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Beschluss

12 U 161/09

KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:0607.12U161.09.0A
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Leitsätze
1. Macht der Kläger unmittelbar nach dem Unfall am Unfallort eine unfallbedingte Verletzung nicht geltend und vergehen vom Unfalltag bis zur erstmaligen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sechs Tage, besteht zwischen der ärztlichen Feststellung einer Verletzung des rechten Unterarms und dem Unfall kein naher zeitlicher Zusammenhang, der möglicherweise indiziell auf eine Unfallursächlichkeit hindeuten könnte (Rn.15) . 2. Hat sich der Kläger erstinstanzlich nicht innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist zum Beweise seiner behaupteten Unterarmverletzung auf die Parteivernehmung des Beklagten berufen, sondern erst in der mündlichen Verhandlung, und hat das Landgericht den Beweisantritt nach § 296 Abs. 1 ZPO wegen Verzögerung zu Recht als verspätet zurückgewiesen, bleibt der Kläger damit auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen (§ 531 Abs. 1 ZPO) (Rn.20) .
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht der Kläger unmittelbar nach dem Unfall am Unfallort eine unfallbedingte Verletzung nicht geltend und vergehen vom Unfalltag bis zur erstmaligen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sechs Tage, besteht zwischen der ärztlichen Feststellung einer Verletzung des rechten Unterarms und dem Unfall kein naher zeitlicher Zusammenhang, der möglicherweise indiziell auf eine Unfallursächlichkeit hindeuten könnte (Rn.15) . 2. Hat sich der Kläger erstinstanzlich nicht innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist zum Beweise seiner behaupteten Unterarmverletzung auf die Parteivernehmung des Beklagten berufen, sondern erst in der mündlichen Verhandlung, und hat das Landgericht den Beweisantritt nach § 296 Abs. 1 ZPO wegen Verzögerung zu Recht als verspätet zurückgewiesen, bleibt der Kläger damit auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen (§ 531 Abs. 1 ZPO) (Rn.20) . Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. I. Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld für eine Körperverletzung, die er vermeintlich bei einem Verkehrsunfall erlitten hat. Der Kläger ist Zahnarzt. Er saß am 19. Oktober 2008 gegen 0:45 Uhr als Fahrgast hinten in dem von dem Beklagten zu 1) geführten Taxi, das bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflicht versichert ist. Der Beklagte zu 1) hielt vor dem Gebäude S.straße 44 in Berlin am linken Fahrbahnrand an. Die S.straße ist hier eine Einbahnstraße. Als der Kläger die hintere rechte Tür öffnete, um auszusteigen, stießen diese und das von dem Beklagten zu 3) geführte Kfz, das rechts an dem Taxi vorbeifuhr, zusammen. Der Kläger behauptet, er habe sich bei dem Unfall den rechten Arm verletzt. Er macht Schmerzensgeld in Höhe eines erststelligen Teilbetrags von 2.000,00 EUR und Ersatz der ihm vermeintlich entstandenen Kosten einer zahnärztlichen Vertretung in Höhe von 8.500,00 EUR geltend. Die Beklagten haben u. a. in Abrede gestellt, dass sich der Kläger die Verletzung bei dem Unfall zugezogen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe hinsichtlich des Vertretungsaufwandes den Schaden nicht substanziiert dargelegt. Ferner habe er aufgrund eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten des § 14 Abs. 1 StVO den Schaden allein zu tragen. Schließlich habe er eine unfallbedingte Verletzung nicht nachgewiesen. Der Umstand, dass der Kläger die Verletzung an Ort und Stelle des Unfalls nicht behauptet habe und sich erst am 24. Oktober 2008 erstmals in ärztliche Behandlung begeben habe, begründe schon für sich genommen kaum auszuräumende Zweifel an der Wahrheit der Beweisbehauptung. Soweit sich der Kläger erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung zum Beweis für seine Behauptung einer unfallbedingten Verletzung auf die Vernehmung des Beklagten zu 3) als Partei berufe, sei der Beweisantritt verspätet und gemäß §§ 296 Abs.1, 277 Abs. 4, 276 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Zur Begründung führt er u. a. aus: Das Landgericht verkenne, dass er zur Zeit des Unfalls unter Alkoholeinfluss und unter Schockeinwirkung gestanden habe und somit damals noch nicht über die unfallbedingten Verletzungsbeschwerden geklagt habe. Die insofern erhobenen Zweifel an der Unfallursächlichkeit der Verletzungen lägen daher neben der Sache. Das Landgericht habe gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen, indem es den Antrag auf Vernehmung des Beklagten zu 3) als Partei wegen Verspätung zurückgewiesen habe. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass eine Benennung des Beklagten zu 3) “als Zeugen” noch im Termin zur mündlichen Verhandlung ausreichend sein würde und zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits führen würde, weil das Landgericht den Beklagten zu 3) persönlich geladen habe. Insofern habe die Möglichkeit bestanden, den Beklagten zu 3) sofort im Termin zu vernehmen. Dass das Landgericht die Anordnung des persönlichen Erscheinens plötzlich aufgehoben habe, habe nicht im Verantwortungsbereich des Klägers gelegen, weshalb hieraus keine rechtlichen Nachteile folgen dürften. Zudem habe sich die Benennung des Beklagten zu 3) als Zeugen auf rechtzeitig erfolgten Vortrag bezogen. II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier indes nicht der Fall. Das Urteil des Landgerichts ist richtig. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger eine unfallbedingte Verletzung nicht nachgewiesen habe. Dies rechtfertigt die Klageabweisung in vollem Umfang, ohne dass es noch zusätzlich auf die weiteren Ausführungen des Landgerichts und die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung ankommt. Ob sich der Kläger bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Es obliegt daher dem Kläger, entsprechend den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO die haftungsbegründende Kausalität nachzuweisen (vgl. BGH, NZV 2003, 167; Senat, NZV 2004, 460, 461; NZV 2005, 470, 471). Das ist dem Kläger nicht gelungen. Er ist für die Unfallursächlichkeit der vermeintlich erlittenen Verletzung daher beweisfällig geblieben. 1. Die als Anlage K 1 vorgelegte “ärztliche Stellungnahme” des Arztes Dr. med. Thomas H vermag nicht zu beweisen, dass die dort festgestellten Verletzungen unfallbedingt sind. Die Stellungnahme beschränkt sich auf die Diagnose einer Verletzung am rechten Unterarm und die Wiedergabe der Schilderung des Klägers über den Unfallhergang. Eigene Feststellungen zur Ursächlichkeit hat der behandelnde Arzt darin nicht berichtet. Ferner haben schon die Beklagten und auch das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass vom Unfalltag bis zur erstmaligen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sechs Tage vergangen sind. Es besteht damit zwischen der ärztlichen Feststellung der Verletzung und dem Unfall kein naher zeitlicher Zusammenhang mehr, der zumindest indiziell auf eine Unfallursächlichkeit hinweisen könnte. Es ist darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Kläger erst so viel später nach der vermeintlich bei dem Unfall erlittenen Verletzung in ärztliche Behandlung begab. Der Kläger hat sich hierzu auch in der Berufung nicht erklärt. Dem Landgericht kann daher in seiner Einschätzung beigetreten werden, dass dieser Umstand erhebliche Zweifel an der Wahrheit der Beweisbehauptung begründet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger plausibel machen konnte, weshalb er an der Unfallstelle selbst noch nicht über eine Verletzung geklagt habe. 2. Dem im Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2009 