Beschluss
11 W 2/19
KG Berlin 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0611.11W2.19.00
6mal zitiert
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einer Auseinandersetzung über Zahlungsansprüche aus einer an den Betreiber einer Obdachlosenunterkunft gerichteten Erklärung eines Sozialhilfeträgers, die Kosten von Unterkunft und Heizung eines Hilfsbedürftigen für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts nach dem SGB II zu übernehmen, handelt es sich um eine jedenfalls auch bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, so dass der Zivilrechtsweg eröffnet ist (Fortführung KG Berlin, 29. Dezember 2017, 21 U 82/17, Grundeigentum 2018, 123; entgegen BVerwG, 19. Mai 1994, 5 C 33/91, NJW 1994, 2968; OLG Düsseldorf, 27. Juli 2010, I-24 U 230/09, WuM 2010, 696 und LSG Berlin-Potsdam, 9. März 2016, L 15 AY 23/15 B ER, SAR 2016, 79).
2. Die in der Kostenübernahmeerklärung liegende Selbstverpflichtung des Sozialhilfeträgers ist - jedenfalls auch - privatrechtlicher Natur, denn das Rechtsverhältnis der Beteiligten wird nicht von der sozialrechtlichen Leistungsbeziehung zwischen Hilfsbedürftigem und Sozialhilfeträger geprägt, sondern von dessen nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilenden Erklärung, die Beherbergungskosten übernehmen zu wollen und dem darauf bezogenen Entgeltinteresse des Vermieters (vergleiche BSG, 12. April 2018, B 14 SF 1/18 R, NJW 2018, 2664).
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2019 - 22 O 314/18 - aufgehoben.
2. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig, § 13 GVG.
3. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.845,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Auseinandersetzung über Zahlungsansprüche aus einer an den Betreiber einer Obdachlosenunterkunft gerichteten Erklärung eines Sozialhilfeträgers, die Kosten von Unterkunft und Heizung eines Hilfsbedürftigen für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts nach dem SGB II zu übernehmen, handelt es sich um eine jedenfalls auch bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, so dass der Zivilrechtsweg eröffnet ist (Fortführung KG Berlin, 29. Dezember 2017, 21 U 82/17, Grundeigentum 2018, 123; entgegen BVerwG, 19. Mai 1994, 5 C 33/91, NJW 1994, 2968; OLG Düsseldorf, 27. Juli 2010, I-24 U 230/09, WuM 2010, 696 und LSG Berlin-Potsdam, 9. März 2016, L 15 AY 23/15 B ER, SAR 2016, 79). 2. Die in der Kostenübernahmeerklärung liegende Selbstverpflichtung des Sozialhilfeträgers ist - jedenfalls auch - privatrechtlicher Natur, denn das Rechtsverhältnis der Beteiligten wird nicht von der sozialrechtlichen Leistungsbeziehung zwischen Hilfsbedürftigem und Sozialhilfeträger geprägt, sondern von dessen nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilenden Erklärung, die Beherbergungskosten übernehmen zu wollen und dem darauf bezogenen Entgeltinteresse des Vermieters (vergleiche BSG, 12. April 2018, B 14 SF 1/18 R, NJW 2018, 2664). 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2019 - 22 O 314/18 - aufgehoben. 2. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig, § 13 GVG. 3. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.845,- EUR festgesetzt. Die nach § 17a Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) ist nicht unzulässig. Auf die Ausführungen des Senats unter Ziffer I. des Hinweisbeschlusses vom 6. Mai 2019 wird verwiesen. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Auf die Ausführungen des Senats unter Ziffer II. des Hinweisbeschlusses vom 6. Mai 2019 wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Zwar ist gemäß § 17b Abs. 2 GVG bei einem Verweisungsbeschluss nicht über die Kosten zu entscheiden. Wird ein ergangener Verweisungsbeschluss jedoch im Beschwerdeweg angefochten, so ist über die Kosten des Rechtsmittels nach den allgemeinen für die Beschwerde geltenden Grundsätzen gemäß §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden (Zöller-Lückemann, ZPO, 32. Auflage, § 17b GVG Rn. 4; Zöller-Herget, aaO., § 91 Rn 13, Stichwort: Rechtswegverweisung). Der Beschwerdewert entspricht einem Drittel des Hauptsachewertes (Zöller-Herget, aaO., § 3 Rn. 16, Stichwort: Rechtswegverweisung).