Beschluss
12 U 147/09
KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0531.12U147.09.0A
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Leitsätze
1. Entsteht im Obhutsbereich des (Gewerbe-) Mieters beim Mietgebrauch ein Schaden an der Mietsache (hier: Schaden durch das Ausströmen von Wasser aus einem Wasserhahn unterhalb eines Waschbeckens im Herren-WC), trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat (Rn.21)
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2. Dieser Darlegungslast genügt der Mieter nicht dadurch, dass er - ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt - vorträgt, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Wasserhahn nie geschlossen gewesen sei und am Schadenstag sich eine jahrelange Verstopfung gelöst habe oder aber dass das Absperrventil sich infolge eines mechanischen Defekts gelockert habe (Rn.26)
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3. Es bedeutet keinen Verfahrensfehler, wenn das Erstgericht nicht Beweis über behauptete Indizien erhebt, die - bei Wahrunterstellung - für den sicheren Schluss auf die Haupttatsache nicht ausreichen (Rn.35)
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4. Das Fehlen eines Ablaufs im Boden eines Herren-WC in einem im Jahre 1910 errichteten Gebäude bedeutet weder einen Mangel der Mietsache noch begründet es ein Mitverschulden des Vermieters an einem Wasserschaden wegen eines offenen Wasserhahns (Rn.45)
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entsteht im Obhutsbereich des (Gewerbe-) Mieters beim Mietgebrauch ein Schaden an der Mietsache (hier: Schaden durch das Ausströmen von Wasser aus einem Wasserhahn unterhalb eines Waschbeckens im Herren-WC), trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat (Rn.21) . 2. Dieser Darlegungslast genügt der Mieter nicht dadurch, dass er - ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt - vorträgt, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Wasserhahn nie geschlossen gewesen sei und am Schadenstag sich eine jahrelange Verstopfung gelöst habe oder aber dass das Absperrventil sich infolge eines mechanischen Defekts gelockert habe (Rn.26) . 3. Es bedeutet keinen Verfahrensfehler, wenn das Erstgericht nicht Beweis über behauptete Indizien erhebt, die - bei Wahrunterstellung - für den sicheren Schluss auf die Haupttatsache nicht ausreichen (Rn.35) . 4. Das Fehlen eines Ablaufs im Boden eines Herren-WC in einem im Jahre 1910 errichteten Gebäude bedeutet weder einen Mangel der Mietsache noch begründet es ein Mitverschulden des Vermieters an einem Wasserschaden wegen eines offenen Wasserhahns (Rn.45) . Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. I. Die Klägerin macht gegen ihre Mieterin, die Beklagte, Schadensersatzansprüche wegen eines Wasserschadens geltend. Die Klägerin vermietete an die Beklagte Gewerberäume auf dem Grundstück Blücherstraße 22 in 10961 Berlin. Das Mietverhältnis begann am 1. Januar 1998. Am 5./6. September 2007 kam zu einem Wasserschaden, nachdem aus einem geöffneten Wasserhahn unterhalb des Waschbeckens auf dem Herren-WC in den von der Beklagten angemieteten Räumen in großen Mengen Wasser austrat und sich in der gesamten von der Beklagten angemieteten Einheit sowie zumindest auch im Treppenhaus verteilte. Die Klägerin begehrt Ersatz des ihr vermeintlich entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 51.782,06 EUR sowie von weiteren Nebenkosten. Die Beklagte, die dem von ihr beauftragten Reinigungsunternehmen, H GmbH, den Streit verkündet hat, macht geltend: Für den Wasserschaden könne auch die Lockerung eines Absperrventils infolge eines mechanischen Defekts ursächlich gewesen sein. Der Wasserhahn sei von den Mitarbeitern der Beklagten nicht genutzt worden. Es werde bestritten, dass Mitarbeiter der Beklagten oder Mitarbeiter der Streitverkündeten, die am Abend des 5. September 2007 in den Gewerberäumen der Beklagten Reinigungsarbeiten durchführte, am 5. oder 6. September 2007 den Wasserhahn auf- und nicht wieder zugedreht hätten. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse zunächst der Vermieter nachweisen, dass sich der Wasserhahn vor dem Schadenseintritt in ordnungsgemäßen Zustand befunden habe. Im Übrigen sei nicht vorhersehbar gewesen, dass trotz des Nichtbenutzens des Wasserhahns unterhalb des Waschbeckens aus diesem Wasser austreten werde. Die Klägerin habe sich jedenfalls ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, weil sich das Herren-WC in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befunden habe. Denn unstreitig befand sich dort keine Ablaufstelle. Dies stelle eine Verstoß gegen die DIN 1986 “Entwässerung für Gebäude und Grundstücke” dar. Hätte es einen Fußbodenablauf gegeben, wäre es zu gar keinem Schaden gekommen. Das Landgericht hat im Wege eines Grundurteils ausgesprochen, der Anspruch der Klägerin sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Beweislast für die Ursache des Schadens liege hier bei der Beklagten, weil der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten entstanden sei. Es spreche alles dafür, dass der Schaden von Mitarbeitern der Streitverkündeten verursacht worden sei. Für einen technischen Defekt seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ein Mitverschulden müsse sich die Klägerin nicht zurechnen lassen, weil der Wasserschaden offenbar vorsätzlich verursacht worden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend: Es stelle eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, dass das Landgericht die Darstellung zum möglichen alternativen Geschehensablauf ohne Beweisaufnahme verworfen habe. Unzutreffend sei, dass das Landgericht die Beweislast für eine fehlende Verursachung bzw. ein fehlendes Verschulden bei der Beklagten gesehen habe. Die Beklagte wiederholt insoweit den in der ersten Instanz gehaltenen Vortrag und macht weiter geltend, sie habe unter Beweisantritt behauptet, dass sämtliche ihrer Mitarbeiter sowie sämtliche der dort tätigen Mitarbeiter der Streitverkündeten den Wasserhahn nicht berührt hätten. Das Landgericht gehe von einer vorsätzlichen Schadenszufügung aus. Dann müsse sich die Beklagte das vorsätzliche schädigende Verhalten aber nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, weil kein sachlicher Zusammenhang zwischen den Reinigungsaufgaben der Erfüllungsgehilfin und dem vom Landgericht angenommenen mutwilligen Öffnen eines Wasserhahns bestehe. Ein Mitverschulden der Klägerin trete jedenfalls nicht vollständig zurück, weil nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass eine vorsätzliche Schadenszufügung vorliege. Im Übrigen entspreche es dem zu wahrenden Sorgfaltsmaßstab in eigenen Angelegenheiten, bei der Installation von neuen Sanitäranlagen sicherzustellen, dass das Mietobjekt durch das Fehlen eines Ablaufs nicht gefährdet werde. Verstoße der Mieter dagegen, so sei sein Ersatzanspruch i. S. d. § 254 Abs. 2 BGB entsprechend zu kürzen. II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier indes nicht der Fall. Das Landgericht hat zutreffend einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz dem Grunde nach gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB bejaht. Denn nach dem vorgetragenen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihre aus § 7 Nr. 5 des Mietvertrages sich ergebende Pflicht, die Mieträume pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, verletzt hat. 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten hier die Beweislast dafür obliegt, dass der Eintritt des Schadens nicht auf einer objektiven Pflichtverletzung ihrerseits beruht oder nicht von ihr zu vertreten ist. Gemäß § 280 Abs. 1 BGB hat grundsätzlich der Vermieter als Gläubiger die Beweislast für die Pflichtverletzung, die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden. Dem Mieter als Schuldner obliegt hingegen gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB der Beweis für sein Nichtvertretenmüssen (Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 280, Rn. 34). Wenn allerdings ein Schaden beim Mietgebrauch entstanden ist und Ursachen, die in den Obhuts- und Verursachungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt sind, trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat (BGH, NZM 1998, 117; NJW 1994, 2019, 2020). Das bedeutet, dass sich der Schuldner nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten muss (vgl. BGH, NJW 2009, 142, 143, Tz. 16). Hier ist das Wasser, das den Schaden verursachte, unstreitig aus einem nicht geschlossenen Wasserhahn, der sich in den von der Beklagten angemieteten Räumen befindet, ausgeströmt. Das Benutzen von Wasserhähnen gehört eindeutig zum Mietgebrauch. Das Schließen eines Wasserhahns gehört auch nicht in den Obhuts- und Verursachungsbereich des Vermieters. Die Beweislast für das Fehlen einer objektiven Pflichtwidrigkeit und des Verschuldens liegt daher bei der Beklagten. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass zunächst der Vermieter beweisen müsse, dass nicht ein sonstiger Defekt des Wasserhahns Ursache für das Austreten des Wassers gewesen ist. Denn welchen Defekt auch immer die Beklagte dabei im Sinn haben mag, das Wasser wäre jedenfalls nicht ausgetreten, wenn der Wasserhahn zugedreht gewesen wäre. Das war aber unstreitig nicht der Fall. Zu Recht hat schon das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich Wasserhähne nicht von allein aufdrehen. Die Ursache für den Wasserschaden entstammt daher dem Obhutsbereich der Beklagten. 2. Der Beklagten ist es nicht gelungen, den Entlastungsbeweis zu führen. a) Das Landgericht hat entgegen der Annahme der Berufung nicht das Recht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es ohne Beweisaufnahme zu dem Schluss kam, dass für einen technischen Defekt keine Anhaltspunkte ersichtlich seien. Denn die Behauptung eines technischen Defekts stellt sich als ein unzulässige Behauptung “aufs Geratewohl” dar. Eine Partei ist von Rechts wegen zwar nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie eine genaue Kenntnis nicht haben kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Sie darf also Tatsachen als Behauptung in den Rechtsstreit einführen, deren Richtigkeit sie nur vermutet. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen “aufs Geratewohl” oder “ins Blaue hinein” aufstellt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 – IX ZR 183/06, juris, Tz. 39). So liegt es hier. Die Beklagte spekuliert lediglich, wenn sie behauptet, es sei “nicht ausgeschlossen”, dass der Wasserhahn zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß zugedreht gewesen sei, ein Wasseraustritt aber durch eine Verstopfung oder ähnliches verhindert worden sei, die sich gerade am Schadenstag gelöst habe, oder es sei “denkbar”, dass das Absperrventil infolge eines mechanischen Defekts der Konstruktion sich gelockert habe und den Wasseraustritt ermöglichte. Dass diese Ursachen nicht mit letzter Gewissheit ausgeschlossen werden können, also “denkbar” sind, genügt nicht, um derartige Behauptungen ohne jegliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich so zugetragen haben könnte, zulässiger Weise in den Prozess einzuführen. Die – im Übrigen bestrittene und nicht unter Beweis gestellte – Behauptung, das Wasser sei am Morgen des 6. September 2007 “mit erheblicher Vehemenz” herausgespritzt, lässt einen Defekt des Wasserhahns (welchen auch?) nicht vermuten. Beweis war daher nicht zu erheben. b) Die Berufung geht auch fehl in der Annahme, dass zu berücksichtigen gewesen sei, dass Beweis durch Zeugnis sämtlicher Mitarbeiter der Beklagten und aller am Vorabend des Schadenseintritts tätigen Mitarbeiter der Streitverkündeten dafür angetreten worden sei, dass diese Personen den Wasserhahn überhaupt nicht berührt hätten. (1) Die Beklagte meint dadurch den Beweis führen zu können, dass sie nicht die Schadensursache durch Aufdrehen und Nichtwiederzudrehen des Wasserhahns gesetzt habe. Abgesehen davon, dass ein Beweisantritt in dieser Form in der ersten Instanz überhaupt nicht erfolgt ist, kommt es aber darauf auch nicht an, weil der Wasserhahn unstreitig nicht zugedreht gewesen ist und dies von der Beklagten zu verantworten ist. (2) Sofern der Beweisantritt darauf abzielte, andere oder weitere Ursachen für das Austreten des Wassers zu beweisen (z. B. einen mechanischen Defekt, der zur spontanen Öffnung des Hahns führt; eine jahrelange Verstopfung, die sich schlagartig vollständig aufgelöst hat), kam es hierauf ebenfalls nicht an. Die Beklagte kann durch den Beweisantritt nicht den unmittelbaren Beweis führen, dass ein Defekt oder eine Verstopfung des Wasserhahns zumindest mitursächlich für den Wasseraustritt gewesen sind. Der Beweisantritt dient nur einer indirekten Beweisführung, einem sog. Indizienbeweis. Der Indizienbeweis bezieht sich auf Hilfstatsachen, die erst durch ihr Zusammenwirken mit anderen Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen der zu beweisenden Haupttatsache rechtfertigen sollen. Ein Indizienbeweis ist überzeugungskräftig, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen nicht in Betracht kommen. Es ist kein Verfahrensfehler, wenn der Tatrichter bei einem Indizienbeweis von einer beantragten Beweiserhebung deshalb absieht, weil die unter Beweis gestellte Hilfstatsache für den Nachweis der Haupttatsache nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausreicht (vgl. BGH, BGHZ 53, 245, 260 