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Beschluss

12 U 52/25

KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0901.12U52.25.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 28.02.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, Az. 65 O 30/23 (2), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Antrag der Beklagten vom 05.05.2025 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 28.02.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, Az. 65 O 30/23 (2), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Antrag der Beklagten vom 05.05.2025 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen. I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach einer mündlichen Verhandlung nicht erfordern. Das angefochtene Urteil des Landgerichts – auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird - beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte gemäß § 563 Abs. 2 S.3 BGB in das Mietverhältnis des Herrn XXX mit den Klägern eingetreten ist; jedenfalls wäre ein bestehendes Mietverhältnis infolge fristloser Kündigung vom 08.08.2024 beendet worden. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass den Klägern eine Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs.1 BGB nicht mehr zumutbar gewesen ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann grundsätzlich bereits eine weitere unpünktliche Mietzahlung nach erfolgter Abmahnung geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2006 – VIII ZR 364/04 –, Rn. 14; Urteil vom 14. September 2011 – VIII ZR 301/10 –, Rn. 15; jeweils zitiert nach juris). Zwar können im Einzelfall auch Ausnahmen in Betracht kommen, insbesondere bei einem Bagatellfall; diese lassen sich jedoch nicht schematisch bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2006 – VIII ZR 364/04 –, Rz. 16, juris). Erforderlich ist stets eine Abwägung der Einzelfallumstände, wobei bei der Würdigung, ob die Vertragsfortsetzung für den Vermieter unzumutbar ist, auch die vor der Abmahnung liegenden Vertragsverletzungen des Mieters zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2011 – VIII ZR 301/10 –, Rn. 15, juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war den Klägern eine Fortsetzung eines Mietverhältnisses mit der Beklagten nicht zumutbar. Die Beklagte war bereits im Vorfeld der Kündigung vom 08.08.2024 wegen unpünktlicher Mietzahlungen in 2023 sowie Anfang 2024 wiederholt abgemahnt worden (Schreiben vom 20.03.2023, Schreiben vom 11.04.2023 [Anlagenkonvolut K4], Schreiben vom 05.05.2023 [Anlage K3], Schriftsatz vom 06.02.2024, Schriftsatz vom 07.02.2024), ohne dies zum Anlass zu nehmen, eine nachhaltige pünktliche Mietzahlung aufzunehmen. Zu einer etwaigen Absprache der Parteien hinsichtlich des Zahlungszeitpunkts hat die Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch Beweis angetreten. Nach dem der Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Sachverhalt hat die Beklagte im Nachgang zu den vorgenannten Abmahnungen jedenfalls im Juli 2024 erneut verspätet eine Mietzahlung veranlasst, wenn auch nur um einen Tag zu spät. Mit dem gegenteiligen Vorbringen aus der Berufungsbegründung, wonach der erstinstanzliche Vortrag im Schriftsatz vom 02.09.2024 falsch gewesen sei und dies auf einem anwaltlichen Flüchtigkeitsfehler beruht habe, ist die Beklagte gemäß § 531 Abs.2 ZPO in zweiter Instanz nicht mehr zu hören. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Unterlassen des Vortrags nicht auf einer Nachlässigkeit der Partei beruhte, wobei die Beklagte sich ein Verschulden ihrer Anwältin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergab sich aus dem Schriftsatz vom 02.09.2024 nicht bereits, dass die dortigen Ausführungen, wonach die Beklagte im Juli 2024 einen Tag zu spät gewesen sei, unzutreffend gewesen seien, weil in dem vorangegangenen Text bereits vorgetragen worden sei, dass „die Überweisungsaufträge einen Tag vor der Abbuchung des Betrags von dem Konto der Beklagten in der Bank abgegeben worden seien“. Dies gilt um so mehr, als im Schriftsatz vom 10.01.2025 noch einmal ausdrücklich wiederholt worden war, dass die Beklagte mit Ausnahme des Monats Juli 2024 die Miete am 3. Werktag des Monats überwiesen habe, indem sie an diesen Tagen den Überweisungsbeleg bei der Bank abgegeben habe und dies im Juli 2024 einen Tag zu spät getan habe. Ebenso wenig ist gemäß § 320 ZPO Tatbestandsberichtigung hinsichtlich der diesbezüglichen tatbestandlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils beantragt