enthaltenen Beweisantritt “für die Verletzungen”, Zeugnis des Herrn Dr. Thomas H, musste das Landgericht nicht nachgehen. Denn die von dem Zeugen festgestellten Verletzungen können als wahr unterstellt werden. Aus den bereits oben erörterten Gründen lassen die Verletzungen allein nicht den Schluss zu, dass sie durch den Unfall verursacht worden sind. Der Kläger hat nicht behauptet, dass der ihn behandelnde Arzt objektivierbare Befunde erhoben habe, die den Schluss auf die Verursachung der behaupteten Verletzung durch den streitgegenständlichen Unfall beweisen würden. Von der Einvernahme des Zeugen konnte daher abgesehen werden (vgl. Senat, NZV 2005, 521, 522). 3. Zu Recht hat das Landgericht auch den vom Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2009 angetretenen Beweis, Vernehmung des Beklagten zu 3) als Partei, als verspätet zurückgewiesen. Dieses Angriffsmittel bleibt daher auch in der zweiten Instanz gemäß § 531 Abs. 1 PO ausgeschlossen. a) Gemäß § 296 Abs. 1 ZPO sind Angriffsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Zurückweisung ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen, zwingend (Greger in Zöller, ZPO. 28. Auflage, § 296, Rn. 8: Huber in Musielak, ZPO, 7. Auflage, § 296, Rn. 3; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage, § 296, Rn. 2). b) Die Voraussetzungen der Zurückweisung liegen hier vor. aa) Der Kläger hat mit seinem Beweisantritt erst in der mündlichen Verhandlung ohne vorherige schriftsätzliche Ankündigung eine ihm gemäß § 276 Abs. 3 ZPO gesetzte Frist zum Vorbringen seiner Angriffsmittel versäumt. Bereits mit Schriftsatz vom 18. Mai 2009 hat der Beklagte zu 3) nämlich bestritten, dass der Kläger bei dem Unfall eine Verletzung erlitten habe. Der Schriftsatz vom 18. Mai 2009 ist dem Kläger mit richterlicher Verfügung vom 25. Mai 2009 unter Setzung einer Frist von drei Wochen zur Erwiderung unter etwaigem Beweisantritt und unter Hinweis auf die Folgen der Fristversäumung am 3. Juni 2009 zugestellt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2009, als der Kläger Beweis für die Verletzung antrat, war die Frist mithin bereits abgelaufen. Unerheblich ist es entgegen der Ansicht des Klägers, dass er die entsprechende Beweisbehauptung noch innerhalb der Frist vorgebracht habe. Denn Angriffsmittel sind nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern auch Beweisanträge und Beweismittel (Reichold in Thomas/Putzo, aaO, § 146, Rn. 2). Entscheidend ist hier daher allein, dass der Beweisantritt nicht fristgerecht angekündigt worden ist. bb) Die Zulassung des Beweismittels hätte zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt. Eine Verzögerung des Verfahrens liegt vor, wenn das Verfahren bei Zulassung des verspäteten Angriffsmittels länger dauern würde als bei dessen Nichtzulassung (sog. absoluter Verzögerungsbegriff, vgl. BGH, NJW 1983, 575, 576). Eine Verzögerung des Verfahrens wäre hier eingetreten. Denn der Beklagte zu 3) war in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und eine sofortige Einvernahme des Beklagten zu 3) als Partei war daher nicht möglich. Das Landgericht hätte einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzen müssen, der zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt hätte, weil die Sache ohne die Zulassung des Beweismittels sofort entscheidungsreif war. cc) Der Kläger hat die Fristversäumung auch verschuldet. Der Kläger, dessen Verschulden vermutet wird, hat sich gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zu entschuldigen (vgl. BGH, NJW 1984, 3193, 3194). Das ist hier nicht geschehen. Der Vortrag des Klägers in der Berufung, er habe gemeint, der Beweisantritt in der mündlichen Verhandlung sei noch ausreichend, weil es bei der von ihm erwarteten Anwesenheit des Beklagten zu 3) zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits gekommen wäre, stellt keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung der gesetzten Frist dar. Vielmehr spricht sie dafür, dass der Kläger die Frist sehenden Auges nicht eingehalten hat, weil er glaubte, eine Verzögerung des Rechtsstreits werde dadurch nicht verursacht. Diese Vorstellung kann aber die Nichtbeachtung der Frist nicht entschuldigen. dd) Das Verschulden des Klägers steht auch in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Verzögerung des Verfahrens. Die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens ist unzulässig, wenn dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre (BVerfG, NJW 1995, 1417, 1418; Reichold in Thomas/Putzo, aaO, § 296, Rn. 12). Das ist z. B. für den Fall anzunehmen, dass der verspätet benannte Zeuge noch geladen wird, dann aber nicht erscheint. Wäre der Zeuge erschienen, hätte die Beweisaufnahme nämlich durchgeführt werden können. Die Verzögerung beruht in einem derartigen Fall nicht mehr auf dem Verhalten der verspätet vortragenden Partei (vgl. BGH, NJW 1989, 719, 720; NJW 1982, 2559, 2561). Der Fall hier liegt aber anders. Dem Kläger kann nicht in seiner Ansicht beigetreten werden, dass die Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten zu 3) nicht mehr in seinem Verantwortungsbereich gelegen habe. Das Gegenteil ist richtig: Hätte der Kläger rechtzeitig den Beweisantritt vorgetragen, hätte das Landgericht entweder die Pflicht des Beklagten zu 3) zum persönlichen Erscheinen nicht aufgehoben oder wieder angeordnet. Als das Landgericht den Beklagten zu 3) von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen befreite, wusste es nicht, dass sich der Kläger auf das Zeugnis des Beklagten zu 3) als Partei berufen würde. Dies war dem Landgericht bis zur mündlichen Verhandlung nicht bekannt, weshalb das Landgericht auch nicht in der Lage war, durch zumutbare prozessleitende Maßnahmen die Verzögerung aufzufangen. Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen des Beklagten zu 3) war daher allein aufgrund des nicht rechtzeitigen Vortrags des Klägers nicht angeordnet worden. 4. Schließlich wäre der Beweisantritt, Vernehmung des Beklagten zu 3) als Partei, aber auch abzulehnen gewesen, weil es auf ihn nicht ankam oder weil er jedenfalls zu ungenau gewesen wäre. a) Nach dem Wortlaut des Protokolls der mündlichen Verhandlung ist der Beweis angetreten worden für die Verletzung des Klägers. Diese kann aber – wie oben schon ausgeführt – als wahr unterstellt werden, weil sich hieraus allein nicht ergibt, dass der Unfall für die Verletzung ursächlich gewesen ist. Bei Wahrunterstellung der behaupteten Tatsache, nämlich der Verletzung, kann der Beweisantrag abgelehnt werden (BGHZ 53, 245, 259 f). b) Nimmt man aber zugunsten des Klägers an, dass er eigentlich die Ursächlichkeit des Unfalls für seine Verletzung unter Beweis stellen wollte, wäre nicht klar, zum Beweis welcher Tatsachen der Beklagte zu 3) als Partei vernommen werden sollte. Denn die Ursächlichkeit des Unfalls kann der Beklagte zu 3) aus eigener Wahrnehmung nicht bekunden, sondern nur schlussfolgern. Gegenstand des Beweises sind aber grundsätzlich nur Tatsachen (Foerste in Musielak, aaO, § 284, Rn. 2). Der Beweisantritt des Klägers kann daher bei genauer Betrachtung nur auf die Führung eines Indizienbeweises gerichtet sein. Der Beklagte zu 3) soll möglicherweise tatsächlich Umstände bekunden, die den Schluss auf die Unfallursächlichkeit der Verletzungen des Klägers zulassen. Welche tatsächlichen Umstände das sein sollen, ist aber völlig offen. Der Beweisantritt läuft daher auf die allgemein als unzulässig angesehen Einlassung hinaus, “der Zeuge/die Partei wisse etwas zur Sache” (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1974 – VI ZR 112/73, juris, Tz. 46). III. Es wird angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.