f). So liegt es hier. Tatsächlich hat die Beklagte unter Beweis gestellt, dass ihre Mitarbeiter den Wasserhahn nicht benutzt hätten. Ferner sei bei einer Sichtkontrolle sämtlicher Räume nach Durchführung der Reinigungsarbeiten festgestellt worden, dass aus dem Wasserhahn kein Wasser geflossen sei (Klageerwiderung, S. 4). Selbst wenn diese Hilfstatsachen bewiesen würden, ließen sie nicht den Schluss darauf zu, dass sich der Wasserhahn von selbst geöffnet hätte. Das ist nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen. Auch eine punktuelle, nur diesen Wasserhahn betreffende Verstopfung, die sich plötzlich vollständig auflöst und den Austritt von Wasser aus dem “zu keinem Zeitpunkt” ordnungsgemäß zugedrehten Wasserhahn ermöglichte, könnte dann nicht angenommen werden. Auch diese Vorstellung ist mit dem, was vernünftiger Weise erwartet werden kann, nicht in Übereinstimmung zu bringen. Es müssten daher dann noch andere Erklärungen in Betracht gezogen werden, die von keiner Partei bisher erörtert worden sind. Letztlich könnte allenfalls von einer ungeklärten Verursachung ausgegangen werden, die jedoch angesichts der oben dargestellten Beweislastverteilung zu Lasten der Beklagten ginge. Die Beweise waren daher nicht zu erheben. c) Die Beklagte kann ein Nichtvertretenmüssen nicht mit Hinweis darauf geltend machen, sie habe nicht erkennen können, dass ein Nichtbenutzen des Wasserhahns zu einem eigenmächtigen Austreten von Wasser führen könne. Von einem “eigenmächtigen” Wasseraustritt kann nicht ausgegangen werden. Die Beklagte trifft insoweit die Beweislast. Entsprechend den obigen Ausführungen ist es der Beklagten nicht gelungen, einen solchen Sachverhalt schlüssig darzulegen und unter Beweis zu stellen. d) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte auch für ein Verschulden der Mitarbeiter der Streitverkündeten einzustehen habe. Denn der Mieter hat gemäß § 278 BGB auch das Verschulden von Personen zu vertreten, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen. Als Erfüllungsgehilfe gilt nämlich, wer auf Veranlassung des Mieters mit der Mitsache in Berührung kommt, wozu auch Handwerker gehören (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 714; NJW 1991, 1750, 1752; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Auflage, § 538 BGB, Rn. 16; Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage, § 538 BGB, Rn. 22) Anders als die Berufung meint, schließt ein vom Landgericht angenommenes vorsätzliches Fehlverhalten eines Mitarbeiters der Streitverkündeten die Zurechnung fremden Verschuldens hier jedoch nicht aus. Gemäß § 278 S. 1 BGB hat der Schuldner schuldhaftes Verhalten von Personen, deren er sich zur Erfüllung vertraglicher Haupt- und Nebenpflichten bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes. Das bedeutet, dass der Schuldner für schuldhaftes Fehlverhalten einer Hilfsperson einzustehen hat, soweit es in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. Die Hilfsperson darf also nicht nur bei Gelegenheit der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners gehandelt haben, sondern das Fehlverhalten muss in Ausübung der ihr übertragenen Hilfstätigkeit erfolgt sein. In diesem Rahmen haftet der Schuldner auch für vorsätzliches weisungswidriges und sogar strafbares Verhalten seiner Hilfsperson (BGH, NJW 1997, 1360, 1361; NJW 1965, 1709, 1710). Der Streitverkündeten war hier bei Überlassung der Räume zu Reinigungszwecken zumindest konkludent die der Beklagten gegenüber der Klägerin obliegende Nebenpflicht übertragen worden, die gemieteten Räume schonend zu behandeln (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1097, 1098). Im Rahmen dieser Pflicht hatte die Streithelferin dafür zu sorgen, dass aus den Wasserhähnen nicht unkontrolliert Wasser auslief. Sofern ein Mitarbeiter der Streithelferin den Wasserhahn aufgedreht und nicht wieder verschlossen haben sollte, hätte sein Fehlverhalten im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den der Streithelferin übertragenen Aufgaben gestanden. Ein etwaigen falls weisungswidriges oder gar vorsätzliches Verhalten dieses Mitarbeiters führte dabei nicht dazu, dass der Mitarbeiter als ein außerhalb des Vertragsverhältnisses stehender Dritter anzusehen wäre (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1097, 1098). e) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass sich die Klägerin kein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Landgericht in dem