worden. Die erneute unpünktliche Mietzahlung im Juli 2024 rechtfertigte vorliegend unter Berücksichtigung des vorangegangenen Verhaltens der Beklagten eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs.1 BGB, ohne dass es darauf ankommt, ob – wie vom Landgericht angenommen – auch im Mai und Juni 2024 die Mietzahlung verspätet veranlasst worden ist. Außer den trotz mehrfacher Abmahnung wiederholten unpünktlichen Mietzahlungen im Vorfeld der Kündigung vom 02.08.2024 ist für die Frage, ob den Klägern eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zumutbar ist, auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Tod des Herrn XXX verschwiegen und sich statt dessen als dieser ausgegeben hat. Dieses Verhalten stellte neben dem Zahlungsverhalten der Beklagten eine erhebliche Erschütterung der Vertrauensgrundlage dar. Soweit die Beklagte sich hinsichtlich des Verfassens des Schreibens vom 04.04.2023 auf eine Kurzschlussreaktion und eine fehlende Einsichtsfähigkeit wegen der Auswirkungen ihrer Krebserkrankung beruft, vermag sie damit nicht durchzudringen. Ungeachtet des Umstands, dass am Vorliegen einer Kurzschlussreaktion bereits deshalb Zweifel bestehen, als die Beklagte sich auch bereits im Vorfeld des Schreibens vom 04.04.2023 (Bl. 53 d. eA) im Rahmen der Whatsapp-Kommunikation unstreitig als Herr XXX ausgegeben hatte, erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 543 Abs.1 S.1 BGB kein Verschulden; dieses ist gemäß § 543 Abs. 1 S. 2 BGB lediglich ein – wenn auch gewichtiges – Abwägungskriterium (vgl. MüKoBGB/Bieber, 9. Aufl. 2023, BGB § 543 Rn. 6, beck-online; BeckOGK/Mehle, 1.5.2025, BGB § 543, beck-online). Angesichts der erheblichen Schwere der Pflichtverletzung der Beklagten hält der Senat eine Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit unter Abwägung der Gesamtumstände im vorliegenden Fall für unzumutbar. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Kläger mit Schriftsatz vom 06.02.2025 erneut eine fristlose Kündigung ausgesprochen haben, weil – nach dem bislang unstreitigen und daher auch in zweiter Instanz zu berücksichtigenden Vorbringen - bis zu diesen Zeitpunkt für den Monat Februar 2025 erneut keine Zahlung eingegangen war. Ferner kann offen bleiben, ob nicht bereits die fristlosen Kündigungen vom 05.05.2023 und 13.12.2023 wegen des täuschenden Verhaltens der Beklagten wirksam waren. II. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 719 Abs.1 S.1; 707 Abs.1 ZPO liegen nicht vor. Danach kann, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Berufung eingelegt wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil - gegen oder ohne Sicherheitsleistung - einstweilen eingestellt werden. Im Rahmen der demnach zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht stets die widerstreitenden Interessen des Gläubigers einerseits und des Schuldners andererseits umfassend abzuwägen. Dabei hat es die Wertentscheidung des Gesetzgebers (§§ 708, 709 ZPO) zu beachten, dass grundsätzlich den Belangen des Vollstreckungsgläubigers der Vorrang gebührt. Erforderlich wäre insofern zum einen eine hinreichende Erfolgsaussicht der Berufung und zum anderen, dass nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand bei der gebotenen Abwägung überwiegende Interessen der Schuldnerpartei an der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der angefochtenen Entscheidung bestehen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 13 U 3078/20 –, Rn. 6, 8, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Februar 2017 – 2 U 174/16 –, Rn. 15, juris; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 719 ZPO, Rn. 3; BeckOK ZPO/Ulrici, 57. Ed. 1.12.2024, ZPO § 719 Rn. 7). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aus den unter Ziffer I. genannten Gründen fehlt es der Berufung der Beklagten gegen die Räumungsverurteilung vorliegend bereits an den erforderlichen Erfolgsaussichten. III. Im Hinblick auf den Räumungsfristverlängerungsantrag vom 05.05.2025 wird darauf hingewiesen, dass derzeit jedenfalls noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Räumungsfrist gemäß § 721 Abs.3 ZPO über den 28.11.2025 hinaus vorliegen dürften. IV. Es wird angeregt, die weitere Durchführung der Berufung binnen der mit Verfügung der Vorsitzenden gesondert gesetzten Frist aus Kostengründen (vgl. Ziffer 1222 KV GKG) zu überdenken. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 4.000,- € festzusetzen. Die Anschlussberufung verliert gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.