufen, wenn man der vorstehend aufgezeigten Argumentation nicht folgen wollte und es nicht möglich sein sollte, durch Auslegung der Schiedsabrede das zuständige Oberlandesgericht zu ermitteln. Das folgt aus § 1062 Abs. 2 ZPO: a) Durch § 1062 Abs. 2 ZPO wird nicht nur der vom Wortlaut der Bestimmung (“… kein deutscher Schiedsort …”) ausdrücklich vorgesehene Fall der Zuständigkeitsbestimmung bei fehlendem inländischen Schiedsort geregelt (“Auslandsfall”), sondern die Bestimmung greift allgemeiner Auffassung zufolge über ihren unmittelbaren Wortlaut hinaus auch dann ein, wenn der Schiedsort zwar in Deutschland liegt, aber noch unbestimmt ist (vgl. Musielak/Voit-Voit, ZPO [14. Aufl. 2017], § 1062 Rn. 4; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsgerichtsverfahren [6. Aufl. 2016], Rn. 362; MünchKomm/Münch, ZPO [4. Aufl. 2013], § 1062 Rn. 15; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit [6. Aufl. 2005], Kap. 31 Rn. 7). Eine Bestätigung findet diese Auffassung in den Gesetzesmaterialien. In der Einzelbegründung zu § 1062 ZPO des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 12. Juli 1996 (BT-Drs. 13/5274, S. 64 [li. Sp.]) heißt es ausdrücklich, “Absatz 2 [des § 1062 ZPO] bestimmt das örtlich zuständige Oberlandesgericht, soweit (…) kein deutscher Schiedsort besteht, das Schiedsverfahren also im Ausland stattfindet oder stattgefunden hat oder der Schiedsort noch ungewiss ist”. b) Von der gesetzlichen Regelungstechnik her enthält § 1062 Abs. 2 ZPO die aus dem internationalen Privatrecht, namentlich dem internationalen Familienrecht - Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 EGBGB - bekannte Anknüpfungsleiter: Zuständig sind entweder das Oberlandesgericht am Sitz des Antragsgegners, hilfsweise am Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts (§ 1062 Abs. 2, 1. Alt. ZPO), oder das Oberlandesgericht des Ortes der Belegenheit von Vermögen des Antragsgegners, hilfsweise der Belegenheit des Streitobjekts (§ 1062 Abs. 2, 2. Alt. ZPO) und schließlich äußerst hilfsweise das Kammergericht (§ 1062 Abs. 2, 3. Alt. ZPO). Zwischen diesen drei Anknüpfungen (und ihren Unteranknüpfungen) besteht kein freies Wahlrecht, sondern ein Stufenverhältnis; der Übergang in eine weitere Stufe ist nur möglich, wenn eine vorherige, zunächst angeführte Stufe als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit versagt (vgl. Schütze, Schiedsgericht und Schiedsgerichtsverfahren [6. Aufl. 2016], Rn. 362; MünchKomm/Münch, ZPO [4. Aufl. 2013], § 1062 Rn. 17; Raeschke-Kessler in: Prütting/Gehrlein, ZPO [4. Aufl. 2012], § 1062 Rn. 10, 11). Diese Auffassung deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers: In der Einzelbegründung des § 1062 ZPO im Entwurf eines Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 12. Juli 1996 (BT-Drs. 13/5274, S. 64 [li. Sp.]) heißt es ausdrücklich, mangels einer Vereinbarung der Parteien zum örtlich zuständigen Oberlandesgericht “erscheint es sachgerecht, das ortsnächste Gericht als zuständig anzusehen”. Im Vergleich mit dem Kammergericht ist jedoch das Oberlandesgericht am Sitz der Antragsgegner wesentlich ortsnäher, weil deren jeweiliger Unternehmenssitz sich durchweg, in Bezug auf alle 19 ... fonds, in Hamburg unter der nämlichen Anschrift befindet. Damit ist die gerichtliche Zuständigkeit der Regelung in § 1062 Abs. 2, 1. Alt. ZPO zu entnehmen; für die gerichtliche Zuständigkeit ist auf den Sitz der Antragsgegner abzustellen und damit ist das Oberlandesgericht Hamburg örtlich zuständig. Die Zuständigkeit am Ort der Vermögensbelegenheit (§ 1062 Abs. 2, 2. Alt. ZPO) ist dagegen subsidiär. Das Kammergericht ist nach dem Gesetzeswortlaut nur hilfsweise, im Rahmen einer “Auffangzuständigkeit” zur Entscheidung berufen (§ 1062 Abs. 2, 3. Alt. ZPO sowie MünchKomm/Münch, ZPO [4. Aufl. 2013], § 1062 Rn. 20). Damit entfällt eine Zuständigkeit des Kammergerichts auch unter diesem Gesichtspunkt. 3. Im Ergebnis ist das Kammergericht daher örtlich unzuständig; das Verfahren ist auf den Hilfsantrag der Antragsteller und mit Zustimmung der Antragsgegner an das Oberlandesgericht Hamburg zu verweisen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Zöller/Greger, ZPO [31. Aufl. 2016], § 281 Rn. 20).