Grundurteil auch über die Haftungsquote mitentschieden. Denn es hat ausgeführt, dass sich die Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB kein Mitverschulden zurechnen lassen müsse. Das ist zulässig (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 304, Rn. 8) und führt dazu, dass der Tenor der Entscheidung so zu verstehen ist, dass der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach zu 100% gerechtfertigt ist. Es kann offen bleiben, ob mit dem Landgericht angenommen werden kann, dass hier ein vorsätzliches Öffnen und Nichtwiederzudrehen des Wasserhahns angenommen werden kann, das zu einem völligen Zurücktreten eines klägerischen Mitverschuldens führte. Denn die Beklagte hat ein Mitverschulden der Klägerin ohnehin nicht dargetan. Dieses kann entgegen ihrer Auffassung nicht darin gesehen werden, dass das Herren-WC, in dem sich der Wasserhahn befindet, aus dem das Wasser unkontrolliert ausgelaufen ist, keinen Ablauf im Boden besitzt und auch sonst für diesen Wasserhahn kein anderer Ablauf vorhanden ist. (1) Hierin liegt kein Mangel der Mietsache, für den die Klägerin einzustehen hätte, auch wenn dieser Zustand nicht der DIN 1986 entspräche. Ein Mangel ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand (BGH, NJW 2000, 1714, 1715). Maßgeblich sind daher die Vereinbarungen der Parteien und nicht in erste Linie die Einhaltung bestimmter technischer Normen. Fehlen jedoch ausdrückliche Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache, so ist jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (BGH, NJW 2005, 218, 219). Hier ist das Gebäude im Jahr 1910 erbaut worden als die DIN 1986 noch nicht galt. Daher ist ihre Einhaltung auch nicht geschuldet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Sanitäranlagen, zu denen der hier in Rede stehende Wasserhahn gehört, nach 1910 erneuert worden sein müssen. Der BGH hat zwar in einem Fall, in dem der Vermieter nachträglich das Dachgeschoss ausgebaut hat, dem darunter wohnenden Mieter einen Anspruch auf Einhaltung der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen zugesprochen (BGH, NJW 2005, 218, 219). Dieser Fall lässt sich aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf den vorliegenden übertragen. Denn der Vermieter hat im dortigen Fall den Dachgeschossausbau, der zu Lärmimmissionen führte, durchgeführt, nachdem die Räume darunter bereits vermietet waren. Das bedeutet, dass der Dachgeschossausbau für den Mieter darunter zu einer Verschlechterung des bisherigen Zustands führte. Im vorliegenden Fall war – soweit ersichtlich – der Wasserhahn schon bei Mietbeginn in den Räumen und es befand sich niemals ein gesonderter Abfluss dort. Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, die Mietsache zu modernisieren oder den neuesten technischen Zustand herzustellen (Hübner/Griesbach/Fuerst in Linder-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2. Auflage, Kap. 14, Rn. 182; Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, Kap. III, Rn. 1282). Selbst wenn man eine solche Verpflichtung für den Fall bejahte, dass der vorhandene Standard nicht unerheblich hinter dem neuesten Standard zurückbleibt, wären diese Voraussetzungen hier nicht dargetan. Denn es ist nicht zu erkennen, dass für breite Schichten der Bevölkerung das Vorhandensein des hier fehlenden Ablaufs eine Selbstverständlichkeit darstellte (vgl. Eisenschmid in Schmidt-Futterer, aaO, § 536, Rn. 33). (2) Die Klägerin hat, anders als die Berufung meint, durch den Nichteinbau eines Ablaufs im Boden auch nicht gegen die in eigenen Angelegenheiten zu wahrende Sorgfalt verstoßen. Nach der Rechtsprechung des BGH versteht § 254 Abs. 1 BGB unter dem Begriff des Verschuldens nicht die vorwerfbare Verletzung einer Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH, NJW 2001, 149, 150; NJW 1998, 1137, 1138). Der nachträgliche Einbau eines Bodenablaufs gehört jedenfalls nicht zu dieser Sorgfalt. Denn üblicherweise muss nicht damit gerechnet werden, dass ein Wasserhahn so lange Zeit offen gelassen wird und Wasser unkontrolliert ausströmt, bis erhebliche Schäden eintreten. Andere Schadensursachen, deren etwaige Unaufklärbarkeit wegen der oben dargestellten Beweislastverteilung von der Beklagten zu tragen wären, sind ebenfalls so wenig vorhersehbar, dass allein deswegen die in eigenen Angelegenheiten zu wahrende Sorgfalt den Einbau eines Bodenablaufs nicht gebietet. III. Es wird angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.